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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.11.1960, Az.: BVerwG II B 42.59

Prüfung von Ernennungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge; Entzug von Gehaltsbezügen oder Versorgungsbezügen als Folge eines für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakts ; Versagung eines Unterhaltsbeitrags für einen entlassenen Widerrufsbeamten; Möglichkeit der Verwaltungsbehörden zur Abänderung und Aufhebung von Beschlüssen gemäß § 80 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II B 42.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 08.05.1959 - AZ: 250 III 57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt
und die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Mai 1959 wird aufgehoben, soweit das Urteil die Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 7. August 1958 betrifft; in diesem Umfange wird die Revision zugelassen. Im übrigen wird die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, und die Kosten des Aussetzungsverfahrens. Im übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM, für das Aussetzungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

2

Soweit der nach dem Inkrafttreten des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - erlassene Bescheid vom 7. August 1958 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist, ist die Revision gemäß § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - in Verbindung mit § 127 BRRG zuzulassen.

3

Im übrigen kommt eine Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschriften nicht in Betracht, weil die gegen den Bescheid vom 25. Januar 1957 gerichtete Klage schon vor Inkrafttreten des § 127 BRRG erhoben worden ist; vgl. Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in Verbindung mit § 137 BRRG (so auch BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958, 377 [BVerwG 03.06.1958 - BVerwG II C 40.58]). Insoweit könnte die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn eine der Voraussetzungen des nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - hier noch anwendbaren § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erfüllt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

4

Eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht erkennbar (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG). Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof, wie die Beschwerde geltend macht, seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht genügt hat, wäre im Revisionsverfahren ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden und entbehrt deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Auch ein Verfahrensmangel kann die Zulassung der Revision nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG begründen.

5

Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ist ebenfalls nicht ersichtlich (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG).

6

Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin zu erblicken, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 vorliegen, von der Zulassung des Klägers zur Laufbahn des mittleren Dienstes in der Luftwaffenverwaltung ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 61 [62]) zwar nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung des Betroffenen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 unberücksichtigt bleibt, die Nichtberücksichtigung der zeitlich vorhergehenden Rechtsstellung in Betracht kommt, daß es jedoch gleichwohl in der Regel geboten ist, bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Beamtenlaufbahn überwiegend von politischen Erwägungen der in Rede stehenden Art beeinflußt ist, dem historischen Ablauf der Laufbahn zu folgen. Allerdings ist dabei jede Ernennung und Beförderung gesondert zu prüfen, abgesehen von der im vorliegenden Urteil angeführten Ausnahme (vgl. BVerwGE 5, 61). Diesem Erfordernis hat der Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen, so daß die Prüfung der Ernennungen in ihrer zeitlichen Reihenfolge nicht zu beanstanden ist.

7

Die Beschwerde ist hiernach als unbegründet zurückzuweisen, soweit ihr nicht auf Grund des § 127 BRRG stattzugeben ist.

8

2)

Der Antrag, die Vollziehungsanordnung des B. Staatsministeriums der Finanzen vom 3. Juni 1960 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

9

Der Aussetzungsantrag ist jedoch unbegründet. Vor der Aussetzung der Vollziehung ist das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gegen die privaten Belange des Klägers an der Aussetzung der Vollziehung abzuwägen. Nur bei einem Übergewicht der öffentlichen Belange ist die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Hat der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt den Entzug von Gehalts- oder Versorgungsbezügen zum Gegenstand oder zur Folge, so begründen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen. Es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Falle der Abweisung der Klage offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten.

10

Daß die vorliegende Klage, soweit sie sich gegen die durch den Bescheid vom 25. Januar 1957 festgestellte Nichtberücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Untermeister, seiner Beförderung zum Meister und seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit richtet, offensichtlich unbegründet ist, ergibt sich bereits daraus, daß insoweit die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen ist. Damit erwächst das klagabweisende Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 1959 insoweit in Rechtskraft mit der Wirkung, daß die durch die vorerwähnten Ernennungs- und Beförderungsakte begründeten Rechtsstellungen des Klägers endgültig gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben haben.

11

Auch die Zulassung der Revision hinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Widerrufsbeamten kann den Aussetzungsantrag nicht rechtfertigen. Auch insoweit hat die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. In übrigen steht dem Kläger aus der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht zu. Beamte auf Widerruf gelten gemäß § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Ein Unterhaltsbeitrag nach § 37 a G 131 oder nach § 70 G 131, der allein in Betracht käme, könnte den Kläger nicht gewährt werden, weil die erforderliche Mindestzeit von 10 bzw. 25 Dienst Jahren nicht erfüllt ist.

12

Auch der Hinweis des Klägers darauf, daß das B. Staatsministerium der Finanzen an seine frühere Anordnung, nach welcher bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit Versorgungsbezüge in Höhe von zwei Dritteln der derzeitigen Versorgung weiterzuzahlen waren, gebunden gewesen sei, vermag eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 1957 nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Ministerium bei der Anordnung der Vollziehung seiner Bescheide schrittweise vorgegangen ist, indem es die Versorgungsbezüge zunächst nur teilweise und später ganz einbehalten hat.

13

Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Behörde bei Änderung der Sach- oder Rechtslage ihre gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jederzeit ändern oder aufheben. Zutreffend hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen eine die Änderung der Vollziehungsanordnung vom 25. Januar 1957 rechtfertigende Änderung der Sachlage darin erblickt, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch sein Urteil vom 8. Mai 1959 die in Anwendung des § 7 G 131 getroffenen Entscheidungen bestätigt hatte.

14

§ 80 Abs. 6 VwGO sieht allerdings eine Änderungsmöglichkeit nur für Beschlüsse vor. Unterliegen aber selbst gerichtliche Entscheidungen, die regelmäßig nur im Rechtsmittelwege durch ein im Instanzenzug übergeordnetes Gericht abgeändert oder aufgehoben werden können, der jederzeitigen Änderung - auch durch das beschließende Gericht -, so muß die Möglichkeit der Abänderung und Aufhebung den Verwaltungsbehörden um so eher zustehen; dies gilt freilich nur, solange keine gerichtliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ergangen ist. Hat das Gericht eine Anordnung erlassen, so ist die Verwaltungsbehörde an diese Entscheidung gebunden.

15

Dem Schutzbedürfnis des Betroffenen wird in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, daß § 80 Abs. 5 VwGO die auch von dem Kläger genutzte Möglichkeit eröffnet, gegen die behördliche Vollziehungsanordnung auf gerichtliche Entscheidung anzutragen. In seinem Vertrauen darauf, das B. Staatstministerium der Finanzen werde an seinem ersten, die Vollziehung nur teilweise anordnenden Erlaß bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die angefochtenen Bescheide festhalten, verdient der Kläger ohnedies keinen Schutz. Eine Vollziehungsanordnung hat stets vorläufigen Charakter. Sie ist deshalb ihrem Wesen nach als Vertrauensgrundlage nicht geeignet.

16

Nach alledem kann dem Antrag des Klägers, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides des B. Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Januar 1957 anzuordnen, nicht entsprochen werden. Sein Antrag ist deshalb zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 65 Abs. 1, 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG und aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM, für das Aussetzungsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer