Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1960, Az.: BVerwG VIII C 423.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 423.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 16814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.12.1958 - AZ: VIII B 309.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Er hatte hiermit im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für die Durchführung der Berufung das Armenrecht zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 27. September 1958, der dem Kläger am 23. Oktober 1958 zugestellt worden ist, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 1958, das dem Kläger ebenfalls am 23. Oktober 1958 zugestellt worden ist, hat der Vorsitzende des für die Hauptsache zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 28 e des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit - BerlVGG - vom 8. Januar 1.951 (VOBl. I S. 46) in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1958 (GVBl. S. 549) den Kläger aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Aufforderung dem Gericht die Einzahlung eines Kostenvorschusses von 40 DM nachzuweisen. In diesem Schreiben ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, daß das Gericht bei Nichteinhaltung der Frist seine Berufung durch Beschluß zurückweisen werde. Der Kläger hat die Zahlung des Kostenvorschusses nicht nachgewiesen. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 28 e BerlVGG durch Beschluß vom 1. Dezember 1958 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung formellen und des materiellen Rechts und beantragt sinngemäß,

3

unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und der angefochtenen behördlichen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

5

die Revision zu verwerfen.

6

II.

1)

Die Revision ist zulässig.

7

Da die Revision sich gegen eine Entscheidung richtet, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) ergangen ist, ist gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO ihre Zulässigkeit nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.

8

Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist eine Endentscheidung im Sinne der §§ 10 und 53 ff. BVerwGG. In ihr ist - in Übereinstimmung mit § 28 e BerlVGG - die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz abgeschlossen worden.

9

Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG muß die Revision einen bestimmten Antrag enthalten. Diesem Erfordernis ist genügt, da das Ziel der Revision aus der Tatsache der Revisionseinlegung in Verbindung mit der bereits in der Revisionsschrift enthaltenen Revisionsbegründung eindeutig erkennbar ist (BVerwGE 1, 222).

10

Aus der Revisionsbegründung ist ferner ersichtlich, daß der Kläger jedenfalls eine Verletzung des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes, das jetzt in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1.215) gilt, rügen will. Damit entspricht die Revision auch der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG.

11

2)

Die Revision ist jedoch unbegründet.

12

a)

Die sachlich-rechtlichen Rügen des Klägers gehen schon deshalb fehl, weil die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht auf einer Prüfung der Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs beruht, sondern das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers aus Gründen des Verfahrensrechts zurückgewiesen hat.

13

b)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wendet der Kläger sich gegen die Anwendung des § 28 e BerlVGG, den er - wie aus seinem Vortrag zu entnehmen ist - für verfassungswidrig hält. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob insoweit die Revision dem in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG niedergelegten Erfordernis genügt, daß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen muß. Doch mag das dahingestellt bleiben. Keinesfalls kann der Kläger mit dieser seiner Rüge Erfolg haben. Gegen die Rechtsgültigkeit der in § 28 e BerlVGG getroffenen Regelung, nach der das Oberverwaltungsgericht verfahren ist, bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie auch nicht verfassungswidrig. Der erkennende Senat folgt insoweit der Ansicht des V. Senats, der in seinem Urteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG V C 393.58 -, die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschrift bejaht hat. Es kommt noch hinzu, daß das Bundesverfassungsgericht mittlerweile durch Beschluß vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 -, der durch seine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 1960 S. 17) Gesetzeskraft erlangt hat, entschieden hat, daß der in allen wesentlichen Punkten inhaltlich mit § 28 e BerlVGG übereinstimmende Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (GVBl. S. 361) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In diesem Beschluß hat das Bundesverfassungsgericht für die genannte Bestimmung des bayerischen Kostengesetzes klargestellt, daß eine Vorschrift, durch die das Gericht ermächtigt wird, eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses festzusetzen mit der Folge, daß ein Antrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuß nicht binnen der Zahlungsfrist eingezahlt wird, mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist und weder dem Gleichheitsgrundsatz noch dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes widerspricht. Entsprechendes muß auch dann gelten, wenn die gesetzliche Bestimmung nicht die Fiktion aufstellt, das Rechtsmittel gelte als zurückgenommen, sondern wenn sie, wie dies bei § 28 e BerlVGG der Fall ist, das Gericht ermächtigt, die Klage oder das Rechtsmittel zurückzuweisen, sofern die Voraussetzungen hierfür in ihrem rechtlichen Inhalt übereinstimmen mit denen, die nach Art. 24 des bayerischen Kostengesetzes erfüllt sein müssen. Da dies hier zutrifft, ist auch § 28 e Abs. 1 BerlVGG mit dem Grundgesetz vereinbar.

14

Dafür, daß das Oberverwaltungsgericht diese Vorschrift rechtsfehlerhaft angewendet hätte, ist nichts ersichtlich.

15

Danach war die Revision zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke