Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1960, Az.: BVerwG IV C 3.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 3.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14689
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 19.05.1956 - AZ: 5 KL 420/55
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Zfr. 3 WAG
Fundstellen
- BVerwGE 10, 349 - 352
- AS X, 349
- RLA 1960, 331
Amtlicher Leitsatz
Der im Tatbestand der Familienzusammenführung geforderte Zusammenhang zwischen dem Verlassen des außerhalb des Bundesgebiets gelegenen Wohnorts und der technischen Zusammenführung kann auch bei Eintritt von Zwischenaufenthalten gewahrt sein, wenn
- a)
wesentlicher Beweggrund für die Einreise in das Bundesgebiet die Vereinigung mit der Familie gewesen und
- b)
der dahingehende Wille nicht zwischendurch aufgegeben worden war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1960
in Trier
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Mai 1956 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Revisionskläger führen der. Rechtsstreit als Erben des nach Einlegung der Revision verstorbenen Beigeladenen fort, über dessen Verhältnisse enthält das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Der Beigeladene war Vertriebener aus Oberschlesien und nahm nach der Vertreibung zunächst in Zwickau, später an einem anderen Ort der sowjetisch besetzten Zone Wohnung, wo er sich mit seiner Ehefrau und seinem Sohn Siegfried wieder vereinigt hat. 1948 ging dieser Sohn nach D. wo er heute noch wohnt und als Bergmann arbeitet. Der Beigeladene verließ im Februar 1953 die sowjetische Besatzungszone, einige Monate später auch seine Ehefrau. Während letztere unmittelbar zu ihrem Sohn zog, wo sie noch heute wohnt, setzte sich der Beigeladene nach seiner Ankunft in West-Berlin zwar ebenfalls mit dem Sohn wegen einer Aufnahme in Verbindung, der sich aber hierzu nicht imstande erklärte, da er vorübergehend krank und verschuldet sei. Er fand dann nach vorübergehender Zuflucht im Durchgangslager Aufnahme in dem Dorf W. (Kr. B.), wo er bis zu seinem Zuzug zu seinem Solin im Juni 1954 verblieb. Die Dauer des Aufenthalts in W. begründete der Beigeladene nach der vom angefochtenen Urteil im Anschluß an den vorstehenden Sachverhalt getroffenen Feststellung damit, er sei verschuldet gewesen und habe seine Schulden erst abzahlen wollen.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - für ein am Vertreibungsort unterhaltenes Sparguthaben wurde vom Ausgleichsamt abgelehnt. Seine Beschwerde hatte Erfolg. Die dem Beigeladenen günstige Entscheidung der beklagten Beschwerdebehörde wurde aber auf die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Klage vom Verwaltungsgericht aufgehoben. Es führt aus: An der Hilfsbedürftigkeit und an der Vertriebeneneigenschaft des Beigeladenen bestünden keine Zweifel, er genüge aber den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Familienzusammenführung nicht. Er sei nicht im Sinne des Gesetzes zu seinem Sohn zugezogen. Letzterer sei gar nicht zur Aufnahme des Vaters bereit gewesen, der deshalb als Sowjetzonenflüchtling im Rahmen des behördlichen Verteilungsverfahrens nach Wenings eingewiesen worden sei. Dies ergebe sich aus seinen eigenen Angaben, denn er habe in seinem Antrag die Frage, ob er im Wege der Familienzusammenführung zugezogen sei, mit "entfällt" beantwortet. Dahingestellt bleiben könne, ob der Tatbestand einer Familienzusammenführung [rechtlich] noch bejaht werden könne, wenn ein Sowjetzonenflüchtling nach kurzem Aufenthalt im Durchgangslager oder im Aufnahmeort "schließlich zu seinen Kindern gelange", dies besonders dann, wenn die Verzögerung nur darin ihren Grund gehabt hätte, daß der später aufnahmebereite Sohn im Zeitpunkt der Übersiedlung krank gewesen sei. Im vorliegenden Falle habe der Beigeladene 14 Monate an seinem ersten Wohnsitz in der Bundesrepublik zugebracht, sei auch während dieser Zeit von seinem Sohn nicht unterstützt worden. Bei einem so langen [Zwischen=] Aufenthalt könne, auch wenn der hilfsbedürftige Geschädigte schließlich zum Sohn gezogen sei, von einer Familienzusammenführung nicht mehr gesprochen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene, von den Erben weiterverfolgte Revision des Beigeladenen. Sie beantragen Aufhebung des angefochtenen Urteils und rügen zu enge Auslegung des Rechtsbegriffs "Familienzusammenführung" im Lastenausgleichsrecht sowie auf unvollständiger Sachaufklärung beruhende, dem Anspruch des Beigeladenen ungünstige Feststellungen über die Aufnahmebereitschaft des Sohnes unter Hinweis auf den Inhalt der Behördenakten und das Zeugnis der Ehefrau und des Sohnes. Auch der Beklagte hält die Revision für begründet; die in seinem zusprechenden Beschwerdebeschluß vertretene Auslegung des Begriffs der Familienzusammenführung entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im angefochtenen Urteil gegebene Auslegung weiche von ihr ab.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision
mit dem Hinweis, daß für die Familienzusammenführung nicht genüge, wenn "irgendwann einmal eine Zusammenführung bis dahin getrennter Familienmitglieder durchgeführt werde". Mit der Formulierung "im Wege einer Familienzusammenführung" fordere vielmehr das Gesetz, daß die [technische] Zusammenführung der Familienmitglieder, wenn nicht unmittelbar auf das. Verlassen des außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik liegenden Aufenthaltsorts, doch mindestens in einem zeitlichen Zusammenhang zu der Begründung eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet durch den Vertriebenen hergestellt werden müsse. Dabei könnten allenfalls Zwischenaufenthalte auf Unterwegsstationen, die jeweils nicht zu einer ständigen Aufenthaltnahme an irgendeinem Orte führten, unschädlich sein. Hier sei eine in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ankunft im Bundesgebiet stehende Zusammenführung schon wegen der Weigerung des Sohnes, den Vater aufzunehmen, nicht möglich gewesen. Die Ausgleichsbehörden hätten nach Scheitern dieses Versuchs - eine zwangsweise Familienzusammenführung sei den Behörden rechtlich nicht möglich - den Beigeladenen folgerichtig dann als politischen Flüchtling behandelt und in einen geeigneten Aufenthaltsort eingewiesen. Port habe der Beigeladene nach den getroffenen Feststellungen - auch nach seinen eigenen Revisionsbehauptungen - über den Zeitpunkt hinaus, von dem ab der Sohn aufnahmebereit gewesen sei, über ein Jahr lang ständigen Aufenthalt gehabt. Seine dann bewerkstelligte Vereinigung mit seinem Sohn könne "den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang der Zusammenführung von Familienmitgliedern zur ersten ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet nicht wieder herstellen". Der vorliegende Sachverhalt verbiete auch, die Erfüllung der Familienzusammenführung auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme in Wenings vorzuverlegen. Dazu gehöre nach dem von der ständigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate ausgelegten Inhalt dieses Begriffs, daß zu einer finanziellen Betreuung - selbst wenn diese hier unterstellt werden könne - eine persönliche Kontaktaufnahme (Betreuung) dazukomme, die so weit ab von dem Wohnsitz des Kindes hier gar nicht möglich gewesen, im übrigen auch vom Beigeladenen selbst nicht behauptet werde.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Daß die nunmehrigen Revisionskläger als nachgewiesene Erben des Beigeladenen die bereits vom Beigeladenen bei Lebzeiten geltend gemachten Ansprüche auf Währungsausgleichsentschädigung verfolgen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat zunächst geprüft, ob die dem Beigeladenen günstige Entscheidung des Beklagten schon unter dem rechtlichen Gesichtspunkt aufrechterhalten werden kann, daß der Tatbestand der Familienzusammenführung bereits mit der Begründung eines Aufenthaltes oder Wohnsitzes durch den Beigeladenen in Wenings erfüllt ist. Dies ist im vorliegenden Falle nicht möglich. Die Klägerin weist in ihrer Revisionsentgegnung insoweit zu Recht auf die feststehende Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate hin, wonach eine Familienzusammenführung zwar nicht zwingend die Vereinigung der an ihr beteiligten Kinder und Eltern am selben Ort oder gar in derselben Wohngemeinschaft fordert, eine solche aber bei dauernder oder vorübergehender Trennung der beiden Teile jedenfalls erst dann anerkannt werden kann, wenn zu der wirtschaftlichen Unterstützung ein gewisses Maß von persönlicher Betreuung sowohl nach den äußeren Gegebenheiten wie nach dem Willen des Aufnehmenden gewährleistet ist (vgl. für alle Entscheidungen Urteil des III. Senats vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 154.55/107.56 - BVerwGE 5, 48). Im vorliegenden Falle mangelt es nach den getroffenen, insoweit nicht angegriffenen und mit den eigenen Ausführungen des Beigeladenen übereinstimmenden Feststellungen für die Zeit des Aufenthalts des Beigeladenen in Wenings schon an der wirtschaftlichen Unterstützung, jedenfalls aber im vollen Umfange an einer den Mindestanforderungen genügenden persönlichen Betreuung zwischen Vater und Sohn. Als Zeitpunkt für die Erfüllung des Tatbestandserfordernisses der technischen Zusammenführung kann also hier allenfalls nur der Zuzug des Beigeladenen zu seinem Sohn im Juni 1954 nach Dortmund in Frage kommen. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist aber hinsichtlich dieser - nachgeholten - Vereinigung eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Familienzusammenführung nicht endgültig zu verneinen. Das angefochtene Urteil begründet seine Rechtsauffassung einmal dahin, der Sohn des Beigeladenen sei im Zeitpunkt des Eintreffens des Vaters in der Bundesrepublik gar nicht aufnahmebereit gewesen, der Vater habe deshalb an einem vom Wohnsitz des Sohnes weitab liegenden Ort ohne wirtschaftliche Unterstützung und erst recht ohne persönliche Betreuung durch den Sohn selbständigen Aufenthalt genommen. Dies könnte allenfalls unschädlich sein, wenn die Weigerung des Sohnes, den Vater aufzunehmen, etwa auf Krankheit [oder sonstigen zwingenden Gründen] beruhen würde und der dadurch erzwungene Zwischenaufenthalt nur von kurzer Dauer sei. Auf alle, Fälle schließe ein Zwischenaufenthalt von über einem Jahr die Erfüllung des Tatbestands durch verspäteten Zuzug aus. Dazu komme, daß der Beigeladene selbst sich nicht auf Familienzusammenführung, sondern auf durch die Verhältnisse erzwungene Sowjetzonenflucht berufen habe. Die aus diesen Ausführungen zu entnehmende Auslegung des Tatbestands der Familienzusammenführung ist zu eng. Zwar weist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß aus dem vorgenannten Tatbestand die Fälle ausgeschieden werden müssen, in denen - vielleicht erst nach Jahr und Tag - nach dem Eintreffen des Hilfsbedürftigen eine technische Vereinigung stattfindet, sofern der Hilfsbedürftige ersichtlich nicht mit der Absicht der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet gelangt ist. Insoweit setzt die Formulierung "im Wege der Familienzusammenführung" der Anwendung dieser von der Klägerin mit Recht als Ausnahmevorschrift von dem Erfordernis der Stichtagserfüllung angesprochenen Vorschrift Grenzen. Es wird zwar nicht zu fordern sein, daß für den Entschluß des Hilfsbedürftigen, in das Bundesgebiet zu kommen, und für seine Verwirklichung als alleiniges Motiv der Wille zur Vereinigung mit dem Angehörigen im Bundesgebiet glaubhaft gemacht ist. Genügen wird, daß dieser Wille ein wesentliches Motiv für das Verlassen des bisherigen Aufenthalts bzw. Wohnorts abgegeben hat. Zu fordern wird allerdings weiter - mit der Klägerin - sein, daß dieser Wille nicht offensichtlich vor Durchführung der technischen Vereinigung aufgegeben worden ist. Die Bewerkstelligung einer technischen Vereinigung nach Jahr und Tag kann in diesen Fällen den mit der Formulierung "im Wege der Familienzusammenführung" verlangten zeitlichen Zusammenhang zwischen erster ständiger Aufnahme im Bundesgebiet und technischer Vereinigung zweifellos - auch insoweit hat die Klägerin recht - nicht wiederherstellen. Für die Feststellung, daß ein solcher Wille niemals vorhanden war oder daß er eindeutig aufgegeben worden ist, wird zweifellos die Zeitdauer, die zwischen Einreise in das Bundesgebiet und technischer Vereinigung mit dem Aufnehmenden liegt, bedeutungsvoll sein. Zu eng und deshalb rechtlich bedenklich erscheint aber dem Senat die in den Begründungsausführungen des angefochtenen Urteils mindestens beiläufig zutage tretende Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß schon aus der Lauer des Aufenthalts in W. mindestens auf die Aufgabe des Entschlusses des Beigeladenen, zum Zwecke der Familienzusammenführung das Bundesgebiet aufzusuchen, geschlossen werden kann. Dafür liegen die äußeren Umstände, die nicht ohne Rückwirkung auf die Bildung und Aufrechterhaltung des Familienzusammenführungswillens bleiben können, in zahlreichen Fällen zu schwierig und zu unübersichtlich. Insbesondere ist zu bedenken, daß es sich bei den Zuziehenden in der Regel um nicht nur hilfsbedürftige - Hilfsbedürftigkeit ist bei Eltern eine zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Familienzusammenführung -, sondern meist auch um mit den Verhältnissen in der Bundesrepublik nicht vertraute Personen handelt, von denen infolge der aus vorstehenden Gründen bedingten Beschränkung ihrer Entschließungs- und Bewegungsfreiheit rasche und endgültige Entschlüsse schwer zu erwarten sind. Diese Erwägungen hätten im vorliegenden Falle dem Verwaltungsgericht Anlaß geben müssen, die zunächst zweifellos gegen den Beigeladenen sprechenden eigenen Angaben bei Beantwortung der Frage nach der Familienzusammenführung nicht ohne weiteres gegen ihn zu bewerten. Zweifellos spricht schließlich auch noch zugunsten der Feststellung, daß der Beigeladene durch Verlängerung seines Aufenthalts in Wenings mindestens seinen ursprünglich bestehenden Familienzusammenführungswillen aufgegeben habe, der Umstand, daß dieser Aufenthalt nach den eigenen Darstellungen des Beigeladenen über die Zeit hinaus verlängert worden ist, zu der der Sohn nach der Darstellung des Beigeladenen nachträglich aufnahmebereit geworden war. Zur Erklärung der dadurch veranlaßten Verzögerung der technischen Familienzusammenführung hat der Beigeladene aber Gründe angeführt, die möglicherweise die aus der freiwilligen Verlängerung des Aufenthalts gegen ihn zu ziehenden Schlüsse, er habe seinen Familienzusammenführungswillen aufgegeben, zweifelhaft erscheinen lassen. Auch über das äußere und innere Verhalten des Sohnes zur Familienzusammenführung sind den besonderen Verhältnissen des Falles angemessene Feststellungen nicht getroffen. Aus der bei den Akten befindlichen Bescheinigung, deren Auswertung durch das Verwaltungsgericht die Revision vermißt, könnte entnommen werden, daß der Sohn grundsätzlich sogar von Anfang an aufnahmebereit war und daß er sich an der sofortigen Aufnahme nur durch zeitweilige äußere Umstände behindert fühlte, so daß auch aus diesen Erwägungen zweifelhaft erscheinen könnte, ob der Beigeladene trotz äußeren Anscheins den Willen zur Familienzusammenführung mit der Ausdehnung seines Aufenthalts in W. aufgegeben hat. Unter diesen Umständen erscheint es notwendig, daß das Verwaltungsgericht - rechtlich ausgehend von der Erkenntnis, daß auch ein erheblicher Zwischenaufenthalt, wie er hier nach den eigenen Angaben des Beigeladenen festgestellt worden ist, nicht zwingend die Tatbestandserfüllung durch - äußerlich verspäteten - technischen Zuzug zum Aufnehmenden ausschließt - an Hand der vorhandenen Aktenunterlagen oder aber durch Anhörung der angebotenen Zeugen (bzw. nunmehr Parteien) nochmals neue Feststellungen trifft. Es wird dabei insbesondere den Sachverhalt dahin zu prüfen und zu bewerten haben, ob nicht mindestens ein wesentliches Motiv für das Verlassen des Wohnorts in der SBZ und für den Zuzug in die Bundesrepublik beim Beigeladenen die Zusammenführung mit seinem Sohn gewesen ist und ob er angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht doch - entgegen äußerem Anschein - diesen Willen auch über die verhältnismäßig lange Zeit seiner Aufenthalt- oder Wohnsitznahme in Wenings aufrechterhalten hat. In solchem Falle würde einer Anerkennung der Wiedervereinigung des Beigeladenen mit dem Sohne als den geltend gemachten Anspruch begründende Familienzusammenführung nichts entgegenstehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß