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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1960, Az.: BVerwG II C 167.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 167.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.11.1958 - AZ: I A 1389/55

In der Verwaltungssstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geboren 1902) betrieb in der Stadt N. an der Orla (8.000 Einwohner) eine kleine Möbelfabrik. Seit dem 1. Dezember 1930 war er Mitglied der NSDAP und seit 1931 Ortsgruppenleiter in dieser Partei. Am 19. Dezember 1933 wählte die Stadtvertretung von N. den Kläger zum hauptamtlichen Bürgermeister. Der Kläger gibt an, etwa Anfang 1944 sei er in den Ruhestand versetzt worden.

2

Mit Verfügung vom 8. Oktober 1954 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Bürgermeister nach § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - bei der Regelung seiner Rechtsverhältnisse nicht zu berücksichtigen sei.

3

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf hat die auf die Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage nach Vernehmung mehrerer Zeugen abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung hiergegen nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 27. November 1958 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des Kapitels I G 131, auf den § 7 G 131 anzuwenden sei. Als älteres Parteimitglied und Ortsgruppenleiter sei der Kläger dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Für das Amt des Bürgermeisters einer kreisangehörigen Stadt sei zwar keine besondere Vorbildung vorgeschrieben gewesen, eine besondere Eignung habe auch bei verwaltungsfremden Personen genügt. Der Kläger habe keine umfassenden Kenntnisse und eigentliche Erfahrung auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung gehabt, sondern nur Energie, kaufmännisches Verständnis und Einblick in einige Zweige der vielgestaltigen Kommunalverwaltung sowie in die Tätigkeit einer kommunalen Sparkasse. Da er zudem damals erst 31 Jahre alt gewesen sei und üblicherweise nur Personen von einer gewissen Reife und Lebenserfahrung zum Bürgermeister gewählt worden seien, müßten andere als sachliche Erwägungen bei der Wahl den Ausschlag gegeben haben. Daß er als Ortsgruppenleiter der NSDAP Bürgermeister wurde, sei das Ergebnis eines für die politischen Verhältnisse in der nationalsozialistischen Zeit typischen Geschehensablaufs, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe vor sachlichen Erwägungen gestatte. Es spreche deshalb eine Vermutung dafür, daß die Ernennung des Klägers überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei. Eine solche Vermutung müsse der von § 7 G 131 Betroffene gegen sich gelten lassen, falls sie nicht widerlegt werde. Die im ersten und zweiten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme habe sie nicht widerlegt oder ernstlich erschüttert (das führt das Urteil im einzelnen unter Würdigung der Zeugenaussagen aus). Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß die Stadtvertretung am 19. Dezember 1933 neben parteipolitischen Erwägungen ins Gewicht fallende sachliche Gründe gehabt habe, den Kläger zum Bürgermeister zu wählen, hierauf käme es entscheidend an. Die vielleicht sachliche Forderung, einen Einheimischen zu berufen, rechtfertige es nicht, die sonst übliche und eine gewisse Auswahlmöglichkeit eröffnende Stellenausschreibung zu unterlassen und statt dessen den jungen und in der Kommunalverwaltung kaum erfahrenen Kläger zu berufen. In der Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 1933 seien keine nennenswerten sachlichen Gründe für die Wahl des Klägers angeführt; insbesondere seien darin nicht die angeblichen Verdienste des Klägers um die Elektrizitätsversorgung und um die Sparkasse erwähnt, die übrigens auch keiner der Zeugen als maßgeblichen Grund für die Berufung des Klägers bezeichnet habe. Die Stadtvertretung sei damals zur Hälfte mit Nationalsozialisten und zur anderen Hälfte mit solchen Stadtverordneten besetzt gewesen, von denen ein Widerspruch gegen den Kandidaten der NSDAP nicht zu erwarten gewesen sei.

4

Die Vermutung, daß die Stadtvertretung den Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister gewählt habe, werde durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift und durch die Zeugenaussagen eher gestützt als erschüttert oder gar widerlegt.

5

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. August 1955 abzuändern und die Entscheidung des Beklagten vom 8. Oktober 1954 aufzuheben,

6

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§ 61, 62 Abs. 1 und 3, 66 Abs. 2 und 72 der Militärregierungsverordnung. Nr. 165 (VOBl. BZ 1948, 263) - MRVO 165 -. Hierzu trägt sie vor:

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien die Aussagen der im ersten Rechtszuge und im Wege der Rechtshilfe vernommenen oder formlos gehörten Zeugen nicht verlesen worden. Einzelne Wiedergaben durch den Berichterstatter reichten nicht aus, die übrigen beteiligten Richter in die Lage zu versetzen, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ihre Überzeugung zu gewinnen.

9

Den in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen B. Dr. D. und K. sei die Niederschrift über ihre Aussage nicht vorgelesen worden.

10

Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Es habe nicht von den "angeblichen" Verdiensten des Klägers um die Elektrizitätsversorgung und um die Sparkasse sprechen, also nicht die darauf bezüglichen Behauptungen des Klägers als unglaubwürdig bezeichnen dürfen, bevor es deren Richtigkeit durch die beantragte nochmalige Vernehmung des schon in erster Instanz vernommenen Zeugen S. und durch Parteivernehmung des Klägers geprüft hatte.

11

Die Revision rügt ferner unrichtige Anwendung des § 7 G 131 und trägt dazu im wesentlichen folgendes vor: Bei der Prüfung, ob die Ernennung des Klägers überwiegend wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen und welches Gewicht den sachlichen Gründen beizumessen sei, habe das Berufungsgericht zu Unrecht auf die nach seiner Meinung erforderliche "umfassende", also allgemeine sachliche Qualifikation abgestellt. Es komme aber darauf an, ob die Wahlkörperschaft dem Kläger die den besonderen Verhältnissen der Stadtgemeinde N. entsprechende "besondere" fachliche und persönliche Eignung zugesprochen habe. Das Berufungsgericht sei zudem in diesem Zusammenhang Denkfehlern erlegen. Einerseits habe es festgestellt, daß auch Verwaltungsfremde Personen bei besonderer Eignung berufen werden konnten, andererseits habe es hierfür Verwaltungskenntnisse und -erfahrung verlangt. Das Berufungsgericht habe ferner denkfehlerhaft nur aus dem Fehlen der von ihm "generell und objektiv" bestimmten Eignungsmerkmale, also ohne Berücksichtigung der den Verhältnissen N. s. entsprechenden besonderen Eignung des Klägers, geschlossen, für die Ernennung könnten nur politische Erwägungen ausschlaggebend gewesen sein. Maßgebend seien hier sachliche Erwägungen der Stadtverordneten gewesen, die wegen der schwierigen Finanzlage einen Einheimischen und Nichtverwaltungsfachmann als Bürgermeister hätten haben wollen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erwägung der Stadtverordneten, von der Stellenausschreibung abzusehen, weil ein Einheimischer gewählt werden sollte, sei politisch bedingt, beruhe ebenfalls auf einem Denkfehler. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht in der Ernennung des Klägers zum Bürgermeister einen typischen Geschehensablauf nur deswegen gesehen, weil der Kläger Ortsgruppenleiter der NSDAP war. Es sei nichts dafür festgestellt, daß dieser Fall typisch gewesen sei, also ohne weiteres mit einer Vielzahl anderer derartiger Fälle übereinstimme. Hier hätten besondere Umstände vorgelegen. Fehlerhaft sei auch, daß das Berufungsgericht die Erwägung der Stadtverordneten, der Kläger könne sich vermöge seiner parteipolitischen Stellung gegen Eingriffe der NSDAP in Belange der städtischen Verwaltung behaupten, als Erwägung rein politischen Inhaltes angesehen habe. Der dem Beklagten obliegende Beweis für das Übergewicht politischer Erwägungen bei der Wahl des Klägers sei hiernach nicht geführt.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht in Verfahren.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

15

Im Geltungsbereich der Militärregierungsverordnung Nr. 165 fehlt es an einer Verfahrensvorschrift, die - wie z.B. §§ 249, 251 der Strafprozeßordnung - es dem Gericht zur Pflicht macht, in der mündlichen Verhandlung Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sowie die Niederschriften über die außerhalb der Berufungsverhandlung durchgeführten Vernehmungen von Zeugen zu verlesen. Nach § 60 MRVO Nr. 165 genügt es vielmehr, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter den "wesentlichen" Inhalt der Akten vorträgt. Daß dies hier unterblieben sei, hat die Revision nicht gerügt.

16

Die Rüge, der Inhalt der Niederschrift über die Aussagen der Zeugen B. Dr. D. und K. sei diesen Zeugen nicht vorgelesen worden, scheitert bereits daran, daß diese Aussagen nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden sind. Über den Inhalt dieser Aussagen hat lediglich der Berichterstatter einen Vermerk gemacht, der als Anlage der Sitzungsniederschrift beigefügt worden ist. Daß die Zeugenaussagen im Berufungsverfahren nicht protokolliert werden müssen, hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - entschieden. Er hat dort weiter ausgeführt, daß ein Vermerk des Berichterstatters über den Inhalt einer Zeugenaussage der Sitzungsniederschrift beigefügt werden darf, daß allerdings in einem solchen Fall das Berufungsurteil in eindeutiger, klarer Weise auf diesen Vermerk verweisen muß. Letzteres ist hier zwar nicht geschehen; insoweit fehlt es jedoch - ebenso wie in dem Fall, der dem eben erwähnten Urteil zugrunde liegt - an einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge, aus der unter anderem hätte hervorgehen müssen, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann.

17

Die gerügten Aufklärungsmängel greifen nicht durch, weil das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen kann. Soweit die Revision die Nichtvernehmung des Zeugen S. und des Klägers rügt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht - wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - die vom Kläger angeführten und unter Beweis gestellten Verdienste um die Elektrizitätsversorgung und die Stadtsparkasse zu dessen Gunsten unterstellt, aber gleichwohl die Überzeugung gewonnen hat, daß die Wahl des Klägers nicht nennenswert von diesen Verdiensten beeinflußt worden ist. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung damit begründet, daß weder aus der Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 1933 noch aus den Zeugenaussagen hervorgehe, daß diese Verdienste für die Berufung des Klägers in das Amt des Bürgermeisters maßgeblich waren. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

18

Alles weitere Vorbringen der Revision zu der als mangelhaft gerügten Aufklärung des Sachverhalts enthält in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die - dem Tatrichter vorbehaltene - Beweiswürdigung (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -, § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625]).

19

Auch die Sachrügen der Revision greifen nicht durch.

20

Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Wendung "typischer Geschehensablauf" in Fällen der vorliegenden Art fehl am Platze ist. Das Berufungsgericht hat sich indessen nicht zu dem sonst in Fällen eines "typischen Geschehensablaufs" gebotenen Schluß verleiten lassen, der festgestellte Geschehensablauf erbringe vollen Beweis (sogenannten prima-facie-Beweis) dafür, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus Bürgermeister von Neustadt geworden sei. Es hat allerdings aus dieser Feststellung hergeleitet, es streite eine "tatsächliche Vermutung" dafür, daß der Kläger überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zum Bürgermeister ernannt worden sei. Aber dabei handelt es sich nach der Überzeugung des Senats, trotz des Hinweises auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur "tatsächlichen Vermutung", nicht um eine Vermutung im Rechtssinne, die hier fehl in Platze wäre (vgl. die Urteile des Senatsvom 9. April 1959 - BVerwG II C 304.57 - [ZBR 1959, 282] undvom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 -), sondern um einen irreführenden Ausdruck für "gewichtiges Beweisanzeichen (Indiz)". Das Berufungsgericht hat offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, der 1933 bis 1934 häufig beobachtete Vorgang, daß der jeweilige Ortsgruppenleiter der NSDAP auf Betreiben dieser Partei Bürgermeister wurde, sei ein besonders gewichtiges Beweisanzeichen für das Überwiegen politischer Beweggründe, das nur durch die Feststellung sachlicher Beweggründe von gleichem Gewicht zu entkräften sei. Dies folgert der Senat aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht die "Vermutung" hier im Rahmen der Beweiswürdigung wie ein Beweisanzeichen, also wie eine Tatsache, gewürdigt hat, obgleich die Vermutung im Rechtssinne - anders als die sie auslösenden, besonders gewichtigen Beweisanzeichen - keine Tatsache ist und deshalb nicht die Grundlage für tatsächliche Schlußfolgerungen, sondern im Verwaltungsstreitverfahren nur die Grundlage für eine Regel zur Verteilung der materiellen Beweislast bilden kann, die mit ihren rechtlichen Folgen erst nach Abschluß der Beweiswürdigung Platz greift, nämlich dann, wenn die rechtserheblichen Tatsachen trotz erschöpfender Ermittlungen im Einzelfall nicht zur Gewißheit des Tatrichters festgestellt werden konnten. Hiernach beruht das angefochtene Urteil nicht auf einem Verstoß gegen eine anerkannte Beweislastregel.

21

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe allein aus dem Mangel allgemeiner Verwaltungskenntnisse gefolgert, es hätten bei der Ernennung des Klägers die politischen Erwägungen den Vorrang gehabt. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus auch die Umstände berücksichtigt, welche der Kläger, dafür angeführt hat, daß er über eine den Bedürfnissen der Stadt Neustadt entsprechende besondere fachliche Eignung verfügt habe. Das Berufungsgericht hat die Energie des Klägers, sein kaufmännisches Verständnis und seine Einblicke in einige Zweige der kommunalen Verwaltung Neustadts gewürdigt. Es hat außerdem - worauf oben bereits hingewiesen worden ist - sogar unterstellt, daß der Kläger sich Verdienste um die Elektrizitätsversorgung und die Sparkasse erworben hatte. Wenn es gleichwohl unter eingehender Würdigung der Zeugenerklärungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die sachlichen Erwägungen seien bei der Wahl nicht nennenswert ins Gewicht gefallen, so liegt dies im Rahmen der Beweiswürdigung und gibt keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Dieser Schluß ist nicht etwa denkgesetzlich unmöglich und verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, um so weniger, als das Berufungsgericht berücksichtigt hat und berücksichtigen durfte, daß der Kläger bei seiner Ernennung noch sehr jung war. Das Berufungsgericht durfte in diesem Zusammenhang zuungunsten des Klägers auch den Umstand würdigen, daß seiner Betrauung mit dem Amt des Bürgermeisters die Erwägung zugrunde lag, er werde als alter Nationalsozialist Übergriffe der NSDAP abwehren. Daß auch eine solche Erwägung politischen Gehalt im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits anerkannt(Urteil vom 25. November 1959 - BVerwG VI C 40.57 -). Einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung enthält schließlich auch das Vorbringen der Revision, das sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts richtet, allein mit dem vielleicht sachlichen Wunsch, einen Einheimischen zu berufen, lasse sich nicht "rechtfertigen" (gemeint ist ersichtlich: erklären), daß zugunsten des Klägers die übliche Stellungausschreibung unterblieben sei.

22

Die Revision muß deshalb mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.700 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr.
Chapeaurouge
Weber-Lortsch