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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1960, Az.: BVerwG VI C 75.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 75.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 10.01.1958 - AZ: V OVG A 73/57

Fundstellen

  • DVBl 1961, 169 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖD 1961, 36
  • DÖV 1961, 234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDBL 1961, 133
  • Verw Rspr 14, 64
  • VerwRspr 14, 64 - 66

Amtlicher Leitsatz

Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 68 G 131 (u.F.) ist, daß nach Landesrecht Zahlungen auf Versorgungsbezüge tatsächlich geleistet worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 10. Januar 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1943 gefallenen Oberfeldwebels Karl S... Ihr Mann war seit November 1935 Berufssoldat gewesen.

2

Im April 1950 beantragte die Klägerin, ihr auf Grund des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung von Unterhaltsbeträgen an Berufssoldaten und Beamte der früheren deutschen Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 21. Dezember 1948 (GVOBl. 1949 S. 29) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1949 (GVOBl. 1950 S. 13) einen Unterhaltsbetrag zu gewähren. Durch Bescheid vom 28. September 1950 eröffnete die hierfür zuständige Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein der Klägerin, daß für sie vom 1. Mai 1950 ab ein Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 71,42 DM festgesetzt, jedoch wegen ihres Einkommens von durchschnittlich 153,36 DM nicht gezahlt werde. Für die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Töchter wurde ein Unterhaltsbetrag von je 14,29 DM festgesetzt, dazu ein Kinderzuschlag von je 20 DM, insgesamt also ein Betrag von 68,58 DM monatlich; er wurde für die zurückliegende Zeit teilweise verrechnet, im übrigen aber der Klägerin ausgezahlt. Im September 1951 zeigte die Klägerin an, daß ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei, ihr bisheriger Verdienst deshalb wegfalle, und bat, ihr in Zukunft die volle Rente auszuzahlen. Am 31. März 1952 teilte das Pensionsamt Kiel der Klägerin mit, daß ihr (für sie und ihre Töchter) auf Grund des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes - G 131 - vom 1. April 1951 ab ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 120 DM und vom 1. Oktober 1951 ab von 200 DM monatlich bewilligt und vom 1. Mai 1952 an laufend gezahlt werde, während ein in der zurückliegenden Zeit nicht ausgezahlter Betrag von 1.228,46 DM zur Verrechnung mit dem Versorgungsamt Kiel und mit dem Arbeitsamt in Neumünster zurückbehalten werde. Die Zahlungen, die sich in den folgenden Jahren durch die Änderung der besoldungsrechtlichen Bestimmungen etwas erhöhten, erhielt die Klägerin bis zum März 1955; sie waren in späteren Verfügungen auf die Klägerin und ihre Töchter aufgeschlüsselt worden.

3

Durch Bescheid vom 8. März 1955 stellte das Pensionsamt die Zahlung des der Klägerin selbst bewilligten Unterhaltsbeitrages ein. Ihr gefallener Ehemann, so hieß es zur Begründung, sei erst nach dem in § 53 G 131 bestimmten Stichtage, dem 8. Mai 1935, berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten. Ihr und ihren Kindern sei für die Zeit nach dem 1. April 1951 ein Unterhaltsbeitrag in der Annahme bewilligt worden, daß es für die Anwendung des § 68 G 131 genüge, wenn nach dem Landesgesetz vom Dezember 1948 Zahlungen bewilligt worden seien. Durch die inzwischen ergangenen Durchführungsbestimmungen sei jedoch klargestellt, daß der Gesetzgeber einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 68 G 131 nur dann zu bewilligen bereit sei, wenn nach dem Landesgesetz Zahlungen für eine Zeit vor dem 1. April 1951 tatsächlich geleistet worden seien. Der der Klägerin durch Bescheid vom 28. September 1950 bewilligte Unterhaltsbetrag von 71,40 DM habe jedoch wegen ihres Arbeitseinkommens nach der Vorschrift geruht und sei nicht ausgezahlt worden. Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter werde nicht berührt.

4

Nach erfolgloser Beschwerde erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren, mit der sie zuletzt beantragt hat,

unter Aufhebung des Bescheides des Pensionsamts vom 8. März 1955 und des Beschwerdebescheides des Finanzministers vom 5. April 1956 festzustellen, daß sie die von § 68 G 131 verlangten Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen erfülle.

5

Die Klage hatte in zwei Rechtszügen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils vom 10. Januar 1958 ausgeführt: Der Wortlaut des § 68 Abs. 1 G 131 stütze zwar die Auslegung, die der Beklagte der Vorschrift gebe. Indessen sei für die Auslegung nicht am Wortlaut zu haften. Vielmehr sei der Wille des Gesetzgebers zu erforschen und ihm Geltung zu verschaffen.

6

Die von den Ländern getroffenen vorläufigen Regelungen hätten nicht in jeder Hinsicht voll mit der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GGübereingestimmt, insbesondere seien Personen nach Landesrecht Versorgungsansprüche zugestanden worden, die ihnen der Bundesgesetzgeber in der ihm obliegenden umfassenden Regelung nicht gewährt habe. Die Personen, die sich nach Landesrecht hätten für versorgt halten können, wären von einer Bundesregelung, die ihnen Ansprüche schlechthin versagte, anstatt die erwartete Verbesserung zu bringen, in besonderem Maße enttäuscht worden. § 68 Abs. 1 G 131 sei dazu bestimmt, die Enttäuschung der ehemaligen Berufssoldaten und berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes und deren Hinterbliebenen, die durch die Einführung eines früheren Stichtages für den berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst (Arbeitsdienst), als er in den Landesgesetzen vorgesehen gewesen sei, nunmehr außerhalb des Kreises der Berechtigten gestellt worden seien, durch die Möglichkeit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu mildern. Diesen Vertrauensschutz zu gewähren, habe nicht nur Anlaß bestanden, wenn nach landesrechtlichen Bestimmungen Unterhaltsbeträge tatsächlich gezahlt worden seien. Er sei nicht weniger geboten in den Fällen, in denen Personen auf Grund der Landesgesetze die Gewißheit zu haben geglaubt hätten, daß geleisteter öffentlicher Dienst als Rechtsgrund für eine Versorgung vom Gesetzgeber anerkannt sei, die ihnen an sich zustehende Hilfe aber lediglich deshalb nicht erhalten hätten, weil sie deren zur Zeit wegen anderweitigen Einkommens noch nicht hinreichend bedürftig gewesen seien.

7

Wäre § 68 Abs. 1 G 131 dahin auszulegen, daß er auf die "effektive" Zahlung nach Landesrecht abstelle, so würde das bedeuten, daß es weitgehend von einem Zufall abhinge, ob die Bestimmung anzuwenden sei. Dem Bundesgesetzgeber könne jedoch nicht unterstellt werden, daß er so habe verfahren wollen. Datei sei auch noch in Betracht zu ziehen, daß der Umstand, der für oder gegen die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages entscheiden würde, dem Versorgungsrecht nicht gemäß sei. Der Dienstherr könne die Versorgung grundsätzlich nicht davon abhängig machen, ob der zu Versorgende seinen Unterhalt aus anderweitigen privaten Einkommen bestreiten könne. Nur Zeiten staatlicher Not könnten es rechtfertigen, diesen Grundsatz vorübergehend in gewissem Umfange zu durchbrechen. Zudem sei die Einführung des Stichtages in § 53 und in § 55 G 131 seit jeher als eine besondere Härte angesehen worden, die durch die 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 inzwischen zum Teil behoben worden sei. Es liege deshalb nahe anzunehmen, daß der Gesetzgeber der mit der Vorverlegung des Stichtages gegenüber landesrechtlichen Regelungen verbundenen zusätzlichen Enttäuschung weitestgehend habe begegnen wollen. Der Senat sehe deshalb darin, daß der Gesetzgeber in § 68 Abs. 1 G 131 von "Zahlungen auf Versorgungsbezüge nach den in den Ländern geltenden Vorschriften" spreche, nur eine vereinfachende, auf den Normalfall abstellende Ausdrucksweise.

8

Auch aus den Verwaltungsvorschriften lasse sich nicht schließen, es sei dem Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 G 131 maßgeblich darauf angekommen, daß nach den landesrechtlichen Vorschriften Versorgungsbezüge tatsächlich gezahlt worden seien. Nr. 1 b VV hebe als Anwendungsfall des § 68 Abs. 1 ausdrücklich hervor, daß Angehörige der früheren Wehrmacht, soweit sie bis zum 30. September 1936 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien, "in die Länderregelung über Zahlung von Unterhaltsbeträgen einbezogen" gewesen seien, aber nach dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Stichtag (8. Mai 1935) keinen Rechtsanspruch nach dem Gesetz hätten. Die Klägerin sei als Hinterbliebene (Nr. 1d) eines unter Nr. 1 b fallenden Berufssoldaten in die schleswig-holsteinische Regelung an sich einbezogen gewesen. Nach Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 68 solle die Vorschrift zum Ausgleich von Härten in allen Fällen angewendet werden, in denen "die bisherigen Voraussetzungen für die Zahlung der Bezüge entfallen". Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften habe schließlich ausdrücklich die Anwendung des § 68 in besonderen Fällen vorgesehen, in denen noch keine Zahlungen nach Landesrecht geleistet worden seien.

9

Da das Landesverwaltungsgericht nach alledem zutreffend schon aus diesen Gründen der Klage stattgegeben habe, bedürfe nicht mehr der Prüfung, ob nicht selbst von der Rechtsansicht aus, daß § 68 Abs. 1 G 131 effektive Zahlungen nach Landesrecht voraussetze, der Klage stattgegeben werden müßte, weil die Klägerin Kindergeld für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder erhalten habe und weil dieses - anders als das außerdem gewährte Waisengeld - als Bestandteil des Witwengeldes angesehen werden müsse (§§ 1, 14 BesG von 1927). Es habe auch dahingestellt bleiben können, ob Bedenken gegen den Widerruf des Unterhaltsbeitrages daraus herzuleiten seien, daß das beklagte Land der Klägerin in Anwendung des § 68 G 131 3 1/2 Jahre lang einen Unterhaltsbeitrag gezahlt habe.

10

Gegen das am 6. Februar 1958 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. März 1958 die vom Berufungsgericht auf Grund des § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Er hat die Revision zugleich begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 68 Abs. 1 G 131 gerügt und zur Begründung vorgetragen: Die Voraussetzungen des § 68 G 131 seien deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin keine Zahlungen auf Versorgungsbezüge nach den in den Ländern geltenden Vorschriften erhalten habe. Ihr hätten derartige Zahlungen nach dem Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Zahlung von Unterhaltsbeträgen wegen ihres anderweitigen Arbeitseinkommens nicht zugestanden. § 68 Abs. 1 G 131 stelle es eindeutig auf den Bezug von Zahlungen ab. Die Vorschrift diene dem Ausgleich der Härte, die sich aus dem Wegfall erhaltener Zahlungen auf Grund der in §§ 53, 55 G 131 getroffenen Regelung ergebe.

12

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Revision zu verwerfen,

13

hilfsweise,

sie zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, auch von der Rechtsauffassung des Beklagten aus seien die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 G 131 gegeben, weil sie, die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt habe, nach dem bis zum 1. April 1951 in Schleswig-Holstein geltenden Landesrecht Kinderzuschläge erhalten habe und diese ein Teil des Witwengeldes gewesen seien. Aus diesem Grunde sei auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten. Die Revision sei also unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

15

II.

Die Revision ist zulässig. Sie ist zwar zu Unrecht nach § 127 BRRG in Verbindung mit § 79 G 131 zugelassen worden, denn die Klage war am 18. April 1956, also vor dem 14. September 1957 erhoben (§ 137 BRRG, Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG 131). Die Zulassung der Revision ist aber nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG gerechtfertigt. Denn das Urteil des Berufungsgerichts beruht darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 G 131 für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages auch dann gegeben seien, wenn eine Versorgung nach den früher geltenden landesrechtlichen Vorschriften festgesetzt, aber wegen der damals vorgeschriebenen Anrechnung von anderen Einkommen nicht gezahlt worden sei; die Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im Revisionsverfahren zu erwarten.

16

Die Revision ist auch begründet.

17

§ 68 G 131 (F. 1951), dem insoweit § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1953 und 1957) wörtlich entspricht, bestimmt als Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, daß die Empfänger "Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben". Dieser eindeutige Wortlaut entspricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der dahin geht, Härten zu vermeiden, die durch die Einführung von Stichtagen - jetzt nur noch des Stichtages der §§ 53 Abs. 1 und 55 Abs. 1 G 131 - für die Personen entstehen würden, die bereits eine, wenn auch vorläufige Versorgung nach den bis zum 1. April 1951 in den Ländern geltenden Vorschriften tatsächlich erhalten hatten, nach der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG aber keinen Anspruch auf Versorgung haben. § 68 knüpft also an einen sogenannten Besitzstand an (so auch v. Arnim, Komm. G 131, 1951, Erl. zu § 68, und Ambrosius-Löns-Rengier, Komm. G 131, 1952, Erl. 2 zu § 68) und dient nicht der Wahrung des Vertrauens in die Unabänderlichkeit der allgemein als vorläufig erkannten landesrechtlichen Regelung. Vorschriften zur Milderung von Härten, die bestimmte Voraussetzungen für ihre Anwendung aufstellen, werden, insbesondere wenn sie der Besitzstandswahrung dienen, kaum jemals ein am absoluten Gleichheitsgedanken ausgerichtetes Gerechtigkeitsempfinden befriedigen, ohne daß sie deshalb vor höherrangigem Recht nicht bestehen könnten. Daher vermag es nicht zu überzeugen, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Gesetzgeber habe aus Gründen der Billigkeit alle Personen in die Regelung des § 68 G 131 einbeziehen wollen, denen nach Landesrecht an sich eine Versorgung zugestanden habe, jedoch aus besonderen Gründen nicht ausgezahlt worden sei. Aus demselben Grund bestehen Bedenken gegen die Auffassung, daß es als Voraussetzung der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 G 131 genüge, wenn ein Antrag auf Zahlungen nach landesrechtlichen Vorschriften vor dem 1. April 1951 gestellt sei und ihm zu entsprechen gewesen wäre, aber vor dem 1. April 1951 nicht mehr entsprochen worden sei (so Nr. 4 der VV zu § 68 G 131, die im Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 3. Oktober 1953 [MinBlFin. S. 810] als gegenstandslos bezeichnet ist).

18

Es kommt also im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts entscheidend darauf an, ob die Klägerin bereits effektiv Zahlungen "auf Versorgungsbezüge" nach Landesrecht erhalten hatte. Es muß sich danach um Bezüge handeln, die ihr selbst als Teil der ihr zustehenden Versorgung, nicht um Bezüge, die ihren Kindern gewährt waren. Ob die Kinderzuschläge, welche die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil - außer dem unzweifelhaft nicht ihr selbst zustehenden Waisengeld - auf Grund des Landesrechts erhalten hat, Teil der Witwenversorgung waren, hat das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landesverwaltungsgericht, das die Frage bejaht hat, offengelassen. Die Frage beantwortet sich nach dem schleswig-holsteinischen Unterhaltsbetragsgesetz und gemäß dessen § 5 Abs. 4 nach dem für die Beamten im Dienst geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften, also nicht nach Bundesrecht. Da die Entscheidung hiervon abhängt, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

Eine Zurückverweisung hätte sich allerdings erübrigt, wenn der angefochtene Bescheid, der die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für die Klägerin widerruft, sich aus anderen Gründen schon jetzt als fehlerhaft erwiese. Das Berufungsgericht hat aber auch die sich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Widerrufs stellende Frage des Vertrauensschutzes, die es von seiner Auffassung aus nicht zu entscheiden brauchte, offengelassen und deshalb die für deren Entscheidung gebotenen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Nur wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin keine Zahlungen auf ihr zustehende Versorgungsbezüge nach Landesrecht erhalten hat, wird es zu entscheiden haben, ob der Widerruf des Unterhaltsbeitrages nach Treu und Glauben rechtswidrig ist. Es wird dabei die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene, zu einem wesentlichen Teil in den Bereich der Tatsachenwürdigung gehörende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und einem etwa schutzwürdigen Interesse des Begünstigten an der Fortzahlung der gewährten Bezüge - nur die Fortzahlung, nicht die Rückzahlung gewährter Bezüge ist hier im Streit - vorzunehmen haben; hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß dem öffentlichen Interesse insoweit in der Regel der Vorrang gebührt (vgl. u.a. Urteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 -, DVBl. 1958 S. 652 = ZBR 1958 S. 346, und vom 17. August 1960 - BVerwG VI C 326.57 - mit Nachweisen) und daß dies um so mehr gilt, wenn die Bezüge unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt sind.

20

Es war demnach zu erkennen wie geschehen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Schmidt
Dr. Nehlert
Kellner