Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1960, Az.: BVerwG V B 145.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 145.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 16.09.1959 - AZ: 3 K 3620/57
Rechtsgrundlage
- § 2 KgfEG (BGBl. 1956 I S. 908)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung war im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil, durch das es die Klage abgewiesen hat, die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist besonders dann der Fall, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht erfüllt.
Die Auffassung des Landesverwaltungsgerichts, zur Erfüllung der in § 2 Abs. 4 KgfEG genannten Voraussetzungen genüge es, wenn der Antragsteller die Rechtsstellung eines Deutschen bis zum Ablauf der durch § 9 Abs. 6 KgfEG eröffneten Frist erlangt habe, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl.Beschluß vom 31. Dezember 1959 - BVerwG V CB 121.59 -) und wirft deshalb keine noch der Klärung bedürfende Rechtsfrage auf.
Ebensowenig ergibt sich eine solche Rechtsfrage aus der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, daß der Kläger bei seiner erneuten Verhaftung am 10. Februar 1948 nicht wegen militärischen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG festgenommen worden ist. Die erneute Festnahme erfolgte nämlich nach den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), nicht wegen des vom Kläger geleisteten militärischen Dienstes schlechthin, sondern deshalb, weil er durch die Leistung dieses Dienstes zugleich den Tatbestand eines holländischen Strafgesetzes erfüllt hatte. Der neue Gewahrsam des Klägers stellt sich daher nicht als Kriegsgefangenschaft, sondern als Untersuchungs- und anschließende Strafhaft dar. Allerdings endet eine Kriegsgefangenschaft nicht dadurch, daß der Kriegsgefangene von einem Gericht wegen einer Handlung verurteilt wird, die er vor seiner Gefangennahme begangen hat (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 8. Juli 1957 [BVerwGE 5, 186]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn der Kläger ist nicht während noch andauernder Kriegsgefangenschaft in Untersuchungs- und anschließende Strafhaft gekommen, sondern erst fast 2 1/2 Jahre nach seiner ordnungsmäßigen Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft.
Schließlich werfen auch die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 2 KgfEG keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage auf. Der Kläger ist nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KgfEG im ursächlichen Zusammenhang mit einem Ereignis, das unmittelbar mit der Kriegführung des 2. Weltkrieges zusammenhing, festgenommen worden. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. u.a. Urteil vom 15. Mai 1957 [BVerwGE 5, 64[BVerwG 15.05.1957 - V C 343/56]]), ist unter einem "Ereignis" immer nur ein bestimmtes Einzelgeschehnis zu verstehen. Von einem solchen Einzeigeschehnis ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht die Rede.
Der Kläger fällt auch nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 KgfEG, weil er - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht wegen seiner deutschen Volks- oder Staatsangehörigkeit festgenommen worden ist.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Sache sonst grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf