Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.01.1958, Az.: BVerwG I C 200.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 200.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 10984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 22.09.1954 - AZ: IV 4112/53
- VGH Bayern - 04.08.1956 - AZ: 138 IV 54
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 27. Januar 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 1954 - IV 4112/53 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1956 - Nr. 138 IV 54 - werden für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtsstufen hat die Beklagte zu tragen; jedoch hat der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 1954 ist der Antrag des damals 16jährigen Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 4 abgelehnt worden, weil sein Vater Widerspruch erhoben hatte und weil er auf Grund der von seinem Vater abgegebenen Beurteilung als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet angesehen wurde.
Im Verwaltungsstreitverfahren, zu dem der Vater des Klägers beigeladen wurde, wurde die angefochtene Verfügung durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 1954 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1956 zurückgewiesen.
Während des Revisionsverfahrens ist dem Kläger, der inzwischen das 18. Lebensjahr vollendet hatte, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 erteilt worden.
Der Kläger und die Beklagte haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung der §§ 45 Abs. 2, 61 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - einzustellen.
Der Feststellung, ob der Beigeladene die Hauptsache ebenfalls als erledigt ansieht, bedurfte es nicht, da es sich bei den übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Kläger und die Beklagte um eine Verfügung über den Streitgegenstand handelt, die diesen beiden Prozeßbeteiligten allein vorbehalten ist. Die Rechte des Beigeladenen werden durch die Erledigungserklärung nicht betroffen, da die Urteile der Vorinstanzen mit der Einstellung des Verfahrens unwirksam werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erschien es billig, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 91 a ZPO aufzuerlegen. Jedoch bestand kein Anlaß, die Beklagte auch mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Fischer