Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1959, Az.: BVerwG III C 113.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 113.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 27.03.1957 - AZ: VIII b VGL Nr. 888/56
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG
- § 293 ff LAG
Fundstellen
- RLA 1959, 222
- ZLA 1959, 347
In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 21. Mai 1959
durch
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 27. März 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin und ihr im Jahre ... verstorbener Ehemann erlitten Kriegssachschäden am Hausrat, an einem von der Klägerin gewerblich betriebenen Privataltersheim und am Handelsbetrieb des Ehemannes. Die Feststellung und Entschädigung des Hausratverlustes lehnten die Ausgleichsbehörden ab. Das Landesverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit dem Urteil vom 27. März 1957 abgewiesen und ausgeführt: Da eine klare Trennung zwischen dem zum Hausstand und dem zum Gewerbebetrieb gehörenden Mobiliar nicht möglich sei, hätten die Ausgleichsbehörden die gesamte vorhanden gewesene Einrichtung als Hausrat angesehen. Das sei nicht zu beanstanden. Dem gesamten Wiederbeschaffungswert von 21.876,60 RM ständen Vorauszahlungen auf den Hausratverlust von 11.423 RM, also von mehr als 50 v.H. gegenüber. Als Vorauszahlung für den Gewerbeschaden könne nur ein Betrag von 2.085,82 RM gelten, der unmittelbar dem Finanzamt für Steuerrückstände zugegangen sei. Dagegen müsse ein Betrag von 2.100 RM auf den Hausratschaden angerechnet werden, denn dafür habe die Klägerin Eß- und Wohnzimmermöbel gekauft und diese nicht mehr in den Dienst eines Gewerbebetriebes gestellt. Auch die dem Ehemann gewährte Vorauszahlung sei in Höhe des von ihm gemeldeten eigenen Hausratverlustes von 2.623 RM auf den Gesamthausratverlust der Ehegatten anzurechnen.
Die Klägerin hat die auf ihre Beschwerde hin zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil und die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben und den Anträgen auf Feststellung und Entschädigung ihres Hausratverlustes zu entsprechen, gegebenenfalls die Sache an das Landesverwaltungsgericht, hilfsweise an die Ausgleichsbehörden zurückzuverweisen. Sie rügt unrichtige Anwendung der §§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, 293 ff. des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes - FG -. Dazu führt sie aus: Die Einrichtung eines gewerblichen Altersheims sei kein Hausrat. Es komme nicht nur auf die Qualifikation, sondern auf die Gebrauchsbestimmung und tatsächliche Verwendung der Sachen an. Sei eine klare Trennung zwischen Gewerbetrieb und Privathaushalt nicht möglich, so seien Schäden anteilig dem Betriebsvermögen und dem Hausrat zuzurechnen. Die Feststellungsbehörde, Außenstelle H., habe in ihrer Schätzung vom 22. April 1944 als Betriebsschaden der Klägerin 40.000 RM und als Hausrat schaden 21.764 RM angenommen. Unrichtig sei es, beim Zusammentreffen verschiedenartiger Verluste alle Vorauszahlungen auf den Hausratschaden allein anzurechnen. Die Zahlungen seien anteilmäßig auf die einzelnen Schäden zu verrechnen. Bei Beachtung dieses Grundsatzes habe die Klägerin an Vorauszahlungen weniger als 50 % des Hausratverlustes erhalten.
Die anderen Verfahrensbeteiligten treten der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Hauseinrichtungsgegenstände einschließlich der Bett- und Tischwäsche, des Geschirrs usw. zum Teil den Gewerbebetrieben der Klägerin - Altersheim - und ihres Mannes - Handelsbetrieb -, zum Teil der persönlichen Haushaltführung und möglicherweise zu einem weiteren Teil beidem dienten. Das Lastenausgleichsrecht regelt die Feststellung und Entschädigung von Hausratverlusten und von Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, in mancherlei Beziehungen verschieden. Daher kann eine Schwierigkeit der Unterscheidung zwischen Hausrat und Betriebsvermögen, die hier deshalb besonders groß sein mag, weil nicht die Art und Eignung, sondern die Widmung und tatsächliche Nutzung entscheidet, es nicht rechtfertigen, daß der gesamte Schaden als Hausratschaden behandelt wird. Die Auffassung der Vorinstanz hierüber ist unvereinbar mit der zutreffenden Behandlung der Frage in I A Nr. 6 HR-DB. Ihre Unrichtigkeit wird besonders deutlich an folgender Erwägung: Das gewerbliche Altersheim der Klägerin hatte einen Einheitswert, der in den Verwaltungsakten mit 24.000 RM angegeben ist. Bis zu diesem Höchstbetrag wäre der Schaden an den zum Betriebsvermögen gehörigen Sachen nach ihrem gemeinen Wert festzustellen und dann mit Hauptentschädigung nach Maßgabe der §§ 243 ff. LAG abzugelten. Würden diese Sachen aber dem Hausrat zugerechnet, dessen Verlust pauschal ohne Rücksicht auf die wirkliche Schadenshöhe entschädigt wird, so fiele ihr Verlustwert bei der Entschädigung praktisch ganz aus. Daher darf die Trennung zwischen Hausrat und Einrichtungsgegenständen gewerblicher Betriebe nicht unterbleiben. Sie ist unter Beachtung der Zweckbestimmung und tatsächlichen Benutzung der einzelnen Sachen vorzunehmen. Gegenstände, die dem Haushalt und dem Altersheim zugleich dienten, sind mit dem ihrer betrieblichen Nutzung entsprechenden Teil ihres Wertes dem Betriebsvermögen zuzurechnen (Bem. III c zu § 54 des Bewertungsgesetzes bei Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl.); nur der Rest ihres Wertes ist als Hausratverlust einzusetzen.
Dem so zu findenden reinen Hausratschadensbetrage sind bei der Prüfung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG nur die "für" diesen Schaden, den Hausrat schaden allein, gewährten Reichsmarkvorauszahlungen gegenüberzustellen. Bei den einzelnen Zahlungen ist daher zu klären, welcher Schaden - Hausrat schaden oder Gewerbeschaden - den Anlaß ihrer Gewährung bildete. Im Zweifel ist dabei in erster Linie die Auffassung des Kriegssachschädenamtes maßgeblich, wofür einen Anhalt auch die etwaige Übung der betreffenden Behörde geben kann (vgl. die in der Verwaltungsakte wiedergegebene Dienstvorschrift - DV - 301/00 vom 17. Oktober 1955). Unrichtig ist es, einen Vorauszahlungsbetrag, der für Anschaffungen zur Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes bestimmt war, deshalb gleichwohl dem Hausrat schaden zuzurechnen, weil die dafür angeschafften - allerdings für Betrieb und Haushalt gleichermaßen brauchbaren - Sachen nach dem Scheitern einer beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebes nur noch dem Haushalt dienen konnten. Bei Zahlungen, deren Verwendungszweck nicht ausdrücklich bestimmt war oder die überhaupt nicht zu Ersatzbeschaffungen, weder für Hausrat noch für gewerbliche Zwecke, sondern zur Deckung anderweitigen Bedarfs, etwa von Steuerschulden oder von Krankheits- und Beerdigungskosten, bestimmt waren, ist ebenfalls die Auffassung des Kriegssachschädenamtes über den Zahlungsgrund maßgebend, soweit sie noch feststellbar ist. Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für die Auffassung des Kriegssachschädenamtes fehlen, kann es in Betracht kommen, die Tatsachenfeststellung insoweit auf. Erfahrungen über die Vorauszahlungspraxis der Kriegs Sachschädenämter zu stützen.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils beruhen somit für beide Seiten der Rechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG auf rechtsirrtümlicher Grundlage. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei der neuen Prüfung wird die Vorinstanz u.a. folgendes zu beachten haben: Die Aufteilung des Verlustwertes zwischen Hausrat und Betriebsvermögen kann nicht so, wie es der V. ... im Schriftsatz vom 19. Januar 1959 vorschlägt, durch Abzug der Bilanzwerte des Gewerbeinventars vom Wiederbeschaffungswert der gesamten Einrichtung geschehen. Wie hoch das Betriebsinventar nach Abschreibungen noch bilanziert war, ist unerheblich; es können nur gleichartige Werte - Wiederbeschaffungswerte - einander gegenübergestellt werden.
Die Hausratgegenstände, deren Verlust s.Z. nicht die Klägerin, sondern der Ehemann geltend gemacht hatte - u.a. seine Kleidung und Wäsche pp. -, bildeten zusammen mit dem von der Klägerin angemeldeten Hausratteil den einheitlichen Hausrat beider Eheleute zusammen, die ebenso einen einheitlichen Hausratverlust erlitten haben, auf das getrennte Eigentum kommt es nicht an.
Für die Auffassung des Kriegssachschädenamtes über die Zurechnung einzelner Vorauszahlungen zu den verschiedenen Schäden könnten möglicherweise der Vermerk der Feststellungsbehörde vom 13. April 1944 und der weitere Schriftwechsel Hinweise geben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen