Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1960, Az.: BVerwG VII C 239.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG VII C 239.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.09.1959 - AZ: V A 553/58

Fundstellen

  • DVBl 1960, 854
  • DÖV 1961, 911 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 13, 251

Amtlicher Leitsatz

Der Vorsitzende ist in der Berufungsinstanz nicht verpflichtet, den Prozeßstoffvollinhaltlich vortragen zu lassen oder seine Entscheidungsgründe zur Verhandlung zu stellen, sofern nicht neue, bisher nicht gesehene Gesichtspunkte auftauchen, die dem Prozeß eine neue Wendung geben können und deshalb mit den Parteien zu erörtern sind (§ 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten
und die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger tragt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Tochter des Klägers, Ursula Cr., besuchte das Neusprachliche Mädchengymnasium in I. Am 29. November 1956 beschloß die Klassenkonferenz, sie zur Zulassung zur Reifeprüfung vorzuschlagen. Ein "mangelhaft" in Latein wurde durch die Noten "befriedigend" in Geschichte und Erdkunde als ausgeglichen angesehen.

2

Das Schulkollegium lehnte die Zulassung jedoch ab, da dem Leistungsausfall in Latein keine überdurchschnittlichen Ergebnisse in einen vergleichbaren Fach, d.h. in einem Fach, in dem schriftliche Prüfungsarbeiten geschrieben werden, gegenüberstanden.

3

Nach vergeblichem Einspruch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage. Mit Zustimmung aller Beteiligten wurde die Klage gegen das Schulkollegium zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit der Klage gegen das Neusprachliche Gymnasium verbunden.

4

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts wies die Klage gegen das Neusprachliche Gymnasium (der Beklagten zu 1) ab und stellte fest, daß die Verfügung des Schulkollegiums (des Beklagten zu 2) rechtswidrig gewesen sei.

5

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) änderte das Berufungsgericht das angefochtene Urteil und wies die Klage ab. Die Nichtzulassung zur Reifeprüfung sei der Tochter des Klägers nach entsprechender Mitteilung des Schulkollegiums als eine eigene Verfügung der Schule mitgeteilt worden. In rechtlicher Einsicht sei diese Entscheidung wie eine Versetzungsentscheidung einzuordnen. Solche Verwaltungsakte seien, soweit ihnen Leistungs- und Eignungsbeurteilungen zugrunde liegen, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Der Behörde stehe insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Diese Auffassung sei vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebilligt worden. Die Schulaufsichtsbehörde habe jedoch die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums richtig beurteilt und habe von ihrer Befugnis keinen zweckwidrigen Gebrauch gemacht.

6

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zugelassen.

7

Der Kläger hat Verfahrensrevision eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den im zweiten Rechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen.

8

Er rügt die Verletzung des § 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165. Danach sei der Vorsitzende verpflichtet, die Streitsache mit den Beteiligten "allseits" zu erörtern. Die Sache sei aber im Termin nur hinsichtlich der Frage erörtert, welche Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen habe. Der Verfahrensmangel sei wesentlich im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG. Die Pflicht zur allseitigen Verhandlung werde besonders dann akut, wenn sich die Parteien bei der schriftsätzlichen Erörterung auf Rechtsfragen konzentriert hätten, die für die Entscheidung zwar eine Rolle spielen, aber den Prozeßstoff hinsichtlich der Rechtsfragen nicht ausschöpfen.

9

Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.

10

Sie sind der Revision entgegengetreten. Die zulässige Revision ist nicht begründet.

11

Nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, der nach § 195 Abs. 6 Ziff. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - noch anwendbar ist, bedarf es keiner Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Endentscheidungen des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Der Kläger rügt mit der Revision, daß die Sache nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 MRVO 165 "allseits" verhandelt worden sei, und verweist zugleich auf die Entscheidung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - (NJW 1959 S. 2227), die seine Auffassung bestätige, daß dem Gesetz mit einer Erörterung lediglich des Sachverhalts nicht Genüge getan sei, sondern daß die Verfahrensbeteiligten zumindest dann, wenn von der bis dahin vorgenommenen rechtlichen Würdigung abgewichen werden soll, auch darauf aufmerksam zu machen seien, wie der Sachverhalt rechtlich eingeordnet werden kenne und welche rechtlichen Folgerungen daraus gezogen werden können. Der erkennende Senat hat hiernach die Verfahrensrevision zwar für zulässig gehalten, konnte sich jedoch der Ansicht des Klägers, nicht anschließen.

12

Es trifft zwar zu, daß die Pflicht zur allseitigen Erörterung der Sache auch die Erörterung rechtlicher Gesichtspunkte umfaßt. Die Beteiligten sind insbesondere auf zweifelhafte Rechtsfragen hinzuweisen, um ihnen Gelegenheit zur eingehenden Prüfung der Rechtslage und zur Stellungnahme zu geben (Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, § 65 Anm. A S. 397). Wie in der Entscheidung des IV. Senats dargelegt worden ist, hat der IV. Senat dort deshalb einen wesentlicher. Verfahrensmangel angenommen, weil in der Verhandlung der Vorinstanz jeglicher Hinweis darauf unterblieben war, es könne aus dem Verhalten der Klägerin eine Verwirkung entnommen werden. Die Klägerin war deshalb in jenem Falle überhaupt nicht in der Lage, zu diesem Gedankengang Stellung zu nehmen, so daß sie ihre Ausführungen dazu erst im Revisionsverfahren gebracht hat. Es sei nicht auszuschließen, daß die Entscheidung der Vorinstanz anders ausgefallen wäre, wenn die Klägerin ihre Ausführungen bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht vorgetragen hätte. Hier rügt der Kläger nicht, daß ein neuer Gesichtspunkt aufgetaucht und nicht zur Erörterung gestellt worden sei, sondern daß aus dem gesamten vorgetragenen Prozeßstoff nur ein Teil mündlich verhandelt worden sei, weil das Interesse der Parteien auf bestimmte Fragen konzentriert gewesen sei. Das begründet jedoch keine Pflicht des Vorsitzenden zur Erörterung der Rechtsfragen, die nicht ausdrücklich verhandelt worden sind. Der Vorsitzende ist in der Berufungsinstanz nicht verpflichtet, den Prozeßstoff vollinhaltlich vortragen zu lassen und seine Entscheidungsgründe zur Verhandlung zu stellen, sofern nicht neue, bisher nicht gesehene Gesichtspunkte auftauchen, die dem Prozeß eine neue Wendung geben können und deshalb mit den Parteien zu erörtern sind.

13

Neue Gesichtspunkte, die eine Erörterung notwendig machten, sind jedoch nicht aufgetaucht. Der Hinweis des Gerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) und die Folgerung, daß die Zulassungsentscheidung in gleicher Weise wie die Versetzungsentscheidung den Gedankengängen dieses Urteils über den "Beurteilungsspielraum" unterliege, wuchsen als rechtliche Beurteilung des Gerichts aus dem bisherigen Prozeßstoff heraus. Daß das Schulkollegium als Schulaufsichtsbehörde gegenüber der Klassenkonferenz selbständig zu entscheiden hatte, ergab sich aus ihrer Behördenstellung. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, daß die angefochtene Entscheidung ohne den angeblichen Verfahrensmangel zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt haben würde.

14

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth