Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.12.1960, Az.: BVerwG II C 18.60
Anspruch einer als "Zivilstaatsdienerin" beschäftigten Hilfsschwester auf Übergangsgehalt ; Erfüllung der Voraussetzungen für die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit ; Ausschluss der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit ; Rechtmäßigkeit einer Festsetzung verschiedener Lebensaltersvoraussetzungen bei männlichen und weiblichen Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 18.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.04.1959 - AZ: 1 S 27/58
Rechtsgrundlagen
- § 37a S. 1 G 131
- § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG
- § 30 Abs. 2 DBG
- Art. 3 Abs. 2 GG
Fundstellen
- BVerwGE 11, 318 - 322
- AS XI, 318
- MDR 1961, 445-446 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1961, 171
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Versorgung eines früheren Beamten auf Widerruf nach § 37 a G 131 setzt in jedem Fall voraus, daß der Beamte am 8. Mai 1945 nach damals geltendem Recht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden sollte und daß nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegenden Gründen unterblieben ist.
- 2.
Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau wird nicht dadurch verletzt, daß im Rahmen des § 37 a G 131 die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG beachtet wird, nach der weibliche Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres, männliche Beamte schon nach Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden durften.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1959 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 1957 werden aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1911 geborene Klägerin war nach Ableistung eines Staatsexamens als Hilfsschwester in der Staatlichen Frauenklinik D. tätig. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1934 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur "Zivilstaatsdienerin" ernannt und ihr unter Vorbehalt vierteljähriger Kündigung das Amt einer Schwester bei der Staatlichen Frauenklinik D. übertragen. Die nach dem Zusammenbruch von der Stadt übernommene Klinik entließ die Klägerin am 15. November 1945 wegen ihrer früheren Zugehörigkeit zur NSDAP fristlos. Nach vorübergehender Tätigkeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Mai 1946 bis zum 31. März 1947 heiratete die Klägerin und siedelte im Jahre 1947 in die Bundesrepublik über.
Durch Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 4. Februar 1954 wurden der Klägerin auf ihren Antrag mit Wirkung ab 1. September 1953 Abschlagszahlungen von monatlich 82 DM auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gewährt. Gemäß Bescheid vom 6. September 1954 wurden diese Zahlungen mit dem 31. August 1954 eingestellt. Durch Schreiben vom 8. Dezember 1954 teilte das Regierungspräsidium mit, die Klägerin sei am 8. Mai 1945 noch nicht 35 Jahre alt gewesen, habe keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit gehabt und falle deshalb nicht unter die Vorschrift des § 37 a G 131. Durch. Bescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21. Februar 1955 wurde die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 13. November 1957 der Anfechtungsklage mit dem Antrag,
die Bescheide des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 6. September und 8. Dezember 1954 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21. Februar 1955 aufzuheben,
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 9. April 1959 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Als sächsische "Zivilstaatsdienerin" sei die Klägerin am 1. Dezember 1934 sächsische Landesbeamtin "auf Kündigung" und mit Inkrafttreten des § 178 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - Beamtin auf Widerruf geworden. Sie sei noch am 8. Mai 1945 Widerrufsbeamtin gewesen und gelte daher gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als zu diesem Zeitpunkt durch Widerruf entlassen. - Nach § 1 a Abs. 2 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) und später nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG habe sie planmäßige Beamtin auf Lebenszeit erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres werden können. Sie habe das 35. Lebensjahr erst nach dem 8. Mai 1945 vollendet. Dennoch erfülle sie alle Voraussetzungen des § 37 a G 131. Sie habe sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des 27. Lebensjahres sechs Jahre in einer Planstelle befunden (§ 30 Abs. 2 DBG); sie habe den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen und üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die vorgeschriebenen und üblichen Prüfungen bestanden (§ 11 Abs. 1 G 131) sowie bis zum 8. Mai 1945 eine Dienstzeit als Beamtin von mindestens zehn Jahren abgeleistet (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -).
Aus dem Umstand, daß die Klägerin erst nach dem 8. Mai 1945 das 35. Lebensjahr vollendet habe, folge nicht, daß ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des § 37 a G 131 "aus in ihrer Person liegenden Gründen unterblieben, sei". Die Nichterfüllung der Mindestaltersvoraussetaung für weibliche Beamte könne deshalb kein "in der Person liegender Grund" sein, weil dies nicht mit Artikel 3 Abs. 2 GG vereinbar wäre. Der Gleichberechtigungssatz müsse bei der Auslegung des § 37 a G 131 berücksichtigt werden; er würde verletzt sein, wenn bei der Anwendung des § 37 a G 131 an Mann und Frau verschiedene Lebensalterserfordernisse gestellt würden. Die Abstufung der Lebensaltersvoraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei Mann und Frau sei nationalsozialistisches Gedankengut gewesen: sie sei daher durch das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (BGBl. I S. 207) beseitigt worden. Einer der Gleichberechtigung Rechnung tragenden Auslegung des § 37 a G 131 stünden weder Wortlaut noch Sinn des Gesetzes entgegen. Bei einer in diesem Sinne "verfassungskonformen" Auslegung (zu vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28) ergebe sich, daß ein gegen die Gleichberechtigung verstoßendes Lebensalterserfordernis nicht als ein "in der Person der Frau liegender Grund" angesehen werden könne. Andere in der Person der. Klägerin liegende Gründe seien nicht ersichtlich.
Der Beklagte beantragt mit der zugelassenen Revision,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 1957 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 37 a G 131.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Rechtsansicht des beklagten Landes für zutreffend.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil verletzt § 37 a G 131 und beruht somit auf der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin als frühere Beamtin auf Widerruf gemäß § 37 a G 131 Anspruch auf Übergangsgehalt habe, obgleich sie am 8. Mai 1945 noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hatte, kann nicht beigepflichtet werden.
§ 37 a G 131 enthält eine Ausnahmeregelung. Diese Regelung dient dem Zweck, die Rechtsstellung derjenigen früheren Beamten auf Widerruf, welche am 8. Mai 1945 die in § 30 Abs. 2 DBG bestimmten Voraussetzungen für die Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit erfüllten, der Rechtsstellung anzunähern, welche das Gesetz zu Artikel 131 GG den früheren Beamten auf Lebenszeit gewährt (so schon Urteil des Senatsvom 29. September 1960 - BVerwG II C 177.59 -, vgl. auch Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Anm. 1 zu § 37 a). Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 DBG ein Beamtenverhältnis, auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden sollte, gehörte u.a. die Vereinbarkeit der Umwandlung mit den seinerzeit gültigen Gesetzen. Dementsprechend ist auch bei Anwendung des § 37 a G 131 stets zu prüfen, ob die Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Betroffenen in ein solches auf Lebenszeit nicht etwa durch die am 8. Mai 1945 gültigen Gesetze ausgeschlossen war. Diese Prüfung führt in vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 8. Mai 1945 § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG entgegenstand. Diese Vorschrift gestattete die Berufung eines weiblichen Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erst vom vollendeten 35. Lebensjahr an; die Klägerin hatte jedoch am 8. Mai 1945 dieses Lebensalter noch nicht erreicht. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es - entgegen der Annahme der Revision - bei Anwendung des § 37 a G 131 an, wie ohne weiteres dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift zu entnehmen ist.
Daß im Rahmen des § 37 a G 131 zu prüfen war, ob die Umwandlung des Beamtenverhältnisees der Klägerin in ein solches auf Lebenszeit am 8. Mai 1945 "gesetzlich ausgeschlossen" war (§ 30 Abs. 2 DBG), hat das Berufungsgericht anscheinend übersehen; denn es hat lediglich erörtert, ob in der Nichterfüllung des in § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG für die Berufung weiblicher Beamter in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgeschriebenen Mindestalterserfordernisses von 35 Jahren "ein in der Person liegender Grund" im Sinne des § 37 a G 131 zu erblicken ist. Möglicherweise ist dies auf die Ansicht zurückzuführen, die in § 30 Abs. 2 DBG enthaltene Einschränkung "wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist" sei in § 37 a G 131 nicht einbezogen, sondern dort verdrängt worden durch die Einschränkung "falls nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegenden Gründen unterblieben ist". Diese - auch von der Revision vertretene - Rechtsansicht ist jedoch irrig. Sie ist mit dem vorerwähnten Zweck des § 37 a G 131 unvereinbar. Auch die Erwägung, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 Ernennungen, welche beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen, für nicht berücksichtigungsfähig erklärt, schließt es aus, daß der Bundesgesetzgeber Personen, die bis zum 8. Mai 1945 nach Maßgabe der damals gültigen Gesetze nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden durften, durch § 37 a G 131 eine Rechtsstellung zuerkannt hat, die derjenigen angenähert ist, welche das Gesetz zu Artikel 131 GG den früheren Beamten auf Lebenszeit zuerkennt. Die in § 37 a G 131 enthaltene Wendung "falls nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in seiner Person liegenden Gründen unterblieben ist" kann hiernach nur bedeuten, daß der Bundesgesetzgeber die Beamten, welche am 8. Mai 1945 die in § 30 Abs. 2 DBG bestimmten Voraussetzungen erfüllten - deren Übernahme also u.a. "nicht gesetzlich ausgeschlossen" war -, die Rechte aus § 37 a G 131 nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung zuerkannt hat, daß "nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in ihrer Person liegenden Gründen unterblieben ist". Diese Wendung hat somit nicht die in § 30 Abs. 2 DBG enthaltene Einschränkung "wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist" verdrängt; sie hat vielmehr die Bedeutung einer zusätzlichen Einschränkung des durch § 37 a G 131 begünstigten Personenkreises mit der Folge, daß selbst ein Beamter, der an 8. Mai 1945 die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 DBG erfüllte, von den Rechten des § 37 a G 131 ausgeschlossen ist, wenn seine Übernahme in das Beamten Verhältnis auf Lebenszeit z.B. wegen mangelnden Fleißes, Unzuverlässigkeit oder aus anderen persönlichen Gründen unterblieben ist.
Auch die Berücksichtigung des Gleichberechtigungssatzes des Artikels 3 Abs. 2 GG kann - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht zu einer der Klägerin günstigen Entscheidung führen. § 37 a G 131 steht mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau im Einklang. Diese Vorschrift gilt mit gleichem Inhalt für frühere Beamte beiderlei Geschlechts; denn sie macht für frühere Beamte beiderlei Geschlechts die Gewährung von Rechten in gleicher Weise davon abhängig, daß am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen erfüllt waren, bei deren Vorliegen die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit durchgeführt werden sollte. Die Benachteiligung der Klägerin gegenüber den früheren Beamten auf Widerruf männlichen Geschlechts ist lediglich eine mittelbare Folge dessen, daß § 37 a G 131 an die Rechtsstellung anknüpft, die am 8. Mai 1945 für sie begründet war, und daß damals männliche Beamte schon nach Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden durften, während damit bei weiblichen Beamten bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres gewartet werden mußte. Für eine "verfassungskonforme" Auslegung, die keinesfalls dem Sinn und Zweck eines Gesetzes zuwiderlaufen darf (BVerfGE 2, 266 [267, 282]; 8, 28 [34]), ist daher hier kein Raum. Die Revision könnte im Hinblick auf den Gleichberechtigungssatz allenfalls dann Erfolg haben, wenn sich aus diesem Grundsatz herleiten ließe, bei Vollzug des § 37 a G 131 sei zu fingieren, daß das gesetzliche Mindestlebensalterserfcräernis schon am 8. Mai 1945 bei den weiblichen ebenso wie bei den männlichen Beamten das vollendete 27. Lebensjahr gewesen ist. Das ist jedoch nicht angängig, weil der Gleichberechtigungssatz, für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unanwendbar ist (so schon BVerwGE 10, 25 [28], Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 365.57 -). Eine solche unzulässige rückwirkende Anwendung des Gleichberechtigungssatzes läge auch dann vor, wenn man annehmen wollte, mit Wirkung seit dem 1. April 1953 (Artikel 117 Abs. 1 GG) seien die noch fortwirkenden Folgen einer wegen des Geschlechts vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erlittenen Benachteiligung im Rahmen bestehender Rechtsverhältnisse zu beseitigen, und zwar in der Weise, daß den Benachteiligten vom 1. April 1953 an die Rechtsstellung einzuräumen sei, die sie haben würden, wenn sie seinerzeit nicht benachteiligt worden wären (so auch das eben genannte Urteil vom 29. September 1960). Die gleichen Erwägungen liegen übrigens dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 (BVerwGE 10, 25 [28]) zugrunde. In diesem Urteil hat der VIII. Senat dieses Gerichts ausgeführt, Artikel 3 Abs. 2 GG werde nicht dadurch verletzt, daß eine bis 1945 beobachtete Verwaltungsübung, nach der verheiratete weibliche Angehörige des öffentlichen Dienstes ungünstiger als die übrigen Bediensteten behandelt wurden, im Rahmen des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) - BWGöD - beachtet wird.
Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf die Weimarer Reichsverfassung fehl. Diese Verfassung hat nach herrschender Meinung im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich ihre Verfassungskraft verloren, und sie hat sie später auch nicht wiedererlangt (BVerfGE 2, 237 [248 ff.] [BVerfG 24.04.1953 - 1 BvR 102/51], BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77.54 -, Ls. in Beilage zur MDR 195.5, 69).
Es wird abschließend bemerkt, daß wenig Überzeugungskraft auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung hat, die nach dem Geschlecht der Beamten ausgerichtete Abstufung der Lebensaltersvoraussetsungen in § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG beruhe auf "der Grundauffassung des Nationalsozialismus, daß die Frau in das Haus und in die Familie gehört und nur in Ausnahmefällen sich im öffentlichen Leben betätigen soll". Diese Vorschrift benachteiligte zwar die weiblichen Beamten erheblich; sie war aber kaum geeignet, diese dem öffentlichen Dienst fernzuhalten. Richtig dürfte daher sein, daß die Festsetzung verschiedener Lebensaltersvoraussetzungen bei männlichen und weiblichen Beamten in erster Linie auf der Erwägung beruht, daß bei weiblichen Beamten noch bis zum 35. Lebensjahr mit einem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Grund einer Eheschließung gerechnet werden muß (so Nadler-Wittland-Ruppert, Deutsches Beamtengesetz, 1938, Erl. 7 zu § 28). Damit knüpfte der Reichsgesetzgeber aber an eine Benachteiligung der weiblichen Beamten an, die er bereits 1932 durch das Gesetz über die Rechtstellung der weiblichen Beamten vom 30. Mai 1932 (RGBl. I S. 245) eingeführt hatte und in § 63 DBG aufrechterhalten hat, nämlich an die rechtliche Möglichkeit, verheiratete weibliche Reichsbeamte ohne ihren Antrag unter Gewährung einer Abfindung zu entlassen, wenn die wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erschien. Zwar hatten auch die weiblichen Widerrufsbeamten Anspruch auf Gewährung der Abfindung. Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs war aber stets, daß die Entlassung auf Grund des § 63 DBG ausgesprochen wurde; der Anspruch auf Gewährung der Abfindung entfiel also bei einem weiblichen Widerrufsbeamten schon dann, wenn die Entlassung nach § 61 DBG ausgesprochen wurde, mochten auch daneben die Voraussetzungen des § 63 DBG vorgelegen haben.
Die Revision erweist sich nach alledem als begründet. Da weitere tatsächliche Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der erkennende Senat gemäß § 144 Abs. 3 VwGO in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen ist daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch