Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1960, Az.: BVerwG VI C 29.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.10.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 29.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.12.1958 - AZ: VII B 27.57
Rechtsgrundlage
- § 28 e VGG Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger erstrebt in diesem Rechtsstreit die Aufhebung einer Verfügung des Beklagten, durch die sein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über Nachversicherung (§ 72 G 131) abgelehnt wurde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger falle nicht unter den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil er nicht die Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses nachgewiesen hat (§ 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 19. Juni 1958 [GVBl. S. 549] - VGG Berlin -). Die Revision gegen dieses Urteil ist auf Beschwerde des Klägers durch den erkennenden Senat zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen worden, ob § 28 e VGG Berlin mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Der Kläger hat Revision eingelegt und die Auffassung vertreten, es gehe nicht an, die sachliche Überprüfung seines Falles, zu der er sich eingehend geäußert hat, von der Einzahlung eines von ihm nicht aufbringbaren Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen durchBeschluß vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 - (BGBl. I S. 49) entschieden, daß Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag als zurückgenommen, wenn der Antragsteller einen ihm auferlegten Kostenvorschuß nicht fristgemäß einzahlt. Wenn schon diese Vorschrift nicht verfassungswidrig ist, so kann dies erst recht nicht bei § 28 e VGG Berlin der Fall sein, wonach das Rechtsmittel nicht als zurückgenommen gilt, sondern durch Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen ist. Zu dem gleichen Ergebnis kommen bereits das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 393.58 - und der Beschluß des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 27. Mai 1960 - BVerwG II B 27.59 -. Auch der erkennende Senat hat bereits wiederholt im gleichen Sinne entschieden. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 28 e VGG Berlin durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert