Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1960, Az.: BVerwG III C 338.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 338.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.08.1958 - AZ: VG XIX A 115/58
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstellen
- JFLA 1961, 59
- MtBl BAA 1961, 158
- ZLA 1961, 74
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwGE 8, 185, BVerwG III C 222.57, BVerwG III C 388.58.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. August 1958 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens, der durch den Verlust seines Betriebes als selbständiger Handelsvertreter, des dazugehörigen Personenkraftwagens und eines Postens von Backaromen entstanden sei. Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung ab, weil der auf den 1. Januar 1940 als Ersatzeinheitswert festgestellte Betrag von 1.000 RM unter dem für sein Betriebsvermögen am 1. April 1949 vom Kläger angegebenen Betrag von 2.225 DM liege.
Die Beschwerde, mit der der Kläger geltend machte, er habe seine Vermögenserklärung unterzeichnet, ohne sich von ihrem Inhalt zu überzeugen, und habe in Wahrheit kein Vermögen besessen, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger 1949 nach Bestätigung des Finanzamts eine Lebensmittelgroßhandlung, also auch Betriebsvermögen gehabt habe. Die Berechnung des Ersatzeinheitswertes auf den 1. Januar 1940 folge der 2. BAA FeststellungsDV, nach der für den Betrieb 500 RM, für ein Kraftfahrzeug weitere 500 RM, jedoch für sein Umlaufsvermögen kein Betrag anzusetzen sei.
Die Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen. In den Gründen des Urteils wird ausgeführt, daß zu Unrecht im Fall des Klägers ein Einheitswertvergleich vorgenommen worden sei. Ein solcher sei nur bei derselben wirtschaftlichen Einheit möglich, nicht jedoch dann, wenn der ursprüngliche Betrieb verlorengegangen und an anderer Stelle aus Privatvermögen des Geschädigten, oder zum Betrieb eines anderen Gewerbes ein neuer Betrieb gegründet sei. Der Kläger habe - entgegen seiner gelegentlichen eigenen Erklärung von einem ständig gleichen Gewerbe - bis zu dem Schadensfall eine selbständige Handelsvertretung betrieben und erst nach über einjähriger Unterbrechung nach Mitteilung des Finanzamts am 26. Januar 1948 eine Lebensmittelgroßhandlung eröffnet, die mit dem Vertretergeschäft nicht wesensgleich sei. Bei der Neugründung habe es sich, wie aus den Mitteilungen des Finanzamts zu entnehmen sei, objektiv um einen gewerbe- und steuerrechtlich nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu bewertenden Betrieb gehandelt. Dabei sei es ohne Bedeutung, daß das neue Gewerbe von dem gleichen Betriebssitz aus durchgeführt worden sei, zumal der Großhandel offenbar nicht mit erhalten gebliebenem Vermögen des früheren Gewerbes eröffnet worden sei. Unter diesen Umständen sei der Schadenshöchstbetrag für den Verlust des Betriebsvermögens der zutreffend ermittelte Ersatzeinheitswert seines Betriebes als Handelsvertreter am 1. Januar 1940, dem ein Einheitswert für denselben Betrieb auf den 1. April 1949 nicht gegenübergestellt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die zugelassene Revision eingelegt und in dieser unrichtige Auslegung von § 13 des Feststellungsgesetzes - FG - gerügt. Im Gegensatz zu § 13 Abs. 1 FG sei im Falle von §13 Abs. 4 nicht dieselbe wirtschaftliche Einheit zu vergleichen, sondern auf die Person des Betriebsinhabers abzustellen, andernfalls wäre bei Betriebsvermögen ein Einheitswertvergleich überhaupt nicht möglich, da jeder nach Totalschaden wiedereröffnete Betrieb eine andere Betriebseinheit darstelle als der geschädigte Betrieb. Der Gesetzgeber habe es in Kauf genommen, daß diejenigen Personen, die in der Nachkriegszeit vor der Währungsreform wieder Gewinne erzielt hätten und dadurch zu einer Steigerung ihres Betriebsvermögens über den am 1. Januar 1940 vorhanden gewesenen Wert gelangt seien, grundsätzlich am Lastenausgleich nicht teilnehmen sollten. Im übrigen seien die von dem Kläger geführten Betriebe ihrem Geschäftszweig nach nicht als verschieden anzusehen. Bei einem Umsatz von 6.000 DM und einem Reingewinn von 500 DM innerhalb von neun Monaten des Jahres 1949 könne schwerlich von einer Lebensmittelgroßhandlung gesprochen werden. Der Kläger sei im wesentlichen auf demselben Gebiet tätig geworden, nämlich im Handel mit Backzutaten. Ob dies nun nach außen hin in dieser oder jener Form, einmal auf fremde, ein anderes Mal auf eigene Rechnung, ausgeübt werde, sei nicht wesentlich.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe nach Würdigung der herangezogenen Akten, insbesondere der Auskünfte des Finanzamts K... sowie der Angaben des Klägers selbst, das Ergebnis gewonnen, daß eine Identität der in Frage stehenden Betriebe nicht gegeben sei. Der Kläger habe nur bis zum Jahre 1943 seinen Gewerbebetrieb aufrechterhalten und auch nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 diesen nicht wiederaufgebaut, sondern erst am 26. Januar 1948 eine Lebensmittelgroßhandlung neu eröffnet. Aus den Auskünften des Finanzamts ergebe sich, daß diese Neueröffnung nur einen erfolglosen Versuch einer gewerblichen Tätigkeit gebildet habe. Die Umsatzmeldungen des Klägers hätten bereits am 1. April 1949 geendet, offenbar weil er nach der Währungsumstellung und infolge seines Alters eine dauernde Erwerbstätigkeit nicht habe ausüben können. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen seiner früheren gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter und dem später neu eröffneten Betrieb. Einen Kundenkreis habe er sich nicht erhalten können, so daß von der Erhaltung irgendwelcher immateriellen Geschäftswerte nicht gesprochen werden könne.
II.
Insoweit sich die Angriffe der Revision gegen die Vergleichung der beiden Unternehmen des Klägers nach sachlichen Gesichtspunkten richten, sind diese inzwischen durch die Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts widerlegt. Nach der grundlegenden Entscheidung des IV. Senats vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (BVerwGE 8, 185) kommt es nicht auf die Identität des Betriebsinhabers, sondern auf die - sachlich bestimmte - des in Frage kommenden Betriebes an. Dieser Auffassung ist der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - gefolgt. In dieser Entscheidung ist auch ausgeführt, daß es in weitem Umfang von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängt, nach welchen Merkmalen die Sachgleichheit zu beurteilen ist. In dem Urteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - hat der Senat dargelegt, daß die Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles durch die Tatsacheninstanz nur dann zu Bedenken Anlaß gibt, wenn einem der in Frage kommenden Merkmale fälschlicherweise eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen sei. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aus der angeblichen Verschiedenartigkeit der Betriebe - einmal einer Vertretertätigkeit, ein anderes Mal eines Lebensmittelgroßhandels -, des Kundenkreises und der zeitlichen Unterbrechung geschlossen, daß eine Identität nicht gegeben sei. Diese Umstände lassen sich zwar ohne Denkfehler dahin werten, daß sie gegen eine sachliche Identität sprechen. Indessen führen sie auch nicht zwangsläufig zu dem entgegengesetzten Schluß. Dies gilt insbesondere von der zeitlichen Unterbrechung, der in dem Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz zu § 13 Abs. 4 FG vom 14. September 1960 - II/2.- LA 3709 - 51/60 - sogar überhaupt keine Bedeutung beigemessen wird, wenn es sich nur um kriegsbedingtes Ruhen handelte. Daher bedarf es im Einzelfall der Feststellung, ob ein Betrieb eingestellt wurde, wie lange er geruht hat und welchen Einfluß die zeitliche Unterbrechung auf die Möglichkeit gehabt hat, an frühere Verbindungen und Einrichtungen wiederanzuknüpfen. Der Kläger hat insoweit Angaben gemacht, die sich und auch den Auskünften des Finanzamts widersprechen, so daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nach über einjähriger Unterbrechung eine selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen, weder mit seiner Behauptung, er habe 1943 seinen Betrieb stillgelegt, noch mit der Angabe durchgehender Tätigkeit als Handelsvertreter von 1928 bis 1951 oder der Anschaffung eines Lieferwagens 1946 bis 1947 im Einklang steht.
Auch der Wechsel von Vertretertätigkeit zu Eigen(Groß)handel ist nicht ohne nähere Angabe von Einzelheiten im Sinne einer Verschiedenheit der Betriebe zu werten. Nach dem erwähnten Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamts vom 14. September 1960 hat sich der Kläger damit innerhalb derselben Gewerbeart, des Handels, gehalten. Da der Gegenstand des Unternehmens jeweils der Handel mit Backzutaten war, ist sogar der Gewerbezweig derselbe geblieben; ja, es fragt sich, ob angesichts der Aufnahme eines Eigenhandels mit Backaromen zu Ende des Krieges - wenn auch nur in bescheidenem Rahmen - nicht von einem allmählichen Übergang von einer zu einer anderen Form des Handels gesprochen werden kann, die eine Neugründung ausschließt. Auch insoweit bedarf es daher noch der Feststellung von einzelnen Umständen, die eine Verschiedenheit der Betriebe infolge des Wechsels von Handelsvertretung zu Eigenhandel begründen. Dabei ist die steuerlich verschiedene Behandlung nicht allein entscheidend.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückzuverweisen. Im Rahmen der erneuten Feststellungen wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Betrieb des Klägers, wenn dieser im Jahre 1940 schon einen Eigenhandel betrieben hat, nicht auch insoweit mit einem Ersatzeinheitswert anzusetzen ist. Bei Bejahung der Betriebsidentität wird weiterhin nachzuprüfen sein, ob der für den 1. April 1949 angenommene Ersatzeinheitswert richtig ist, auch wenn er den früheren Angaben des Klägers entsprochen haben mag.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen