Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.06.1960, Az.: BVerwG VIII C 13/60
Wohnungsrecht; Unwirksamkeit der Tauschgenehmigung bei Nichtdurchführung des Wohnungstauschs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 13/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin
- OVG Berlin OVG II B 75.57 vom 07.11.1958
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 WBewG
- § 14 Abs. 3 S. 1 WBewG
- § 19 S. 1 WBewG
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Bestimmung, daß die Genehmigung unwirksam werde, wenn der Wohnungstausch nicht innerhalb bestimmter Zeit durchgeführt wird, ist eine auflösende Bedingung.
- 2)
Liegen die Tauschwohnungen in den Bezirken verschiedener Wohnungsämter, so sind deren Genehmigungsverfügungen Teile einer einheitlichen Tauschgenehmigung; diese wird als Ganzes unwirksam, wenn auch nur für eine der beiden Genehmigungsverfügungen die ihr beigefügte auflösende Bedingung eintritt.
- 3)
Wer seine bisherige Wohnung aufgibt und die Wohnung des Tauschpartners bezieht, handelt der Wohnungsbehörde gegenüber auf eigene Gefahr, wenn der andere den Tausch nicht durchführt. Er kann von der Wohnungsbehörde die Belassung in der neuen Wohnung auch dann nicht verlangen, wenn seine bisherige Wohnung inzwischen anderweitig vergeben wurde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. November 1958 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Bezirk K...wohnende Klägerin und die im Bezirk S...wohnende Beigeladene - beide sind Schwestern - erhielten am 25. September 1956 von ihren zuständigen Wohnungsämtern die Genehmigung zum Tausch ihrer Wohnungen. Die vom Wohnungsamt S...rteilte Genehmigung enthielt den Zusatz, daß sie am 1. Dezember 1956 ungültig werde, die vom Wohnungsamt K... erteilte Genehmigung dagegen den Zusatz, daß sie am 24. Dezember 1956 ungültig werde. Die Beigeladene verzog nach ... in ihre bisherige Wohnung in S... zog am 8. Oktober 1956 die Klägerin ein. Deren frühere Wohnung teilte das Wohnungsamt K...m 31. Oktober 1956 einem anderen Wohnungsuchenden zu. Das Wohnungsamt S...ob am 25. Oktober 1956 die Tauschgenehmigung auf und forderte die Klägerin unter Zwangsandrohung auf, die Wohnung bis zum 31. Dezember 1956 zu räumen. Ihr Widerspruch wurde durch die Schiedstelle für Wohnräume des Beklagten zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Anfechtungsklage statt; die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit sie gegen die Aufhebung der Tauschgenehmigung gerichtet sei, weil diese im Zeitpunkt der Aufhebung bereits gegenstandslos geworden und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung über das Ungültigwerden der Tauschgenehmigung eine Befristung oder eine auflösende Bedingung gewesen sei; beides sei zulässig gewesen und hätte zum Unwirksamwerden der Tauschgenehmigung am 1. Dezember 1956 geführt. Auf den guten Glauben der Klägerin an die Tauschbereitschaft der Beigeladenen komme es nicht an. Im übrigen sei die Klage unbegründet. Der Beklagte habe die Bereitstellung der Steglitzer Wohnung verlangen können, weil sie als frei gelte, die anderweitige Zuteilung der früheren Wohnung der Klägerin könne nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden, weil freier Wohnraum alsbald seiner bestimmungsgemäßen Nutzung zuzuführen sei.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie macht geltend, daß sie im guten Glauben gehandelt habe und daß die Tauschgenehmigungen beider Wohnungsämter entsprechend der vom Wohnungsamt Kreuzberg bestimmten Frist bis zum 24. Dezember 1956 wirksam geblieben seien. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der ... hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Klage ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zulässig auch insoweit, als sie sich gegen die Aufhebung der Wohnungstauschgenehmigung durch das Bezirksamt Steglitz richtet. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S, 46) kann die (Anfechtungs-)Klage nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Klägerin seinen Rechten verletze. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Vortrag der Klägerin ergibt, daß sie durch die Aufhebung der Wohnungstauschgenehmigung in ihren Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 1, 99[BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53] [100]; 3, 237 [238]. Es ist nämlich eine erst durch die gerichtliche Sachentscheidung zu klärende Rechtsfrage, ob die vom Wohnungsamt ... beigefügte Nebenbestimmung zur Folge hatte, daß die Tauschgenehmigung schon am 1. Dezember 1956 hinfällig wurde. Selbst wenn aber das Wohnungsamt S... nur eine schon unwirksam gewordene Tauschgenehmigung aufhob und seine Entscheidung deshalb keine rechtsgestaltende, sondern nur rechtserklärende Wirkung gehabt hat, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht auszuschließen, weil die Beweislage zum Nachteil der Klägerin verändert wurde, die sich für diese aus der Erteilung einer schriftlichen Tauschgenehmigung ergab.
Die Klage ist jedoch in vollem Umfange unbegründet.
Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Wohnungstauschgenehmigung richtet. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob die Tauschgenehmigung befristet oder unter einer auflösenden Bedingung erteilt war. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 89.56 - Buchholz BVerwG, 454 § 12 WBewG Nr. 3 = DVBl. 1957 S. 731 = DWW 1957 S. 212 = ZMR 1958 S. 61 = WM 1958 S. 92, ausgeführt hat, ist es eine seiner Prüfung zugängliche Frage des Bundesrechts, ob eine Tauschgenehmigung unter einer auflösenden Bedingung erteilt werden durfte, ob diese Bedingung eingetreten ist und welche Wirkung dies hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann infolgedessen auch die Frage entscheiden, ob die der Tauschgenehmigung beigefügte Nebenbestimmung eine Zeitbestimmung oder eine Bedingung ist. Soweit die Entscheidung hierüber davon abhängt, was die Behörde gewollt hat, handelt es sich freilich um eine Tatsache, deren Feststellung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der Vorinstanz unterblieben ist. Bei der gemäß § 26 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - WBewG - vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) schriftlich erteilten Tauschgenehmigung ist jedoch grundsätzlich der in der Schriftform zum Ausdruck gekommene Wille der Behörde beachtlich. Aus dem feststehenden Wortlaut der Nebenbestimmung die rechtliche Schlußfolgerung zu ziehen, daß sie eine Bedingung oder eine Zeitbestimmung sei, ist auch dem Revisionsgericht möglich.
Die Bestimmung, daß die Genehmigung am 1. Dezember 1956 außer Kraft trete, ist keine Befristung, sondern eine auflösende Bedingung, weil sie, ohne daß dies ausdrücklich ausgesprochen zu werden brauchte, nicht unter allen Umständen am 1. Dezember 1956 außer Kraft treten sollte, sondern nur dann, wenn die Tauschpartner bis zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnungstausch nicht durchgeführt hatten. Die Beendigung der Wirkung der Genehmigung war also abhängig nicht nur vom Zeitablauf, sondern von der Durchführung des Wohnungstauschs durch die Tauschpartner, einem für die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch ungewissen, künftigen Ereignis.
Die Erteilung der Tauschgenehmigung unter einer auflösenden Bedingung ist zulässig, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil undvom 15. Mai 1957 - BVerwG V C 89.56 - entschieden hat. Dort ist ausgeführt, daß die Tauschgenehmigung nach § 12 Abs. 4 WBewG eine Bezugs- und Überlassungsgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 1 WBewG ist, daß sie in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1 WBewG aus besonderen Gründen unter einer auflösenden Bedingung oder befristet erteilt werden kann sowie daß die Wohnungsbehörde auf diese Weise im öffentlichen Interesse der Wohnraumbewirtschaftung die Durchführung des Wohnungstauschs überwachen und Scheintauschgeschäften einen wirksamen Riegel vorschieben kann. Ist die auflösende Bedingung eingetreten, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin, wie sie vorträgt, im guten Glauben an die Tauschbereitschaft ihrer Schwester in deren Wohnung gezogen ist, ohne gewußt zu haben, daß diese nach M... verzogen war und weder vorher noch nachher die Absicht hatte, in die bisherige Wohnung der Klägerin zu ziehen. Es kann hier auch dahingestellt bleiben, ob die Tauschgenehmigung erst am 1. Dezember 1956 oder bereits mit dem Wegzug der Beigeladenen nach Mainz unwirksam geworden ist, weil die Bedingung der Genehmigung möglicherweise schon in diesem Zeitpunkt ausgefallen und der Schwebezustand beendet war; denn es genügt, daß sie spätestens am 1. Dezember 1956 ausfiel.
Daß in der Genehmigungsverfügung des Wohnungsamts Kreuzberg ein späterer Zeitpunkt des Außerkrafttretens (24. Dezember 1956) genannt war als in der Genehmigungsverfügung des Wohnungsamtes S... (1. Dezember 1956), steht dem Unwirksamwerden der Tauschgenehmigung zu dem früheren Zeitpunkt nicht entgegen. Die Tauschgenehmigung besteht zwar der Form nach aus zwei Verfügungen, die von jedem der beiden beteiligten Wohnungsämter im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit erlassen wurden, weil die Tauschwohnungen in verschiedenen Bezirken lagen; der Sache nach aber handelt es sich um Teilakte einer einheitlichen Tauschgenehmigung. Zu ihrem Zustandekommen war die Mitwirkung beider Wohnungsämter erforderlich; hätte auch nur eines von ihnen die Zustimmung versagt, so hätte die Genehmigung zum Wohnungstausch im Sinne des § 12 Abs. 4 WBewG nicht vorgelegen. Es genügt infolgedessen auch der Wegfall einer der beiden Genehmigungsverfügungen, um die ganze Tauschgenehmigung hinfällig zu machen. Es kommt hinzu, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die vom Wohnungsamt Steglitz gesetzte kürzere Frist zur Durchführung des Wohnungstauschs gekannt hat; sie kann sich infolgedessen schon aus diesem Grunde nicht darauf berufen, daß sie auf die Wirksamkeit der Tauschgenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus vertraut habe.
Entgegen der Auffassung der Revision und des Oberbundesanwalts ist es für den Eintritt der auflösenden Bedingung auch ohne Bedeutung, daß das Wohnungsamt Kreuzberg die bisherige Wohnung der Klägerin, also die eine der beiden Tauschwohnungen, inzwischen anderweitig vergeben hatte. Der bisherige Vermieter der Klägerin war gemäß § 7 Abs. 3 WBewG verpflichtet, dem Wohnungsamt Kreuzberg binnen einer Woche anzuzeigen, daß die Wohnung der Klägerin mit deren Auszug freigeworden war. Das Wohnungsamt Kreuzberg war nicht verpflichtet, diese Freimeldung zu beanstanden; dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß sie ihrem früheren Vermieter und dem Wohnungsamt in ausreichender Weise ihren Willen bekundet hat, daß sie trotz ihres Wegzugs die Wohnung beibehalten wolle, und daß für sie daran ein so dringendes berechtigtes Interesse bestehe, daß es auch gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Befriedigung des Wohnraumbedarfs anderer anzuerkennen war. Das Wohnungsamt Kreuzberg durfte vielmehr, nachdem ihm die Anzeige erstattet worden war, die Wohnung nicht leer stehenlassen für den Fall, daß die Klägerin die von ihr in Steglitz bezogene Wohnung wieder räumen müsse; es brauchte insbesondere nicht den in seiner Genehmigungsverfügung vorgesehenen Zeitpunkt ihres Unwirksamwerdens (24. Dezember 1956) abzuwarten, weil es bei der Zuweisung von Wohnungsuchenden an die in § 15 Abs. 4 und 5 WBewG vorgesehenen gesetzlichen Fristen gebunden war.
Eine Auslegung der Genehmigungsverfügung in dem vom Oberbundesanwalt dargelegten Sinne ist nicht geboten, daß nämlich die auflösende Bedingung nach Treu und Glauben und nach dem Zweck der Wohnraumbewirtschaftung nicht eintreten solle, wenn eine Tauschwohnung vom Wohnungsamt vorher anderweitig vergeben werde und die Klägerin gutgläubig auf den Wohnungstausch vertraut habe. Eine solche Auslegung stünde im Widerspruch mit dem Inhalt und dem Zweck der Bedingung. Inhalt der auflösenden Bedingung ist die Nichtdurchführung des Wohnungstauschs innerhalb bestimmter Zeit; bei diesem Sachverhalt kann infolgedessen nicht gleichzeitig das Fortbestehen der Genehmigung gewollt sein. Zweck der Beifügung der Bedingung ist es, der Wohnungsbehörde die Kontrolle des Wohnungstauschs zu erleichtern; dieser Zweck würde vereitelt, weil beim Fortbestehen der Genehmigung trotz Nichtdurchführung des Wohnungstauschs die Wohnungsbehörde die Täuschungsabsicht feststellen und im Streitfalle beweisen müßte, um die Tauschgenehmigung im Wege des Widerrufs beseitigen zu können. Es ist vielmehr die Sache desjenigen Tauschpartners, der seine Wohnung aufgibt und die Wohnung des anderen bezieht, sich rechtzeitig zu vergewissern, daß auch der andere Tauschpartner den Wohnungstausch durchführt. Dieser ist im Verhältnis der Tauschpartner untereinander ein gegenseitiges Rechtsgeschäft, das Zug um Zug zu erfüllen ist. Erfüllt der eine Tauschpartner den Tauschvertrag nicht, so mag der andere sich an ihn halten. Der Wohnungsbehörde gegenüber verknüpft er sein Schicksal mit dem eines anderen und trägt die Gefahr, wenn sein Tauschpartner den Tausch nicht ausführt.
War die Tauschgenehmigung spätestens am 1. Dezember 1956 unwirksam geworden, dann bedurfte es keiner Prüfung mehr, ob die Aufhebung der Tauschgenehmigung, wie die Klägerin ausführt, als Widerruf anzusehen und ob dieser rechtmäßig war. Es ist deshalb im vorliegenden Falle auch ohne Bedeutung, daß die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Tauschgenehmigung, auch während der Geltung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes, sich nach Landesrecht bemißt und deshalb gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG = § 137 Abs. 1 VwGO vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft werden könnte; vgl. dasUrteil vom 29. Juni 1956 - BVerwG V C 44.55 -, Buchholz BVerwG, 454 § 12 WBewG Nr. 2 = DÖV 1957 S. 264 = ZMR 1956 S. 382 [BVerwG 29.06.1956 - BVerwG V C 44.55].
Mit Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß die Tauschgenehmigung am 1. Dezember 1956 unwirksam geworden ist. Die Aufhebung der unwirksam gewordenen Tauschgenehmigung durch das Wohnungsamt S... diente der Klarstellung und war deshalb rechtens.
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Bereitstellungsverfügung des Wohnungsamts Steglitz richtet.
Nach § 19 Satz 1 WBewG können die Wohnungsbehörden verlangen, daß Verfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteilbaren Wohnraum zur Benutzung durch Wohnungsuchende bereitstellen. Zuteilbar ist gemäß § 9 Abs. 1 WBewG der freie Wohnraum.
Diese Voraussetzung ist für die von der Klägerin bezogene Wohnung gegeben. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. b WBewG gilt Wohnraum als frei, wenn der Inhaber nach privatem oder öffentlichem Recht nicht zum Besitz berechtigt ist. Die Klägerin ist nach öffentlichem Recht nicht zum Besitz der Wohnung berechtigt, weil sie diese ohne eine wirksame Tauschgenehmigung bezogen hat, deren sie nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WBewG bedurfte. Die Bereitstellungsverfügung lag im Ermessen der Wohnungsbehörde. Diese konnte die Bereitstellung der Wohnung durch die Klägerin verlangen, sie konnte aber auch davon absehen. Ist die Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dadurch, daß die Wohnungsbehörde sich für den Erlaß der Bereitstellungsverfügung entschied, hat sie ihr Ermessen nicht fehlerhaft angewendet. Es ist ihre Aufgabe, unberechtigt benutzten Wohnraum zugunsten Wohnungsuchender freizumachen. Es ist Sache der Klägerin, sich im Rahmen der wohnungsrechtlichen und wohnungswirtschaftlichen Möglichkeiten um eine neue Wohnung zu bemühen. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Bereitstellungsverfügung ist es ohne Einfluß, ob durch ihre Vollziehung die Klägerin obdachlos würde. Es liegt darin auch keine unbillige Härte; denn beim Wohnungstausch trägt, wie bereits ausgeführt, jeder Tauschpartner der Wohnungsbehörde gegenüber die Gefahr, wenn der andere Tauschpartner den Wohnungstausch nicht zu Ende führt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 490 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke