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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.03.1960, Az.: BVerwG V C 18.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 18.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1957 - AZ: VII A 1168/54

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1957 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst vom 5. April 1954 an zu bezahlen sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1) ist die Witwe eines Polizeibeamten, der von 1933 bis 1938 im Schiffahrtsdienst tätig gewesen war und im Jahre 1947 an Tuberkulose gestorben ist. Im Jahre 1949 trat bei der Klägerin dieselbe Krankheit hervor, da sie eine nur geringe Witwenpension bezog, wurde die Heilbehandlung von dem Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen; die hierdurch entstandenen Kosten sind später von der Beigeladenen ersetzt worden. Außerdem bewilligte der Sozialminister auf den Antrag des Gesundheitsamtes in Essen erstmalig durch Erlaß vom 17. Mai 1950 und sodann fortlaufend für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Januar 1952 wirtschaftliche Tuberkulosehilfe für die Klägerin und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Klägerinnen zu 2)und 3). Die Zahlungen wurden im Auftrage und für Rechnung des Sozialministers durch das Wohlfahrtsamt der Stadt Essen geleistet. Im November 1950 stellte die Klägerin zu 1) bei der Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente für sich und von Waisenrente für die Kinder. Am 1. Dezember 1950 unterschrieb sie vor dem Wohlfahrtsamt in Essen unter Bezugnahme auf die von dem Sozialminister gewährte Tuberkulosehilfe eine Erklärung mit dem folgenden Wortlaut:

"Ich erkenne an, daß ich die oben unter I a) angegebene Unterstützung von dem Bezirksfürsorgeverband Essen erhalte und bin damit einverstanden, daß der genannte Fürsorgeverband Ersatz dafür aus der mir zustehenden Witwenrente erhält."

2

Die Stadtverwaltung in Essen sandte das Schreiben mit gleichem Datum an die Beigeladene, beanspruchte nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung - RVO - Ersatz aus der Rente "des Unterstützten" und bat, die Verrechnung mit dem Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen vorzunehmen. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1951 stellte die Beigeladene den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 1950 fest und überwies den sich für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 31. Januar 1952 ergebenden Nachzahlungsbetrag von 448,80 DM in voller Höhe der Stadt Essen; auch die nach einem gesonderten Bescheid vom 22. Dezember 1951 den Kindern zustehende Waisenrente wurde für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 31. Januar 1952 in Höhe von 592 DM der Stadtverwaltung in Essen überwiesen. Diese leitete den Gesamtbetrag von 1.040,80 DM an den Sozialminister weiter. Der Betrag entsprach den Leistungen, die in dem angegebenen Zeitraum an die Klägerinnen ausgezahlt worden sind.

3

Die Klägerin beantragte wiederholt bei dem Sozialminister Erstattung der Zahlung aus der Witwen- und Waisenrente. Dieser lehnte den Antrag erstmalig am 22. April 1952 ab; der Beklagte erteilte, der Klägerin, die um einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid gebeten hatte, am 7. Oktober 1953 nochmals einen ablehnenden Bescheid und versah ihn mit der Rechtsmittelbelehrung, daß die Klage vor dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf gegeben sei. Da die Zustellung dieses Bescheides nicht nachgewiesen werden konnte, wurde ihr mit Schreiben des Beklagten vom 9. März 1954 der Bescheid nochmals zugesandt. Auch die Beigeladene lehnte den Antrag der Klägerin, ihr den Betrag von 1.040,80 DM zuzuleiten, da sie ihn von dem Beklagten nicht erhalten könne, ab.

4

Am 5. April 1954 erhoben die Klägerinnen Klage und beantragten, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.040,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Februar 1952 zu zahlen.

5

Das Landesverwaltungsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

6

Mit seiner Berufung beantragte der Beklagte, das Urteil aufzuheben und die Klage abzureisen.

7

Die Klägerinnen beantragten, die Berufung zurückzuweisen. Sie beantragten ferner mit ihrem als Hilfsantrag bezeichneten Antrag, den Erlaß, durch den der Beklagte den Erlaß des Sozialministers vom 17. Mai 1950 über die Gewährung von Tuberkulosehilfe widerrufen habe, aufzuheben.

8

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ab. Es hob die Verfügungen der Stadtverwaltung Essen vom 1. Dezember 1950, den Erlaß des Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1952 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 1953 auf und verurteilte den Beklagten, an die Klägerin zu 1) 448,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1952 und an die Klägerinnen zu 2) und 3) zu Händen der Klägerin zu 1) je 296 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. April 1952 zu zahlen. In der Begründung ist ausgeführt, der Berufungsantrag der Klägerinnen sei als Anschlußberufung aufzufassen. Die Klägerinnen begehrten einerseits Zahlung der Rentennachzahlung im Wege der Erstattung und andererseits die Aufhebung der dieser Auszahlung entgegenstehenden Verfügungen. Der Verwaltungsrechtsweg sei für beide Klaganträge gegeben. Die Klage sei auch im wesentlichen begründet. Dem Beklagten stehe ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerinnen nicht zu. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Abtretungserklärung der Klägerin zu 1) vom 1. Dezember 1950 berufen; denn, diese stehe im Widerspruch mit den geltenden Bestimmungen. Der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag rechtfertigen; wenn im öffentlichen Recht eine Geschäftsführung ohne Auftrag möglich sei, so hätte der Beklagte bestenfalls einen Anspruch gegen die Beigeladene, nicht aber gegen die Klägerinnen. Die Inanspruchnahme der Rentennachzahlung mit der Verfügung vom 1. Dezember 1950 und der Widerruf der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe durch den Erlaß vom 22. April 1952 seien mithin rechtswidrig. Diese Verfügungen seien deshalb aufzuheben. Nach Erstattungsgrundsätzen sei der Beklagte auch verpflichtet, den zu Unrecht vereinnahmten Betrag nebst 4 % Zinsen seit der in 3. April 1952 erfolgten Aufforderung zur Rückzahlung an die Klägerinnen auszuzahlen.

9

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Revision ein und beantragte,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

In der Begründung rügt er eine Verletzung der §§ 1, 3 und 8 der Verordnung über die Tuberkulosehilfe, der §§ 398 ff. und 677 ff. BGB, des § 119 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die weitere Vereinfachung in der Reichsversicherung vom 29. März 1945 (Reichsanzeiger Nr. 49 vom 14. April 1945) und des Art. 3 GG. Er führte aus, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts sei nach § 119 Abs. 2 RVO die Zustimmung des Versicherungsamts zur Abtretung nicht erforderlich gewesen. Die Abtretung sei auch nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 RVO wirksam. Jedenfalls sei aber in der Erklärung der Klägerin zu 1) vom 1. Dezember 1950 die Ermächtigung enthalten, den Rentenanspruch geltend zu machen und die Rentenbeträge auf die geleistete Tuberkulosehilfe zu verrechnen. Das Berufungsgericht habe auch den Gleichheitsgrundsatz verkannt. Die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe sei nicht eingerichtet worden, um den Kranken Ersparnisse zu ermöglichen. Dabei müßten die Verhältnisse nicht, wie das Berufungsgericht gemeint habe, ex ante, sondern ex post gewürdigt werden. Schließlich habe das Berufungsgericht den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag falsch beurteilt.

11

Die Klägerinnen beantragten,

die Revision zurückzuweisen.

12

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligte sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

14

II.

Die Revision ist nicht begründet.

15

1)

Die Bejahung des Versaltungsrechtswegs und die Beurteilung der Anträge der Klägerinnen durch das Berufungsgericht als Anfechtungs- und Zahlungsklage stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (zu vgl. die Urteile vom 19. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]], vom 23. Januar 1957 - BVerwG V C 91.55 - undvom 13. Februar 1957 - BVerwG V C 81.56 - [Fürsorgerechtl. Entsch. Bd. 3 S. 70]).

16

2)

Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nach der Verordnung über Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942 (RGBl. I S. 549) - TbcVO - beurteilt, Während des Revisionsverfahrens ist diese Verordnung nach § 38 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (BGBl. I S. 513) außer Kraft getreten und durch dieses Gesetz ersetzt worden. Nach § 38 ist das Gesetz am 1. Oktober 1959 in Kraft getreten. Es hat keine rückwirkende Kraft. Ob nach § 36 dieses Gesetzes für noch laufende Fälle etwas anderes zu gelten hat, kann hier dahingestellt bleiben, denn der hier zu entscheidende Sachverhalt ist bereits im Jahre 1952 abgeschlossen worden. Die Rechtslage solcher längst abgeschlossenen Fälle wird durch das Tuberkulosehilfegesetz nicht berührt. Dieses Gesetz kann deshalb auf die hier geltend gemachten Klagansprüche keine Anwendung finden, zumal der. Grundsatz, daß bei Klagen auf Erlaß eines Verwaltungsaktes jeweils das zur Zeit des Urteils maßgebende Recht anzuwenden sei, nicht ohne Einschränkung gilt (zu vgl.Urteil vom 8. Januar 1958 - BVerwG V C 108.56 - [NJW 1958 S. 804]). Die Klage ist mithin auch im Revisionsverfahren nach der Tuberkulosehilfeverordnung zu entscheiden.

17

3)

Die Gewährung wirtschaftlicher Tuberkulosehilfe an die Klägerinnen vom 1. April 1950 bis 31. Januar 1952 stand mit den maßgebenden Bestimmungen in Einklang. Die Einnahmen der Klägerinnen betrugen damals im Monat 141 DM. Sie erreichten mithin nicht die in § 3 TbcVO vorgeschriebenen Höchstsätze. Auch die sonstigen Voraussetzungen waren gegeben. Insbesondere wurde die erforderliche Hilfe nicht durch einen Träger der Sozialversicherung gewährt und war auch nicht anderweitig sichergestellt (§ 3 TbcVO). Diese Sicherstellung ist frühestens mit der laufenden Auszahlung der Witwen- und Waisenrente durch die Beigeladene Anfang 1952 eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an ist die Tuberkulosehilfe durch den Beklagten und seinen Rechtsvorgänger eingestellt worden. Daß der Beklagte und sein Rechtsvorgänger sich hierbei des Wohlfahrtsamts der Stadt Essen bedient haben, steht mit §§ 1 Abs. 1 und 5 TbcVO in Einklang. Auch wenn die Klägerinnen damals keinen Rechtsanspruch auf Tuberkulosehilfe durch den Beklagten und seinen Rechtsvorgänger hatten, so erfüllten der Beklagte und sein Rechtsvorgänger doch eine ihnen gesetzlich obliegende Verpflichtung. Daß diese Verpflichtung durch nachträgliche Umstände, insbesondere durch die Rentennachzahlung der Beigeladenen, mit rückwirkender Kraft weggefallen sei, läßt sich aus der TbcVO nicht entnehmen. Der Beklagte kann sich hierfür auch nicht etwa auf die Bestimmungen oder Grundsätze des Fürsorgerechts berufen; denn diese sind nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 TbcVO nicht anwendbar. Auch wenn im Verhältnis zu den Klägerinnen trotz § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO ein Widerruf der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe seit Beginn der Leistungen möglich sein sollte - was hier nicht entschieden werden muß -, so wäre ein solcher Widerruf im vorliegenden Falle nicht zulässig, da die Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Tuberkulosehilfe für den umstrittenen Zeitraum bestanden hat und auch nicht nachträglich mit rückwirkender Kraft weggefallen ist.

18

4)

Der Beklagte und sein. Rechtsvorgänger haben auch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die Klägerinnen.

19

Ein solcher Ersatz ist eindeutig durch § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO ausgeschlossen. In den oben angeführten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß ein Ersatz der Tuberkulosehilfe nur nach § 4 Satz 2 dieser Verordnung möglich ist, dessen Voraussetzungen hier jedoch nicht vorliegen. Auch die Ausführungsbestimmungen des Reichsministers des Innern, des Oberpräsidenten der Nordrheinprovinz und des Sozialministers von Nordrhein-Westfalen haben diese Rechtslage nicht geändert, wie in den angegebenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist. Mit dieser Rechtslage stand die Beanspruchung der Rentennachzahlung nach § 1531 RVO in Widerspruch. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß für eine Beanspruchung nach § 1531 RVO nichts anderes gelten könne wie für eine Uberleitungsanszeige nach § 21 a der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) mit nachträglichen Änderungen. Daß die Rentennachzahlung nicht von dem Beklagten oder seinem Rechtsvorgänger, sondern von dem Wohlfahrtsamt Essen beansprucht worden ist, ändert hieran nichts, da der Beklagte oder sein Rechtsvorgänger sich bei der Durchführung der Tuberkulosehilfe der Stadt Essen bedient hatte.

20

5)

Der Beklagte glaubt, seinen Ersatzanspruch im vorliegenden Falle aus der Erklärung der Klägerin zu 1) vom 1. Dezember 1950 herleiten zu können. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach den Angaben des Zeugen ... hat die Klägerin zu 1) nicht von sich aus und freiwillig eine Abtretung angeboten. Es steht vielmehr fest, daß der zuständige Beamte des Wohlfahrtsamts Essen diese Erklärung von der Klägerin zu 1) verlangt hat. Mindestens in einem solchen Falle war die Behörde jedoch verpflichtet, die Klägerin zu 1) zutreffend über die Rechtslage zu unterrichten. Ob auch bei einem freiwilligen Angebot einer Abtretungserklärung durch die Klägerin zu 1) eine Belehrungs- und Aufklärungspflicht bestanden hätte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest daß die Klägerin zu 1) über die Rechtslage unrichtig unterrichtet worden ist. Sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Belehrung ihre Erklärung abgegeben. Wenn der Beklagte sich nunmehr auf diese Erklärung beruft, so bricht er das ihm gewährte Vertrauen. Es muß deshalb als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben angesehen werden, wenn der Beklagte im Prozeß im Gegensatz zu der tatsächlichen Rechtslage Ansprüche aus dieser Erklärung herleiten will. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zeuge gutgläubig gewesen ist und die Rechtslage im besten Glauben falsch beurteilt hat, denn objektiv hat er gegen die ihm obliegende Belehrungspflicht verstoßen. Daß diese unrichtige Belehrung nicht von einem Mitarbeiter des Beklagten oder seines Rechtsvorgängers, sondern von einem Beamten der Stadt Essen abgegeben worden ist, kann von dem Beklagten nicht eingewandt werden, da - wie schon wiederholt ausgeführt - die Durchführung der Tuberkulosehilfe durch die Stadt Essen mit §§ 1 und 5 der TbcVO übereinstimmt.

21

Auf die rechtliche Würdigung dieser Erklärung und die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts vorgetragenen Rügen des Beklagten kommt es deshalb nicht mehr an.

22

6)

Der Beklagte meint ferner, die Erklärungen des Wohlfahrtsamts der Stadt Essen und der Klägerin zu 1) vom 1. Dezember 1950 seien wenigstens in der Weise zu würdigen, daß die Leistungen der Tuberkulosehilfe vom 1. Dezember 1950 an nur als Vorschüsse auf die zu erwartenden Rentenzahlungen gewährt worden seien. Eine solche Erklärung ist nach der Beweisaufnahme und den vorliegenden Akten nicht abgegeben worden. Sie ist auch unwahrscheinlich; denn der Zeuge ... war der irrigen Meinung, daß der Beklagte oder sein Rechtsvorgänger schon kraft Gesetzes einen Ersatzanspruch habe und daß er durch die Abtretungserklärung in genügender Weise gesichert sei. Da mithin eine nur vorschußweise Zahlung der Tuberkulosehilfe nicht erklärt worden ist und auch aus den Umständen nicht entnommen werden kann, braucht nicht geprüft zu werden, ob eine solche vorschußweise Zahlung überhaupt zulässig gewesen wäre. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger erfüllten eine rechtliche Verpflichtung nach der TbcVO bis zur Einstellung ihrer Leistungen im Januar 1952.

23

Am 1. Dezember 1950 ließ sich nicht übersehen, wann die Hinterbliebenenrenten ausgezahlt werden würden Bei dieser Ungewissen Sachlage ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, daß die wirtschaftliche Tuberkulosehilfe in anderer Weise bereits sichergestellt war und daß der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger nur noch überbrückungsweise tätig sein wollten.

24

7)

Der Beklagte hat sich ferner auf Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Das Berufungsgericht ist dieser Begründung mit Recht entgegengetreten. Zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen ist streitig, ob die Beigeladene verpflichtet gewesen ist, den Klägerinnen wirtschaftliche Tuberkulosehilfe zu gewähren. Ob und welche Ansprüche dem Beklagten gegen die Beigeladene zustehen, kann hier nicht entschieden werden und muß dahingestellt bleiben. Mit Recht hat jedenfalls das Berufungsgericht dem Beklagten entgegengehalten, daß er als auftragloser Geschäftsführer der Beigeladenen vielleicht einen Anspruch gegen die Beigeladene, aber nicht gegen die Klägerinnen haben kann.

25

8)

Der Beklagte hat schließlich die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt. Nach seiner Auffassung dürfen die Vorschriften der TbcVO nicht dazu führen, daß ein Kranker wegen der verspäteten Auszahlung von Renten Ersparnisse machen dürfe. Dem Gleichheitsgrundsatz entspreche es, wenn auch in einem solchen Falle Rentennachzahlungen auf die Tuberkulosehilfe in gleicher Weise angerechnet würden, wie dies bei laufend gezahlten Renten geschehe. Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden.

26

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob aus Art. 3 GG auch Pflichten der Staatsbürger, oder nur deren Rechte auf eine gleichmäßige Behandlung durch die Behörden, herzuleiten sind. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Vorschrift der Tuberkulosehilfeverordnung sich die Meinung des Beklagten stützt, daß bei laufend gezahlten Renten diese stets auf die Tuberkulosehilfe anzurechnen seien. Aus § 3 Satz 1 TbcVO ist das jedenfalls nicht zu entnehmen, da danach die Verpflichtung zur Gewährung der Tuberkulosehilfe nicht sehen durch die Zahlung einer Rente schlechthin, sondern erst dann entfallt, wenn der Träger der Sozialversicherung auch die erforderliche Tuberkulosehilfe gewährt.

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Abgesehen davon aber ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO ein Rückerstattungsanspruch des Landesfürsorgeverbandes ausdrücklich ausgeschlossen und nur in § 4 Satz 2 eine hier nicht vorliegende Ausnahme gemacht worden. Die Rüge des Beklagten richtet sich mithin gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 TbcVO. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß die Ausgestaltung der Ersatzforderungen der Landesfürsorgeverbände dem Grundgesetz, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz, widerspricht. Denn nach der Tuberkulosehilfeverordnung sollten nicht Fürsorgeleistungen gewährt, sondern sofort nach der Erkennung eines Krankheitsfalles die zur Bekämpfung der Krankheit notwendigen Maßnahmen ermöglicht werden. Insbesondere sollten die von den Kranken und ihren Angehörigen früher sehr häufig vorgebrachten finanziellen Einwendungen durch eine großzügige Ausgestaltung der Lastenverteilung beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat dies auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, insbesondere durch die §§ 1 Abs. 2, 3 und 4 TbcVO. Er hat auch nicht gezögert, den Kranken und ihren Angehörigen die zur Bekämpfung der Krankheit notwendigen zusätzlichen Lasten und Verpflichtungen aufzuerlegen (z.B. § 2 Abs. 2 TbcVO). Wegen des großen öffentlichen Interesses an einer wirksamen Bekämpfung der Tuberkulose ist auch die großzügige Übernahme der entstehenden Kosten auf die öffentliche Hand gerechtfertigt. Daß der Gesetzgeber hierbei den ihm in weitem Umfang zustehenden Ermessensrahmen nicht beachtet, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Auch dieser Rüge des Beklagten kann deshalb ein Erfolg nicht beschieden sein.

28

9)

Dagegen muß das Berufungsurteil insoweit abgeändert werden, als in ihm nicht nur Prozeßzinsen, sondern auch Verzugszinsen zugesprochen worden sind. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zinsen seit dem Tage der Klageerhebung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 95) in Einklang. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob im Rahmen öffentlicher Rechtsverhältnisse im allgemeiner, oder wenigstens in Fällen der vorliegenden Art, darüber hinaus auch Verzugszinsen in entsprechender Anwendung des § 288 BGB zu entrichten sind, denn zu der hier maßgebenden Zeit war die Rechtslage nicht genügend geklärt, so daß der Beklagte seine Leistungsverweigerung nach § 285 BGB jedenfalls nicht zu vertreten hätte.

29

Es ist deshalb - wie geschehen - zu erkennen.

30

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.040 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Meyer-Westphalen
Bundesrichter Dr. Wolf ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Gützkow