Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1960, Az.: BVerwG II C 365.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 365.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.08.1957 - AZ: I A 1676/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 117 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 2 (Fassung vom 4. August 1925 - RGBl. I S. 181 -) Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reiches vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1893 geborene Klägerin stand in der Zeit vom 18. November 1911 bis zum 31. Dezember 1923 im Dienst der Deutschen Reichspost (DRP). Zum Jahresende 1923 wurde sie wegen ihrer Verehelichung aufgrund des Artikels 14 Abs. 1 der Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reiches vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999) - Personalabbauverordnung = PAV - entlassen. Sie hatte zuletzt die Rechtsstellung einer planmäßig angestellten Telegrafenbetriebsassistentin inne. Mit Wirkung vom 1. August 1926 erhielt sie auf ihren Antrag eine zunächst auf 699 RM jährlich bemessene, alsdann vom 1. April 1927 an auf 710,34 RM erhöhte Abfindungsrente, weil ihre wirtschaftliche Versorgung trotz ihrer Verehelichung nicht mehr gesichert erschien. Diese ihr aufgrund des Artikels 14 Abs. 2 PAV in der Fassung des Gesetzes über Einstellung des Personalabbaues und Änderung der PAV vom 4. August 1925 (RGBl. I S. 181) widerruflich gewährte Rente bezog tue Klägerin bis zum 28. Februar 1935, Von diesem Zeitpunkt an war sie - nunmehr im Angestelltenverhältnis - erneut im Postdienst beim Hauptpostamt in L. tätig. Ihre Ehe war zuvor geschieden worden.
Mit Ablauf des 31. Dezember 1945 wurde die Klägerin wegen ihrer Mitgliedschaft zur NSDAP aus dem Postdienst entlassen. Aufgrund der späterhin bei ihr festgestellten Erwerbsminderung von mehr als 60 % bezog sie vom 1. Juni 1949 an eine Invalidenrente von 83,60 DM-Ost im Monat.
Am 10. Juni 1953 floh sie mit ihrer Tochter nach Berlin (West) und erhielt hier gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West). Sie nahm in B. ihren Wohnsitz und bezieht nunmehr eine Angestelltenversicherungsrente von 99,50 DM sowie eine Zusatzrente von 118,60 DM monatlich aus der Kasse der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, Bezirksstelle Berlin.
Am 22. Juli 1953 beantragte sie bei der Landespostdirektion Berlin, aufgrund ihres früheren Beamtenverhältnisses ihre "Pensionsberechtigung" anzuerkennen, und ihr demgemäß erneut eine Abfindungsrente gemäß Artikel 14 Abs. 2 PAV zu bewilligen. Die Landespostdirektion Berlin lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 18. Oktober 1954 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beklagte durch Bescheid vom 7. Februar 1956 zurück.
Das Landesverwaltungsgericht Köln hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 1956 und den Bescheid der Landespostdirektion Berlin vom 18. Oktober 1954 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihr, der Klägerin, vom Tage der Antragstellung an für die von ihr in den Jahren 1912 bis 1923 als Beamtin abgeleistete Dienstzeit ein nach den beamtengesetzlichen Bestimmungen zu errechnendes monatliches Ruhegehalt, zu gewähren,
hilfsweise,
ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag an Stelle der im Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 für diese Fälle nicht vorgesehenen Abfindungsrente zu gewähren,
durch Urteil vom 2. Oktober 1956 abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 1. August 1957 die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das Gericht des ersten Rechtszuges habe angenommen, daß die Klägerin aufgrund des Artikels 14 Abs. 1 PAV zu den "sonstigen Versorgungsempfängern" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gehöre. Es habe ferner zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sie nach § 4 Abs. 2 G 131 gleichgestellt werden könnte. Es habe jedoch den angefochtenen Verwaltungsakt bestätigt, weil die wirtschaftliche Versorgung der Klägerin nach der Höhe ihres, Einkommens gesichert erscheine. Die Berufung richte sich gegen die von dem Gericht des ersten Rechtszuges vertretene Rechtsansicht, daß Artikel 14 Abs. 2 PAV nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung nach Artikel 3 Abs. 2 GG verstoße. Diese Rechtsansicht sei jedoch zutreffend. Das Grundgesetz lege sich keine rückwirkende Kraft bei: der Gleichberechtigungssatz könne deshalb nicht bei Rechten und Rechtsverhältnissen herangezogen werden, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes rechtswirksam und abschließend gestaltet worden seien. Die Auffassung der Klägerin, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes habe sich die Rechtslage zu ihren Gunsten in der Weise geändert, daß ihr dieselben Rechte wie den männlichen Beamten zustehen müßten, sei nicht richtig. So wenig das Grundgesetz auf vorkonstitutionelles Recht Einfluß habe, ebensowenig ändere es vor seinem Inkrafttreten rechtswirksam und abschließend gestaltete Rechte und Rechtsverhältnisse ab. Zur Zeit des staatlichen Zusammenbruchs habe der Klägerin nur ein "bedingtes" Versorgungsrecht zugestanden, das weder durch das Grundgesetz noch durch das Gesetz zu Artikel 131 GG eine Erweiterung in dem von der Klägerin vertretenen Sinne erfahren habe. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedürfe die Frage, ob bei einer etwaigen Nichtigkeit des Artikels 14 Abs. 2 PAV der Versorgungsberechtigung der Klägerin jede Rechtsgrundlage fehlen würde, keiner weiteren Erörterung.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 1957 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Revision rügt die Verletzung der Artikel 3 Abs. 2, 117 GG sowie die nicht entsprechende Anwendung des § 29 Abs. 4 G 131. Sie führt hierzu aus: Artikel 14 Abs. 1 PAV beruhe unzweifelhaft auf einer Unterscheidung der männlichen und weiblichen Beamten und bewirke eine Benachteiligung der weiblichen Beamten dadurch, daß ihnen statt der Pensionsrechte - unter der Voraussetzung wirtschaftlicher Bedürftigkeit - nur eine Abfindungsrente zuerkannt sei. Diese Regelung widerspreche Artikel 3 Abs. 2 GG. Zwar habe Artikel 117 GG nicht Artikel 14 PAV außer Kraft setzen können, weil diese Vorschrift bereits im Jahre 1929 aufgehoben worden sei. Artikel 117 GG setze indessen nicht nur die dem Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden Gesetze, sondern auch entgegenstehendes "Recht" außer Kraft. Unter Recht seien dabei grundsätzlich alle von der Rechtsordnung umfaßten Rechtsbeziehungen, also auch das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis zu verstehen. Aus der eindeutigen Formulierung des Artikels 117 Abs. 1 GG ergebe sich mithin, daß die dem Gleichberechtigungssatz widersprechende Versorgungsregelung zwischen den Parteien mit dem 31. März 1953 außer Kraft getreten sei. Damit entfalle jedoch nicht jede Rechtsgrundlage für einen Versorgungsanspruch der Klägerin. Die ratio legis des Artikels 117 Abs. 1 GG gehe vielmehr dahin, durch Aufhebung aller die Frau benachteiligenden Bestimmungen deren Rechtsstellung der der Männer anzupassen; das bedeute im vorliegenden Falle, daß die Klägerin nach der Personalabbauverordnung ebenso behandelt werden müsse wie die seinerzeit entlassenen männlichen Beamten. Es müsse ihr daher ein Pensionsanspruch zustehen.
Die Revision beruft sich außerdem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1955 - III ZR 226.54 - (BGHZ 17 S. 360) zu § 14 Abs. 8 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349) - BesG - mit folgender Begrüngung: Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sei die die Frau benachteiligende Regelung des Kinderzuschlages in Besoldungsgesetz aufgehoben mit der Folge, daß der Frau das gleiche Kindergeld zustehe wie dem Mann, Ebenso müsse auch in versorgungsrechtlicher Einsicht die Lage der Frau an die des Mannes herangeführt werden. Es würde dem fundamentalen Grundsatz der Gleichberechtigung widersprechen, wenn nur den Frauen, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung versorgungsberechtigt werden, eine dem Manne gleiche versorgungsrechtliche Lage zugute kommen würde, die Frauen aber, deren Versorgungsrechtliche Ansprüche sich nach den alten, dem Gleichberechtigungssatz widersprechenden Bestimmungen regelten, sich mit einer den Märnern gegenüber ungleichen ungünstigeren Versorgungsregelung begnügen müßten; dies würde zugleich eine Differenzierung zwischen den Frauen bedeuten, die dem Artikel 3 Abs. 1 GG widerspreche.
Die Revision weist weiter auf § 29 Abs. 4 G 131 hin. Sie meint: Nach dieser Vorschrift habe die "nachgeheiratete Witwe" Rechte nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, obwohl, sie am Stichtag des 8. Mai 1945 keinen Versorgungsanspruch gehabt habe. Daraus erhelle, daß der Klägerin, auch wenn sie am 8. Mai 1945 noch keinen den männlichen Beamten gleichkommenden Ruhegehaltsanspruch gehabt habe, dieser doch heute im Hinblick auf den Gleichberechtigungssatz zustehen müsse, ohne daß man ihr vorhalten könne, daß ein am 8. Mai 1945 in dieser Weise nicht vorhandener Anspruch nicht geltend gemacht werden könne. In analoger Anwendung des in § 29 Abs. 4 G 131 zum Ausdruck gelangenden Prinzips müsse man zugunsten der Klägerin folgern, daß auch sie die sich aus dem Gleichberechtigungssatz ergebenden Rechte geltend machen könne, selbst wenn ihr diese am 8. Mai 1945 noch nicht zugestanden hätten.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Parteien sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die durch Verweisungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils in das angefochtene Urteil einbezogene Rechtsansicht, daß Artikel 14 Abs. 2 PAV der Klägerin einen bedingten Rentenanspruch gewährte, der noch am 8. Mai 1945 bestand, ist für das Revisionsgericht bindend; denn diese Rechtsansicht beruht auf der Anwendung nicht revisiblen Rechts (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung).
Die Rechtslage nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG bedarf ebenfalls keiner Erörterung, soweit es darum geht, ob die Klägerin zu dem von diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131) erfaßten Personenkreis gehört. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre - was durch die Erwägung nahegelegt wird, daß für diejenigen Personen, welche am 8. Mai 1945 aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Ansprüche gegen das Reich hatten, durch den Zusammenbruch des Reiches fraglich und damit regelungsbedürftig geworden ist, gegen wen diese Ansprüche nunmehr zu richten sind -, würde die Revision keinen Erfolg haben können. Die Revision übersieht, daß das Gesetz zu Artikel 131 GG die Gewährung von Ruhegehalt und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages davon abhängig macht, daß auch am 8. Mai 1945 ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhegehalt oder auf einen Unterhaltsbeitrag bestand. Die einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 48 und 50 G 131) sind aber - vor allem auch insoweit, als sie an die am 8. Mai 1945 begründeten Ansprüche anknüpfen - nicht unvereinbar mit dem Gleichberechtigungssatz; denn sie gelten mit dem gleichen Inhalt für frühere Bedienstete beiderlei Geschlechts. Hieraus folgt, daß die Revision allenfalls dann Erfolg haben könnte, wenn sich im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 2 GG die Rechtsansicht vertreten ließe, bei Vollzug des Gesetzes zu Artikel 131 GG sei zu fingieren, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 Anspruch auf die Gewährung von Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder doch jedenfalls auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gehabt habe. Diese Rechtsansicht setzt jedoch voraus, daß dem Gleichberechtigungssatz rückwirkende Kraft beigelegt ist. Der Gleichberechtigungssatz ist indessen - wie auch die Revision einräumt - für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unanwendbar. Auf dieser Erwägung beruht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 (BVerwGE 10, 25 [28]), in dem der VIII. Senat dieses Gerichts ausgeführt hat, Artikel 3 Abs. 2 GG werde nicht dadurch verletzt, daß eine bis 1945 beobachtete Verwaltungsübung, nach der verheiratete weibliche Angehörige des öffentlichen Dienstes ungünstiger als die übrigen Bediensteten behandelt wurden, im Rahmen des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD - beachtet wird (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 22. Januar 1957 - BVerwG V B 323.56 -, betr. den Begriff des Wohnsitzes nach Vertriebenenrecht).
Soweit die Revision aus Artikel 117 Abs. 1 GG, vor allem aus dem dort verwendeten Begriff "Recht", herleitet, das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechts Verhältnis sei von dem Gleichberechtigungssatz des Artikels 3 Abs. 2 GG erfaßt worden mit der Wirkung, daß die Versorgungsrechtliche Lage der Klägerin seit dem 1. April 1953 an die der männlichen Beamten herangeführt sei, vernachlässigt sie Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift. Artikel 117 Abs. 1 GG bestimmt, daß dem Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht bis zu seiner Anpassung, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953, in Kraft bleibt. Diese Vorschrift hatte, wie eindeutig durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird, den Sinn, den Zustand der Gesetzlosigkeit zu überbrücken, der eingetreten wäre, wenn die mit Artikel 3 Abs. 2 GG unvereinbaren Rechtsvorschriften schon bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hinfällig geworden wären; sie sollte außerdem den Gesetzgeber anhalten, ohne Verzögerung an die Reform insbesondere des bürgerlichen Rechts heranzugehen. Schon dieser Sinn des Artikels 117 Abs. 1 GG stellt klar, daß die Ansicht, unter "Recht" seien auch Rechtsverhältnisse zu verstehen, irrig ist. Dies wird durch den Wortlaut des Artikels 117 Abs. 1 GG bestätigt; denn nur Rechts Vorschriften, und zwar nur solche des noch geltenden Rechts, können begrifflich "in Kraft" bleiben, nicht dagegen Rechtsverhältnisse oder Rechtsbeziehungen. - Allerdings wirkte sich das Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften, die mit dem Gleichberechtigungssatz unvereinbar waren, mittelbar auf diejenigen Rechtsverhältnisse aus, welche von diesen Rechtsvorschriften bis dahin inhaltlich gestaltet wurden. Das hier vorliegende Rechtsverhältnis ist aber nicht von Vorschriften geprägt, welche - wie möglicherweise die in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs erörterte Vorschrift des § 14 Abs. 8 des Besoldungsgesetzes - dem Artikel 3 Abs. 2 GG entgegenstanden und deswegen mit Ablauf des 31. März 1953 hinfällig wurden; die Personalabbauverordnung war bereits vorher außer Kraft getreten, und die einschlägigen Vorschriften des außerdem möglicherweise in Betracht kommenden Gesetzes zu Artikel 131 GG sind, wie bereits ausgeführt worden ist, mit Artikel 3 Abs. 2 GG vereinbar.
Möglicherwiese meint die Revision aber auch, Artikel 117 Abs. 1 GG habe mit Ablauf des 31. März 1953 ohne weiteres die noch fortwirkenden Folgen einer wegen des Geschlechts früher erlittenen Benachteiligung beseitigt, und zwar in der Weise, daß den Benachteiligten vom 1. April 1953 an die Rechtsstellung eingeräumt sei, die sie heute haben würden, wenn sie seinerzeit nicht benachteiligt worden wären. Diese Meinung wäre ebenfalls rechtsirrig. Denn sie setzt in Wahrheit die Rückwirkung des Artikels 3 Abs. 2 GG voraus und beschränkt lediglich die Ansprüche, die sich aus der solcherart rückwirkend hergestellten Gleichberechtigung ergeben, auf die Zeit vom 1. April 1953 an. Daß diese Meinung unzutreffend wäre, wird durch § 31 c BWGöD bestätigt. Diese Vorschrift soll die Härten beseitigen, welche sich dadurch ergeben, daß die Beamtinnen während der nationalsozialistischen Herrschaft vielfach wegen ihres Geschlechts erheblich benachteiligt wurden. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn die von der Revision an Artikel 117 Abs. 1 GG geknüpfte Rechtsansicht richtig wäre. Dem kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, daß § 31 c BWGöD nur den Niederschlag einer allgemeinen Rechtsauffassung darstelle; denn diese Vorschrift beseitigt die Härten nicht allgemein, sondern nur zugunsten der Beamtinnen, welche nach dem 8. Mai 1945 wieder in ein Beamten Verhältnis berufen worden sind oder berufen werden.
Die Revision wird schließlich auch zu Unrecht auf das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) gestützt. Aus diesem Gesetz kann die Klägerin schon deswegen keine Rechte herleiten, weil sie zu keiner Zeit Bundesbeamtin war. Zu Unrecht nimmt die Revision an, daß eine unterschiedliche Versorgung der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes versorgungsberechtigt gewordenen Beamtinnen einerseits und der erst nach dem Inkrafttreten dieser Gesetze versorgungsberechtigt gewordenen Beamtinnen andererseits eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG darstelle. Diese ungleiche Behandlung ist eine auch von dem Verfassungsgeber in Kauf genommene Härte, die mit jeder Festsetzung von Stichtagen - zu der Rechtsänderungen stets nötigen - zwangsläufig verbunden ist.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VWGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel