Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1960, Az.: BVerwG VII B 35.60

Behandlung von Spätheimkehrern; Entscheidung auf dem Gebiet des Prüfungsrechts; Erlöschen des Beamtenanwärterverhältnis mit dem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII B 35.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 12475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.02.1960 - AZ: 134 III 58

Fundstelle

  • BVerwGE 60, 80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld und Dr. Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, geboren ... Dezember 1921, geriet in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er am 24. Juni 1948 entlassen wurde. Er studierte anschließend Rechtswissenschaft, bestand beim zweiten Mal das Referendarexamen und unterzog sich zweimal vergeblich der großen juristischen Staatsprüfung. Beide Male erhob er deswegen Klage vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof. Die erste Klage und die Revisionsbeschwerde wurden abgewiesen, die zweite Klage wurde ebenfalls abgewiesen, die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde beantragt er die Zulassung der Revision.

2

Er ist der Meinung, daß die Revision schon aus § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zulässig sei.

3

Sodann legt er dar, daß das Urteil mehrfach gegen Art. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 33 Abs. 5 des Grundgesetzes und § 9 a des Heimkehrergesetzes verstoße. Insbesondere sei der Prüfungsmaßstab für Heimkehrer zu hart.

4

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

5

Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Revision aus § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - für eine Klage, mit der eine Prüfungsentscheidung angefochten wird, abgelehnt. Die Prüfungsentscheidung wird nicht von dem Dienstherrn, sondern von dem Landesprüfungsamt erlassen. Es handelt sich hierbei um keine beamtenrechtliche Entscheidung, sondern um eine Entscheidung auf dem Gebiete des Prüfungsrechts. Deshalb findet auch § 136 BRRG bei Prüfungsentscheidungen keine Anwendung. Für die Klage und die anschließenden Rechtsmittel gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften. Daß das Beamtenanwärterverhältnis mit dem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erlischt, ist richtig. Daraus folgt aber nicht, daß deswegen § 127 Abs. 1 BRRG Anwendung finden müsse.

6

In dem Urteil vom 27. Oktober 1958 hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die Anwendung des § 127 Abs. 1 BRRG abgelehnt, weil der damals angefochtene Verwaltungsakt vor dem 1. September 1957 zugestellt worden war, er hat aber erst jetzt geprüft, ob - abgesehen von der Übergangsregelung - die Vorschrift überhaupt Anwendung findet. Dem Ergebnis dieser Prüfung ist zuzustimmen.

7

Im übrigen ist die am 30. März 1960 eingelegte Beschwerde gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 der am 1. April 1960 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nach den früher geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu beurteilen. Die Revision hätte also nur zugelassen werden müssen, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 - insbesondere die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. a - BVerwGG vorgelegen hätte. Es ist aber im Revisionsverfahren keine Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiet des revisiblen Rechts (§ 56 BVerwGG) zu erwarten.

8

Der Beschwerdeführer vertritt selbst die Ansicht, das bayerische Prüfungsrecht dürfe ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von dem Recht anderer Bundesländer abweichen. Er verkennt auch nicht, daß der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bestehende Vorschriften nicht abändern oder gar aus dem Gesichtspunkt allgemeiner Gerechtigkeit neues Recht setzen darf. Trotzdem ist er der Ansicht, das bayerische Prüfungsrecht behandle Spätheimkehrer ungerecht und müsse geändert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch bereits in demBeschluß vom 27. August 1959 - BVerwG VII B 76.58 - entschieden, daß der bayerische Normgeber mit der Abkürzung des Vorbereitungsdienstes für Kriegsteilnehmer diesen eine Vergünstigung gewähren wollte, daß er sich dabei innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens gehalten und gegen bundesrechtliche Normen nicht verstoßen hat. Art. 3 des Grundgesetzes bildet keinen Maßstab für die Grenzen des Ermessens bei Lösungen, die milder sind als die für alle geltenden Bestimmungen. Jede Regelung, die von den normalen Prüfungsvorschriften - sei es mehr oder weniger - abweicht, befindet sich bereits im Spielraum des Ermessens. Die Berufung auf Art. 3 GG ist daher verfehlt. Sie kann zu einer grundsätzlichen Prüfung keinen Anlaß bieten.

9

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der geltenden Fassung werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Das Gesetz sieht zwar eine bevorzugte Einstellung von Heimkehrern vor, die seit, dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind, macht aber auch diese Einstellung von dem Vorliegen entsprechender fachlicher Voraussetzungen abhängig (§ 9 a). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann aber nur durch die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen erwiesen werden. Weiche Vergünstigungen den Heimkehrern dabei gewährt werden, wird im Gesetz nicht gesagt und bleibt dem Ermessen des Normgebers überlassen.

10

Auch die Berufung auf die allgemeinen Grundsätze der Art. 1, 20 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG führt nicht weiter, da diese Bestimmungen nichts enthalten, woraus man auf eine Nichtigkeit der bayerischen Prüfungsordnung schließen könnte. Es sind also der Beurteilung die Bestimmungen vom 21. Juni 1957 (GVBl. S. 213) mit den Durchführungsbestimmungen vom gleichen Tage (GVBl. S. 223) zugrunde zu legen. Diese Bestimmungen sind Landesrecht und nicht revisibel.

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Klamroth