Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1959, Az.: BVerwG VI C 139.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 139.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.06.1959 - AZ: III B 128.57
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1959 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Eine ohne Zulassung eingelegte Revision ist gemäß § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 bezeichneten. Voraussetzungen vorliegt. Ob der Kläger einen wesentlichen Verfahrensmangel schlüssig und in der Form des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG gerügt hat, kann dahinstehen; denn jedenfalls liegt keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vor. Der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet nach Lage der Sache von vornherein aus. Das Urteil des Berufungsgerichts wirft aber auch weder eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG), noch weicht es von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes ab (§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG). Die Auslegung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1953) durch das Berufungsgericht steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 26 und Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 446.56 -). Nach der eindeutigen Regelung des Gesetzes (§ 67 Abs. 1 G. 131) kann auch kein Zweifel bestehen, daß; die Dienstzeit bei der Geheimen Staatspolizei in der Regel insgesamt nicht zu berücksichtigen ist (Satz 1 und 2 a.a.O.) und daß die Dauer einer Tätigkeit im eigentlichen Vollzugsdienst der Geheimen Staatspolizei nur bei der Entscheidung der obersten Dienstbehörde, ob die Dienstzeit überhaupt anzurechnen ist (Satz 2 und 3 a.a.O.), Berücksichtigung finden, aber nicht dazu führen kann, daß diese Dienstzeit je nach der Art der Tätigkeit zum Teil angerechnet wird. Ebenso eindeutig ist die Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131, daß der Rechtsstand der von Amts wegen zur Gestapo versetzten Beamten am 8. Mai 1945 ohne die Vergünstigung in Satz 2 und 3 a.a.O. sich ausschließlich nach der Rechtsstellung richtet, die der Beamte vor der Versetzung zur Gestapo gehabt hat. Schließlich wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären, ob § 37 a G 131 zwar den Rechtsstand zugrunde legt, den der Beamte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG hat, hier also den Rechtsstand eines Polizeibeamten (Oberwachtmeisters) auf Widerruf, im übrigen aber - wie das Berufungsgericht ausführt - von den tatsächlich am 8. Mai 1945 gegebenen Voraussetzungen ausgeht, oder ob bei Gestapobeamten im Hinblick auf § 67 G 131 auch für die Feststellung der Voraussetzungen der Anstellung auf Lebenszeit statt auf den 8. Mai 1945 auf den Zeitpunkt der Versetzung zur Gestapo abzustellen ist, wie das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs meint; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils, an die das Revisionsgericht insoweit gebunden wäre (§ 56 Abs. 2 BVerwGG), hat der Kläger weder am 8. Mai 1945 als Beamter der Geheimen Staatspolizei sich 6 Jahre in einer Planstelle befunden noch zur Zeit der Versetzung zur Gestapo als Polizeivollzugsbeamter die Voraussetzungen für die Anstellung auf Lebenszeit erfüllt.
Auch auf dem Gebiet des Verfahrensrechts wäre nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten. Es bedarf keiner Klärung, weil es sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, daß den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist (Art. 103 Abs. 1 GG) und daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt in dem für die Entscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären hat. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht eine von diesen Rechtsgrundsätzen abweichende Auffassung vertreten hätte. Ob diese Grundsätze im einzelnen Verfahren in jeder Hinsicht beachtet sind, beurteilt sich nach den Umständen dieses Verfahrens, ist also nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Auch wenn der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hätte, hätte ihr nicht stattgegeben werden können, weil, wie dargelegt, die Voraussetzungen des auf das vorliegende Verfahren noch anzuwendenden § 53 Abs. 2 BVerwGG für die Zulassung der Revision nicht gegeben sind. Der gemäß § 79 G 131 (F. 1957 - BGBl. I S. 1297; GVBl. Berlin S. 1670) künftig anzuwendende § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667; GVBl. Berlin S. 753) - BRRG - gilt für das vorliegende Verfahren gemäß § 137 BRHG noch nicht (vgl. Art. II Abs. 26 und Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275; GVBl. Berlin S 1655]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Dr. Waitz