Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1959, Az.: BVerwG VI C 44.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 44.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 12823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.11.1957 - AZ: V OVG A 20.57
Rechtsgrundlagen
- § 55 G 131
- § 53 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr.Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1898 geborene, als Vermessungsingenieur tätige Kläger war nach einer dreijährigen Lehre vom 1. April 1916 bis zum 29. Februar 1917 als Vermessungstechniker in der Privatwirtschaft tätig. Vom 2. Juni 1917 bis zum 30. März 1920 leistete er Wehrdienst. Nach dem Waffenstillstand diente er zunächst bei verschiedenen Einheiten der Infanterieregimenter 9 und 49. Am 31. Mai 1919 wurde er nach Ernennung zum überzähligen Gefreiten von der Wachtkompanie des Inf.Reg. 49 mit 50,- M Entlassungsgeld entlassen. Anschließend diente der Kläger vom 1. Juni 1919 bis zum 20. Juni 1919 als Freiwilliger bei der Sicherheitskompanie Köslin, vom 21. Juni 1919 bis zum 10. Oktober 1919 bei der Reichswehr-Truppen-Flieger-Staffel 50, Fliegerabteilung 428, und wurde von dort am 11. Oktober 1919 zum Reichswehr-Übergangs-Fliegerhorst Stolp in Köslin versetzt. Der von ihm vorgelegte Militärpaß enthält unter dem 10. März 1920 die Eintragung: "Gehörte vom 11.10.19 bis 9.3.20 zum Grenzschutz Ost. Für Reichswehr geeignet." Am 9. März 1920 erfolgte seine Versetzung zur Flugabteilung Reichswehr-Übergangs-Fliegerhorst Stolp. Am 30. März 1920 wurde der Kläger unter Beförderung zum überzähligen Unteroffizier aus dem Wehrdienst entlassen. Bei seiner Entlassung erhielt er eine "Treuprämie" in Höhe von 550,- Mark. Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst war der Kläger nach kurzer Erwerbslosigkeit vom 1. Mai 1920 bis zum 30. September 1931 in seinem Beruf als Vermessungstechniker und Kulturingenieur in der Privatwirtschaft tätig. Am 20. November 1931 trat er dem Freiwilligen Arbeitsdienst bei. Am 1. Oktober 1935 wurde er in den Reichsarbeitsdienst überführt, dem er, seit dem 1. März 1939 als Arbeitsführer (V), bis zum Zusammenbruch angehörte.
Der Antrag des Klägers, ihm Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG als ehemaligem Arbeitsführer mit Rücksicht darauf zu gewähren, daß er während seiner Dienstzeit bei der vorläufigen Reichswehr Berufssoldat gewesen sei, wurde vom Landesversorgungsamt Niedersachsen durch Bescheid vom 14. Oktober 1954 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde vom Beklagten durch Bescheid vom 28. Juli 1955 zurückgewiesen.
Die dagegen vom Kläger mit dem Antrag, den Beschwerdebescheid des Beklagten vom 28. Juli 1955 und den Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 14. Oktober 1954 aufzuheben, erhobene Anfechtungsklage blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 27. November 1957 zur Begründung der Zurückweisung der Berufung des Klägers, die er gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover eingelegt hatte, im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Für die Entscheidung komme es auf die Frage an, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten sei.
Es sei unstreitig, daß sich der Kläger am 21. Juni 1919 zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr freiwillig verpflichtet habe. Es habe sich hierbei nur um eine Verpflichtung gemäß § 12 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung der vorläufigen Reichswehr vom 6. März 1919 (RGBl. S. 296) handeln können, nach welcher Mannschaften grundsätzlich auf sechs Monate zu verpflichten gewesen seien; die Verpflichtung habe sich bei Unterbleiben fristgemäßer Kündigung jeweils um drei Monate verlängert. Hierin sei eine hinreichend langfristige Bindung zu sehen, um als berufsmäßig gelten zu können. Berufsmäßig könne ein Wehrdienst auch dann sein, wenn er nicht auf Grund einer Kapitulation oder einer 12jährigen Dienstzeitverpflichtung geleistet worden sei. Daß ein Soldat beim Ausscheiden eine Treuprämie erhalten habe, die nur Nichtkapitulanten gewährt worden sei, stehe der Berufsmäßigkeit ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß er nicht nach dem Kapitulanten-Entschädigungsgesetz entschädigt worden sei. Berufsmäßigkeit sei jedoch nicht schon stets dann gegeben, wenn das Wehrdienstverhältnis freiwillig durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung begründet worden sei. Von einem berufsmäßigen Wehrdienst in der vorläufigen Reichswehr könne nur gesprochen werden, wenn neben der vorgeschriebenen Verpflichtung für einen längeren Zeitraum und neben der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit auch die durch bestimmte Merkmale konkretisierte Absicht bestanden habe, den Wehrdienst als Lebensberuf auszuüben. Es komme demnach auf die Umstände des Einzelfalles an.
Der Kläger habe sich nicht zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr verpflichtet, um seinem Leben eine andere Grundlage und ein neues Ziel zu geben. Er habe bereits vor der Verpflichtung eine abgeschlossene Berufsausbildung als Vermessungstechniker und Kulturingenieur besessen und diesen Beruf auch ausgeübt. Er habe auch nicht etwa nach seiner Rückkehr aus dem Felde keinen Boden unter den Füßen gehabt, sondern schon kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst Beschäftigung in seinem Beruf am Wohnsitz seiner Eltern gefunden und sei von da ab fast ununterbrochen bis 1931 in seinem Beruf in ausreichend bezahlter Stellung tätig gewesen.
Daß der Kläger mit dem Eintritt in die vorläufige Reichswehr seinem Leben eine andere Wendung habe geben wollen, sei auch deshalb nicht anzunehmen, weil der Soldatenberuf für ihn nicht nur einen weitgehend andersgearteten Beruf dargestellt habe, sondern auch risikohaft und unsicher gewesen sei. Der Kläger sei nach seiner eigenen Angabe zu jener Zeit schmächtig und daher nur im Verwaltungsdienst voll verwendbar gewesen. Damit seien seine beruflichen Aussichten in der Reichswehr begrenzt gewesen. Hinzugekommen sei, daß er einer Einheit angehört habe, deren Fortbestand durchaus zweifelhaft gewesen sei, und daß er einem scharfen Wettbewerb deshalb ausgesetzt gewesen sei, weil insbesondere Berufssoldaten des Verwaltungsdienstes in die vorläufige Reichswehr in größerer Anzahl aus dem früheren Heer übernommen worden seien. Der Kläger sei auch nicht Spezialist, dessen Verbleiben im Interesse der Truppe gelegen hätte. Er habe selbst nicht vorgetragen, daß er sich einer besonderen Ausbildung im Verwaltungs- oder technischen Dienst unterzogen habe, er habe auch nicht dem technischen Personal seiner Fliegereinheit angehört. Seine Behauptung, er sei bereits am Tage seiner Verpflichtung als Gehilfe des Zahlmeisters eingesetzt und später in dessen Planstelle als Rechnungsführer eingewiesen worden, könne daher als hinreichendes Indiz für die Berufsmäßigkeit nicht gewertet werden. Der Kläger könne nicht als Angehöriger des typischen Stammpersonals angesehen werden. Da im Sommer 1919 an dem Verbot der Fliegertruppe im Rahmen der Reichswehr nicht mehr zu zweifeln gewesen sei, mache auch diese Situation die vom Kläger behauptete Berufswahl unwahrscheinlich. Er habe auch in der Folgezeit nach seiner eigenen Angabe eben wegen seiner körperlichen Verfassung keine Versuche mehr unternommen, in den Wehrdienst einzutreten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 8. Januar 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Februar 1958 Revision eingelegt und sie am 21. Februar 1958 begründet. Er beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1957 und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 7. Dezember 1956 nach dem Klageantrag zu erkennen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Es sei der Begriff des berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst verkannt. Hierfür müsse es genügen, daß der Wehrdienst vor dem 8. Mai 1955 als Berufssoldat geleistet worden sei.
Das Berufungsgericht verneine auch zu Unrecht, daß die Berufsmäßigkeit des Wehrdienstverhältnisses schon dann gegeben sei, wenn dieses freiwillig durch rechtsgeschäftliche Verpflichtung begründet worden sei.
Der Kläger brauche nicht einen vollen Beweis für die Berufsmäßigkeit zu führen, sondern es könne höchstens davon ausgegangen werden, daß auf Grund besonderer Umstände berufsmäßiger Wehrdienst als ausgeschlossen angenommen werden müsse.
Die Begründung des Berufungsgerichts widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Die abgeschlossene Berufsausbildung des Klägers habe seiner Absicht, berufsmäßig in den Wehrdienst einzutreten, nicht entgegengestanden, sondern eine gewisse Vorbildung in einem zivilen Beruf habe die Möglichkeit auch zum besseren Fortkommen im Wehrdienst gegeben. In dieser Hinsicht hätte noch weitere Aufklärung erfolgen müssen. Der Kläger habe sich auf Veranlassung des Zahlmeisters Bayer zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr verpflichtet; hierbei sei dem Kläger in Aussicht gestellt worden, daß er bei entsprechender Eignung in die Offizierslaufbahn übernommen werden könne. Er habe auch zu seinem Eintritt das Einverständnis seines Vaters beibringen müssen, da er damals noch minderjährig gewesen sei. Der Begriff schmächtig sei nicht identisch mit dem Begriff schwächlich. Der Kläger habe Frontdienst als Pionier getan und eine vielseitige Spezialausbildung, sowie nach neunmonatiger Frontdienstzeit das Eiserne Kreuz erhalten. Die Gründe des Berufungsgerichts, daß der Kläger schmächtig und nur im Verwaltungsdienst verwendbar gewesen sei, wirkten daher nicht überzeugend; es habe insofern seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Ob der Kläger die Verwaltungsgeschäfte in seiner Abteilung selbständig geführt habe, könne nicht entscheidend sein, da er nicht langjährig in der vorläufigen Reichswehr tätig gewesen sei. Wenn das Berufungsgericht ausführe, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß er sich einer besonderen Ausbildung im Verwaltungs- oder technischen Dienst unterzogen habe, und daraus sowie aus der Tatsache, daß er nicht dem technischen Personal angehört habe, den Schluß ziehe, daß sein Verbleiben bei der Reichswehr nicht im Interesse der Truppe gelegen hätte, so seien diese Feststellungen ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, daß man in der vorläufigen Reichswehr berufsmäßig in den Wehrdienst eintreten konnte, aber nicht mußte. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt sei, sei Tatfrage. Das Berufungsgericht habe diese Frage verneint. Daran sei das Revisionsgericht gebunden. Es könne keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts gegen die Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verstoßen habe, die Argumentation des Berufungsgerichts sei vielmehr durchaus lebensnah. Daß der Kläger neuerdings Zusammenhänge tatsächlicher Art mit Bezug auf seine Meldung zum freiwilligen Eintritt in die vorläufige Reichswehr vortrage, sei im Revisionsverfahren unbeachtlich.
II.
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat es mit Recht darauf abgestellt, ob der Kläger vor dem 8. Mai 1935 "erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten" ist. Dieser Begriff gehört dem Bundesrecht an (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Gesetzes zu Artikel 131 GG - G 131 - ); er war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 164 und 214; insbesondereUrteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und 186.57 -). Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung dieses Begriffes durch das Berufungsgericht greifen nicht durch. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der berufsmäßige Wehrdienst abzugrenzen von dem in Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht geleisteten Wehrdienst, ohne daß aber freiwillig geleisteter Wehrdienst notwendig berufsmäßig sein müßte, auch wenn er in einem reinen Berufsheer geleistet wurde. Weder die gesetzliche Regelung des Wehrdienstes noch die Dauer der Dienstverpflichtung lassen einen unbedingt zwingenden Schluß auf die Art des Dienstverhältnisses zu. Entscheidend wird die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte. Nur unter diesen Voraussetzungen kann auch die förmliche Rechtsstellung als Berufssoldat erlangt werden. Dieser Inhalt des Begriffs des berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Insbesondere ergibt sich aus seinen Ausführungen, der Kläger habe sich nicht zum Dienst in der vorläufigen Reichswehr verpflichtet, um seinem Leben eine andere Grundlage und ein neues Ziel zu geben, daß es unter dem von ihm gewählten Ausdruck "Lebensberuf" dem Inhalt nach nichts anderes verstanden hat als den Hauptberuf.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist beim Eintritt des Klägers in die vorläufige Reichswehr die vorerwähnte Voraussetzung, daß er sich den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, nicht erfüllt gewesen. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Solche Gründe werden von der Revision dahin geltend gemacht, daß die tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrüngssätze und unter Verletzung der Aufklärungspflicht getroffen worden seien.
Diese Rügen der Revision greifen nicht durch. Selbst wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären, wäre dies noch kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher liegt nur vor, wenn Schlüsse gezogen werden, die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind(Urteile vom 30. Oktober 1957 - BVerwG VI C 245.56 - undvom 20. April 1959 - BVerwG VI C 249.57 -). Dies ist nicht der Fall. Es stellt keinen derartigen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das Berufungsgericht aus der gesamten Sachlage den Schluß gezogen hat, es wäre ein nicht verständlicher Bruch in der beruflichen Entwicklung des Klägers gewesen, wenn er seine Chancen in seinem erlernten Zivilberuf, den er am Wohnsitz seiner Eltern auszuüben vermocht habe und jahrelang auch ausgeübt habe, gegen die zweifelhaften weit weniger günstigen Berufsaussichten in der Reichswehr hätte eintauschen wollen. Daß eine gewisse Vorbildung in einem zivilen Beruf eine Möglichkeit zu besserem Fortkommen im Wehrdienst gegeben haben mag, kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht als denkgesetzlich fehlerhaft erscheinen lassen, die abgeschlossene Berufsausbildung und vor allem die Berufsausübung durch den Kläger vor seinem Eintritt in die freiwillige Reichswehr stehe der Annahme entgegen, er habe mit diesem Eintritt seinem Leben eine neue Grundlage und ein neues Ziel geben wollen. Es sind keine Umstände erkennbar, die sich in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht als aufklärungsbedürftig aufdrängen mußten; infolgedessen versagt auch die insoweit erhobene Rüge der mangelhaften Aufklärung. Auch die vom Kläger, soweit aus den Sachakten feststellbar, in der Revisionsinstanz erstmalig vorgebrachte und schon deshalb unbeachtliche Behauptung, ihm sei in Aussicht gestellt worden, in die Offizierslaufbahn übernommen zu werden, kann - ihre Richtigkeit unterstellt - die Feststellung des Berufungsgerichts ebensowenig denkgesetzlich unmöglich erscheinen lassen wie die nach der damaligen Sach- und Rechtslage in jedem Fall erforderliche Einwilligung des Vaters des Klägers. Daß in jüngeren Jahren ein erwählter Beruf leichter aufgegeben wird als in späteren, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger gerade den Dienst in der vorläufigen Reichswehr als neues Ziel seines Lebens betrachtet habe. Wenn das Berufungsgericht aus dem eigenen Vortrag des Klägers, er sei in jener Zeit schmächtig gewesen und habe vom Tage seiner Verpflichtung ab Verwaltungsdienst getan, entnimmt, daß er nur im Verwaltungsdienst voll verwendbar gewesen sei, so gibt das keine Grundlage für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Begriffe schmächtig und schwächlich verwechselt, und läßt auch die insoweit erhobene Aufklärungsrüge unbegründet erscheinen, zumal die beschränkte Verwendungsmöglichkeit nur eines der mehreren Argumente des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Berufswechsels des Klägers ist und die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht darauf allein beruht; insoweit wird die Feststellung des Berufungsgerichts auch durch die unangegriffen gebliebene eigene Angabe des Klägers unterstützt, er habe eben wegen seiner körperlichen Verfassung später keine Versuche mehr unternommen, in den Wehrdienst einzutreten. Selbst in der Revisionsbegründung macht der Kläger keine Angaben darüber, daß und inwiefern er sich einer besonderen Ausbildung im Wehrmachtsverwaltungsdienst und im technischen Dienst unterzogen hätte; es ist daher nicht ersichtlich, daß ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegen könnte, wenn das Berufungsgericht aus dem Unterbleiben solcher Angaben schließt, daß der Kläger keine Spezialausbildung gehabt habe, die sein Verbleiben bei der Truppe als in deren Interesse gelegen erscheinen ließ; es brauchte sich auch dem Berufungsgericht schon mit Rücksicht auf die Tatsache, daß unstreitig der Kläger nicht dem technischen Personal angehört hat, nicht etwa die Annahme aufzudrängen, er könne möglicherweise eine solche Spezialausbildung haben. Insgesamt können die Angriffe, die die Revision gegen einzelne Argumente des Berufungsgerichts richtet, die denkgesetzliche Folgerichtigkeit der in logischem Zusammenhang stehenden Darlegungen nicht erschüttern. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Umstände des Falles ließen keinen Schluß darauf zu, daß der Kläger bei seinem Eintritt in die vorläufige Reichswehr den Willen gehabt habe, sich berufsmäßig zu binden, ist daher für das Revisionsgericht bindend.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge nach § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Schmidt
Dr. Nehlert
Kellner