Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1959, Az.: BVerwG VII B 76.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.08.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 76.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.10.1958 - AZ: 30 III 58
Rechtsgrundlage
- Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst vom 12. März 1952 (GVBl. S. 103)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, geboren im Jahre 1921, unterzog sich im Jahre 1956 in B. der zweiten juristischen Staatsprüfung, bestand sie aber nicht. Hiergegen wendet er sich mit der Klage. Er beantragt,
die Prüfungsentscheidung aufzuheben und das Landesjustizprüfungsamt anzuweisen, die Bewertung der einzelnen Noten erneut vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage mit dem Urteil vom 27. Oktober 1958 ab, und ließ die Revision nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben. Diese könnte nur Erfolg haben, wenn eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gegeben wäre, insbesondere die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Gebiete des Bundesrechts erwartet werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst vom 12. März 1952 (GVBl. S. 103). Die Auslegung dieser dem Bundesrecht nicht angehörigen Rechtsnormen könnte das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren jedoch nicht nachprüfen (§ 56 Abs. 1 BVerwGG). Das Bundesverwaltungsgericht könnte zwar nachprüfen, ob diese Rechtsnormen mit einer bundesrechtlichen Vorschrift in Widerspruch stehen. Das ist jedoch bereits geschehen (BVerwGE 1, 242). Das Bundesverwaltungsgericht hat hier bereits entschieden, daß diese bayerischen Rechtsnormen gegen Bundesrecht, insbesondere gegen Art. 3 GG, nicht verstoßen. Darüber hinaus wäre in der vorliegenden Sache eine Klärung grundsätzlicher Fragen nicht zu erwarten. Der bayerische Normgeber, hat mit der Abkürzung des Vorbereitungsdienstes für Kriegsteilnehmer diesen eine Vergünstigung gewähren wollen. Befähigte und willensstarke Bewerber werden diese Regelung auch für eine Vergünstigung halten. Wenn der Kläger die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes als eine Benachteiligung empfindet, so ändert das nichts daran, daß der Normgeber sich innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens gehalten und gegen bundesrechtliche Normen nicht verstoßen hat. Ist die Prüfungsordnung hiernach rechtsgültig, so hat das Revisionsgericht die Anwendung dieser landesrechtlichen Vorschriften im Falle des Klägers im einzelnen nicht nachzuprüfen. Dem Kläger wird zwar zuzugeben sein, daß bei der Bewertung der Prüfungsleistungen eine Rücksichtnahme auf die besondere Lage der Kriegsteilnehmer mit verkürztem Vorbereitungsdienst angebracht ist. Diese Rücksichtnahme kann aber nur begrenzt sein, weil dem Kriegsteilnehmer ebenso wie jedem anderen, wenn er die Prüfung besteht, die Befähigung, Richter, Rechtsanwalt oder. Staatsbeamter zu werden, zuerkannt werden muß. Er muß also imstande sein, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen schwierigen und für die Recht suchenden oft sehr wichtigen Aufgaben verantwortlich zu lösen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist noch zu bemerken, daß der Nachprüfung von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte Grenzen gezogen sind. Der Senat hat darüber inzwischen die Urteile vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 104.58 und BVerwG VII C 146.57 - erlassen. Mit den in diesen Urteilen dargelegten Grundsätzen stimmt der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil überein.
Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Reimer
Dr. Boerckel