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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1959, Az.: BVerwG III C 202.58

Rücknahme und Widerruf einer Aufbaudarlehensbewilligung; Wegfall eines Aufbaudarlehens infolge Zeitablaufs; Vertrauensschutz eines Darlehensbewerbers gegen die Aufhebung einer Aufbaudarlehnsbewilligung; Ermessensbindende Wirkung von § 9 Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft (ALw-Weisung)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 202.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 28.05.1958 - AZ: 3 K 13/58

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 64 - 68
  • AS X, 64
  • VerwRspr XII, 940

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rücknahme und des Widerrufs einer Aufbaudarlehnsbewilligung und des Vertrauensschutzes eines Darlehnsbewerbers.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz - 3. Kammer in Trier - vom 28. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die am 29. Dezember 1899 geborene, unverheiratete Klägerin ist von Geburt an gelähmt und geistesschwach. Ihre Eltern betrieben in H. eine Landwirtschaft von etwa 16 ha Größe. Die Mutter der Klägerin starb während des ersten Weltkrieges, ihr Vater, der im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war, am 10. April 1945. Er wurde von der Klägerin als alleiniger Erbin gesetzlich beerbt.

2

Ein Vetter der Klägerin, der am 10. Januar 1907 geborene Landwirt Georg K., betätigte sich sehen seit früher Jugend auf dem Hofe. Auch nach seiner Eheschließung im. Jahre 1930 verblieb er dort und übernahm seither selbständig die Bewirtschaftung des Hofes, da die Klägerin dazu ihrer Krankheit wegen nicht in der Lage war.

3

Im Februar 1945 wurden die Gebäude des Hofes durch Artilleriebeschuß beschädigt. Wohnhaus, Stall und Scheune erlitten dabei so schwere Schäden, daß sie teilweise baufällig wurden und nur teilweise behelfsmäßig instand gesetzt werden konnten.

4

Am 2. Dezember 1954 stellte die Klägerin auf einem von ihr selbst unterschriebenen Vordruck den Antrag, ihr ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in Höhe von 28.500 DM zu bewilligen. Hierbei gab sie als unmittelbar Geschädigten ihren verstorbenen Vater an, der im Zeitpunkt des Artilleriebeschusses noch gelebt hatte und noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Über ihre persönlichen Verhältnisse gab die Klägerin an, sie sei von Jugend an gelähmt, so daß der landwirtschaftliche Betrieb von ihrem Vetter geführt werde. Die Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation in Trier erstattete zu diesem Antrage ein Gutachten, das von der Landwirtschaftsschule und Beratungsstelle P. inhaltlich bestätigt wurde. Hierin war angegeben, daß der Vetter Georg K. als Erbe vorgesehen sei. Dieser war zu der Sitzung des Prüfungsausschusses des Landesausgleichsamts am 8. Dezember 1955, in der der Antrag befürwortet wurde, erschienen. In der Sitzungsniederschrift heißt es, der erschienene Georg K. werde verpflichtet, die Schuld mit zu übernehmen, da er den Betrieb der Antragstellerin in absehbarer Zeit übernehmen werden. Dem Prüfungsausschuß lag eine Bescheinigung des Notars Dr. B. vom 16. März 1955 vor, in der dieser erklärte, Herr Georg K. aus H. habe ihn beauftragt, die Umschreibung des gesamten, noch auf den Namen der ledigen Margaretha K. aus H. eingetragenen Grundbesitzes zu beurkunden und die hierzu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.

5

Durch Bescheid vom 14. Dezember 1955 bewilligte das Landesausgleichsamt der Klägerin als Kriegssachgeschädigter für Baumaßnahmen und Inventarergänzung ein Aufbaudarlehen von 25.500 DM. Zugleich wurde festgelegt, daß für das Darlehen folgende Sicherheiten zu leisten seien:

"a)
Eintragung einer erstrangigen Hypothek auf dem Grundbesitz der Antragstellerin. Das Grundbuch wurde im Krieg zerstört und ist noch nicht wieder angelegt worden. Der Vetter der Antragstellerin, Georg K., wird verpflichtet, die Schuld mit zu übernehmen.

b)
Auszahlung der für Baumaßnahmen vorgesehenen Beträge nur nach Rechnungen, die vom Kreisbauamt, für Inventarbeschaffung, die von der Landwirtschaftsschule bescheinigt sind. Einschaltung dieser Stellen vor Durchführung der Maßnahmen.

c)
Abschluß aller der Betriebsart, entsprechenden Versicherungen."

6

Gegen diesen Bescheid legten weder die Klägerin noch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Einspruch ein.

7

Die Beurkundung der Schuldurkunde, deren Vollziehung auf vorgeschriebenem Muster der Klägerin in dem Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 aufgegeben war, verzögerte sich, weil zunächst die von dem Notar bereits angekündigten Maßnahmen zur Umschreibung des Grundbesitzes in Angriff genommen wurden. Am 16. Januar 1956 schloß die Klägerin, die dabei durch den vom Amtsgericht noch zu bestellenden Pfleger Hubert S. vertreten wurde, mit ihrem Vetter Georg K. einen Grundstücksüberlassungsvertrag (Nr. 129/1956 der Urkundenrolle des Notars Dr. B.), in dem sie ihren gesamten Grundbesitz an Georg K. übertrug und sich selbst lediglich ein Wohnrecht in dem Wohnhause und ein Mitbenutzungsrecht an den Wirtschaftsgebäuden vorbehielt. Dieses teilte der Notar am 7. Februar 1956 der Kreissparkasse, mit der der Darlehnsvertrag abgeschlossen werden sollte, mit und bemerkte zugleich, daß die Beurkundung der Schuldurkunde vorerst nicht erfolgen könne Margaretha K. sei nicht in der Lage, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Der Vertrag liege dem Vormundschaftsgericht zwecks Genehmigung vor. In dem Schreiben des Notars heißt es weiter:

"Es müßte ... in vorliegendem Falle der Bewilligungsbescheid dahin abgeändert werden, daß nunmehr Georg K. die Schuldurkunde tätigt, nachdem der ihm übertragene Grundbesitz auf seinen Namen umgeschrieben ist."

8

Die Kreissparkasse, die für das Aufbaudarlehen als darlehnsverwaltendes Institut in Aussicht genommen war, teilte diesen Sachverhalt dem Landesausgleichsamt in der Weise mit, daß sie ihm am 8. Februar 1956 mit der Abschrift eines an die Lastenausgleichsbank gerichteten Schreibens auch eine Abschrift des Schreibens des Notars vom 7. Februar 1956 übermittelte. Auch die Lastenausgleichsbank gab dem Landesausgleichsamt hiervon Kenntnis, indem sie ihm Abschriften der ihr zugegangenen Schriftstücke vom 8. Februar und 7. Februar 1956 mit Schreiben vom 14. Februar 1956 übersandte. Der Sachbearbeiter des Landesausgleichsamts legte darauf folgenden Vermerk nieder:

"Der Notar teilt mit, daß die Schuldurkunde vorerst nicht beurkundet werden kann, weil die Darlehensnehmerin nicht in der Lage ist, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Sie hat daher mit Urkunde vom 15. Januar 1956 ihren Grundbesitz auf ihren Vetter Georg K. übertragen. Dadurch hat sich folgender Tatbestand ergeben:

Der nunmehrige Besitzer des Hofes hat als Vetter der Antragstellerin kein Antragsrecht. Durch die Abgabe des Betriebes entfällt für die Antragstellerin Marg. K.. ebenfalls die Voraussetzung der Existenzgefährdung. D.h., daß das Aufbaudarlehen nun nicht mehr gewährt werden kann. Wenn das Darlehen zum Zuge kommen soll, muß der alte Zustand wiederhergestellt, der Übergabevertrag muß aufgehoben werden. Die Antragstellerin muß die Schuldurkunde auflagegemäß verlautbaren (mit dem Vetter Georg K. zusammen) und das Darlehen eintragen lassen. Einer späteren Grundstücksübergabe steht nichts im Wege."

9

Das Landesausgleichsamt gab von dem Inhalt dieses Vermerks der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation am 5. Mai 1956 Kenntnis und bat um ihre Stellungnahme. Bevor diese Stellungnahme vorlag, wies die Lastenausgleichsbank das Landesausgleichsamt mit Schreiben vom 22. Juni 1956 auf § 9 (2) der "Weisung" vom 21. Oktober 1952 (Mtbl. HfS. S. 92) hin, wonach die Bewilligung eines Aufbaudarlehens als widerrufen gelte, wenn sechs Monate nach Bewilligung noch keine Schuldurkunde abgeschlossen und eine Verlängerung nicht gewährt worden sei. Da sie zu dem Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 bisher keine Schuldurkunde erhalten habe und ihr von einer Verlängerung nichts bekannt sei, sehe sie, so schreibt die Lastenausgleichsbank weiter, die Bewilligung als widerrufen an und reiche den Bescheid zurück. Falls eine Schuldurkunde doch bereits vorliege, bitte sie, sie mit dem Bewilligungsbescheid und dem Bescheid über die Gewährung einer Verlängerung ihr zuzusenden. Das Landesausgleichsamt antwortete am 13. Juli 1956 der Lastenausgleichsbank, nach einer inzwischen eingegangenen Nachricht der Gesellschaft zur Förderung der inneren Kolonisation vom 28. Juni 1956 werde der Notar Dr. B. die Eintragung der Hypothek nunmehr veranlassen, so daß die Erledigung des Aufbaudarlehens ihren Fortgang nehmen könne. Deshalb werde die Ausschlußfrist von sechs Monaten für den Abschluß der Schuldurkunde bis zum 31. August 1956 verlängert. Eine Abschrift dieses Schreibens sandte das Landesausgleichsamt dem Notar Dr. B. zu mit der Bitte, den Abschluß der Schuldurkunde so zu beschleunigen, daß die Frist von sechs Monaten eingehalten und ein Schriftwechsel wegen Überschreitung vermieden werde.

10

Am 9. Januar 1957 wies die Lastenausgleichsbank erneut das Landesausgleichsamt auf die Überschreitung der seit der Darlehnsbewilligung laufenden Sechsmonatsfrist und deren Folgen hin. Das Landesausgleichsamt teilte dieses am 10. Januar 1957 dem Notar Dr. B. mit und fügte hinzu, es sei ihm unverständlich, daß der Notar auf die Nachricht von der auf besonderen Antrag ausgesprochenen Fristverlängerung bis zum 31. August 1956 nicht reagiert habe. Zugleich bat die Behörde, wenn die Antragstellerin auf das Darlehen verzichtet haben sollte, ihr das bis zum 30. Januar 1957 mitzuteilen. Falls bis dahin keine weitere Nachricht eingehe, werde der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 aufgehoben werden. Der Notar antwortete am 12. Januar 1957, daß er die Eintragung der Hypothek in Höhe von 25.500 DM beim Grundbuchamt beantragt habe; die Eintragung habe bisher nicht erfolgen können, da Margaretha K. unter Vormundschaft stehe und das Vormundschaftsgericht erst mit Beschluß vom 21. Dezember 1956 seine Genehmigung zur Eintragung der Hypothek gegeben habe. (Tatsächlich hatten die Antragstellerin und die Eheleute K. schon am 10. Juli 1956 die zur Sicherung des Aufbaudarlehens bestimmte Schuldurkunde mit Hypothekenbestellung verlautbart, wobei die Antragstellerin durch eine für ihren Pfleger handelnde Angestellte des Notars vertreten wurde. Dieser Schuldurkunde war der Pfleger Hubert S. am 23. Oktober 1956 für die Antragstellerin genehmigend beigetreten, und seine Erklärungen waren am 21. Dezember 1956 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden.) - Darauf verfügte der Sachbearbeite des Landesausgleichsamts am 16. Januar 1957 die Wiedervorlage des Vorgangs am 1. April 1957.

11

Am 27. Februar 1957 teilte die für die Verwaltung des Aufbaudarlehens vorgesehene Kreissparkasse dem Landesausgleichsamt unter Übersendung von zwei Schuldurkunden mit, der Grundbesitz sei inzwischen von der Antragstellerin auf ihren "Neffen Georg K." umgeschrieben worden. Dieser habe zusammen mit seiner Ehefrau und dem Pfleger der Antragstellerin die Schuldurkunde unterzeichnet Das Darlehen sei durch eine im Grundbuch an erster Stelle, jedoch gleichrangig mit einem Wohnungs- und Nutznießungsrecht der Antragstellerin eingetragen worden. Die Sparkasse bat zu prüfen, ob damit der Auflage in dem Bewilligungsbescheid genügt sei, und, bejahendenfalls, die Lastenausgleichsbank mit der Auszahlung des Darlehnsgegenwertes zu beauftragen. Sie, die Sparkasse, habe das Kreisbauamt und die Landwirtschaftsschule bereits beauftragt, die Durchführung der Baumaßnahmen und die Inventarbeschaffung zu überwachen, ferner die eingereichten Rechnungen nachzuprüfen und zur Auszahlung freizugeben; den Darlehnsbetrag habe die bei der Lastenausgleichsbank abgerufen.

12

Das Landesausgleichsamt antwortete am 13. März 1957, der Darlehnsbetrag könne nicht ausgezahlt werden, solange sich an dem bestehenden Zustande nichts ändere. Im Zeitpunkt der Bewilligung des Darlehens sei die Antragsteller in noch Eigentümerin und Bewirtschafterin der Grundstücke gewesen. Daher sei für ihr "Vorhaben" ein Aufbaudarlehen bewilligt worden. Da inzwischen Georg K. Eigentümer und Bewirtschafter geworden sei, fehle es bei der Antragstellerin an einem (förderungsfähigen) Vorhaben. Andererseits sei Georg K. nicht antragsberechtigt. Bei dieser Sachlage müsse sogar mit einer Aufhebung des Bewilligungsbescheides gerechnet werden. Das Darlehen könne nur belassen werden, wenn entweder

  1. a)

    Fräulein K. wieder Eigentümerin und Bewirtschafterin - wobei sie sich selbstverständlich fremder Hilfskräfte bedienen könne - oder

  2. b)

    Herr Georg K. adoptiert werde,

13

was aus § 2 II b 1 der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft in der Fassung vom 3. Juli 1956 (Mtbl. BAA S. 338) - ALw-Weisung - hervorgehe. Die Akten würden dem Ausgleichsamt übersandt werden mit der Bitte, diesen Sachverhalt der Antragstellerin und Herrn Georg K. zu unterbreiten und den Entschluß der beiden Personen mitzuteilen. - In dem gleichzeitig an das Ausgleichsamt gerichteten Schreiben empfahl das Landesausgleichsamt, den Sachverhalt der Antragstellerin in einer geeignet erscheinenden Weise zu unterbreiten. Sollte die Adoption durchgeführt werden, fügte das Landesausgleichsamt hinzu, müßte Georg K. einen formellen Antrag auf Darlehnsgewährung stellen. Dabei wäre zu untersuchen, ob die Existenzgrundlage des Antragstellers heute noch gefährdet ist und die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Kausalität, vorliegen und, wenn ja, ob das Darlehen noch in voller Höhe oder mit einem Teilbetrag benötigt werde. Gegebenenfalls empfehle es sich, zuvor die Landwirtschaftsschule und Beratungsstelle und das Landwirtschaftsamt zu hören.

14

Das Ausgleichsamt berichtete am 20. März 1957 eingehend über die gesamte Angelegenheit und vertrat abschließend die Meinung, daß weder die Rückübertragung des Betriebes an die Antragstellerin noch die Adoption des Georg K. erforderlich wären. Das Darlehen könne unter den veränderten, den Ausgleichsbehörden von Anbeginn bekannten Verhältnissen belassen werden, zumal sich praktisch nichts geändert habe: Der Betrieb werde nach wie vor von Georg K. bewirtschaftet, während die Antragstellern, die wie früher auf dem Hofe wohne, die Erträge, die ihr früher als Eigentümerin zugeflossen seien, nunmehr als Nießbraucherin erhalte.

15

Das Landesausgleichsamt hielt diese Ausführungen für abwegig und wiederholte seine frühere Rechtsansicht, daß die Antragstellerin nicht in den Genuß des Darlehens kommen könne, da es bei ihr an einem "Vorhaben" fehle. Bei Bewilligung des Darlehens sei trotz der Lähmung der Antragstellerin vorausgesetzt worden, daß die geistige Leitung des Betriebes durch wichtige Anordnungen in ihrer Hand gelegen habe. Auch sei sie die grundbuchliche Eigentümerin gewesen. Bei dieser Sachlage empfehle das Landesausgleichsamt nochmals, den Beteiligten eine Adoption nahezulegen; beide trügen den Namen "K.". Auch der Notar möge dazu gehört werden und die im Sehreiben vom 13. März 1957 gestellten Fragen beantworten. Alsdann werde ein Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung ergehen, im Falle einer Ablehnung dürfte das eingelegte Rechtsmittel wohl kaum Erfolg haben.

16

Trotz dieses Schreibens bemühte sich das Ausgleichsamt nochmals, das Landesausgleichsamt zur Aufgabe seiner Rechtsansicht zu bewegen. Unter Hinweis darauf, daß eine Adoption wahrscheinlich undurchführbar sei und die Rückübertragung des Grundbesitzes an die Antragstellerin nur unnötige Kosten verursachen würde, versuchte das Ausgleichsamt darzulegen, daß die Antragstellerin auch als Nießbraucherin eine selbständige landwirtschaftliche Existenz habe, so daß der Aufbau der Gebäude auch als ihr Vorhaben angesehen werden müsse oder könne. Wie sich aus einem am 26. November 1956 abgeschlossenen Ergänzungsvertrag zum Überlassungsvertrage ergebe, sollte die zur Darlehnsabsicherung bestimmte Hypothek vor der Durchführung der Übertragung des Eigentums in das Grundbuch eingetragen und alsdann von dem Übernehmer Georg K. übernommen werden. Wenn das geschehen sei, sei auch der vom Landesausgleichsamt früher vertretenen Rechtsauffassung Genüge getan, wonach einer späteren Grundstücksübergabe nichts im Wege stehe.

17

Durch Verfügung vom 1. Juli 1957 hob das Landesausgleichsamt den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 auf. Zur Begründung führte es aus, dadurch, daß inzwischen der Vetter der Antragstellerin, Georg K., sowohl Eigentümer als auch Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Grundbesitzes geworden sei, fehle es für die Antragstellerin an einem förderungsfähigen Vorhaben, da dieses nur die Festigung einer selbständigen Existenz in der Landwirtschaft sei. Die Schuldurkunde sei zwar errichtet, das Darlehen aber noch nicht ausgezahlt worden. Vor oder nach Auszahlung des Darlehens könne dieses auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch die Gläubigerin (Kreissparkasse) gekündigt werden, weil das beliehene Grundstück ohne Genehmigung des Landesausgleichsamts während der Laufzeit des Darlehens an eine andere Person veräußert worden sei und das Darlehen nicht im Sinne der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Zwecke (Festigung der selbständigen Existenz der Antragstellerin in der Landwirtschaft) verwendet werden solle.

18

Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein. Diesem Einspruch gab das Landesausgleichsamt am 11. Dezember 1957 nicht statt. Es führte u.a. zum Sachverhalt aus, aus den von der Kreissparkasse mit Schreiben vom 27. Februar 1957 vorgelegten Ausfertigungen der Schuldurkunde (mit Hypothekenbestellung vom 10. Juli 1956) gehe hervor, daß der Grundbesitz der Antragstellerin inzwischen auf Georg K. umgeschrieben worden sei. Die Antragstellerin, so meint das Landesausgleichsamt, verkenne den Zweck der Aufbaudarlehen nach § 254, Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Durch die Darlehnshingabe solle die Eingliederung von Geschädigten gefördert werden. Der Vetter der Antragstellerin sei Nichtgeschädigter. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vorweggenommene Erbfolge als Erbfolge im Sinne des § 233 Abs. 2 LAG anerkannt werden könne und ein Antragsrecht für ein Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft begründe. Selbst wenn man ein solches bejahen würde, fehle es bei so entfernten Angehörigen (Vetter) an der Dringlichkeit im Sinne des § 4 der ALw-Weisung. Aus dem Auslaufen der Kannleistungen im Jahre 1965 (§ 323 Abs. 1 LAG) ergebe sich die Notwendigkeit, entfernte Angehörige bei Gewährung von Aufbaudarlehen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

19

Die von der Klägerin gegen die Aufhebungsverfügung und den Einspruchsbescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Beide Entscheidungen des Landesausgleichsamts wurden aufgehoben, weil die beklagte Behörde die Bewilligung des von der Klägerin beantragten Aufbaudarlehens für die Landwirtschaft zu Unrecht zurückgenommen habe. Weder Vorschriften des Lastenausgleichsrechts noch die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts könnten eine Rechtsgrundlage für die Zurücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts der Darlehnsbewilligung bilden. Die Darlehnsbewilligung sei weder von Anbeginn fehlerhaft gewesen, noch sei sie später fehlerhaft geworden. Insbesondere sei das beklagte Landesausgleichsamt zu Unrecht der Ansicht, daß die Klägerin kein Vorhaben im Sinne des § 254 Abs. 1 Satz 1 LAG habe nachweisen können. Zwischen ihr und ihrem Vetter habe ein auf familiärer Grundlage ruhendes gesellschaftsähnliches Verhältnis bestanden, das dadurch gekennzeichnet gewesen sei, daß der eine Gesellschafter, Georg K., gleichzeitig ausführendes Organ der anderen Gesellschafterin, der Klägerin, gewesen sei. Diese zwischen der Klägerin und ihrem Vetter, bestehende Familien- und Betriebseinheit habe zur Folge, daß bei der Anwendung des § 254 Abs. 1 LAG zwischen den beiden nicht unterschieden werden dürfe. Dem Vetter Georg K. könne auch als vorweggenommenem Erben ein eigenes Antragsrecht für das Aufbaudarlehen nicht abgesprochen werden (§ 233 Abs. 2 LAG), und der berechtigten Forderung des beklagten Landesausgleichsamts nach einer Sicherung des bewilligten Darlehens sei durch die Schuldübernahme seitens des Georg K. Rechnung getragen. An dieser Rechtslage habe sich durch den notariellen Übertragungsvertrag vom 16. Januar 1956 und durch seine dingliche Erfüllung nichts Wesentliches geändert. Durch die Übereignung des Hofes an ihn habe sich zwar die Stellung des Georg K. in dem gesellschaftsähnlichen Verhältnis rechtlich verstärkt. Diese Änderung sei aber beinahe ausgeglichen worden durch die Einräumung des lebenslänglichen Wohnrechts, eines lebenslänglichen Nießbrauchs sowie eines Anspruchs der Klägerin auf lebenslänglichen Unterhalt. Da sich im Tatsächlichen durch den Übergabevertrag nichts geändert habe, erscheine es gerechtfertigt, nach wie vor von einer Familien- und Betriebseinheit zu sprechen. Selbst wenn aber in der Darlehnsbewilligung ein fehlerhafter oder fehlerhaft gewordener Verwaltungsakt gesehen würde, habe er wegen des der Klägerin zukommenden Vertrauensschutzes nicht zurückgenommen werden dürfen. Der Vetter der Klägerin habe im Vertrauen auf die Darlehnsbewilligung Baupläne herstellen lassen und hierfür 800 DM aufgewendet, die nutzlos ausgegeben wären, wenn das Aufbaudarlehen nicht gewährt werden würde. Die Klägerin sei dieses Vertrauensschutzes auch würdig, da sie im Bewilligungsverfahren weder unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht habe.

20

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Er hält sowohl die Aufhebungsverfügung als auch den Einspruchsbescheid des Beklagten für zulässig und rechtmäßig, da sie den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts entsprächen. Abgesehen davon sei der Bewilligungsbescheid bei Erlaß der Aufhebungsverfügung bereits kraft Gesetzes als widerrufen anzusehen gewesen, da innerhalb von sechs Monaten seit der Bewilligung, also bis zum 14. Juni 1956, noch keine Schuldurkunde errichtet gewesen sei. Dies ergebe § 10 Abs. 2 Satz 2 der ALw-Weisung in der bis zu der am 9. Dezember 1957 erfolgten Neufassung geltenden Fassung, die bei der Bewilligung und auch bei der Aufhebung der Bewilligung maßgebend gewesen sei. Schon hieraus ergebe sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Sie seien aber auch schon deswegen zu Recht ergangen, weil sich die für die Erteilung des Bescheides maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse, nach Erlaß des Bewilligungsbescheides geändert und die Zwecksetzung unerfüllbar gemacht oder gefährdet hätten. Damit sei die Gewährung des Aufbaudarlehens, durch das eine, Begünstigung der Klägerin nach Veräußerung ihres Betriebs nicht mehr möglich gewesen sei, hinfällig geworden, was durch die angefochtenen Entscheidungen zweckmäßigerweise lediglich klargestellt sei.

21

Im übrigen sei ungeklärt, ob die geistesschwache Klägerin überhaupt einen rechtswirksamen Antrag habe, stellen können.

22

Während die beklagte Behörde sich den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds anschließt und noch auf Unstimmigkeiten hinsichtlich der Parteibezeichnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinweist, beantragt die Klägerin, die Revision zurückzuweisen.

23

Der Revision war der Erfolg zu versagen. Das Bezirksverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Beklagten, die den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 aufheben, im Ergebnis mit Recht als rechtswidrig angesehen und aufgehoben. Die von der Beteiligten gerügten Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegen nicht vor. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides ist weder aus verfahrensnoch aus sachlich-rechtlichen Gründen gerechtfertigt.

24

I.

Die Bedenken, die der Beklagte hinsichtlich ihrer Passivlegitimation hat, sind unbegründet. Mit Recht ist die Anfechtungsklage gegen das Landesausgleichsamt gerichtet worden. Dieses ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht ihre Außenstelle. Dieser Außenstelle kommt nicht die Stellung einer selbständigen Behörde zu, sondern sie ist nur ein Teil des Landesausgleichsamts, der aus organisatorischen oder verwaltungsmäßigen Gründen an einem Ort außerhalb des Behördensitzes tätig ist. Demgemäß ist die Annahme, das Landesausgleichsamt habe als Beschwerdeinstanz über einen Bescheid seiner Außenstelle entschieden, verfehlt. Es liegen vielmehr zwei Entscheidungen ein und derselben Behörde vor. Gegen diese Behörde war die Klage zu erheben (§ 42 VGG Rhld.-Pfalz [GVBl. I 1950 S. 103]).

25

Auch die Bedenken gegen die Parteibezeichnung sind unbegründet. Da Gegenstand der Anfechtungsklage auch der Einspruchsbescheid des Landesausgleichsamts war, wäre es sinnwidrig gewesen, nur dessen Außenstelle als Partei zu bezeichnen. Durch die vom Bezirksverwaltungsgericht gewählte Parteibezeichnung wurde die Außenstelle ohnehin in den Rechtsstreit einbezogen, wenn auch nicht als besondere "Beteiligte", sondern als deren Teil kraft Behördenorganisation.

26

Hieraus ergibt sich bereits, daß die weitere Rüge des Beklagten, eine notwendige Beiladung sei unterblieben, unschlüssig ist. Wer Beklagter - also Partei - ist, kann nicht außerdem noch Beigeladener sein. § 42 Satz 2 VGG Rhld.-Pfalz sieht nur vor, daß bei vorausgegangenem Beschwerdeverfahren die Behörde beizuladen sei, die den Beschwerdebescheid erlassen habe. Da ein Beschwerdebescheid hier nicht erlassen ist, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor.

27

II.

Zu Unrecht meint die Revision, bei dem Erlaß des Bescheides vom 14. Dezember 1955 seien die Förmlichkeiten, deren Einhaltung das Gesetz insoweit vorschreibt, nicht gewahrt worden, und nunmehr habe allein schon der Zeitablauf die den bestehenden Rechtszustand nur bestätigende Aufhebung gerechtfertigt.

28

Fehl geht zunächst die Auffassung, es liege der für die Bewilligung des Aufbaudarlehens erforderliche Antrag nicht vor. Zwar ist die Klägerin, wie sich insbesondere aus der Pflegerbestellung entnehmen läßt, infolge körperlicher Gebrechen nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Das besagt jedoch nicht, daß sie im Dezember 1954 nicht imstande gewesen wäre, einen Antrag auf Bewilligung eines Aufbaudarlehens zu stellen. Da die Klägerin bis jetzt weder entmündigt noch unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, ist sie weder nach § 104 Nr. 3 BGB geschäftsunfähig noch nach § 114 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so daß der im Dezember 1954 auf dem vorgeschriebenen Formblatt gestellte, von ihr unterschriebene Antrag sehr wohl in der Lage war, das Bewilligungsverfahren in Gang zu setzen und ihr Anliegen der Prüfung und Bescheidung durch das Landesausgleichsamt zuzuführen.

29

Auch die weitere Ansicht der Revision, der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1955 sei infolge Zeitablaufs hinfällig geworden, so daß der Aufhebungsverfügung und dem Einspruchsbescheid nur deklaratorische Bedeutung zukomme, verdient keine Zustimmung. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die in § 9 a.F. ALw-Weisung enthaltene Regelung, die Bewilligung des Aufbaudarlehens gelte als widerrufen, wenn sechs Monate nach Bewilligung noch keine Schuldurkunde vollzogen sei, sich im Rahmen der dem Weisunggeber in § 319 Abs. 2 Satz 2 und § 346 LAG erteilten Ermächtigung hielt. Dieser in die ab 9. Dezember 1957 und später in die ab 1. Dezember 1958 geltende Neufassung der ALw-Weisung (Mtbl. BAA 1958 S. 507) nicht wieder aufgenommenen Bestimmung kam allenfalls ermessensbindende Wirkung, jedoch keine rechtsetzende Kraft zu, die ohne Tätigwerden der Behörde zu einem Wegfall der Bewilligung infolge Zeitablaufs hätte führen können. Daß auch die beklagte Behörde dieser Auffassung gewesen ist, ergibt sich im übrigen eindeutig aus der Tatsache, daß die Sechsmonatsfrist ohne Antrag ausdrücklich um zwei Monate und anschließend stillschweigend verlängert wurde. Eine solche Verlängerung wäre nicht denkbar gewesen, wenn der Fristablauf bereits notwendig zur Aufhebung des Bescheides geführt hätte. Es würde unter diesen Umständen auch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sein, wenn sich das Landesausgleichsamt ohne nochmalige Fristsetzung auf den Fristablauf berufen würde, an den es zunächst keinerlei Rechtsfolgen geknüpft, auf den es insbesondere die Aufhebung der Bewilligung nicht gestützt hatte. Nachdem das Landesausgleichsamt dem Fristablauf keine entscheidende Bedeutung beigelegt, insbesondere durch die Versuche, die Rückübertragung des Grundbesitzes oder eine Adoption herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, daß der Zeitablauf von ihm nicht als Aufhebungsgrund angesehen werde, kann dieser Tatsache nachträglich keine andere Wirkung beigelegt werden, ohne daß der Behörde zugleich der Vorwurf treuwidrigen, mit ihrem eigenen Handeln in unvereinbarem Widerspruch stehenden Verhaltens gemacht werden müßte. Der zwischen Erlaß des Bewilligungsbescheides und dem Abschluß des notariellen Darlehnsvertrages liegende Zeitablauf hat demnach den Bestand der Bewilligung vom 14. Dezember 1955 nicht berührt.

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III.

Im Ergebnis zutreffend hat schließlich das Bezirksverwaltungsgericht angenommen, daß die für eine Rücknahme oder für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 1955 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, als das Landesausgleichsamt diesen Bescheid aufhob. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Bewilligungsbescheid von vornherein fehlerhaft erlassen oder ob er Infolge nachfolgender Umstände fehlerhaft geworden war. Es braucht auch nicht im einzelnen geprüft und erörtert zu werden, ob gerade bei einem Vorhaben der hier vorliegenden Art, wo es ausschließlich um die Instandsetzung, der kriegszerstörten Gebäude und die Inventarergänzung eines landwirtschaftlichen Betriebes geht, die Person des Darlehnsnehmers gegenüber dem im Interesse der Gesamtwirtschaft liegenden Ziel, einen landwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich zu machen, in den Hintergrund treten darf, sofern nur die zweckentsprechende Verwendung der Aufbaumittel auch in der Person des Darlehnsnehmers nicht gefährdet ist. Schließlich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob ein Geschädigter und Berechtigter, für den ein Pfleger bestellt worden ist, nicht in gleicher Weise am Lastenausgleich teilnehmen soll wie voll handlungsfähige Personen, und unter welchen Voraussetzungen das gegebenenfalls zu geschehen hätte. Alle diese Fragen können hier auf sich beruhen, da der Aufhebung des Bewilligungsbescheides hier jedenfalls der der Klägerin und ihrem Vetter zuzubilligende Vertrauensschutz entgegensteht (vgl. hierzu Urteil vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - [BVerwGE 5, 312] , Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - [BVerwGE 6, 1[BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]] und Urteil vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 -).

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Die Klägerin durfte davon ausgehen, daß die Übertragung des Eigentums an ihrem Grundbesitz auf ihren Vetter auf die Bewilligung, Auszahlung und Belassung des Darlehens keinen Einfluß haben würde. Schon in ihrem Antrage hatte sie wahrheitsgemäß angegeben, daß sie von Jugend an gelähmt sei und daß der ererbte landwirtschaftliche Betrieb von ihrem Vetter geführt würde. In der für die Darlehnsbewilligung entscheidenden Sitzung hatte der Prüfungsausschuß des Landesausgleichsamts den Vetter der Klägerin angehört und ihn mit Rücksicht darauf, daß er den Betrieb der Klägerin in absehbarer Zeit übernehmen werde, verpflichtet, die Schuld mit zu übernehmen. Dies war geschehen, nachdem und obwohl der Notar Dr. B. schriftlich erklärt hatte, er sei beauftragt, den Eigentumsübergang von der Klägerin auf ihren Vetter in die Wege zu leiten. Wenn in Kenntnis der auf dem Grundstück tatsächlich bestehenden, von landwirtschaftlich sachverständiger Seite ausdrücklich bestätigten Wirtschaftsverhältnisse und in Kenntnis der Absicht, die Eigentumsverhältnisse jenen tatsächlich bestehenden Wirtschaftsverhältnissen anzupassen, die. Darlehnsbewilligung vorgenommen wurde, dann konnte die Klägerin uneingeschränkt darauf vertrauen, daß sie durch die Durchführung der Eigentumsübertragung das Darlehen nicht gefährden würde, sofern sie nur dafür sorgte, daß die Auflagen, an die die Bewilligung des Darlehens geknüpft war, erfüllt wurden. Diese Auflagen sind vor Aufhebung der Bewilligung in einem Umfange erfüllt worden, daß die vom Landesausgleichsamt erstrebte Sicherung voll eingetreten ist. Zur Sicherung des Aufbaudarlehens ist nicht nur von der Klägerin, sondern auch von dem Vetter und seiner Ehefrau die Schuldurkunde mit Hypothekenbestellung, verlautbart worden, in der nicht nur die Klägerin und ihr Vetter, sondern auch noch dessen Ehefrau den Empfang des Darlehens als Gesamtschuldner bekennen, und die an die Darlehnsgewährung geknüpften Bedingungen gesamtschuldnerisch übernehmen. Die Hypothek ist inzwischen auch an erster Stelle ins wiederangelegte Grundbuch eingetragen worden. Daß das Wohn- und Nutzungsrecht der Klägerin den gleichen Rang, erhalten hat, vermindert die durch den Rang der Hypothek dem Darlehen vermittelte Sicherheit um so weniger, als die Klägerin trotz der Überlassung des Grundbesitzes an ihren Vetter persönliche Schuldnerin des Darlehens geblieben ist und ihr Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger offenliegt. Selbst dann, wenn die Eintragung der Hypothek der Grundstücksübertragung durch Änderung der Eigentumseintragung (§ 873 BGB) zeitlich nachgefolgt wäre, würde angesichts, der Tatsache, daß die Bewilligung des Aufbaudarlehens keine Veräußerungssperre zur Folge hatte, jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise daran festzuhalten sein, daß das Darlehen sowohl in dinglicher als auch in persönlicher Hinsicht die Sicherung gefunden hat, an deren Herbeiführung seine Bewilligung und Belassung geknüpft war.

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Im berechtigten Vertrauen auf die mit der Darlehnsgewährung verbundene Möglichkeit, die Gebäude des Betriebes wiederherstellen und das Inventar ergänzen zu können, hat die Klägerin die Maßnahmen getroffen, die ihr zur Sicherung ihrer eigenen Existenz, insbesondere zur Erhaltung der Bewirtschaftung des Betriebes durch den seit Jahren damit befaßten Vetter zweckmäßig erschienen. Sie hat sich zur Überlassung des Hofes an den Vetter entschlossen, diese Überlassung, die den jahrelang bestehenden tatsächlichen Zustand der eigenverantwortlichen Wirtschaftsführung auch rechtlich bestätigte, vorgenommen und sich selbst das Wohn- und Nutzungsrecht im Rahmen ihrer bisherigen Lebensweise vorbehalten. Dabei hat sie den Vetter und seine Ehefrau verpflichtet, die Aufbaudarlehnsschuld gesamtschuldnerisch zu übernehmen und sie, die Klägerin, von jeder Inanspruchnahme aus diesem Darlehen freizustellen. Alle diese Vereinbarungen haben die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gefunden und sind, soweit es vom Villen der Klägerin und ihres Vetters abhing, wirksam durchgeführt worden. Ihnen allen würde in einer für die Klägerin nicht vorhersehbaren Weise der Boden entzogen werden, wenn das Landesausgleichsamt nunmehr die Bewilligung des Darlehens rückgängig machen würde.

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Aber nicht nur die Klägerin würde bei einer Rücknahme oder einem Widerruf der Darlehnsbewilligung in dem ihr zuzubilligenden Vertrauen in die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen gröblich getäuscht werden. Auch ihr Vetter, der durch die ihm vom Prüfungsausschuß des Landesausgleichsamts eingeräumte Beteiligung an der verwaltungsmäßigen Durchführung der Darlehnsbewilligung auch selbst in ein Vertrauensverhältnis zum Beklagten hineingezogen war, durfte darauf vertrauen, daß die Übertragung des Grundbesitzes auf ihn der Darlehnsbswilligung und -belassung nicht im Wege stehen würde, wenn er daraufhin für Baupläne 800 DM aufwandte, dann rechtfertigt, wie das angefochtene Urteil mit Recht hervorhebt, auch diese Tatsache mit, sein Interesse an der Darlehnsbewilligung höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Versagung. Diese Tatsache gewinnt über den möglichen finanziellen Verlust hinausgehend Gewicht auch deswegen, weil sie eindeutig erkennen läßt, daß der Vetter der Klägerin mit Rücksicht auf die Darlehnsbewilligung davon ausging, er werde als Eigentümer des Grundbesitzes demnächst den Wiederaufbau durchführen und so die Lebenshaltung für sich und seine Familie, aber auch für die Klägerin in Zukunft sichern können. Auch er müßte es mit Recht als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbarende Maßnahme ansehen, wenn die Bewilligung des Aufbaudarlehens zurückgenommen oder widerrufen werden könnte, obwohl auch er alles getan hatte, was die Behörde von ihm verlangt hatte.

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Aus alledem ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das grundsätzlich zu bejahende öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Gewährung und Erhaltung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes hier jedenfalls gegenüber den Einzelinteressen der durch die Darlehnsbewilligung unmittelbar und mittelbar Begünstigten zurücktreten muß. Das Landesausgleichsamt war zur Aufhebung seines Bewilligungsbescheides nicht mehr berechtigt, nachdem die Begünstigten bei voller Kenntnis der Behörde die Maßnahmen durchgeführt hatten, die die Aufhebung rechtfertigen sollen, ohne daß die Behörde auf die mögliche Änderung ihrer Auffassung hingewiesen hatte. Demgemäß erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als zutreffend, und die Revision war zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein