Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1960, Az.: BVerwG VIII B 18.60
Vorliegen von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten bei einer nicht erfolgten Zustellung der Rechtsmittelschrift durch einen eingeschriebenen Brief an einem dienstfreien Samstag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 18.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.10.1959 - AZ: Nr. 1 S 208.58
Rechtsgrundlage
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
Fundstellen
- DVBl 1960, 397 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 528 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 979 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1488 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Kein Verschulden, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wird aus dem Grunde, weil der Prozeßbevollmächtigte die Rechtsmittelschrift nicht durch gewöhnlichen Brief, sondern durch eingeschriebenen Brief aufgegeben hat, dieser aber an einem dienstfreien Sonnabend nicht zugestellt werden kann.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat eine Bereitstellungsverfügung des Wohnungsamts der Beklagten angefochten. Seine Beschwerde an das Regierungspräsidium, seine Klage und seine Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat er Beschwerde eingelegt. Diese ist verspätet eingegangen.
Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 BVerwGG kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung angefochten werden. Da dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers das angefochtene Urteil am 2. Dezember 1959 zugestellt wurde, lief die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 2. Januar 1960 ab. Der 2. Januar 1960 ist zwar, wie die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch Schreiben vom 13. Januar 1960 mitgeteilt hat, nach einer Bekanntmachung des Innenministeriums vom 2. Dezember 1959, veröffentlicht im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 90 vom 5. Dezember 1959, als dienstfreier Tag bestimmt worden, so daß auch der Verwaltungsgerichtshof an diesem Tage geschlossen war. Werktage, an denen nach behördlicher Vorschrift Sonntagsdienst gilt, sind jedoch keine allgemeinen Feiertage im Sinne des § 20 BVerwGG in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO (vgl. RG JW 1937, 3043 sowie Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., Erl. 3 zu § 222). Die Beschwerde war daher verspätet.
Nach § 22 Abs. 1 BVerwGG wird auf seinen Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wer -glaubhaft macht, daß er ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung wäre jedenfalls dann gegeben, wenn bei dem Verwaltungsgerichtshof nicht durch Anbringung eines Nachtbriefkastens oder sonstige Einrichtungen dafür Sorge getragen wäre, daß fristgebundene Schriftstücke auch an dienstfreien Tagen angenommen und mit dem Stempel des Eingangstages versehen werden können (vgl. Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 23.56 - sowie Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1959 in: Der Betrieb 1960, 147). Nach Mitteilung des Vorsitzenden des I. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Februar 1960 befindet sich jedoch am Verwaltungsgerichtshof ein Nachtbriefkasten. Der Einwurf der Beschwerdeschrift des Klägers in diesen ist nur deshalb nicht möglich gewesen, weil sie als eingeschriebener Brief abgesandt worden war. Die Aufgabe des eingeschriebenen Briefs ist eine Sicherheitsmaßnahme, die dem Absender den Nachweis gestattet, daß und wann er den Brief abgesandt hat. Sie gewährleistet jedoch nicht den rechtzeitigen Eingang der Briefsendung, auf den es bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist ankommt. Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem ähnlichen Fall durch seinen Beschluß vom 25. April 1959 - BVerwG III B 80.59 - einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt mit der Begründung, dieser habe nicht unbedingt voraussehen können, daß am Tage des Fristablaufs, einem Sonnabend, im Gegensatz zu gewöhnlichen Briefen eingeschriebene Briefe bei dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Empfang genommen und demgemäß von der Post nicht zugestellt würden; er dürfe deshalb nicht schlechter gestellt werden als ein Rechtsuchender, der ohne das besondere Sicherungsmittel des eingeschriebenen Briefes eine Frist wahren wollte. Es kann dahingestellt bleiben, ob einem Rechtsanwalt nicht Überlegungen in dieser Hinsicht zugemutet werden konnten und ob nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (Beschlüsse vom 9. Dezember 1955 - BVerwG V B 177.55 - und vom 22. Mai 1958 - BVerwG V CB 413.57 -), derjenige, der eine Rechtsmittelschrift am letzten Werktage vor Ablauf der Frist aufgibt, das Wagnis in Kauf nimmt, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wird. Der Senat geht jedoch von der Erwägung aus, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich der Wahrung einer Frist nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden soll als eine Partei, die ihre Interessen vor Gericht selbst wahrnimmt. Es kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte die Beschwerdeschrift wegen des Neujahrstages nicht erst am letzten, sondern schon am vorletzten Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben hatte. Es konnte deshalb dem Kläger wegen der Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Revisionsverfahren geklärt werden könnte, hat der Kläger weder bezeichnet noch ist eine solche oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten Verwaltungsgerichts eines Landes aus den Gründen des angefochtenen Urteils ersichtlich. Die Ausführungen, die der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde vorträgt, richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs. Gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die in der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Diese Revisionsgründe müßten im Zulassungsverfahren überdies die bereits erwähnten Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG erfüllen. Auf die Ausführungen des Klägers trifft dies nicht zu.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.