Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1959, Az.: BVerwG IV C 411.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 411.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 23.07.1957 - AZ: X a VGL 397.57
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Feststellung von Hausratverlust sowie Gewährung von Hausratentschädigung. Außerdem erstrebt er ein Aufbaudarlehen.
Der Hausratverlust soll durch Kriegszerstörung der in der Zehnraumwohnung Hamburg, Klosterallee ..., vorhandenen Einrichtungsgegenstände in der Nacht des 24./25. Juli 1943 entstanden sein. Von den neun Zimmern waren sieben zur Abvermietung bestimmt, zwei zum eigenen Bewohnen; die Küche diente beiden Zwecken.
Der Kläger lebte damals von seiner (ersten) Ehefrau. Marie geb. S. getrennt; er lebte mit Frau Bertha B. gesch. E. gesch. R. zusammen, die er, nachdem seine erste Ehe 1946 geschieden war, 1947 heiratete.
An Vorauszahlungen hat der Kläger anläßlich dieses Schadens erhalten:
| Am 2. August 1943 | 200 RM |
|---|---|
| am 3. August 1943 | 10 RM |
| am 3. August 1943 | 500 RM |
| am 9. August 1943 | 300 RM |
| am 11. August 1943 | 200 RM |
| am 28. August 1943 | 500 RM |
| am 11. September 1943 | 3.000 RM |
| am 20. September 1943 | 5.000 RM |
| zus. | 9.710 RM |
Das Ausgleichsamt lehnte die Anträge des Klägers auf Feststellung des Hausrat Schadens und auf Gewährung von Hausratentschädigung ab, weil auch seine erste und seine zweite Frau wegen desselben Schadens Anträge gestellt hätten und keiner seine Behauptung bewiesen oder glaubhaft gemacht habe.
Der Beschwerdeausschuß wies nach Beweisaufnahme die Beschwerde des Klägers zurück, weil mangels polizeilicher Gewerbeanmeldung die gesamte Wohnungseinrichtung als Hausrat zu betrachten sei; ob und welche Gegenstände in Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft aus jüdischem Besitz erworben gewesen seien, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls sei mehr als die Hälfte des außerdem vorhanden gewesenen Hausrats verlorengegangen; die Vorauszahlungen, von denen nach Abzug einer ersten Hilfe von 500 RM 9.210 RM zu berücksichtigen seien, betrügen mehr als die Hälfte des Wertes, der unter 18.420 RM anzusetzen sei; denn bei der Angabe des Schadens mit 20.000 RM im Jahre 1943 habe der Kläger keine. Altersabzüge vorgenommen.
Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage durch das angefochtene Urteil mit folgender Begründung ab: Soweit der Kläger eine Prüfung durch das Gericht wünsche, ob ihm ein Aufbaudarlehen bewilligt werden könne, sei die Klage mangels eines ablehnenden Verwaltungsakts, insbesondere eines Beschwerdebeschlusses, unzulässig. Hinsichtlich des Hausratschadens sei die Klage unbegründet. Keinesfalls könne der Kläger als Alleineigentümer der gesamten Wohnungseinrichtung angesehen werden. Diese sei Hausrat nur, soweit sie für private Zwecke bestimmt gewesen sei, also von zwei Zimmern und zur Hälfte von der Küche. Die Vorauszahlungen habe aber sämtlich er erhalten. Ziehe man die nur mit 210 RM anzusetzende erste Hilfe von 2.158 RM (= 2/9 Vorauszahlungen) ab, so stellten die verbleibenden 1.948 RM sicherlich mehr als die Hälfte des Wertes des Hausrats dar. Mit 3.896 RM sei der Verlust keinesfalls zu bewerten, selbst wenn für das 1942 neu angeschaffte Schlafzimmer der Neuwert mit 1.667 RM angesetzt werde, weil einige Hausratstücke gerettet seien und der Wert der gebrauchten Einrichtung des anderen Zimmers und der halbe Wert der gebrauchten Kücheneinrichtung zusammen keinesfalls mehr als 2.229 RM betragen habe.
Das Schicksal der mit Hilfe der Vorauszahlungen beschafften Gegenstände sei unerheblich, weil es nur auf die Tatsache der Zahlung ankomme, nicht auf die Verwertung des Geldes.
Nachdem der Senat eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Ausgleichsamts Hamburg-Bergedorf vom 22. Juni 1955 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13. Mai 1957 aufzuheben,
- 2.
den bisherigen Anträgen des Klägers stattzugeben, und zwar insbesondere
- a)
dem Antrag auf Feststellung nach dem Feststellungsgesetz,
- b)
dem Antrag auf Hausratentschädigung,
- c)
dem Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens,
später mit der Änderung zu 2 c) dahin, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Aufbaudarlehen zu gewähren. Am Schluß der Revisionsbegründung ist hilfsweise Rückverweisung beantragt.
Zu seiner Revision bringt der Kläger vor: Hinsichtlich des Aufbaudarlehens sei die Klage doch zulässig, weil die Verwaltungsbehörde den Darlehnsantrag des Klägers ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb von zwei Monaten beschieden habe.
Hinsichtlich des Hausrat Schadens werde Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Hausratschaden habe der Kläger nicht nur durch Zerstörung der Wohnung in Hamburg, Klosterallee, erlitten, sondern auch durch Stehenlassenmüssen der Zimmereinrichtung (u.a. Schreibtisch nebst -sessel) in Litzmannstadt, ferner dadurch, daß er im Juni 1945 in Arzl (Tirol) die Einrichtung für eine Wohnung von vier Zimmern und Küche habe unter Wert versteigern lassen müssen und der Inhalt der dem Spediteur Neumeier in Innsbruck 1945 zur Beförderung übergebenen Kiste und drei Koffer abhanden gekommen sei. Die gesamte Wohnungseinrichtung in Hamburg sei als Hausrat zu behandeln, nicht nur die Einrichtung der privat genutzten Räume.
Eigentümer dieser ganzen Wohnungseinrichtung sei allein der Kläger gewesen, weil Frau B. bei der Anschaffung der Sachen auf Versteigerungen als Strohmann für ihn aufgetreten sei, er also auch insoweit sogleich Eigentum erworben habe. Der Wert sei zumindest mit dem damals angegebenen Betrag von 20.000 RM anzusetzen. Von den Vorauszahlungen seien nicht 210 RM, wie das Landesverwaltungsgericht wolle, sondern 500 RM, wie der Beschwerdeausschuß es getan habe, als erste Hilfe abzusetzen. Der Wert der in Litzmannstadt zurückgelassenen Stücke betrage wenigstens 200 bis 250 RM, wie durch die abschriftlich vorgelegte Rechnung der Möbelhandlung W. vom 3. November 1942 belegt werde. Bei der Versteigerung in Arzl habe der Kläger nur einige 1.000 RM erhalten; dieser Erlös habe nur etwa 1/4 des Sachwertes betragen; der Schaden mache wenigstens 10.000 RM aus. Der Inhalt der Kiste und der Koffer - Wäsche und Kleidung - sei mit wenigstens 5.000 RM zu veranschlagen. Seinen Gesamthausratschaden beziffert der Kläger hiernach auf wenigstens 35.200 RM.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob in Lastenausgleichsstreitigkeiten, da bei ihnen nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - Voraussetzung für eine zulassungsfreie Revision lediglich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln ohne das nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - gleichzeitig erforderliche Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist, nach nachträglicher Zulassung Verfahrensrügen noch später als zwei Monate seit Zustellung des angefochtenen Urteils vorgebracht werden dürfen. Jedenfalls geht die jetzt vorgebrachte Rüge gegen die Abweisung der Klage, soweit sie das Aufbaudarlehen betraf, als unzulässig fehl. Denn was der Kläger hinsichtlich des Aufbaudarlehens vom Landesverwaltungsgericht begehrte, war die Aufhebung einer vermeintlichen Versagung, nicht wegen vermeintlich ungebührlicher Hinauszögerung die Verurteilung zur Bescheidung. Es braucht also in der vorliegenden Streitsache nicht entschieden zu werden, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, in Lastenausgleichsstreitigkeiten überhaupt eine Untätigkeitsklage stattfindet. Die Abweisung der insoweit erhobenen Anfechtungs-(Aufhebungs-)klage mit der Begründung, die Behörde habe diesen Antrag noch gar nicht abgelehnt, ist zu Recht ausgesprochen.
Was die Feststellung von Hausratverlust und die Gewährung von Hausratentschädigung angeht, so muß es bei der vom Landesverwaltungsgericht durch Abweisung der Klage ausgesprochenen Bestätigung der Antragsablehnung verbleiben.
Die Rüge, es seien außer dem in Hamburg eingetretenen Hausratschaden noch solche in Litzmannstadt, Arzl und Innsbruck zu berücksichtigen, geht fehl. Vertriebener (§ 11 LAG) ist der Kläger nicht; eine Einordnung von auswärts erlittenen Schäden als Vertreibungsschaden (§ 3 FG, § 12 LAG) ist also nicht möglich. Als Ostschaden (§ 5 FG, § 14 LAG) kann ein in Litzmannstadt erlittener Schaden des Klägers nicht behandelt werden, weil dieser Ort nicht in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten liegt. Kriegssachschäden werden grundsätzlich nur festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 FG) und Entschädigung für sie gewährt (§ 228 Abs. 2 Satz 1 LAG), wenn sie im Geltungsbereich des Lastenausgleichsrechts eingetreten sind; die für Hausrat angeordnete Ausnahme von diesem Belegenheitsgrundsatz gilt nur, wenn er aus kriegsbedingten Gründen aus dem Gebiet, in dem jetzt das Lastenausgleichsrecht gilt, verlagert worden war und der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten hatte oder als Evakuierter dorthin zurückkehrte. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind hier nicht erfüllt. Es steht nicht fest, daß die Stücke, die nach der Behauptung des Klägers in Litzmannstadt, Arzl und Innsbruck verlorengegangen sein sollen, sich vorher in Hamburg befunden hatten und von dort ausgelagert worden waren. Es steht auch keineswegs fest, daß der Kläger in Hamburg seinen ständigen Aufenthalt beibehalten gehabt hätte oder von dort evakuiert worden war.
Ernstlich in Betracht zu ziehen ist also lediglich der Verlust der Wohnungseinrichtung in Hamburg, Klosterallee. Die Rechtsfrage, ob zwischen Hausrat und Betriebsvermögen zu unterscheiden ist, wenn in einer Wohnung auch ein Gewerbe betrieben wird, ist inzwischen vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil BVerwG III C 113.58 vom 21. Mai 1959 (RLA 1959, 222) dahin entschieden, daß beides nach der Zweckbestimmung (Widmung) und der tatsächlichen Benutzung der Einrichtungsstücke abzugrenzen ist. Es kann aber hier dahinstehen, ob die gesamte Wohnungseinrichtung als Hausrat anzusehen ist oder nur die Einrichtung der vom Kläger benutzten Privaträume. Denn in jedem Falle steht der förmlichen Schadensfeststellung, die der Gewährung von Hausratentschädigung voranzugehen hat (§ 236 LAG), die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG entgegen, daß von der Feststellung solche Schäden ausgenommen sind, für die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung Entschädigungszahlungen von mehr als 50 % des nach der Kriegssachschädenverordnung anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind. Ist die gesamte Wohnungseinrichtung als Hausrat anzusehen, so stehen dem gesamten Schaden an der Wohnungseinrichtung von noch nicht 18.420 RM Entschädigungszahlungen von wenigstens 9.510 RM gegenüber. Ist als Hausrat nur die Einrichtung der Privaträume mit einem Anteil der Kücheneinrichtung anzusehen, so stehen einem Verlust von noch nicht 3.896 RM anteilige (nämlich 2/3) Entschädigungszahlungen von 1.948 RM gegenüber. Als erste Hilfe, die nicht mit zu berücksichtigen ist, können mit dem Landesverwaltungsgericht nur die Beträge von 200 und 10 RM = 210 RM abgesetzt werden.
Bei alledem ist dann noch völlig außer acht gelassen, daß der Kläger vielleicht gar nicht Alleineigentümer aller Stücke war und daß manche Stücke in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (§ 11 a FG, § 359 LAG) erworben sein mögen, er daß sie bei der Betrachtung auszuscheiden hätten; solche Ausnutzung wurde bereits bei Erlangung außergewöhnlicher Vorteile gegeben sein (Urteil BVerwG III C 140.57 vom 12. Februar 1959 - MDR 1959, 688 und IFLA 1959, 152).
Die Revision war demnach mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß