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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1960, Az.: BVerwG V C 235.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 235.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 13.10.1959 - AZ: 6/I Nr. 1391/57/F.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1960 in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1959 wird aufgehoben, soweit es die Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Oktober 1949 betrifft; außerdem wird die Kostenentscheidung aufgehoben.

Soweit das genannte Urteil aufgehoben ist, wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4, die Beklagte 1/4.

Gründe

1

Der im Dezember 1942 geborene Kläger ist Volksdeutscher aus Polen. Er lebte bei seiner Mutter in Hohensalza. Die Mutter wurde von polnischer Polizei im März 1945 verhaftet und bis März 1950 in Lagern festgehalten; sie hat für diese Zeit Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Ihr Sohn, der Kläger, wurde ihr bei der Verhaftung im März 1945 weggenommen und zu einer polnischen Familie gebracht. Nach einigen Wochen kam er in ein Heim nach Hohensalza. Im Sommer 1945 wurde er zu seiner im Lager festgehaltenen Mutter zurückgebracht, jedoch im Januar 1946 ihr wieder weggenommen und in ein Kinderheim nach Schwetz gebracht. In diesem von katholischen Schwestern geführten Heim befanden sich hauptsächlich deutsche, aber auch elternlose polnische Kinder. Ende November 1949 wurde der Kläger seiner Mutter ins Lager Gronowo zurückgebracht und mit ihr im März 1950 nach Deutschland ausgesiedelt. Seitdem leben beide in der Bundesrepublik.

2

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungsverfahren erfolglos, hatte jedoch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. März 1950 zuzuerkennen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Zusammenhang mit dem Vormarsch der sowjetischen Truppen oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit festgenommen worden sei; jedenfalls habe diese Maßnahme auf Sicherheitserwägungen der Besatzungsmacht beruht. Der Zwangsaufenthalt des Klägers im Kinderheim erfülle auch die gesetzlichen Anforderungen eines "Festhaltens". Damit seien die Voraussetzungen zur Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung gegeben.

3

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4

Sie ist der Meinung, der Kläger gehöre nicht zu den den Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen. Die ihm im Kinderheim auferlegten Freiheitsbeschränkungen seien keine "Festhaltung" im gesetzlichen Sinne gewesen; denn sie seinen nicht über die Maßnahme einer fürsorgerischen Betreuung hinausgegangen, wie sie auch elternlosen polnischen Kindern zuteil geworden sei.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere ist er der Ansicht, daß seine Heimunterbringung nicht auf fürsorgerischen Erwägungen beruht, sondern den Zweck verfolgt habe, seine Mutter besser und nachhaltiger zur Arbeit einsetzen zu können.

7

Die Revision hatte nur zum Teil Erfolg.

8

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene

"Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden".

9

Eine "Festhaltung" im Sinne dieser Vorschrift liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Juni 1959 - BVerwG V C 319.57 - (vgl. Notiz in "Der Heimkehrer" 1959 Nr. 17) ausgeführt hat, nur vor, solange den betroffenen Deutschen Freiheitsbeschränkungen auferlegt worden sind, denen die übrigen einheimischen Bewohner des Landes in gleicher Lage nicht unterworfen waren.

10

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, waren in dem Kinderheim in Schwetz, in dem sich der Kläger vom Januar 1946 bis November 1949 befand, deutsche Kinder und elternlose polnische Kinder gemeinsam untergebracht. Die deutschen und die polnischen Kinder wurden unterschiedslos betreut. War der Kläger somit keinen weitergehenden oder auch nur andersartigen Freiheitsbeschränkungen unterworfen als die polnischen Kinder, so fehlte es für ihn an einer Sonderbehandlung gegenüber der einheimischen Bevölkerung, wie sie die hier maßgebliche Vorschrift voraussetzt. Es kann zwar nicht verkannt werden, daß der Kläger unter Zwang und ohne Rücksicht auf die Wünsche seiner Mutter in dieses Heim eingewiesen wurde und vielleicht auch nach dem Willen der polnischen Behörden seinem Deutschtum hat entfremdet werden sollen. Trotzdem kann er nicht als Kriegsgefangener gelten, weil seine damaligen Lebensbedingungen sich nicht von denen in gleicher oder ähnlicher Lage befindlicher polnischer Kinder unterschieden. Daß der Kläger seiner Mutter nicht schlechthin vorenthalten werden sollte, ergibt sich schon daraus, daß er ihr im November 1949 wieder zugeführt wurde. Es kann offenbleiben, ob der Kläger vor seiner Einweisung in das Schwetzer Kinderheim die Voraussetzungen erfüllt hat, unter denen er den Kriegsgefangenen gesetzlich gleichgestellt war. Selbst wenn das zu seinen Gunsten angenommen wird, endete diese Rechtsstellung zu dem Zeitpunkt, als er in das genannte Heim eingeliefert wurde; denn von nun an befand er sich - wie ausgeführt - nicht mehr in einem dem Gesetz entsprechenden Gewahrsam. Dabei nacht es keinen Unterschied, welche Gründe für diese Heimunterbringung maßgebend waren, ob es fürsorgerische oder andere, insbesondere Erwägungen eines nachhaltigeren Arbeitseinsatzes der Mutter des Klägers gewesen sind. Entscheidend ist vielmehr, daß das Maß der Freiheitsbeschränkungen des Klägers in diesem Heim kein anderes war als das polnischer Kinder in ähnlicher Lage. Für die im Kinderheim verbrachte Zeit (vom 1. Januar 1947 bis 31. Oktober 1949) kann der Kläger daher Kriegsgefangenenentschädigung nicht beanspruchen; insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Indessen änderte sich die Lage des Klägers, als er im November 1949 seiner im Lager Gronowo festgehaltenen Mutter wieder zugeführt wurde. Von diesem Zeitpunkt ab war er wegen seines kindlichen Alters auf die Obhut seiner Mutter angewiesen. Er muß deshalb auch in rechtlicher Hinsicht deren Schicksal teilen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob bei dieser Einweisung des Klägers in das Lager Gronowo in seiner Person die Voraussetzungen das § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG vorlagen, sondern allein darauf, ob diese Voraussetzungen bei der Mutter erfüllt waren (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1959 - BVerwG V C 274.57 - und vom 13. Januar 1960 - BVerwG V C 254.58 bis 259.58 - [MDR 1960 S. 344]). Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall. Dieserhalb wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 1959 (BVerwGE 9, 59[BVerwG 29.06.1959 - V C 292/57]) verwiesen, in dem ausgeführt ist, daß Deutsche, die in Polen vor dem 31. Mai 1945 festgenommen und in Lager oder Gefängnisse eingewiesen wurden, in aller Regel als Kriegsgefangene gelten. Die Mutter des Klägers hat demgemäß auch zu Recht Kriegsgefangenenentschädigung erhalten. Deshalb kann gleichfalls der Kläger für diese Zeit (1. November 1949 bis 31. März 1950) Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hat somit insoweit zu Recht der Klage stattgegeben. Für diesen Teil des Klageanspruchs war daher die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.620 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow