Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1960, Az.: BVerwG IV C 51.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 51.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14548
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.12.1958 - AZ: XX A 98/58
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG
- § 13 Abs. 4 FG
Fundstellen
- RiA 1960, 155
- ZLA 1960, 142
Amtlicher Leitsatz
Die zu § 13 Abs. 4 FG entwickelte Sachgleichheitstheorie ist nicht anwendbar, wenn die Ehefrau eines verstorbenen Drogisten mit eigenen Mitteln nach Ablegung einer Drogistenprüfung weit entfernt vom früheren, zerstörten Geschäft ihres Ehemannes, im wesentlichen mit neuem Kundenkreis, eine Drogerie nach eigener Gewerbeanmeldung betreibt, ohne dabei Restbetrände der alten zerstörten Drogerie zu verwerten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt als Alleinerbin ihres im Jahre 1958 verstorbenen Ehemannes die Feststellung eines Kriegssachschadens an dessen Drogerie in Berlin ... Nach der Zerstörung des Geschäfts im März 1945 habe sie, die Klägerin, zunächst in der Eisenbahnmarkthalle und später in der D.straße ... eine Drogerie eröffnet.
Die Ausgleichsbehörden verglichen zum Zwecke der Schadensfeststellung den Einheitswert für den zerstörten Betrieb, der zum 1. Januar 1940 6.400 RM betrug, mit dem Einheitswert des Geschäfts der Ehefrau in der D. Straße ... zum 1. April 1949 und lehnten den Antrag ab, weil der Vergleichswert zum 1. April 1949 6.200 DM betragen habe, demnach der Schaden als Bagatellschaden nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG von der Feststellung ausgeschlossen sei.
Dagegen hatte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Ein Vergleich nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 FG setze Identität der Wirtschaftsguter voraus. Tatsächlich sei festgestellt, daß die Klägerin die Drogerie auf ihren Namen neu eröffnet und dazu ihre Ersparnisse sowie sonstige Verinögensgegenstände verwendet habe. Der Betrieb der Klägerin habe sich auf einen neuen Kundenkreis gestützt. Auch hieraus ergebe sich, daß der zerstörte Betrieb nicht sachgleich sei mit der von der Klägerin errichteten Drogerie. Auf Sachgleichheit komme es aber an. Das Geschäft der Klägerin sei nicht aus Mitteln des alten zerstörten Geschäfts errichtet worden. Es sei daher auch kein Raum für die Vorschrift des § 5 des 8. Änderungsgesetzes LAG und daher unbeachtlich, ob das neu gegründete Unternehmen ein Geschäft des verstorbenen Ehemannes oder der Klägerin war.
Mit der zugelassenen Revision, rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds unrichtige Auslegung des § 13 Abs. 4 FG. Da jeder Betrieb, der nach einem Totalschaden wiederaufgebaut Herde, sachlich eine andere wirtschaftliche Einheit darstelle, würde ein Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG praktisch undurchführbar sein, wenn Sachgleichheit notwendig wäre. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzureisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Rechtsansicht des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds und ergänzt den Revisionsantrag dahin,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen.
Auch der Beklagte hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für unrichtig.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie stützt sich zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen auf die Begründung des Urteils erster Instanz und führt ergänzend aus, das Geschäft ihres Ehemannes habe, am Schlesischen Tor gelegen, während ihre Drogerie in einer ganz anderen Gegend errichtet worden sei und für einen Fußgänger nur in etwa einer Stunde von dem alten Geschäft erreichbar wäre. Es sei also mit ihrem Geschäft ein ganz neuer Kundenkreis angesprochen worden. Ein weiteres Hindernis für einen Einheitswertvergleich erblickt sie darin, daß der Inhaber nicht personengleich sei. Sie habe die Gewerbeerlaubnis auf ihren Namen eingeholt und habe zu diesem Zwecke eine Drogistenprüfung ablegen müssen. Die Personenverschiedenheit der Inhaber des alten und des neuen Geschäfts sei im übrigen von der Ausgleichsbehörde im Rahmen eines Verfahrens für die Gewährung eines Aufbaudarlehens anerkannt worden. Die Behörde habe zur Begründung der Ablehnung ihres Antrages auf Eingliederungshilfe darauf verwiesen, daß sie, die Klägerin, nicht Eigentümerin des zerstörten Geschäfts gewesen sei, und umgekehrt sei ihr Ehemann nicht Inhaber der neuen Drogerie gewesen.
Die kraft Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den vom III. und IV. Senat in feststehender Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der Sachgleichheit aufzugeben, Mit der Frage, wann für einen Wertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG bei einem gewerblichen Betrieb vor und nach der Schädigung ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von Sachgleichheit besteht und welcher insoweit in Theorie und Praxis zur Auslegung des § 13 Abs. 4 FG vertretenen Rechtsansicht der Vorzug zu geben ist, hat sich der Senat in letzter Zeit mehrfach befassen müssen (vgl. Urteile vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 345.56, BVerwG IV C 228.57, BVerwG IV C 207.57, BVerwG IV C 88.58 -). In den erwähnten Erkenntnissen - vernehmlich in BVerwG IV C 88.58, BVerwGE 8, 185, ZLA 59, 198 u. 249, NJW 59, 1457 u. MDR 59, 689 - hat der Senat in eingehender Auseinandersetzung mit Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung verworfen, daß schon jede irgendwie geartete weitere wirtschaftliche Betätigung des Betriebsinhabers einen Vergleich der Einheitswerte erlaube. Der Senat hat sich vielmehr unter Berücksichtigung des Bewertungsgesetzes und der Steuergesetze, denen aber im Rahmen des Lastenausgleichs nur insoweit zu folgen ist, als sie dem Sinn und Zweck des Lastenausgleichs nicht entgegenstehen, auf den Boden der Sachgleichheitstheorie gestellt. Die Gleichheit eines Betriebes darf nach der Auffassung des Senats in den genannten Entscheidungen nicht nach rein formellen und äußeren Gesichtspunkten beurteilt werden, sondern nur auf Grund einer alle wirtschaftlichen und persönlichen Zusammenhänge erfassenden Betrachtungsweise. Wegen der Begründung im einzelnen kann auf die Darlegungen im Urteil BVerwG IV C 88.58 verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht konnte zwar im angefochtenen Urteil die vorerwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht verwerten; indes bleibt zu bemerken, daß es sich im Rahmen der darin aufgestellten Grundsätze gehalten hat.
Während zur Frage der sachlichen Gleichheit des Betriebes rechtliche Bestimmungen nicht ergangen sind, hat die Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. Feststellungs-DV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) in ihren §§ 5 und 6 für bestimmte Fälle vorgeschrieben, trotz Wechselns des Inhabers den Betrieb als unverändert anzusehen. Danach ist trotz Wechselns des Inhabers der Einheitswertvergleich vorzunehmen, wenn der Betrieb eines Alleininhabers im Wege der Erbfolge oder der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an eine andere Person übergeht, wenn sich die Beteiligung an einer Personengesellschaft ändert oder deren Betrieb auf einen Einzelinhaber übergeht, sowie dann, wenn der Betrieb eines Einzelinhabers von einer Personengesellschaft übernommen wird. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts muß davon ausgegangen werden, daß das seit 1945 aufgebaute Geschäft eine Neugründung der Klägerin war, die nicht nur eine Drogistenprüfung abgelegt, sondern das Geschäft als ihr Gewerbe angemeldet hatte. Sie hatte mit den bescheidensten Mitteln durch den Verkauf von Schmuck und eines Motorbootes die Finanzierung des Geschäfts in Angriff genommen. Dafür, daß nicht das alte zerstörte Geschäft weitergeführt worden ist, spricht auch, daß die Klägerin die Drogerie in einer ganz anderen Gegend - etwa eine Stunde Fußweg vom früheren Geschäft des verstorbenen Ehemannes entfernt - eröffnet hat, ohne für den Aufbau des neuen Geschäftes Mittel des alten Geschäfts, z.B. in Form von Ersatzleistungen für das zerstörte Geschäft, in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht vertritt deshalb mit Recht die Meinung, daß - wirtschaftlich gesehen - der Wert des alten Geschäftes nicht in dem neuen fortlebe.
Die besonderen Umstände lassen somit die Annahme der Identität der Betriebe nicht zu. Für die Anwendung des § 13 Abs. 4 FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Müller
Klein
Clauß