Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1961, Az.: BVerwG VI B 27/60
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 27/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayen - 04.03.1960 - Nr. 175 III 58
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 83 DM festgesetzt.
Gründe
Dem Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin war gemäß § 60 VwGO stattzugeben. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, bis zum Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewußt zu haben, daß vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 1 VwGO Anwaltszwang besteht. Mit Rücksicht auf die noch der früheren Rechtslage entsprechende Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil vom 4. März 1960 kann es nicht als Verschulden der Klägerin angesehen werden, daß sie als Laie bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht über den Anwaltszwang unterrichtet war. Das Hindernis für die ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde ist erst durch die Verfügung des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 23. Juni 1960, die ihr am 25. Juni 1960 zugegangen ist, weggefallen. Sie hat binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Ihre Nichtzulassungsbeschwerde konnte jedoch keinen Erfolg haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision mit Recht nicht zugelassen, weil keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben ist (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO, § 53 Abs. 2 BVerwGG, §§ 127, 137 BRRG).
Streitbefangen ist allein noch die durch Bescheid der Regierung von Schwaben vom 5. Januar 1953 in die Zukunft wirkende Änderung der Versorgung der Klägerin, und zwar nur für die Zeit bis zum 31. März 1953, weil vom 1. April 1953 an die von der Klägerin beanstandete 10%ige Kürzung ihres der Ruhegehaltsberechnung zugrunde gelegten Grundgehalts weggefallen ist (vgl. Änderungsbescheid vom 22. Dezember 1954). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber auch insoweit nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten.
Ihre Versorgung richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend unter Hinweis auf § 63 G 131 dargelegt hat. Die bei der Anwendung solcher Vorschriften auftretenden Rechtsfragen können vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden, weil eine Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG, § 137 Abs. 1 VwGO), die Anwendung landesbeamtenrechtlicher Vorschriften auf sogenannte einheimische Landesbeamte und Versorgungsempfänger aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht durch die Verweisung des § 63 G 131 zum Bundesrecht wird. Das gilt bei Landesbeamten auch insoweit, als die landesrechtlichen Vorschriften auf früheres Reichsrecht Bezug nehmen (BVerwGE 4, 285 [287] in Verbindung mit BVerwGE 1, 57 [58]; Urteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 367.56 - mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann sich die Klägerin in der Revisionsinstanz auf einen Verstoß gegen bayerisches Beamten- oder Verfassungsrecht oder das Recht der Weimarer Reichsverfassung nicht berufen.
Vom Revisionsgericht nachprüfbar wäre nur ein etwaiger Verstoß gegen Bundesrecht, insbesondere gegen das Grundgesetz. Ob bei der Versorgungsregelung in der hier streitigen Zeit gegen Bundesrecht verstoßen sein könnte, ist aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr. Wie die Änderung der Versorgungsregelung in dem Bescheid vom 22. Dezember 1954 zeigt, fiel vom 1. April 1953 an die 10%ige Kürzung des Grundgehalts weg. Die bis dahin vorgenommene Kürzung beruhte auf heute nicht mehr geltendem Recht. Rechtsfragen aber, die sich aus nicht mehr geltendem oder auslaufendem Recht ergeben, sind nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG. Denn es ist der Zweck dieser Vorschrift, Streitfragen des geltenden Rechts einer einheitlichen Klärung zuzuführen (Beschlüsse vom 6. September 1958 - BVerwG II CB 114.58 - und vom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 -, beide mit weiteren Nachweisen).
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 83 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert