Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1959, Az.: BVerwG III C 131.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 131.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 13611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - AZ: IXa VG.L 1043/56
Rechtsgrundlagen
- § 26 BVerwGG
- § 45 BVerwGG
- § 61 BVerwGG
- § 69 BVerwGG
- § 91 a ZPO
Fundstellen
- DVBl 1960, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 339 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 594 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist die Hauptsache entsprechend den Erklärungen der dazu befugten Parteien in der Revisionsinstanz erledigt, so wird die Revision des Beigeladenen unzulässig. (Weiterführung von BVerwG I C 200.56, Beschluß vom 27. Januar 1958; BVerwG V C 225.54, Beschluß vom 5. Dezember 1956; BVerwG V C 299.57, Beschluß vom 1. März 1958.)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird, nachdem die Hauptsache erledigt ist, eingestellt.
Die Revision des Beigeladenen wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beigeladene. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 25. Januar 1878 geborene Beigeladene betrieb früher eine Buchdruckerei in Berlin SW 68. Holmannstraße 15, die nach seiner Angabe ebenso wie sein Hausrat durch Kriegseinwirkung verlorenging. Auf Grund widersprechender und unzutreffender Angaben in seinen Anträgen auf Kriegssachschadenfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung sowie in seinem Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens beantragte der Leiter des nach Übersiedlung des Klägers nach Hamburg zuständigen Ausgleichsamtes, den Beigeladenen von der Feststellung der geltend gemachten Schäden und von allen beantragten Ausgleichsleistungen auszuschließen. Der Leiter des Landesausgleichsamtes lehnte durch Bescheid vom 8. Juni 1956 diesen Antrag ab. Auf die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erhobene Klage hob das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 14. September 1956 den Bescheid des Leiters des Landesausgleichsamtes auf. Daraufhin lehnte der Leiter des Landesausgleichsamtes den Antrag auf Ausschließung erneut ab. Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds dagegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hob durch Urteil vom 8. März 1957 auch den zweiten Ablehnungsbescheid des Leiters des Landesausgleichsamtes auf mit der Begründung, die Behörde habe die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils vom 14. September 1956 nicht beachtet.
Gegen das die Revision zulassende Urteil hat der Beigeladene rechtzeitig Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat der Leiter des Landesausgleichsamtes durch Bescheid vom 14. Februar 1958 seine bisherigen Bescheide aufgehoben und den Beigeladenen von der Gewährung von Aufbaudarlehen und Hausratentschädigung ausgeschlossen. Daraufhin haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Beigeladene hat dieser Erklärung widersprochen und um eine Entscheidung über das von ihm eingelegte Rechtsmittel gebeten.
II.
1)
Nach der Rechtsprechung des entscheidenden Senats (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1957 - BVerwG III C 90.57 -) ist das Verfahren in rechtsähnlicher Anwendung des § 45 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit §§ 61, 26 BVerwGG, § 91 a ZPO durch Beschluß einzustellen, wenn beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Erledigung eingetreten ist. Die Einstellung des Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn der Beigeladene die Erledigungserklärung nicht abgegeben oder ihr widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 27. Januar 1958 - BVerwG I C 200.56-, Beschluß vom 5. Dezember 1956 - BVerwG V C 225.54 - [DVBl. 1957, S. 274 = ZZP Bd. 70, S. 370] und Beschluß vom 1. März 1958 - BVerwG V C 299.57 - [ZMR 1958, S. 275]). Dies muß auch dann gelten, wenn - wie hier - der Beigeladene Revision eingelegt hat; denn er wird dadurch zwar Rechtsmittelkläger, aber nicht Partei. Nur diese ist aber zu einer Disposition über den Streitgegenstand, wie sie die Erledigungserklärung enthält, befugt. Der Widerspruch des Beigeladenen und Revisionsklägers gegen die Erledigungserklärung ist daher unbeachtlich und bildet im vorliegenden Falle kein Hindernis für die Einstellung. Der Beigeladene erleidet durch diese Entscheidung auch keine Einbuße in seinen rechtlichen Interessen, da durch die Einstellung das von ihm mit der Revision angefochtene Urteil unwirksam wird. Es bleibt ihm unbenommen, den Ausschließungsbescheid, der zur Erledigung der Hauptsache geführt hat, gemäß §§ 360 Abs. 2 Satz 2, 338 ff. LAG in einem neuen Verfahren anzufechten.
Andererseits mußte seine Revision verworfen werden, da er nach Erledigung der Hauptsache die Revision nicht weiterführen kann. Anders als bei den Parteien eines Rechtsstreits, über deren Rechtsmittel auch nach objektiver Erledigung der Hauptsache sachlich zu entscheiden ist, wenn sie ihre Anträge aufrechterhalten, wird die Revision des Beigeladenen bei Erledigung der Hauptsache unzulässig, weil ihm die Dispositionsbefugnis über den Streitstoff fehlt und auch nicht die Möglichkeit gegeben ist, einen Antrag nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 zu stellen.
2)
Nach § 91 a ZPO entscheidet das Gericht nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Der Ausgang des Rechtsstreits war hier im Zeitpunkt der Erledigung noch ungewiß, weil er von der Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhing, die die Identität des Streitgegenstandes der beiden Urteile des Landesverwaltungsgerichts vom 14. September 1956 und 8. März 1957 und die sich daraus ergebenden Rechtskraftprobleme betrafen. In einem solchen Falle kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1956 - BVerwG III C 37.56 - und Beschluß vom 30. März 1955 - BVerwG V C 241.54 -) ohne besondere Würdigung der schwierigen Rechtsfragen nach billigem Ermessen entscheiden. Mit Rücksicht auf die Ungewißheit des Verfahrensausganges erschien es angemessen, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz zwischen Klägerin und Beklagter gleichmäßig aufzuteilen. Die Kosten des Revisionsverfahrens mußten den Beigeladenen gemäß § 65 Abs. 1 BVerwGG treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz