Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1960, Az.: BVerwG II C 50/56
Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 50/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.12.1955 - Nr. 212 III 54
Rechtsgrundlagen
- § 61 BBG
- § 51 Abs. 1 S. 1 bay. VGG
- § 154 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Weber-Lortsch und Dr. Idel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision.
Gründe
I.
Der Kläger war Postschaffner - Beamter auf Widerruf - im Dienst der Beklagten. Durch Verfügung der Oberpostdirektion R... vom 8. April 1952, die dem Kläger am 22. April 1952 zugestellt worden ist, wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die Verfügung enthielt den Hinweis, daß der Einspruch keine aufschiebende Wirkung habe; die Zahlung der Dienstbezüge wurde mit dem 30. April 1952 eingestellt. Gegen die Entlassungsverfügung erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Anfechtungsklage.
Durch Verfügung vom 12. März 1953 ordnete die Oberpostdirektion vorsorglich die Vollziehung ihrer Verfügung vom 8. April 1952 förmlich an; sie wies dabei darauf hin, daß die Entlassung eines Beamten mit sofortiger Wirksamkeit grundsätzlich keiner besonderen Vollziehungsanordnung bedürfe.
Am 30. November 1953 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 3.207,91 DM zu verurteilen, weil ihm die für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 15. März 1953 zustehenden Dienstbezüge nicht gewährt worden seien; die Vollziehung der Entlassungsverfügung sei erst durch die Verfügung vom 12. März 1953 wirksam angeordnet worden.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 30. Dezember 1955 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und im Wege der einstweiligen Anordnung die Beklagte verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 13. März 1953 die seinem Beamtenverhältnis entsprechenden Dienstbezüge zu zahlen vorbehaltlich eines Rückforderungsanspruchs, der sich etwa aus der rechtskräftigen Entscheidung des zwischen den Streitteilen rechtshängigen Anfechtungsverfahrens über die Entlassung des Klägers ergebe. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 13. März 1953 Dienstbezüge endgültig zustünden, könne erst beurteilt werden, wenn über seine gegen die Entlassung gerichtete Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden sei. Sollte er unterliegen, so stünde fest, daß er durch die Verfügung vom 8. April 1952 rechtswirksam entlassen worden sei, also für die Zeit nach dem 1. Mai 1952 Dienstbezüge nicht mehr beanspruchen könne. Das Verwaltungsgericht hätte nicht endgültig über eine Rechtsfolge entscheiden dürfen, die sich erst nach rechtskräftiger Entscheidung einer anderen Streitsache beurteilen lasse. Aus diesem Grunde sei auf die Berufung der Beklagten die auf Zahlung gerichtete Klage, als verfrüht erhoben, abzuweisen.- Es stehe nun zwar fest, daß die Entlassungsverfügung bis zum 13. März 1953 nicht hätte vollzogen werden dürfen. Deshalb habe der Kläger Anspruch auf vorläufige Entrichtung der Dienstbezüge bis zu diesem Zeitpunkt. Da die Beklagte jede Zahlung verweigere, müsse sie auf den Antrag des Klägers zur vorläufigen Zahlung verpflichtet werden. Hierfür biete sich die einstweilige Anordnung an, die zulässig und im vorliegenden Falle geboten sei.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die zugelassene Revision eingelegt.
Die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 24. November 1960 als unzulässig verworfen, weil sie ausschließlich gegen die einstweilige Anordnung gerichtet war und diese nicht als eine Endentscheidung anzusehen ist (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, §§ 10, 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die Revision des Klägers beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage unter Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 13. März 1953 die seinem Beamtenverhältnis entsprechenden Dienstbezüge zu bezahlen.
Die Revision trägt u.a. vor, das Verwaltungsgericht Regensburg habe dem Kläger zu Recht die streitigen Dienstbezüge durch ein der Klage stattgebendes Urteil zugesprochen; es bestehe kein Grund, seinen Anspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung zu befriedigen. Für diesen Rechtsstreit sei es unerheblich, ob der Kläger zu Recht oder zu Unrecht entlassen worden sei.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Entlassungsverfügung vom 8. April 1952 war in allen Rechtszügen ohne Erfolg; das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10. März 1960 - BVerwG II C 51.56 - das Verfahren über diese Anfechtungsklage abgeschlossen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger begehrt mit der Klage seine Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 13. März 1953. Für diesen Anspruch fehlt es an jeder Rechtsgrundlage, seitdem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1960 - BVerwG II C 51.56 - rechtskräftig entschieden worden ist, daß die Einwendungen des Klägers gegen die Entlassungsverfügung vom 8. April 1952 unbegründet sind, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis also zu Recht erfolgt ist.
Auf Grund des Urteils vom 10. März 1960 steht rechtskräftig fest, daß der Kläger seit der Zustellung der Entlassungsverfügung am 22. April 1952 aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden ist. Dem Kläger, der Dienstbezüge bis zum 30. April 1952 erhalten hat, steht daher für die spätere Zeit ein Anspruch auf Dienstbezüge gegen die Beklagte nicht zu. Der Kläger kann sich auch nicht mehr auf § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. September 1946 (GVBl. S. 281) berufen; denn die nach Maßgabe dieser Vorschrift durch Einspruch und Anfechtungsklage ausgelöste Hemmungswirkung ist seit der rechtskräftigen Abweisung der gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Anfechtungsklage beseitigt. Diese Wirkung ging nur dahin, den Kläger bis zur Anordnung der Vollziehung, längstens für die Dauer des Rechtsstreits, einstweilen so zu stellen, wie wenn er nicht entlassen worden wäre. Hätte ihm die Beklagte unter Beachtung dieser Hemmungswirkung auch noch für die Zeit nach der Entlassung Dienstbezüge gezahlt, so wäre der Kläger nunmehr zu deren Rückzahlung verpflichtet. Seine auf Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 13. März 1953 gerichtete Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden.
Die Revision des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Meyer,
Weber-Lortsch
Dr. Idel