Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1960, Az.: BVerwG I B 122.60
Einstufung einer Parzelle in die Klasse O I; Klassenverschiebungen; Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 122.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 01.07.1960 - AZ: F III 31/59
Rechtsgrundlage
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. September 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 1. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Flurbereinigungsgericht hat die gegen die Abfindung beim Hofgrundstück gerichtete Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen ist u.a. ausgeführt: Die Kläger seien wertmäßig entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgefunden. Soweit sie Flächenverluste erlitten, beruhe dies darauf, daß Klassenverschiebungen stattgefunden hätten. Der Kläger zu 1) könne nicht damit gehört werden, daß die alte Parzelle Flur D Nr. 597/345 in Klasse O II hätte geschätzt werden müssen. Diese gehöre betriebswirtschaftlich zum Hofraum der Kläger; Hofraumflächen seien aber bei allen Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens in die Klasse O I eingestuft worden. Der Tatsache, daß das genannte Grundstück nicht im Eigentum der Kläger gestanden habe, könne keine Bedeutung zukommen, da der Begriff der Hofraumfläche entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG I C 160.57 - [RdL 1959 S. 221]) nicht von eigentumsrechtlichen, sondern von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt werde. Die Einstufung der Parzelle in die Klasse O I sei daher gerechtfertigt. Die Ausweisung #der Abfindungsgrundstücke in der Form, daß sich ein 125 m langer Schießstand anlegen lasse, könnten die Kläger nicht fordern; denn die Förderung gewerblicher Betriebe sei nicht Zweck der Flurbereinigung.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger, die damit begründet wird, daß der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme und die angefochtene Entscheidung von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweiche. Wenn das Flurbereinigungsgericht die Parzelle Nr. 597/345 zutreffend als in Klasse O I geschätzt ansehe, dann hätte geprüft werden müssen, ob die anschließende Parzelle Nr. 344 richtig in Klasse O II eingruppiert worden sei. Der Vorbesitzer habe diese Parzelle zur Hühnerzucht benutzt; sie müßte daher ebenfalls als Hoffläche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesehen werden.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, wonach die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, könnte dann gegeben sein, wenn in dem vom Revisionsgericht zu entscheidenden Rechtsstreit Rechtsfragen aufträten, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden sind. Das ist aber nicht der Fall.
Zum Begriff des Hofraums hat sich der Senat u.a. in dem vom Flurbereinigungsgericht genannten Urteil vom 24. Februar 1959 geäußert. Die Rechtsfrage ist somit geklärt. Ob die Parzelle Nr. 344 zutreffend in Klasse O II eingestuft worden ist oder in Klasse O I hätte eingestuft werden müssen, ist eine Frage der tatrichterlichen Entscheidung, deren Beantwortung dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Daß die Kläger nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes wertgleich abgefunden worden und daß die Flächenverluste durch Klassenverschiebungen gerechtfertigt sind, hat das Flurbereinigungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es hat auch zutreffend ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigung ist, gewerbliche Betriebe zu fördern. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Maßnahmen der Flurbereinigung auch gewerblichen Betrieben Vorteile bringen. Eine Verbesserung der Agrarstruktur können die Beteiligten erwarten; auf eine Verbesserung gewerblicher Betriebe haben sie dagegen keinen Anspruch. Ein Widerspruch ist in den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zu erkennen.
Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Hiernach ist die Revision dann zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung wäre dann gegeben, wenn das Flurbereinigungsgericht in der Beurteilung der Rechtsfrage eine andere Auffassung als das Revisionsgericht vertreten hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentecheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer