Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1960, Az.: BVerwG VII P 2.59
Möglichkeit des Ausschlusses eines Personalratsmitgliedes wegen einer in aktiver Mitgliedschaft, jedoch bei bereits abgelaufener Amtszeit begangenen Pflichtverletzung ; Werbung eines Personalratsmitgliedes für eine bestimmte Gewerkschaft als eine seinen Ausschluss rechtfertigende Pflichtverletzung; Zulässigkeit der Vernehmung von geladenen Zeugen ohne förmlichen Beweisbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 2.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.01.1959 - AZ: VGH Nr. 6 FS 58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 705
- DB 1960, 847
- DVBl 1961, 177 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1960, 161
- RiA 1960, 144
- Verw Rspr 12, 831
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 29. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der Begründung, daß der dem Personalrat beim Bannhof Nürnberg, Rangierbahnhof, angehörende Beteiligte zu 1) gegen die Pflicht zur Objektivität und Neutralität verstoßen habe, hat die Antragstellerin am 17. Januar 1958 beim Verwaltungsgericht Ansbach beantragt, den Beteiligten zu 1) wegen grober Pflichtverletzung gemäß § 26 Abs. 1 PersVG aus dem Personalrat auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluß vom 20. August 1958 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da das ursprünglich vorhanden gewesene Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin durch Ablauf der Amtsperiode und die inzwischen durchgeführte Neuwahl des Personalrats entfallen sei und keine durch das Verhalten des Beteiligten zu 1) beeinflußten Vorgänge vorlägen. Der Ausschluß gemäß § 26 Abs. 1 PersVG könne nur auf die Amtsführung eines Personalratsmitgliedes während der laufenden Amtsperiode gestützt werden und stehe einer Wiederwahl dieses Personalratsmitgliedes nicht entgegen.
Auf die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Beteiligten zu 1) aus dem zur Zeit amtierenden Personalrat ausgeschlossen. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt:
Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an dem beantragten Ausschluß des Beteiligten zu 1) sei nicht dadurch entfallen, daß die Amtszeit des Personalrats, als dessen Mitglied er sich der behaupteten Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, inzwischen abgelaufen sei. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel könne im vorliegenden Falle auch jetzt noch erreicht werden, da der Beteiligte zu 1) auch Mitglied des neugewählten Personalrats geworden sei. Das Antragsrecht sei auch nicht verwirkt, da sich die Vorgänge, auf die die Antragstellerin ihren Antrag gestützt habe, erst im Oktober 1957 ereignet hätten und die Antragstellerin im zweiten Rechtszuge zusätzlich behaupte, daß auch im Jahre 1958 Tatsachen eingetreten seien, die den Ausschluß rechtfertigten. Da der Hauptantrag der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz eindeutig darauf gerichtet sei, den Beteiligten aus dem zur Zeit amtierenden Personalrat auszuschließen - auch der erstinstanzliche Antrag sei nicht anders zu verstehen -, sei klargestellt, daß der Ausschluß aus dem neugewählten Personalrat begehrt werde. Soweit darin gegenüber dem ursprünglich gestellten Antrag eine Antragsänderung liege, sei sie als sachdienlich zuzulassen. Auf Grund der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß der Beteiligte zu 1) während der Jahre 1957 und 1958 in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats und innerhalb der Dienststelle nachhaltig für die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands geworben habe. Darin liege eine vorsätzlich begangene grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten, die den Ausschluß rechtfertigten.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 1) Gebrauch gemacht und beantragt, zu entscheiden:
Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof in München wird aufgehoben.
Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
In formeller Hinsicht werde, gerügt, daß in der zweiten Instanz ein neuer Antrag mit teilweise neuer Begründung zugelassen worden sei. Zum Verhandlungstermin seien vom Vorsitzenden Zeugen geladen worden, ohne daß der Prozeßbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) davon unterrichtet worden sei. Die Vernehmung dieser Zeugen sei ohne vorherigen Erlaß eines Beweisbeschlusses erfolgt. Diese Beschlußfassung sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil sie die Zulassung, der Antragsänderung vorausgesetzt habe. Aus diesem Grunde habe der Beteiligte zu 1) keine Möglichkeit gehabt, Gegenzeugen zu benennen. Bei der Vernehmung des Zeugen Meierhofer sei dadurch ein weiterer Verfahrensmangel unterlaufen, daß ein Beisitzer behauptet habe, die Richtigkeit einer Angabe dieses Zeugen auf Grund eigener Sachkenntnis widerlegen zu können, und trotz Widerspruchs des Prozeßbevollmächtigten zu 1) die hierzu beantragte Vernehmung eines im Gerichtssaal anwesenden Zeugen unterblieben sei, ohne daß das Gericht über diesen Antrag entschieden habe. In materieller Hinsicht werde gerügt, daß der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der groben Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG verkannt und das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung ungenügend begründet habe.
Die Antragstellerin ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß der Ausschluß eines Personalratsmitgliedes nicht wegen einer Pflichtverletzung erfolgen könne, die von ihm als Mitglied eines Personalrats begangen wurde, dessen Amtszeit bereits abgelaufen ist. Sowohl der Wortlaut des § 26 PersVG als auch die besondere Formstrenge des Wahlrechts sprächen dafür, daß der Ausschluß nur für die jeweilige Amtsperiode gelten solle und folglich auch innerhalb dieser Amtsperiode rechtskräftig ausgesprochen sein müsse. Für die Beurteilung der Frage, ob in der Werbung eines Personalratsmitgliedes für eine bestimmte Gewerkschaft eine seinen Ausschluß rechtfertigende Pflichtverletzung liege, sei entscheidend, ob es sich dabei um eine grobe Pflichtverletzung handle, die in einem erkennbaren und bewußten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalratsmitglied steht.
II.
Der am 16. Januar 1958 gestellte Antrag war darauf gerichtet, den Beteiligten zu 1) wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten in seiner Eigenschaft als zweiter Vorstand des örtlichen Personalrats auszuschließen. Gestützt wurde dieser Antrag auf Vorgänge, die sich innerhalb der Amtsperiode des noch amtierenden Personalrats abgespielt hatten. Dieser Antrag wurde im ersten Rechtszuge nicht geändert. Es trat nur insofern eine Änderung der Sach- und Rechtslage ein, als die Amtszeit des zur Zeit der Antragstellung amtierenden Personalrats im Februar 1958 abgelaufen war und der Beteiligte zu 1) in dem neugewählten Personalrat wiederum das Amt des zweiten Vorsitzenden innehatte. Daß der Antrag nunmehr auf den Ausschluß des Beteiligten zu 1) aus dem neugewählten Personalrat gerichtet war, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend angenommen und ergibt sich eindeutig aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin.
Auch das erstinstanzliche Gericht hat den Antrag dahin gedeutet, daß er sowohl auf den Ausschluß aus dem neugewählten Personalrat als auch auf den Ausschluß aus dem früheren Personalrat gerichtet war, wenn es ausführt, daß die gerichtliche Amtsenthebung gemäß § 26 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - nur auf Vorgänge gestützt werden könne, die sich auf die Amtsführung während der laufenden, nicht aber auch während der abgelaufenen Amtsperiode beziehen, und ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin insoweit verneint, als ihr Begehren darauf gerichtet sei, "den Ausschluß wenigstens für die zurückliegende Amtsperiode auszusprechen". Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb mit Recht das Vorliegen einer Antragsänderung verneint, die, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zutreffend ausführt, auch als sachdienlich zuzulassen gewesen wäre.
Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof die zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen vernommen hat, ohne daß ihre Vernehmung durch förmlichen Beweisbeschluß des Senats angeordnet worden war. Da jedoch ihre Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte, bedurfte es gemäß § 87 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 64, 58 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - und §§ 529, 358 ZPO eines förmlichen Beweisbeschlusses nicht (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 16 zu § 58 ArbGG). Auch daß es unterblieben war, den Beteiligten zu 1) von der zusätzlichen Ladung der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. Dezember 1958 über bestimmte Vorgänge benannten Zeugen zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen, stellt keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Abgesehen davon, daß diese Unterlassung laut Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 1959 nicht gerügt wurde, stand es dem im Termin persönlich anwerenden Beteiligten zu 1), der im Anschluß an die Beweisaufnahme gehört wurde, frei, sachdienliche Anträge zu stellen. Durch die Vernehmung dieser Zeugen, auf deren Beeidigung von sämtlichen Beteiligten verzichtet wurde, über die von der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz vorgetragenen neuen Tatsachen ist dem Beteiligten zu 1) auch keine Tatsacheninstanz verlorengegangen. Denn es entspricht dem Wesen der zweiten Tatsacheninstanz, daß in ihr neue Tatsachen vorgebracht werden und hierüber Beweiserhebungen stattfinden können (§ 87 in Verbindung mit § 64 ArbGG und § 529 ZPO). Über den in der Rechtsbeschwerde behaupteten Vorgang bei der Vernehmung des Zeugen Meierhofer enthält die Sitzungsniederschrift nichts; auch kommt nach der vom Verwaltungsgerichtshof gegebenen Begründung diesem Vorgang keine entscheidende Bedeutung zu.
Auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß der Beteiligte zu 1) in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied sowohl während der abgelaufenen Amtsperiode (1957) als auch während der laufenden Amtsperiode (1958) als Personalratsmitglied innerhalb der. Dienststelle nachhaltig für die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands geworben und einen Druck auf einzelne Bedienstete ausgeübt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht überprüfbar. Zutreffend hat auch der Verwaltungsgerichtshof darin eine grobe Verletzung der einem Personalratsmitglied obliegenden Pflichten erblickt, die gemäß § 26 Abs. 1 PersVG den Ausschluß rechtfertigt. Denn ein solches Verhalten ist mit § 56 PersVG, wonach Dienststelle und Personalrat darüber zu wachen haben, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden und insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer und gewerkschaftlicher Betätigung oder Einstellung oder ihres Geschlechts unterbleibt, unvereinbar und geeignet, das Vertrauen der Bediensteten in die objektive und gewerkschaftlich neutrale Amtsführung des Personalrats zu zerstören (vgl. Dietz Anm. 9; Grabendorff-Windscheid Anm. 2 a, dd; Molitor 2. Aufl. Anm. 10 zu § 26 PersVG und Dietz Anm. 34; Fitting-Heyer Anm. 9; Grabendorff-Windscheid Anm. 4 c; Molitor Anm. 8 zu § 56 PersVG). Das Verhalten des Beteiligten zu 1) wiegt um so schwerer, weil es sich nicht um einen einmaligen Verstoß handelt, der Beteiligte zu 1) vielmehr sein bereits während der abgelaufenen Amtsperiode beanstandetes Verhalten in der laufenden Amtsperiode trotz des anhängigen Ausschlußverfahrens fortsetzte. Damit entfällt auch jeder Zweifel an der Vorsätzlichkeit der Pflichtverletzung.
Deshalb ist im vorliegenden Verfahren auch nicht darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausschluß eines Personalratsmitgliedes auf Vorgänge gestützt werden kann, die sich nicht innerhalb der laufenden Amtsperiode, sondern während einer früheren Amtsperiode abgespielt haben (vgl. dazu u.a. BAG in AP Nr. 1 zu § 23 BetrVG, OVG Lüneburg in AP Nr. 1 zu § 26 PersVG; Engelhard in ZBR 1957 S. 10; Windscheid in ZBR 1958 S. 276; Distel in DPersV 1959 S. 121 und Windscheid daselbst S. 230). Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob eine während einer früheren Amtsperiode begangene Pflichtverletzung bei einer gleichartigen Pflichtverletzung während der laufenden Amtsperiode zu berücksichtigen ist. Diese Frage wird man jedenfalls dann nicht verneinen kennen, wenn sich, wie hier, die neue Amtsperiode unmittelbar an die frühere Amtsperiode anschließt und damit auch ein äußerer Zusammenhang besteht, der das sich über beide Amtsperioden erstreckende Verhalten als eine fortgesetzte und die Befürchtung von Wiederholungen rechtfertigende Pflichtverletzung erscheinen läßt. Diese Betrachtung ist im vorliegenden Falle auch verfahrensrechtlich gerechtfertigt, weil der Antrag auf Ausschluß noch während der früheren Amtsperiode gestellt wurde und durch den während des Verfahrens eingetretenen Wechsel des Personalrats für die laufende Amtsperiode wirksam blieb.
Der Rechtsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in den als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel