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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1960, Az.: BVerwG I C 144.59

Freistellung einer Personenvereinigung von der Versicherungsaufsicht aufgrund der vorherrschenden Zielsetzung der Hilfeleistung für andere Beteiligte; Verein zur Sammlung und Ausschüttung von Sterbegeld i.F.d. Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1960
Aktenzeichen
BVerwG I C 144.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 15354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.07.1959 - AZ: OVG VII A 439/58

Fundstellen

  • DÖV 1963, 37-38 (amtl. Leitsatz)
  • VersBAV 1960, 244
  • VersR 1960, 1105

Amtlicher Leitsatz

§ 1 Abs. 2 VAG stellt Personenvereinigungen von der Versicherungsaufsicht frei, deren Zielsetzung ausschlaggebend nicht von den Gedanken der Absicherung des eigenen Risikos der Beteiligten, sondern von dem Willen zur Hilfeleistung für die anderen Beteiligten beherrscht wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der die Unterstützung seiner Mitglieder oder ihrer Angehörigen bei Sterbefällen bezweckt. Der Verein hat keine förmliche Satzung, doch sind die Grundsätze seines Handelns in einem Rundschreiben des Vorstandes an die Mitglieder vom 18. Februar 1955 festgelegt. Danach ist der Kreis der Mitglieder auf Belegschaftsmitglieder und durch Pensionierung oder Invalidität ausgeschiedene frühere Belegschaftsmitglieder der Verwaltung der Bochumer Bergbau AG beschränkt. Seim Tode eines Mitgliedes, der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes führt der Vorstand, nachdem er die Unterstützungsbedürftigkeit der Hinterbliebenen festgestellt hat, eine Sammlung unter den Mitgliedern durch, deren Ertrag dem Mitglied bzw. seinen Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Die Beteiligung an der Sammlung ist freiwillig. Zugunsten derjenigen Mitglieder, die sich nicht regelmäßig an den Sammlungen beteiligt haben, wird keine Unterstützung eingesammelt. Ein Rechtsanspruch auf das Sterbegeld ist ausdrücklich ausgeschlossen, nach dem Rundschreiben kann aus der Beteiligung an der Sterbehilfe auch kein Anspruch auf gleiche Behandlung hergeleitet werden.

2

Seit 1947 hat der Vorstand in allen Fällen die Bedürftigkeit festgestellt und die Sammlung durchgeführt. Bis zum Jahre 1956 wurden beim Tode eines Kindes 160 DM, beim Tode einer Ehefrau 300 bis 350 DM und beim Tode eines Mitgliedes 400 DM ausgezahlt. Ende 1957 gehörten dem Verein etwa 400 Mitglieder an, von denen sich wenige an den Sammlungen nicht beteiligten. Die Masse der Mitglieder zahlte damals bei jeder Sammlung 1 DM, einige bis zu 2 DM, so daß stets über 400 DM aufkamen. Um die sofortige Zahlung zu ermöglichen, wurde dieser Betrag dem Verein bei jedem Sterbefall von der Bochumer Bergbau AG darlehnsweise zur Verfügung gestellt das Darlehen wurde aus dem Sammlungsergebnis abgedeckt, der Spitzenbetrag den Hilfsbedürftigen nachgezahlt.

3

Der Beklagte hat durch Verfügung vom 23. Februar 1955 festgestellt, daß der Kläger der Vorsicherungsaufsicht unterliegt.

4

Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Verfügung und des seinen Einspruch zurückweisenden Bescheides des Beklagten vom 11. Juni 1955.

5

Die Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers sind die angefochtenen Verfügungen aufgehoben worden. Das Berufungsgericht sieht in dem Kläger eine durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315/750) - VAG - von der Versicherungsaufsicht freigestellte Personenvereinigung. Die Freistellung von der Aufsichtspflicht habe der Gesetzgeber lediglich von dem äußeren Merkmal abhängig gemacht, daß die Unternehmung Unterstützungen ohne Rechtsanspruch gewähre. Deshalb könne die Aufsichtspflicht, wenn der Ausschluß des Rechtsanspruchs ernstlich gewollt sei, auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß die Beteiligten auf Grund des gesamten Inhalts der Satzung und der Handhabung in der Prazis tatsächlich damit rechneten, die in Aussicht gestellte Leistung ebenfalls zu erhalten. Vorliegend sei jeder Anspruch auf Leistungen durch den Gesellschaftsvertrag, dessen Inhalt sich aus dem von den Mitgliedern stillschweigend gebilligten Rundschreiben vom 18. Februar 1955 ergebe, rechtswirksam ausgeschlossen. Da diese Vereinbarung ernstlich gewollt sei und der Ausschluß von Rechtsansprüchen, nur um sich der Aufsichtspflicht zu entziehen, auch nicht verboten sei, ständen ihrer Gültigkeit die Vorschriften der§§ 116 bis 118, 134 BGB nicht entgegen. Der unverzichtbare Anspruch auf Gleichbehandlung gehe nur dahin, daß die Mitglieder bei normalem Verlauf der Dinge in ihrer Erwartung, die Unterstützung zu erhalten, nicht gegenüber anderen Mitgliedern benachteiligt würden. Dagegen könne auf den davon verschiedenen Anspruch auf Unterstützung, der die Erfüllung auch bei nicht normalem Verlauf der Dinge vorsehe, verzichtet werden, weil in einem solchen lalle die Erwartung der Mitglieder nicht durch eine ungleiche Behandlung beeinträchtigt werde. Der Ausschluß des Rechtsanspruchs sei auch nicht sittenwidrig weil die Mitglieder die Bedeutung der Ausschlußklausel bei der Fassung des Rundschreibens nicht verkennen könnten. Bei den Leistungen handele es sich um Unterstützungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VAG; dieser Begriff setze keine Bedürftigkeit voraus, so daß eine Vereinigung auch dann aufsichtsfrei sei, wenn sie die Zahlung ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit leiste.

6

Der Beklagte macht im Revisionsverfahren unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts und die Entscheidungen des Senats vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 217 [BVerwG 22.03.1956 - I C 132/54]) und 24. Mai 1956 (BVerwGE 3, 303) geltend, daß das Berufungsgericht den Sinn und Zweck der Versicherungsaufsicht, dem versicherungsuchenden Publikum Schutz zu gewähren, verkannt habe. Der lediglich formale Ausschluß von Rechtsansprüchen befreie von der Vorsicherungsaufsicht nicht, wenn der Inhalt der Satzung und die Handhabung das Vorliegen eines Versicherungsbetriebes erkennen ließen. Dies sei der Fall; denn den Mitgliedern des Klägers sei gegen Zahlung fester Beiträge ein Sterbegeldanspruch eingeräumt. Außerdem gewähre der Kläger auch keine Unterstützungen im Sinne des § 1 Abs. 2 VAG, da er in allen Fällen ein festes Sterbegeld ohne Prüfung der individuellen Bedürftigkeit im Einzelfalle auszahle.

7

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

8

Das Berufungsgericht sieht in dem Kläger zu Recht eine Personenvereinigung, die ihren Mitgliedern ohne Einräumung eines Rechtsanspruchs Unterstützungen gewährt und die deshalb auf Grund des§ 1 Abs. 2 VAG nicht zu den aufsichtspflichtigen Versicherungsunternehmen rechnet.

9

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Versicherungsaufsicht Vereinigungen vorgefunden, die sich aus einem echten Gemeinschaftsgefühl heraus die materielle Hilfeleistung für ihre Mitglieder oder deren Angehörige bei Eintritt bestimmter Ereignisse, insbesondere bei Sterbefällen, zum Ziel gesetzt hatten. Derartige Institutionen wollte er frei von staatlicher Aufsicht bestehen lassen; er billigte, wie die Fassung des § 1 Abs. 2 VAG ergibt, auch das Neuentstehen solcher auf Hilfsbereitschaft gegründeter, aufsichtsfreier Zusammenschlüsse. Von einer Unterstützungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift kann allerdings nur die Rede sein, wenn der eigentliche Zweck des Zusammenschlusses die Gewährung materieller Beihilfen zu Lasten der Gemeinschaft ist, um die wirtschaftliche Lage derjenigen Beteiligten zu erleichtern, die infolge außergewöhnlicher Ereignisse besondere wirtschaftliche Belastungen su tragen haben. Es darf also nicht der Gedanke der eigenen Absicherung der einzelnen Beteiligten, die sich zur Aufbringung der für den Unterstützungszweck benötigten Mittel bereit erklären, im Vordergrund stehen.

10

Insoweit stellt das Gesetz die unwiderlegliche Vermutung auf, daß alle Zusammenschlüsse, welche die Entlastung von dem Risiko unvorhergesehener wirtschaftlicher Schäden aus von der Gesamtheit der Mitglieder aufgebrachten oder aufzubringenden Mitteln zum Gegenstand haben, von der Absicht der eigenen Sicherung und nicht von dem Gedanken der Hilfe für andere beherrscht werden, sobald den Beteiligten ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen in Sterbefall eingeräumt wird. Solche Zusammenschlüsse gelten daher stets als aufsichtspflichtige Versicherungsunternehmen. Ist den Mitgliedern einer Vereinigung, die Leistungen an die Beteiligten in Notfällen in Aussicht stellt, ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen nicht eingeräumt, so rechtfertigt dies andererseits für sich allein noch nicht den Schluß, daß es sich um eine Unterstützungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 VAG handelt. Es bedarf in jedem einzelnen Fall der Klärung, welche Ziele die Vereinigung tatsächlich verfolgt.

11

Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 28. Juni 1934 (OVG 94, 216) dargelegt, daß eine Vereinigung auch bei ausdrücklichem Verzicht der Beteiligten auf Rechtsansprüche aufsichtspflichtig ist, wenn nur dem Wortlaut des Gesetzes genügt wird, der Gesamtinhalt der Satzung oder der Gesamtcharakter des Unternehmens aber für einen aufsichtspflichtigen Versicherungsbetrieb spricht, weil in einem solchen Falle ein Rechtsmißbrauch vorliegt. Dem ist der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1956 (BVerwGE 3, 217 [BVerwG 22.03.1956 - I C 132/54]) gefolgt. Sicht die Satzung die Zahlung bestimmter Beihilfen an alle Mitglieder bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor oder wird der Geschäftsbetrieb so gestaltet, daß die Beteiligten und auch diejenigen, die zur Beteiligung gewonnen werden sollen, die Gewißheit haben dürfen oder daß bei ihnen wenigstens der Eindruck entstehen muß, sie könnten bei Eintritt der satzungsmäßig als Schadensfälle anerkannten Ereignisse mit der Abdeckung des eigenen Risikos in bestimmter oder wenigstens im wesentlichen bestimmter Höhe rechnen, so prägt nicht mehr der Wille, eine Gemeinschaftsaufgabe zugunsten Dritter zu erfüllen, sondern die Aussicht der Mitglieder auf die eigene Risikoentlastung den Charakter des Unternehmens. In einem solchen Falle stehen die Beziehungen der Beteiligten nicht mehr unter dem Gedanken der Hilfeleistung; sie sind vielmehr von der Absicht der Mitglieder, sich selbst zu sichern, beherrscht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Beteiligten, um der Versicherungsaufsicht zu entgehen, formal auf die Einräumung besonderer Rechtsansprüche verzichten; denn dies geschieht nur in der durch§ 35 BGB rechtlich geschützten Gewißheit, daß jeder Beteiligte gleich behandelt werde und die volle, allen Mitgliedern in Aussicht gestellte Leistung erhalten wird. In solchen Fällen ist es geboten, durch versicherungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, daß die so begründeten Erwartungen auch tatsächlich erfüllt werden können. Ein Bedürfnis für Schutzmaßnahmen besteht aber nicht, wenn dem einzelnen Beteiligten durch die Gestaltung der Bedingungen erkennbar ist oder bei vernunftgemäßer Betrachtung erkennbar sein muß, daß die Möglichkeit der Abdeckung des eigenen Risikos von der Aufbringung freiwilliger Leistungen der übrigen Beteiligten im Einzelfalle abhängt.

12

Eines Eingehens auf die Angriffe des Berufungsgerichts gegen diese Rechtsprechung bedarf es nicht; denn auch vom Standpunkt der von dem Senat in der vorerwähnten Entscheidung vertretenen Auffassung ist der Kläger als nichtaufsichtspflichtige Unterstützungseinrichtung anzusehen, da dem Ausschluß von Rechtsansprüchen in Fällen der hier in Rede stehenden. Art keineswegs nur formale Bedeutung zukommt.

13

Zu Unterstützungsvereinigungen werden sich im allgemeinen nur Personen zusammenfinden, die durch besondere Beziehungen miteinander verbunden sind. Je enger derartige Bindungen sind, um so mehr ist die Annahme gerechtfertigt, daß eine Unterstützungseinrichtung vorliegt. Persönliche Bindungen, wie sie hier zwischen den Beteiligten durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur Verwaltung der Bochumer Bergbau AG begründet sind, werden häufig Anlaß für den Zusammenschluß zu Vereinigungen sein, die sich das Ziel setzen, den Arbeitskameraden und ihren Angehörigen bei Sterbefällen hilfeleistend zur Seite zu stehen. Doch genügt eine solche enge Bindung für sich allein noch nicht, um einer Vereinigung den Charakter als Unterstutzungseinrichtung zuzuerkennen.

14

Die Annahme, daß bei dem Kläger die Hilfeleistung im Vordergrund steht, rechtfertigt sich vornehmlich aus der Tatsache, daß das einzelne Mitglied infolge der Freiwilligkeit der Beteiligung an der Aufbringung der Leistungen in jedem Einzelfall auch nicht mit annähernder Sicherheit damit rechnen kann, daß es oder seine Angehörigen bei Sterbefällen in der Familie eine Sterbehilfe erhalten. Da jedes Mitglied jederzeit die weitere Beteiligung an der Zahlung der Umlage verweigern darf, ist es nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall oder auch ganz allgemein Sterbebeihilfen nicht mehr gezahlt werden können. Wenn auch anzunehmen ist, daß sich die Mitglieder bei jedem Sterbefall im allgemeinen an der Umlage mit gleichen Beträgen beteiligen werden, so haben die Beteiligten doch keinerlei Gewähr dafür, daß ihnen oder ihren Angehörigen eine irgendwie ins Gewicht fallende Beihilfe gewährt werden kann. Bei dieser Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten kann sich ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung auch nicht aus§ 35 BGB herleiten lassen, da eine Regelung, die allen Mitgliedern nur eine gleiche Chance einräumt, das Recht auf gleichmäßige. Behandlung nicht beeinträchtigt. Für das Vorliegen einer Unterstützungseinrichtung spricht weiter, daß das Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der Zugehörigkeit zu dem Verein gewährt wird, daß die Unterstützung auch beim Tode des Ehegatten und von Kindern ohne Rücksicht auf die Wahl der Familienangehörigen gezahlt wird, daß die Bessergestellten höhere Beiträge bezahlen, daß die Sammlung im allgemeinen nicht mehr als 400 DM erbringt und daß durch Darlehnsgewährung der Bochumer Bergbau AG nach dem Sterbefall eine sofortige Vorschußzahlung erfolgt.

15

Demgegenüber ist es unerheblich, daß Personen, die sich nicht regelmäßig an den Sammlungen beteiligt haben, von den Unterstützungsleistungen ausgeschlossen sind. Eine altruistische Zielsetzung kann auch vorliegen, wenn die Gewährung der Beihilfe auf den Personenkreis beschränkt wird, der an der Aufbringung der Mittel mitwirkt. Dementsprechend ist es gleichgültig, ob die Beteiligung des einzelnen an einer solchen Vereinigung in der Erwartung erfolgt, gegebenenfalls selbst in den Genuß einer Beihilfe zu gelangen. Entscheidend ist nur, daß nicht die Abwälzung des eigenen Risikos auf die Gemeinschaft, sondern die Hilfeleistung an die von einer Notlage Betroffenen das Ziel der Vereinigung ist. Die Anerkennung einer Vereinigung als Unterstützungseinrichtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei der Gewährung der Beihilfe das Vorliegen der Bedürftigkeit im Einzelfall nicht geprüft wird und daß der Grad der Bedürftigkeit auf die Höhe der Leistung ohne Einfluß ist, die Hilfe vielmehr bei Eintritt der satzungsmäßig als unterstützungsfähig anerkannten Ereignisse in jedem Fall gewährt wird. Die Gewährung finanzieller Hilfen ist nicht nur dann eine Unterstützung, wenn der Leistungsempfänger sich in einer augenblicklichen Notlage befindet; auch die Erleichterung außergewöhnlicher Belastungen stellt sich als Unterstützungsmaßnahme dar. Im Einzelfall mag der Verzicht auf jegliche Bedürftigkeitsprüfung allerdings als Anzeichen dafür gewertet werden, daß die Beteiligten sich nicht zu einer Hilfsgemeinschaft, sondern zu einem Versicherungsunternehmen zusammenschließen wollen. Davon kann bei den engen Bindungen, die hier zwischen den Beteiligten bestehen, keine Rede sein.

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Für die einzelnen Mitglieder des Klägers ist auch ersichtlich, daß sie nur eine Chance haben, bei Sterbefällen in ihrer eigenen Familie eine Hilfe zu erhalten, daß die Erfüllung ihrer Erwartung aber ausschließlich von der Entwicklung des Mitgliederbestandes und der Zahlungsbereitschaft der übrigen Vereinsmitglieder abhängt. Sie können zwar beanspruchen, daß der Kläger in einem solchen Falle die Sammlung durchführt. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber nicht um einen Anspruch auf Risikoübernahme, auch wenn die erfolgreiche Durchführung der Sammlung im Einzelfall zu einer entsprechenden Entlastung führt. Bei der Freiwilligkeit der Beteiligung an der Aufbringung der Umlage können auch solche Betriebsangehörige, die unter Hinweis auf die bisher stets erreichte Leistung von 400 DM zum Beitritt geworben werden, nicht zu der Auffassung kommen, daß sie im Falle des Beitritts auch nur mit einiger Sicherheit die gleiche oder auch nur eine annähernd gleich hohe Leistung erwarten können. Wer einer solchen Vereinigung gleichwohl beitritt, läßt sich nicht in erster Linie von dem Gedanken leiten, sich selbst zu sichern, bei ihm steht vielmehr die Bereitschaft im Vordergrund, an einer Gemeinschaftsaufgabe altruistischer Art mitzuwirken.

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Das Berufungsgericht hat den Charakter des Klägers als Unterstützungseinrichtung zu Recht bejaht; die Revision raußte daher zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der: Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer