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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1958, Az.: BVerwG II C 397.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 397.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16307
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 19.09.1957 - AZ: IV B 191.56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. September 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Dr. de Chapeaurouge
am 11. September 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. September 1957 - OVG IV B 191.56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Im Februar 1940 wurde der Kläger von der B. Schutzpolizei, der er seit 1921, zuletzt als unkündbarer Polizeihauptwachtmeister im Kraftfahr- und Verkehrsunfalldienst, angehört hatte, als technischer Obersekretär auf Probe zum Reichsminister des Innern - Hauptamt Sicherheitspolizei, Amt II - abgeordnet. Er wurde - wie er eidesstattlich versichert hat - mit Wirkung vom 1. Januar 1941 zu der vorbezeichneten Dienststelle versetzt. Ausweislich der Unterlagen beim Document Center B. beendete er am 15. März 1940 seinen Dienst bei der Schutzpolizei, wurde er anschließend zur Geheimen Staatspolizei einberufen und versah er zunächst Dienst bei der Staatspolizeistelle H.. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Kläger in seiner Eigenschaft als technischer Obersekretär 1941 nach dem Osten abkommandiert und in SS-Untersturmführer-Uniform eingekleidet. Dort will er von 1941 bis 1944 als selbständiger Leiter einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt eingesetzt gewesen sein. Gegen Kriegsende wurde der Kläger leicht verwundet und kam in englische Kriegsgefangenschaft; nach seiner Genesung wurde er am 10. September 1945 aus dem Lazarett K. entlassen.

2

Auf einem Wiederverwendungsantrag berechnete und zahlte der Beklagte an den Kläger unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 7 c Reichsbesoldungsordnung (Polizeihauptwachtmeister) Übergangsgehalt. Ferner erteilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag einen Unterbringungsschein nach dem Rechtsstande eines "Polizeihauptwachtmeisters". Gegenvorstellungen des Klägers mit dem Ziele der Anerkennung seines Rechtsstandes als technischer Polizeiobersekretär lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 14. Oktober 1954 ab, weil der Kläger als Angehöriger des ehemaligen Reichssicherheitshauptamtes - Amt II - § 67 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unterliege und die Entscheidung im Rahmen der danach zugelassenen Ausnahmeregelung noch nicht getroffen sei. Durch Bescheid vom 1. April 1955 lehnte der Beklagte überhaupt die Gewährung von Rechten nach dem Gesetz zu Art. 131 GG mit der Begründung ab, die letzte Dienststelle des Klägers am 8. Mai 1945 sei das Reichssicherheitshauptamt - RSHA - gewesen, der Kläger könne daher gemäß § 3 Nr. 4 G 131 Rechte nicht geltend machen; die Anwendbarkeit der Milderungsbestimmungen des § 67 G 131 werde noch geprüft.

3

Die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 1. April 1955 aufzuheben,

4

hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. September 1957 unter Zulassung der Revision aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

5

Die zeitweilige Zahlung des Übergangsgehalts und die Erteilung eines Unterbringungsscheins seitens des Beklagten stehe der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger nicht entgegen. Es habe sich dabei um vorläufige Fürsorgemaßnahmen des Beklagten gehandelt.

6

Der Kläger sei, wie er selbst zugebe, mit Wirkung vom 1. Januar 1941 endgültig zum Amt II RSHA gelangt. Das Amt II RSHA sei entgegen der Ansicht des Klägers als zur Gestapo gehörig anzusehen. Dies ergebe sich aus den Geschäftsverteilungsplänen des RSHA, aus den typische Gestapo-Aufgaben umschließenden Zuständigkeiten der einzelnen Gruppen und Referate des Amtes II (II C a, II C 3, II A 59 II D 3 a, b), aus der engen gegenseitigen Durchdringung und Verflechtung der Ämter des RSHA und schließlich aus dessen unterschiedsloser Unterstellung unter Heydrich, Kaltenbrunner und Himmler. Mit Recht sei daher § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger angewendet worden.

7

Demgegenüber komme es im Hinblick auf § 67 G 131 bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf die Art der Tätigkeit des Klägers im Amt II RSHA nicht an. Im übrigen sei § 3 Nr. 4 G 131 verfassungsmäßig und enthalte keine Kollektivstrafe. Damit sei noch nicht entschieden, daß nicht auch einzelne frühere Gestapo-Beamte nach Prüfung ihres persönlichen Verhaltens und ohne Rechtsanspruch, also gleichberechtigt mit allen sonstigen Staatsbürgern, auf Antrag wieder in den Staatsdienst aufgenommen werden könnten. Dies aber müsse der beklagten Behörde überlassen bleiben. Hierüber könne der Senat in diesem Verfahren nicht entscheiden. Das gleiche gelte hinsichtlich des § 67 Abs. 1 G 131. Auch hierüber habe der Beklagte noch keine Entscheidung getroffen.

8

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat diese wie folgt begründet:

9

Das Berufungsgericht habe den Begriff "Geheime Staatspolizei" verkannt. Das Amt II des Reichssicherheitshauptamtes, dem der Kläger angehört habe, sei durch Erlaß vom 27. September 1939 ausdrücklich aus der Gestapo herausgenommen worden. § 3 Nr. 4 G 131 beziehe sich nur auf die Gestapo, nicht auf andere Abteilungen des Reichssicherheitshauptamtes. Es komme darauf an, ob das Amt II des Reichssicherheitshauptamtes organisatorisch zur Gestapo gehört habe. Dies sei bei den Referaten II D 3 a und 3 b (Kraftfahrwesen der Sicherheitspolizei und Kraftfahrwesen des SD), bei denen der Kläger innerhalb des Amtes II beschäftigt gewesen sei, nicht der Fall gewesen.

10

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Klage stattzugeben.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Revision ist begründet.

14

Nach § 3 Nr. 4 G 131 findet Kapitel I dieses Gesetzes keine Anwendung auf die in § 1 G 131 genannten Personen, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen. Das Berufungsgericht hält diese Vorschrift im Falle des Klägers deshalb für anwendbar, weil er mit Wirkung vom 1. Januar 1941 unter Einweisung in eine Planstelle als technischer Obersekretär endgültig zum Reichssicherheitshauptamt, Amt II ("Organisation, Verwaltung und Recht"), gelangt und dort bis zum Jahre 1945 in den Referaten II D 3 a und II D 3 b ("Kraftfahrwesen der Sicherheitspolizei" und "Kraftfahrwesen des SD") beschäftigt worden sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils läßt erkennen, daß das Berufungsgericht das Amt II des Reichssicherheitshauptamtes wegen der von seinem Aufgabenbereich umschlossenen - insbesondere durch die Referate II A 5 (Feststellung der Volks- und Staatsfeindschaft, die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in Berlin, Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit), II C 3 ("Unterkunft, Gefangenenwesen") und durch die bereits genannten Referate II D 3 a und b ausgewiesenen - "typischen Gestapo-Aufgaben" uneingeschränkt als eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ansieht und deshalb die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger für anwendbar erachtet. Insoweit beruht das Berufungsurteil auf unrichtiger Anwendung dieser Vorschrift; denn das Reichssicherheitshauptamt war "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 zwar uneingeschränkt für alle Bediensteten des Amtes IV RSHA, jedoch für die Bediensteten die innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamtes verwendet wurden, nur unter der Voraussetzung, daß diese Bediensteten dort eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei eng verbunden war. Diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Nr. 4 G 131 ergibt sich bei der Auslegung des Begriffs "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei".

15

Der Begriff "Dienststelle" ist gelegentlich seiner Auslegung im Rahmen des § 1 G 131 als eine zur Erfüllung bestimmter Aufgaben organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit des öffentlichen Dienstes verstanden worden (vgl.Beschluß vom 31. Januar 1958 - BVerwG VI B 224.57 -). Im Anschluß an diese Auslegung, von der grundsätzlich auch bei Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszugehen ist, erblickt der erkennende Senat die entscheidenden Merkmale des Begriffs "Dienststelle" in der Zuweisung eines sachlich und örtlich bestimmten Aufgabenkreises an eine zu dessen Erledigung durch organisatorische Maßnahmen von anderen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes abgegrenzte Verwaltungseinheit. Als "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" ist hiernach jedenfalls jede ausdrücklich als eine solche bezeichnete Einrichtung des öffentlichen Dienstes anzusehen. Schwieriger wird die Feststellung, ob und wieweit eine Behörde oder ein Teil derselben "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war, wenn es sich um eine Behörde handelt, in der mehrere ursprünglich organisatorisch selbständige Dienst- oder Verwaltungsstellen zusammengefaßt waren (Reichssicherheitshauptamt, Befehlshaber und Kommandeure der Sicherheitspolizei und des SD, Inspekteure der Sicherheitspolizei; vgl. hierzu Erlaß vom 27. September 1939 - LMG XXXVIII 102 -, Runderlaß vom 20. September 1936 - RMBliV. Spalte 1343 - und Anordnung über die Dezentralisierung der Personalverwaltung im Bereich der Sicherheitspolizei vom 1. August 1942 - RGBl. I S. 486 - Nr. 1 Buchst. a). In solchen Fällen kommt es für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" entscheidend auf den Aufgebenzusammenhang an. Dies rechtfertigt sich, wenn es wie hier um eine Verwendung des Betroffenen im Reichs Sicherheitshauptamt geht, aus der Entstehungsgeschichte des Reichssicherheitshauptamts sowie aus dem Zweck des § 3 Nr. 4 G 131 und den dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Erwägungen.

16

Das Reichssicherheitshauptamt ist auf Grund des - in dem angefochtenen Urteil angeführten und damit ausdrücklich festgestellten - Runderlasses vom 27. September 1939 (LMG XXXVIII 102) durch den organisatorischen Zusammenschluß unterschiedlicher, bis dahin selbständiger Einrichtungen (Hauptamt Sicherheitspolizei; Sicherheitshauptamt des Reichsführers SS; Geheimes Staatspolizeiamt; Reichskriminalpolizeiamt) gebildet worden. Das durch diesen Erlaß in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsplänen (vgl. LMG XXXVIII 2 ff. - 1.1.1941 -, LMG XXXVIII 60 ff. - 1.10.1943 -) ausgewiesene Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamts führte zu einer Zerlegung der bis dahin in sich geschlossenen Aufgabengebiete der im Reichssicherheitshauptamt vereinigten Einrichtungen und zur Zusammenfassung der vergleichbaren Teilaufgabengebiete der zusammengefaßten Einrichtungen in neue Verwaltungseinheiten (Ämter, Gruppen, Referate) des Reichssicherheitshauptamts. So wurde - wie sich aus dem Zusammenhalt der Geschäftsverteilungspläne des Hauptamts Sicherheitspolizei vom 1. Januar 1938 und des Geheimen Staatspolizeiamtes vom 1. Juli 1939 mit dem die vorgenannten Geschäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts ergänzenden Erlaß vom 27. September 1939 ergibt - das gesamte bisherige Aufgabengebiet der staatlichen politischen Polizei in oberer Ebene auf die Ämter I, II und IV RSHA verteilt. Das Amt IV RSHA ist als Zusammenfassung des Amtes Politische Polizei des Hauptamtes Sicherheitspolizei und der Abteilungen II und III des Geheimen Staatspolizeiamtes eindeutig als Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zu erkennen. In den anderen Ämtern sind die Aufgaben der Personal- und Sachverwaltung sowie der technischen Dienste für die Politische Polizei auf Gruppen und Referate derart aufgeteilt worden, daß die Frage, ob ein auf diese Weise entstandenes Teilaufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei zuzurechnen ist, nur noch für den Einzelfall zu klären ist. Das aufgezeigte Organisationsprinzip des Reichssicherheitshauptamtes hat zwar zu einer Zerlegung bis dahin in sich geschlossener Verwaltungseinheiten der Politischen Polizei geführt. Es hat jedoch nicht den - das Wesen der "Dienststelle der Geheimen Staatspolizei" ausmachenden - inneren Zusammenhang der Teilaufgaben untereinander aufgehoben. Vielmehr ist das Reichssicherheitshauptamt als nunmehriger Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der Politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten geworden, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des Reichssicherheitshauptamts verwendet wurden, dort jedoch eine Amtsstelle innehatten oder versahen, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war.

17

Diese Auslegung des Begriffs der "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" wird auch von dem Zweck der in § 3 Nr. 4 G 131 getroffenen Regelung gefordert und durch die Erwägungen, die dieser Regelung zugrunde liegen, bestätigt. In Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52] [217]) vertritt der Senat die Meinung, daß der Bundesgesetzgeber die frühere Geheime Staatspolizei generell von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließen wollte, weil die generelle Berücksichtigung dieser Personengruppe - deren Aufgaben, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, "in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren" und deren Verfahren "Unrechts- und Willkürcharakter" trug - dem Geist der geltenden Verfassungsordnung widersprochen hätte, von der Art. 131 GG selbst ein Teil ist. Dieser Zweck gestattet es nicht, die hier in Rede stehenden Personen nur deswegen von der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auszuschließen, weil sich durch den Zusammenschluß der Führungsbehörde der Geheimen Staatspolizei mit anderen Dienststellen im Reichssicherheitshauptamt eine Lockerung der bisher festen organisatorischen Bindung der verschiedenen Teilaufgabengebiete ergeben hatte.

18

Hiernach und nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 G 131 (er schließt "die" - also alle - Personen von den Rechten nach Kapitel I aus, die bei einer Dienststelle der Geheimen Staatspolizei am 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen) kann es euch keinen Unterschied ausmachen, ob ein Bediensteter dem Vollzugs- oder dem Verwaltungsdienst (einschließlich der technischen Dienste) der früheren Geheimen Staatspolizei angehört hat. Ebenso ist unerheblich, ob etwa die Art einer Tätigkeit eine Teilnahme an der rechtsstaatswidrigen Betätigung dieser Einrichtung ausschloß oder ob der Bedienstete sich des Unrechtscharakters dieser Einrichtung bewußt war. Diese Unterscheidungen verbieten sich zudem im Hinblick auf § 67 G 131. Die in § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für den zuvor in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 umschriebenen Personenkreis getroffene Regelung über die Anrechenbarkeit der im Dienste der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Dienstzeit und der während dieser Dienstzeit erlangten Beförderungen mit der Maßgabe, daß die Anrechnung u.a. nach der "Tätigkeit und der persönlichen Haltung" des Beamten gerechtfertigt erscheinen müsse, wäre entbehrlich, wenn die erst an dieser Stelle des Gesetzes gestattete Rücksichtnahme auf die Art der von einem Bediensteten bei der Geheimen Staatspolizei ausgeübten Tätigkeit bereits die Anwendung des § 3 Nr. 4 oder des § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 ausschlösse.

19

Auch die Materialien zu den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 bestätigen diese Auffassung. Daß der Bundesgesetzgeber die Bediensteten der früheren Geheimen Staatspolizei generell von den Rechten des Kapitels I G 131 ausgeschlossen und sie nur im Einzelfall unter den besonderen Voraussetzungen des § 67 G 131 mit Rechten ausgestattet hat, während er die übrigen von Art. 131 GG erfaßten Personen generell mit Rechten ausgestattet hat, die nur im Einzelfall (vgl. §§ 7 und 8 G 131) vorsagt werden dürfen, beruht nach den Gesetzesmaterialien erkennbar darauf, daß der Gesetzgeber den Verwaltungsdienst im Bereich der früheren Geheimen Staatspolizei einschließlich der technischen Dienste als mit dem Vollzugsdienst eng verflochten angesehen hat. Bei den Beratungen des Beamtenrechtsausschusses des Bundestages zu den in Rede stehenden Vorschriften wurde auf eine Anfrage hin allein die Zugehörigkeit zur Geheimen Staatspolizei als maßgeblich bezeichnet und betont, die einzelnen Aufgabengebiete könne man nicht besonders ausgliedern (vgl. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 102. Sitzung des 25. Ausschusses des Bundestages der I. Wahlperiode S. 7). Bereits während der nationalsozialistischen Herrschaft ist eine Trennung zwischen dem Verwaltungsdienst - der den Vollzugsdienst mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln versah - und dem Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei als nur schwer möglich bezeichnet worden (vgl. Pfundtner-Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht I f 6 S. 5); deshalb wurden bei der Übernahme der Polizeivollzugsbeamten auf das Reich auch die Verwaltungsbeamten der Geheimen Staatspolizei im Gegensatz zu denen der Ordnungspolizei und der Kriminalpolizei ausnahmslos auf den Reichshaushalt übergeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiete der Polizei vom 19. März 1937 - RGBl. I S. 325 -; Art. 2 Buchst. d der Durchführungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetz vom 30. März 1937 - RGBl. I S. 429 -; Runderlasse vom 12. Februar 1937 - RMBliV. Spalte 287 [288] - Abs. 1 Satz 3, von 12. März 1937 - RMBliV. Spalte 398 [399] Ziff. II Buchst. b - und vom 18. März 1937 - RMBliV. Spalte 465 Ziff. I Nr. 10 -).

20

Nach der Verabschiedung der ersten und zweiten Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG haben schließlich die beteiligten Berufsverbände wiederholt gefordert, die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 zu streichen oder zumindest auf den Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei oder auf die für deren Unrechtstaten Verantwortlichen zu beschränken. Dennoch hat der Bundesgesetzgeber die Gelegenheit seiner erneuten Befassung mit den §§ 3 Nr. 4 und 67 G 131 anläßlich der Beratung und Verabschiedung der Änderungsgesetze vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275), vor allem die besonders sachnahen Anlässe der Streichung des Forschungsamtes RLM in § 3 Nr. 4 G 131 und der Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 (Rechtsausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit) nicht dazu benutzt, jenen Forderungen der Berufsverbände Rechnung zu tragen. Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, daß die Regelung der §§ 3 Nr. 4 und 67 Abs. 1 Satz 1 G 131 weiterhin die Dienstangehörigen der Geheimen Staatspolizei ohne Rücksicht auf die Art der von ihnen dort ausgeübten Tätigkeit, insbesondere ohne Unterscheidung zwischen dem Vollzugs- und dem Verwaltungsdienst erfassen sollte.

21

Die hiernach für die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die in dem angefochtenen Urteil inhaltlich festgestellten Geschäftsverteilungspläne des Reichssicherheitshauptamts lassen nicht erkennen, daß der Kläger bei dem Amt II RSHA in einem staatspolizeilichen Aufgabenbereich tätig war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in den Referaten II D 3 a und b beschäftigt worden, rechtfertigt zwar den Schluß, daß der Kläger in einem Sachgebiet verwendet wurde, das sowohl der Geheimen Staatspolizei als auch der Kriminalpolizei und dem Sicherheitsdienst diente. Sie schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, daß der Kläger - etwa infolge weiterer Unterteilung der Sachgebiete in den genannten Referaten - lediglich für das Kraftfahrwesen der Kriminalpolizei oder des Sicherheitsdienstes zuständig war, mithin eine Dienstaufgabe hatte, die dem Aufgabengebiet der Geheimen Staatspolizei nicht zugerechnet werden kann.

22

Aus diesen Gründen ist nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten.

23

Da die Vorschrift des § 3 Nr. 4 G 131 auf den Kläger wegen seiner Dienstzugehörigkeit zu den Referaten II D 3 a und b des Amtes II RSHA nur dann anwendbar ist, wenn der Kläger dort eine Amtsstelle innehatte, die nach Aufgabenbereich oder Herkunft eng mit dem Amt IV RSHA oder mit den diesem Amt unterstellten Dienststellen der früheren Geheimen Staatspolizei verbunden war, werden die hierzu erforderlichen Feststellungen von dem Berufungsgericht auf Grund weiterer Ermittlungen oder geeigneter Beweiserhebungen zu treffen sein.

24

Die Grundgesetzmäßigkteit des § 3 Nr. 4 G 131 bedarf keiner eingehenden Erörterung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 132 [BVerfG 19.02.1957 - 1 BvR 357/52]) hat die Grundgesetzmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr. 4 G 131, vor allem ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz, bejaht. Es hat dabei auch den Vorwurf, daß diese Regelung eine Kollektivstrafe enthalte, mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtgewährung neuer Rechte sei keine Strafe. An die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist der Senat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - veröff. in NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53], vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - undvom 17. Januar 1958 - BVerwG VII C 72.57 - veröff. in DVBl. 1958, 616) gebunden, soweit sie die Auslegung der Verfassung betreffen. Es ist daher nicht zu erörtern, ob der Begründung zu dieser Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge