Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1960, Az.: BVerwG VII P 6.59
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich vor Einführung des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) bestehender Dienstvorschriften; Bewertung des Dienstes als Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst; Einordnung verwaltungsinterner Regelungen (Dienstdauervorschriften) als Rechtsverordnung oder Verwaltungsanordnung; Auslegung eines Begehrens auf den Abschluss einer Dienstvereinbarung als Geltendmachung eines Beteiligungsrechts; Anforderungen an die Konkretisierung eines Antrags auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 6.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 23.02.1959 - AZ: VGH - BPV 3/58
Rechtsgrundlagen
- § 62 PersVG
- § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG
- § 76 PersVG
- § 72 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953
- § 4 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954
- § 13 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954
Fundstellen
- BVerwGE 11, 303 - 307
- AS XI, 303
- DÖV 1961, 356-357 (Volltext mit amtl. LS)
- PersV 1961, 131
- ZBR 1961, 190
Amtlicher Leitsatz
Aus § 67 Abs. 1 Buchst. a des Personalvertretungsgesetzes läßt sich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats an den Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn vom 1. November 1953 nicht herleiten.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 23. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 11. Juli 1956 teilte der Hauptpersonalrat bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn der Hauptverwaltung mit, er sei der Auffassung, daß die jetzigen Dienstdauervorschriften (DDV) verbesserungsbedürftig seien und daß an ihrer Stelle eine Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a Personalvertretungsgesetz - PersVG - abgeschlossen werden müsse. In diese Vereinbarung müßten diejenigen Bestimmungen über die Arbeitszeit des Betriebs- und Verkehrspersonals der Deutschen Bundesbahn aufgenommen werden, die nicht durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt seien.
In ihrem Antwortschreiben vom 17. August 1956 führte die Hauptverwaltung aus, die Arbeitszeit der Standesbeamten sei in § 72 des Bundesbeamtengesetzes und in der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954 - AZVO - gesetzlich geregelt. Für die Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn gelte die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938. Unbeschadet der in § 13 dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeit sei die Arbeitszeit der Arbeiter im Lohntarifvertrag tarifvertraglich festgelegt. Für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn seien gemäß § 13 Abs. 2 AZVO 38 die für die Bundesbahnbeamten gültigen Arbeitszeitvorschriften maßgebend. Damit bestehe für das Personal der Deutschen Bundesbahn eine verbindliche Regelung der Arbeitszeit. Die Dienstdauervorschriften seien zulässige Verwaltungsanordnungen, die mit der gesetzlichen und tariflichen Arbeitszeitregelung in Einklang ständen und unter Berücksichtigung der Betriebs- und Verkehrsbedingungen der Deutschen Bundesbahn ihre einheitliche Handhabung im Interesse des Personals sicherten. Änderungen der Dienstdauervorschriften unterlägen der Beteiligung der Personalräte in Form der Mitteilung und Beratung gemäß § 58 PersVG, nicht aber der Mitbestimmung gemäß §§ 62, 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG.
Mit der von dem Antragsteller über das streitige Mitbestimmungsrecht erbetenen Stellungnahme billigte der Vorstand der Deutschen Bundesbahn die von der Hauptverwaltung vertretene Auffassung: Daß es sich bei den Dienstdauervorschriften um Verwaltungsanordnungen handele, sei unstreitig. § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG räume aber der Personalvertretung kein Mitbestimmungsrecht bei der durch Gesetz und Tarifvertrag erfolgten Regelung der Arbeitszeit, sondern nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, d.h. über die Lage der täglichen Arbeitszeit, ein. Die Lage der täglichen Arbeitszeit werde aber nicht durch die Dienstdauervorschriften, sondern durch die Dienstpläne geregelt, an denen der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt sei.
In dem alsdann eingeleiteten Beschlußverfahren hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß die Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn im gesetzlich bzw. tarifvertraglich zugelassenen Bereich in Fragen der Festlegung und Bemessung von Dienstschichten und Bereitschaften, Ruhezeiten und Ruhetagen, Pausen und Fahrgastzeiten der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats unterliegen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Februar 1958 wie folgt entschieden:
Es wird festgestellt, daß die Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn vom 1. November 1953, soweit sie in Ergänzung der gesetzlichen Arbeitszeitregelung eine zeitraummäßige Ausgestaltung der Arbeitszeit nach Dienst- und Ruheschichten und Anordnungen über die Festsetzung und Bemessung von Dienstbereitschaften, Tages- und Nachtdienstschichten, Pausen, Ruhezeiten, Ruhetagen und über Notmaßnahmen enthalten, der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn unterliegen.
Auf die von dem beteiligten Vorstand der Deutschen Bundesbahn eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Februar 1959 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abgelehnt und seine Entscheidung wie folgt begründet:
Da der Antragsteller eine Entscheidung darüber begehre, ob die Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn vom 1. November 1953 gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG seiner von der Hauptverwaltung bestrittenen Mitbestimmung unterlägen, sei gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben, und der Antragsteller sei auch zur Antragstellung befugt.
Die Zulässigkeit des Antrags müsse aber verneint werden, weil im konkreten Falle keine Entscheidung darüber ergehen könne, in welchem Umfang dem Antragsteller ein Beteiligungsrecht zustehe. Die Dienstdauervorschriften seien innerdienstliche Anweisungen ohne Gesetzeskraft. Da sie bereits vor dem Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes ergangen seien, habe bei ihrem Erlaß kein Beteiligungsrecht des Antragstellers bestanden. Die Hauptverwaltung sei auch nicht gehindert, sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs unverändert weiter anwenden zu lassen, weil das Personalvertretungsgesetz keine nachträgliche Beteiligung der Personalvertretung vorschreibe. Soweit die Dienstdauervorschriften seit dem 6. September 1955, d.h. seit Inkrafttreten des Personalvertretungsgesetzes, Abänderungen erfahren hätten, handele es sich um Verbesserungen zugunsten des Personals, deren Beseitigung von dem Antragsteller auch nicht erstrebt werde. Die Dienstdauervorschriften dienten gegenwärtig als Grundlage für die Aufstellung der Dienstpläne, bei der die Personalräte gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG grundsätzlich mitwirkten.
Das Begehren des Antragstellers sei nicht auf eine Feststellung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage gerichtet. Wie das Schreiben des Antragstellers vom 11. Juli 1956 verdeutliche, strebe der Antragsteller eine künftige Regelung an, die er durch eine Entscheidung im Beschlußverfahren nach § 76 Abs. 2 PersVG zum Teil herbeiführen möchte. Für die Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten künftiger der Mitbestimmung unterliegender Maßnahmen (sogenannter Regelungsstreitigkeiten) sehe das Personalvertretungsgesetz zunächst das Verfahren vor der Einigungsstelle (§§ 62 Abs. 5, 63 PersVG) vor. Da im vorliegenden Falle sowohl der Antragsteller als auch die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen könnten, würde eine Entscheidung über den vorliegender. Antrag einer Entscheidung der Einigungsstelle in unzulässiger Weise vorgreifen. Der Ansicht, die Anrufung des Verwaltungsgerichts sei stets zulässig, wenn streitig sei, ob eine Angelegenheit dem Mitbestimmungsrecht unterliege, könne im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Antrag nicht hinreichend substantiiert sei und nicht erkennen lasse, welche einzelnen - der Mitbestimmung unterliegenden - Abänderungswünsche überhaupt in Betracht kämen.
Der abstrakt gefaßte Antrag beziehe sich auf die gesamten Dienstdauervorschriften in der zur Zeit geltenden Fassung und verlange vom Gericht die Auswahl derjenigen Teile, welche bei einer Abänderung der Mitbestimmung unterworfen seien. Der Antrag sei im Ergebnis darauf gerichtet, daß das Gericht Inhalt und Grenzen des dem Antragsteller eingeräumten Mitbestimmungsrechts global ermitteln solle. Eine derartige Entscheidung würde auf ein auch für den Beteiligten verbindliches Rechtsgutachten hinauslaufen.
Von der wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
den angefochtenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 1959 aufzuheben und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 28. Februar 1958, als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsteller trägt vor: Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung sei rechtsirrtümlich und stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dem gestellten Antrag könne nicht entgegengehalten werden, es werde damit die Klärung einer künftigen Regelung und praktisch die Erstattung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens begehrt. Der Antrag ziele nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf die Beantwortung der konkreten Frage ab, ob der Antragsteller im Wege des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 62 PersVG eine Abänderung der Dienstdauervorschriften verlangen könne. Ein solcher Feststellungsantrag erfülle auch die Voraussetzungen des § 256 ZPO, und ein Rechtsschutztedürfnis sei gegeben, weil die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ernstlich bestritten habe. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, vor Einleitung des Beschlußverfahrens die Einigungsstelle anzurufen. Vor allem widerspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschlußverfahren. Dagegen lasse die angefochtene Entscheidung die Frage nach der Mitbestimmungsbedürftigkeit der Dienstdauervorschriften ungeklärt und den Streit hierüber fortdauern. Damit diene die Entscheidung nicht der Befriedung.
In sachlicher Hinsicht werde auf das gesamte Vorbringen erster und zweiter Instanz ausdrücklich Bezug genommen.
Der beteiligte Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,
die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Da streitig ist, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht an den in den Dienstdauervorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal der Deutschen Bundesbahn (DDV) vom 1. November 1953 behandelten Fragen zusteht, hat der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGGl. I S. 477) - PersVG - mit Recht für gegeben erachtet. Es handelt sich um einen Streit über die Zuständigkeit des Personalrats.
Zu Unrecht hat jedoch das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags mit der Begründung verneint, daß im konkreten Falle keine Entscheidung darüber ergehen könne, in welchem Umfang dem Antragsteller ein Beteiligungsrecht zustehe. Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei den Dienstdauervorschriften nicht um eine Rechtsverordnung, sondern lediglich um eine Verwaltungsanordnung handelt. Rechtsverordnungen können die Dienstdauervorschriften schon deshalb nicht sein, weil der Deutschen Bundesbahn kein Verordnungsrecht zusteht.
Auch daß die Deutsche Bundesbahn bei Erlaß der Dienstdauervorschriften nicht an ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gebunden war, weil zu diesem Zeitpunkt das Personalvertretungsgesetz noch keine Geltung hatte, ist richtig. Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber meint, daß deshalb, weil das Personalvertretungsgesetz keine nachträgliche Beteiligung vorschreibe und es dem Antragsteller darum gehe, anstelle der bisherigen Dienstdauervorschriften eine Dienstvereinbarung zu schließen, über deren Rechtsgrundlage und Ausgestaltung Meinungsverschiedenheiten beständen, von ihm nicht die Feststellung einer gegenwärtigen Sach- und Rechtslage begehrt werde, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Gerade aus dem von den Verwaltungsgerichtshof zur Erhärtung seines Standpunkts zitierter. Schreiben des Antragstellers vom 11. Juli 1956 ergibt sich, daß der Hauptpersonalrat ein gegenwärtiges Mitbestimmungsrecht an den von den Dienstdauervorschriften behandelten Fragen geltend macht. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt, daß das Mitbestimmungsrecht gemäß § 62 Abs. 3 PersVG den Personalrat ausdrücklich dazu legitimiert, in sozialen Angelegenheiten auf dem seiner Mitbestimmung unterliegenden Gebiet Maßnahmen zu beantragen. In dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Juli 1956 heißt es wörtlich:
"Die entscheidende Frage hierbei ist, ob die DDV eine mitbestimmungsbedürftige Dienstvereinbarung im Sinne des § 67 PersVG sind oder ob sie eine Verwaltungsanordnung im Sinne des § 58 PersVG darstellen, die nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Der Hauptpersonalrat vertritt die Auffassung, daß die jetzigen DDV, wie schon öfter vorgetragen, verbesserungsbedürftig sind und daß an ihrer Stelle eine Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand der DB und dem HPR gemäß § 67 (1) a) des Personalvertretungsgesetzes abgeschlossen werden müßte. In diese Dienstvereinbarung müßten diejenigen Bestimmungen über die Arbeitszeit des Betriebs- und Verkehrspersonals der DB aufgenommen werden, die nicht durch ein Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt sind.
Wir nehmen Bezug auf die bereits am 8.2.56 zwischen Herrn Ref 10 und dem Vorsitzenden des HPR geführte Unterredung über die Gestaltung der Arbeitszeitbestimmungen und wären dankbar, wenn Sie uns Ihre Stellungnahme zu dem angeführten Fragenkomplex bald mitteilen könnten."
Damit war klar zum Ausdruck gebracht, daß der Personalrat an den Dienstdauervorschriften, soweit sie arbeitszeitliche Regelungen enthalten, ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, daß er auf Grund dieses Mitbestimmungsrechts Änderungen der Dienstdauervorschriften verlangt und daß er zunächst eine grundsätzliche Stellungnahme hierzu erbittet. Da sowohl die Hauptverwaltung als auch der Vorstand ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an den in den Dienstdauervorschriften enthaltenen arbeitszeitlichen Bestimmungen verneinten, konnte der Antragsteller davon absehen, Einzelmaßnahmen zu beantragen, ehe nicht die Frage seines Mitbestimmungsrechts zu seinen Gunsten geklärt war.
Es ist deshalb auch irrig, wenn der Verwaltungsgerichtshof glaubt, der Zulässigkeit des Antrags stände entgegen, daß kein Verfahren vor der Einigungsstelle gemäß § 62 PersVG stattgefunden habe. Das in § 62 PersVG vorgesehene Einigungsverfahren setzt voraus, daß über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats an der beantragten Maßnahme kein Streit besteht, da die Einigungsstelle nicht dazu berufen ist, über den Umfang des gesetzlich geregelten Mitbestimmungsrechts zu entscheiden. Daß bei einer Meinungsverschiedenheit über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts das Verwaltungsgericht ohne weiteres angerufen werden kann, entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Dietz, Anm, 80; Fitting-Heyer, Anm. 17; Molitor, Anm. 10 und Windscheid, Anm. 19 zu § 62 PersVG).
Schließlich konnte der Verwaltungsgerichtshof einer sachlichen Entscheidung auch nicht mit der Erwägung aus dem Wege gehen, daß der gestellte Antrag nicht hinreichend substantiiert sei und deshalb die Möglichkeit zahlreicher, voneinander abweichender Regelungen zulasse. Der Antrag lautet, festzustellen, daß die Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn im gesetzlich bzw. tarifvertraglich zugelassenen Bereich in Fragen der Festlegung und Bemessung von Dienstschichten und Bereitschaften, Ruhezeiten und Ruhetagen, Pausen und Fahrgastzeiten der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats unterliegen.
Damit ist das Feststellungsbegehren des Antragstellers eindeutig auf die Erstreckung des von ihm in Anspruch genommenen und von dem Beteiligten bestrittenen Mitbestimmungsrechts auf bestimmte in den Dienstdauervorschriften geregelte Fragen gerichtet, ohne daß es geboten war, diejenigen Maßnahmen anzugeben, die nach Feststellung des Mitbestimmungsrechts von dem Antragsteller erstrebt worden sollen. Gerade der Entscheidung über einen solchen Antrag hätte das in § 62 PersVG vorgeschriebene Einigungsverfahren entgegengestanden. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs trifft es auch nicht zu, daß die sachliche Entscheidung auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinauslaufe. Nicht nur für den Antragsteller, sondern namentlich auch für die Deutsche Bundesbahn ist die Entscheidung über die konkrete Frage nach dem Umfang des streitigen Mitbestimmungsrechts im arbeitszeitlichen Bereich gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG von aktueller und weittragender Bedeutung. Falls dem Verwaltungsgerichtshof - im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - der Antrag nicht ausreichend konkretisiert erschien, wäre er gerade in dem von der Offizialmaxime beherrschten und als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren verpflichtet gewesen, auf eine entsprechende Änderung des Antrags hinzuwirken.
Gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG, aus dem der Antragsteller das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht herleitet, hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen". Die aus diesem Wortlaut entstandene Streitfrage, ob das Mitbestimmungsrecht nur die Lage der täglichen Arbeitszeit oder auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit umfaßt, hat zu umfangreichen Erörterungen geführt und steht auch im Mittelpunkt der Gutachten Nipperdey und Dietz. Nipperdey kommt zu folgenden Ergebnissen:
"1.
Die DDV sind eine behördeninterne Verwaltungsverordnung (Verwaltungsanordnung); sie sind nicht Gesetz im materiellen Sinne (formelles Gesetz, Rechtsverordnung).2.
Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen gemäß § 67 PersVG besteht auch beim Erlaß oder der Änderung von Verwaltungsverordnungen, die lediglich Weisungen an die unteren Dienststellen enthalten, sofern es sich um eine der in § 67 Abs. 1 PersVG aufgezählten Materien handelt. Zuständig ist die Stufenvertretung derjenigen Dienstbehörde, die die Verwaltungsverordnung erläßt.3.
Das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung nach § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG erstreckt sich auch auf die Festlegung genereller verwaltungsinterner Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit.4.
Die DDV können sonach nur mit Zustimmung des Hauptpersonalrats der Deutschen Bundesbahn erlassen oder geändert werden.5.
Der Hauptpersonalrat kann gemäß § 62 Abs. 3 PersVG die Neufassung der DDV im Wege der Dienstvereinbarung beim Vorstand der Deutschen Bundesbahn beantragen. Bei Scheitern des Einigungsversuchs entscheidet die nach § 63 PersVG zu bildende Einigungsstelle verbindlich.6.
Bestreitet der Vorstand der Deutschen Bundesbahn die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats von Rechts wegen, so entscheiden über diese Rechtsfrage die Verwaltungsgerichte."
Dietz faßt des Ergebnis seiner Untersuchungen wie folgt zusammen:
"1. Wortlaut, historische Entwicklung und Funktion des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und des Personalrats innerhalb der Verfassung des Betriebes und der Dienststelle führen notwendig zu der Auslegung, daß die Vorschrift des § 67 Abs. 1 lit. a PersVG ein Mitbestimmungsrecht im rechtstechnischen Sinne, so wie es in §§ 62/63 PersVG umschrieben ist, dem Personalrat nur hinsichtlich der Feststellung der Lage am Tage einräumt, dagegen nicht hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit.
Daraus ergibt sich, daß hinsichtlich der in den Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn festgelegten Bestimmungen der Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.
Hinsichtlich der Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn besteht nur ein Beratungsrecht des Hauptpersonalrats im Sinne des § 58 PersVG, wenn eine Anderung eingeführt werden soll. Von sich aus kann er eine durchsetzbare Forderung auf Änderung nicht stellen.
Dagegen haben die Personalräte der einzelnen Dienststellen ein echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 67 Abs. 1 lit. a bei der Aufstellung der Dienstpläne in den einzelnen Dienststellen, durch die die Lage der Arbeitszeit für die einzelnen Dienststellen und ihre Bediensteten fixiert wird."
Beide Gutachten gehen davon aus, daß die Dienstdauervorschriften Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit enthalten und daß die vorliegenden gesetzlichen und tariflichen Regelungen der Annahme eines auch die Dauer der Arbeitszeit umfassenden Mitbestimmungsrechts des Personalrats nicht entgegenstehen. Die Arbeitszeit der Beamten ist für den hier maßgeblichen Zeitpunkt in § 72 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. 1953, S. 551) - BBG - und in der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten vom 15. Juni 1954 (BGBl. I S. 149) - AZVO - gesetzlich geregelt. Diese Regelung gilt gemäß § 13 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (RGBl. I S. 447) auch für die Angestellter, der Deutschen Bundesbahn, während die Arbeitszeit der Arbeiter im Lohntarifvertrag vom 22. Februar 1954 festgelegt ist. Hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit gehen diese Regelungen übereinstimmend dahin, daß die regelmäßige Arbeitszeit in der Woche 48 Stunden beträgt. Es bedeutet daher nichts anderes als eine Wiederholung und Bekräftigung dieser auf Gesetz und Tarifvertrag beruhenden arbeitszeitlichen Regelung, wenn es in § 2 Dienstdauervorschriften heißt, daß die Arbeitszeit grundsätzlich im 7 tägigen Durchschnitt einer Dienstplanperiode 48 Stunden nicht übersteigen darf. Da die Eigenart des Bundesbahnbetriebes eine einheitliche Festlegung der Arbeitszeitlage nicht zuläßt, werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für die einzelnen Bediensteten in Dienstplänen festgelegt, die grundsätzlich - was auch unstreitig ist - dem Mitbestimmungsrecht der Personalräte unterliegen.
Der eigentliche Streit geht nicht so sehr darum, ob sich das Mitbestimmungsrecht gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG auch auf die Dauer der Arbeitszeit erstreckt, sondern vor allem darum, ob die Dienststelle allein darüber entscheiden kann, wie die dienstliche Inanspruchnahme unter Einschluß von Dienstbereitschaft, Fahrgastfahrten und betriebsbedingten Pausen arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. Windscheid, Anm. 4 zu § 67 PersVG). Dies ist etwas anderes als die Bestimmung der Dauer der Arbeitszeit, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften und tariflicher Vereinbarungen festliegt. Der Umfang des Mitbestimmungsrechts an den Dienstdauervorschriften hängt entscheidend davon ab, ob der Personalrat gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG auch darüber mitzubestimmen hat, wieweit die dienstliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit oder Bereitschaftsdienst anzusehen, wie der Bereitschaftsdienst arbeitszeitlich zu werten ist und wieweit Arbeitsunterbrechungen als Pausen gelten.
Dort, wo kein Bereitschaftsdienst besteht und wo Arbeitszeit und Dienststunden zusammenfallen, d.h. der geleistete Dienst stets in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet wird und Dienstunterbrechungen mit Pausen identisch sind, können sich für die Handhabung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen im Sinne von § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG Schwierigkeiten nicht ergeben. Anders dagegen, wenn, wie bei der Deutschen Bundesbahn, neben dem als volle Arbeitszeit geltenden Dienst und den als Pausen geltenden Dienstunterbrechungen auch ein Bereitschaftsdienst besteht, der die Arbeitskraft der Bediensteten nicht voll in Anspruch nimmt, und dienstliche Unterbrechungen eintreten, in denen die Bediensteten nicht ohne dienstliche Bindung sind.
Sowohl § 72 Abs. 3 BBG als auch § 4 AZVO tragen der Besonderheit des Bereitschaftsdienstes Rechnung, ohne ihn allerdings näher zu umschreiben oder konkrete Maßstäbe für seine arbeitszeitliche Bewertung zu geben.
§ 72 Abs. 3 BBG bestimmt, daß, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden kann, im wöchentlichen Zeitraum aber 60 Stunden nur überschritten werden dürfen, wenn die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 30 Stunden beträgt. § 4 AZVO ergänzt diese Regelung dahin, daß die mögliche Verlängerung der Arbeitszeit in angemessener Weise zu erfolgen hat und daß bei einem Bereitschaftsdienst von mehr als 30 Stunden in der Woche die Arbeitszeit mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zu 72 Stunden wöchentlich verlängert werden kann, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierzu besteht.
Nichts anderes besagt § 2 Abs. 1 letzter Satz DDV, wenn es dort heißt, daß die Arbeitszeit im 7 tägigen Durchschnitt einer Dienstplanperiode 60 Stunden nur überschreiten darf, wenn in dieser Zeit mehr als 30 Stunden Bereitschaft enthalten sind. Bei dieser Regelung spielt es keine Rolle, wie der Bereitschaftsdienst arbeitszeitlich bewertet wird.
Dagegen bestimmt § 2 Abs. 3 DDV, was unter Bereitschaft zu verstehen ist, und § 2 Abs. 2 DDV grenzt den Begriff der "reinen Arbeitszeit" gegeüber dem Bereitschaftsdienst ab. Darüber hinaus wird in § 2 Abs. 4 DDV erläutert, wie die verschiedenen Arten der Dienstbereitschaft prozentual auf die Arbeitszeit anzurechnen sind. Dies war um deswillen erforderlich, weil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 DDV die in Satz 1 in Übereinstimmung mit der damaligen gesetzlichen Regelung grundsätzlich auf 48 Stunden für den 7 tägigen Durchschnitt einer Dienstplanperiode begrenzte Arbeitszeit aus der reinen Arbeitszeit und den anzurechnenden Zeiten der Bereitschaft besteht. Damit wurde dem "angemessenen Verhältnis" Rechnung getragen, in dem gemäß § 4 AZVO die Arbeitszeit, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, nach den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden kann, und gleichzeitig ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der bei Vorliegen von Dienstbereitschaft möglichen Verlängerung der Arbeitszeit gegeben. § 4 DDV dagegen bestimmt, welche Arbeitsunterbrechungen als Pausen gelten.
Diese von der Bundesbahn in ihren Dienstdauervorschriften getroffene Regelung, die lediglich begriffsbestimmenden Inhalt und die Berechnungsmaßstäbe der damals grundsätzlich auf 48 Stunden beschränkten Arbeitszeit zuzüglich angemessener Verlängerungen bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst zum Gegenstand hat, macht die Ausübung des dem Personalrat gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG "über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen" zustehenden Mitbestimmungsrechts erst praktikabel. Denn diese Regelung klärt, was unter den bei der mitbestimmungsfähigen Dienstplangestaltung zur Anwendung kommenden Begriffen Arbeitszeit, Bereitschaft, Pausen zu verstehen ist und als angemessenes Verhältnis zu gelten hat, in dem die Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen von Bereitschaftsdienst möglich ist.
Eine weitere betriebsbedingte Besonderheit des Dienstes bei der Deutschen Bundesbahn besteht darin, daß er weder "tägliche" noch "wöchentliche" durch Ruhezeiten oder Ruhetage abgegrenzte Arbeitszeitabschnitte kennt, innerhalb deren eine für alle Bediensteten maßgebliche Festsetzung der Arbeitszeit und der Pausen möglich wäre. Soweit es sich um die "tägliche" Arbeitszeit handelt, trägt bereits § 6 AZVO dieser besonderen arbeitszeitlichen Situation Rechnung, indem er bestimmt, daß die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten ist, wenn für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Aufgäben die Dienststunden so festgesetzt werden müssen, daß die regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird. Da der Betrieb der Bundesbahn weder "tägliche" noch "wöchentliche" Unterbrechungen kennt, tritt an die Stelle der täglichen Arbeitszeit die Dienstschicht, während der Kalenderwoche die 7 tägige Dienstplanperiode entspricht. Dementsprechend bestimmt § 3 DDV, daß die Dienstschicht den gesamten Zeitraum umfaßt, der zwischen zwei Ruhezeiten liegt, und daß sie aus der Arbeitszeit, der Bereitschaft, den Pausen und den zur Bereitschaft gehörenden Fahrgastfahrten besteht.
Die 7 tägige Dienstplanperiode wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 DDV an die Stelle der wöchentlichen Dienstperiode gesetzt.
Mit dieser Regelung werden in entsprechender Anwendung des § 6 AZVO die für die Festsetzung der Arbeitszeit maßgebenden Zeitabschnitte den Erfordernissen des Bundesbahnbetriebes angepaßt und die hierbei zur Anwendung kommenden Begriffe Dienstschicht (Nachtschicht) und die sie abgrenzenden Ruhezeiten und Ruhetage (§§ 5 und 6 DDV) umschrieben. Für die Gesamtheit dieser in den Dienstdauervorschriften enthaltenen Vorschriften, die noch durch "besondere Bestimmungen" und "Ausführungsbestimmungen" ergänzt und verfeinert werden, ist jedoch entscheidend, daß sie nur als Schlüssel zur Anwendung der im Bundesbeamtengesetz und der Arbeitszeitverordnung enthaltenen arbeitszeitlichen Vorschriften auf die besonderen betriebsbedingten Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn dienen, ohne selbst Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen festzulegen. Erst durch die Dienstdauervorschriften wird die praktische Möglichkeit geschaffen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen festlegenden Dienstpläne nach einheitlichen Begriffen und Maßstäben den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu gestalten. Es handelt sich dabei für die Bundesbahn um die Erfüllung einer ihr auf Grund ihres Direktionsrechts zufallenden Aufgabe, an der sich weder aus Wortlaut noch aus dem Sinn des § 67 Abs. 1 Buchst. a PersVG ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats herleiten läßt. Ob und inwieweit die von der Bundesbahn in ihren Dienstdauervorschriften gegebenen Begriffsbestimmungen und Maßstäbe einer richterlichen Nachprüfung zugänglich sind, ist im vorliegenden Verfahren, in dem es sich lediglich um die Frage des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers an den Dienstdauervorschriften handelt, nicht zu entscheiden.
Die Rechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel