Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1960, Az.: BVerwG II C 106.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 106.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.05.1959 - AZ: 91 VIII 58
Rechtsgrundlagen
- § 5 G 131
- § 6 G 131
- § 28 DBG
- § 30 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der im Jahre 1929 sein Universitätsstudium als Volkswirt beendete, wurde nach vorangegangener Verwendung im Angestelltenverhältnis mit Urkunde vom 14. September 1942 "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" zum Ministerialdirigenten im Reichswirtschaftsministerium ernannt. Seinen zum Vollzug des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gestellten Antrag, "anzuerkennen, daß er mit seiner am 14. September 1942 erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis als Beamter auf Lebenszeit angestellt worden sei," lehnte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr durch Bescheid vom 25. November 1957 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht Beamter auf Lebenszeit gewesen, weil die Worte "auf Lebenszeit" weder in der Ernennungsurkunde noch in einer sonstigen Urkunde enthalten seien.
Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb unbeschieden. Die Klage mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 1957 festzustellen, daß der Kläger am 14. September 1942 Beamter auf Lebenszeit geworden sei,
hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 12. Mai 1959 im wesentlichen aus den folgenden Gründen abgewiesen:
Der Kläger habe keine Ernennungsurkunde erhalten, welche die Worte "auf Lebenszeit" oder sinngleich auszulegende Ausdrücke enthalte. Er sei deshalb nach § 28 Abs. 1 des Deutschen. Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - nicht Beamter auf Lebenszeit, sondern nach § 30 Abs. 1 DBG Beamter auf Widerruf geworden. Demgegenüber sei es unbeachtlich, ob die Worte "auf Lebenszeit" in der Ernennungsurkunde absichtlich oder nur versehentlich weggelassen worden seien.
Aus der Treuepflicht des Staates gegenüber seinen Beamten könne der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf herleiten, so behandelt zu werden, wie wenn er damals Lebenszeitbeamter geworden wäre. Auf eine Zusicherung könnte der Kläger sich nur dann berufen, wenn diese Zusicherung von dem zuständigen Organ der Anstellungsbehörde verbindlich ausgesprochen und aktenkundig gemacht worden sei. Dies sei hier nicht der Fall. Mündliche Auskünfte von Ministerialbeamten, die zur Ernennung nicht zuständig waren, reichten zur Begründung des Anspruchs des Klägers nicht aus. Der Kläger habe zudem nur Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes. Dieses Gesetz biete nicht die Möglichkeit, aus einer vor dem 8. Mai 1945 gegebenen Zusicherung Rechte herzuleiten.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 28 Abs. 1 DBG, des § 6 Abs. 1 G 131 und die Nichterhebung des angebotenen Beweises für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe im Jahre 1942 Beamter auf Lebenszeit werden sollen. Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667).
Als Recht, dessen Anwendung nach dieser Vorschrift der Prüfung durch das Revisionsgericht unterworfen ist, ist hier außer dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes auch das Deutsche Beamtengesetz anzusehen. Dieses Gesetz ist auf den Kläger als einen früheren Reichsbeamten als Reichsrecht angewendet worden. Die Anwendung von Reichsrecht durfte der Bundesgesetzgeber der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht unterwerfen. Die - inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht durch Entscheidung vom 2. Februar 1960 (vgl. RiA 1960 S. 105) bejahte - Frage, ob der Bundesgesetzgeber im Hinblick auf Art. 99 des Grundgesetzes auch die Anwendung von Landesrecht den oberen Bundesgerichten zur Prüfung im Revisionsverfahren unterstellen darf, stellt sich hier somit nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Anwendung des § 6 G 131 auf den Kläger mit Recht entscheidend darauf abgestellt, ob die dem Kläger ausgehändigte Ernennungsurkunde entsprechend§ 28 Abs. 1 DBG die Worte "auf Lebenszeit" enthält. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der in dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes verwendete Beamtenbegriff demjenigen des Deutschen Beamtengesetzes (BVerwGE 4, 303 [304]; 8, 239 [242]). Nach § 28 Abs. 1 DBG ist jedoch Beamter auf Lebenszeit nur, wer eine die Worte "auf Lebunszeit" enthaltende Urkunde empfangen hat.
Ob die Worte "auf Lebenszeit" nur versehentlich nicht in die Ernennungsurkunde aufgenommen worden sind, ist - entgegen der Meinung der Revision - unerheblich. Der Ansicht, in einem solchen Falle sei dem Beamten fiktiv der Rechtsstand zuzuerkennen, welcher ihm durch die Aushändigung einer mangelfreien Ernennungsurkunde vermittelt worden wäre, ist der erkennende Senat bereits durch die Entscheidung entgegengetreten, daß sogar ein Beamter, der wegen der Nichtaufnahme der Worte "auf Lebenszeit" in die Ernennungsurkunde gegen seinen früheren Dienstherrn Schadensersatzansprüche hatte, nicht die den früheren Beamten auf Lebenszeit durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zugebilligten Rechte hat (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1959 - BVerwG II C 185.58 - [NJW 1960 S. 694; ZBR 1960 S. 86; DÖD 1960 S. 54]). An dieser Entscheidung ist festzuhalten, weil § 77 Abs. 1 G 131 die früheren Beamten ausdrücklich auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechte beschränkt und weil der Bundesgesetzgeber - wie § 37 a G 131 erweist - den Beamten auf Widerruf nur unter eng begrenzten gesetzlichen Voraussetzungen ausnahmsweise die grundsätzlich nur den Beamten auf Lebenszeit gewährten Ansprüche zugestanden hat. Daraus folgt zugleich, daß die Revision sich zur Begründung des Klageanspruchs auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen vermag.
Auch nicht erfüllte Zusagen haben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den gleichen Erwägungen bei der Anwendung des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes außer Betracht zu bleiben. Dieses Gesetz erhält nicht alle Ansprüche aus dem früheren Beamtenverhältnis aufrecht. Es gewährt vielmehr nur bestimmte - ausdrücklich und in Anknüpfung an die frühere beamtenrechtliche Rechtsstellung geregelte - Ansprüche und schließt alle sonstigen Ansprüche des Beamten aus seinem früheren Beamtenverhältnis gegen den Bund oder andere öffentliche Dienstherren im Bundesgebiet aus (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1958 - BVerwG II CB 214.57 - [DÖD 1958 S. 192]).
Bei dieser Rechtslage kann es auf eine Beweiserhebung darüber, ob die Worte "auf Lebenszeit" nur versehentlich nicht in die dem Kläger ausgehändigte Ernennungsurkunde aufgenommen worden sind, nicht ankommen. Das angefochtene Urteil kann auch nicht auf der - nach Vorbringen der Revision unrichtigen - Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen, der Kläger habe seine Versorgung bei dem Versorgungsstock der Reichs-Kredit-Gesellschaft gekündigt.
Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.100 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -).
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel