Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1959, Az.: BVerwG VI C 446.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 446.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.08.1956 - AZ: V OVG A 160/55
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs. 1 Satz 1 G 131
- § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des Ermessensspielraums der obersten Dienstbehörde bei der Anrechnung von Gestapodienstzeiten.
In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. August 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des früheren Kriminalrats Karl S.. Dieser war nach Bestehen der Reifeprüfung am 1. April 1924 als Polizeioffizieranwärter in die Polizeischule Kiel eingetreten, war nach vorübergehender Betätigung im Bankfach im Jahre 1929 von der staatlichen Kriminalpolizei übernommen und am 1. Dezember 1932 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar ernannt worden. Im Jahre 1933 wurde er zur staatlichen Kriminalpolizei in Hagen versetzt - nach den Angaben der Klägerin auf Grund des sogenannten Berufsbeamtengesetzes -, im Jahre 1934 zur staatlichen Kriminalpolizei Schneidemühl und von hier am 1. Oktober 1935 zur Staatspolizeistelle Hildesheim. Dort wurde er am 1. Januar 1939 zum Kriminalrat befördert. Nach vorübergehender Tätigkeit als Feldpolizeidirektor bis Ende 1941 wurde er zur Staatspolizeistelle Dortmund versetzt, wo er bis zum Zusammenbruch tätig war. Er wurde von der britischen Besatzungsmacht an Jugoslawien ausgeliefert und dort hingerichtet.
Der Ehemann der Klägerin war bis zum Jahre 1933 Mitglied der SPD, seit dem Jahre 1937 Mitglied der NSDAP gewesen.
Die Parteien streiten um die Anrechnung der Dienstzeiten, die der Ehemann der Klägerin bei der Geheimen Staatspolizei abgeleistet hatte. Auf Grund des § 67 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - (u.F.) lehnte der Beklagte eine solche Anrechnung mit Bescheid vom 23. April 1953 ab. Er begründete dies damit, es könne nicht festgestellt werden, daß der Ehemann der Klägerin mit den verbrecherischen Methoden der Geheimen Staatspolizei nicht einverstanden gewesen wäre und sich in jedem Falle der Beteiligung an solchen Maßnahmen enthalten hätte. Die vorliegenden Unterlagen sprächen vielmehr dafür, daß er die Mißhandlung von inhaftierten Personen geduldet und selbst an solchen Mißhandlungen teilgenommen habe.
Die Klägerin hat am 17. Juni 1953 nach erfolglosem Einspruch den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage, den Erlaß vom 23. April 1953 und den Einspruchsbescheid vom 16. Mai 1953 aufzuheben und ihrem Antrag auf Anrechnung der streitigen Dienstzeit stattzugeben.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie nur noch beantragt hat, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Aufhebungsantrage zu erkennen, blieb erfolglos.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Über die Anrechnung der streitigen Dienstzeit gemäß § 67 G 131 entscheide die oberste Dienstbehörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung des Beklagten sei nicht rechtsfehlerhaft. Sie beruhe zwar einmal auf der Erwägung, daß die persönliche Haltung des Ehemanns der Klägerin während seiner Tätigkeit als Kriminalrat eine Anrechnung nicht als gerechtfertigt erscheinen lasse. Darüber hinaus aber habe der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, daß die Anrechnung auch bei Zweifeln in dieser Richtung nicht erfolgen solle. Das sei rechtens. In Übereinstimmung mit dem Landesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß eine weitere Beweisaufnahme allenfalls gewisse strafgerichtliche Feststellungen, durch die der Ehemann der Klägerin belastet sei, fraglich erscheinen lassen könne. Keinesfalls aber sei erweislich, daß die den Ehemann der Klägerin belastenden Vorfälle in Wirklichkeit nicht vorgekommen seien. Der Buchdruckmeister Hoppe z.B., der nach seinen eidlichen Angaben in einem Hildesheimer Strafprozeß vom Ehemann der Klägerin mißhandelt worden sei, lebe nicht mehr. Die Zweifel, die danach offenbleiben müßten, gingen zu Lasten der Klägerin. Die Anrechnung von Dienstzeiten bei der Gestapo sei die Ausnahme, die nach dem Willen des Gesetzgebers nur Platz greifen dürfe, wenn der einwandfreie Nachweis der Nichtbeteiligung an verbrecherischer Tätigkeit erbracht sei.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die im Klageantrag genannten Behördenbescheide aufzuheben.
Sie hat geltend gemacht: Der Beklagte habe überhaupt nicht die Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 67 G 131 geschaffen. Er habe diese Vorschrift somit falsch angewandt und die Beweislast verkannt. Fehlerhaft sei bereits, daß das Berufungsgericht allem Anschein nach nicht die neue Fassung des Gesetzes, sondern die alte Fassung zugrunde gelegt habe. Es sei jedenfalls von einer unrichtigen Voraussetzung ausgegangen, wenn es meine, daß nach der jetzigen Gesetzesfassung eine Anrechnung nur vorgenommen werden könne, wenn der einwandfreie Nachweis der Nichtbeteiligung an verbrecherischer Tätigkeit erbracht sei. Eine derartige "diabolische Beweislastregel", die vielleicht unter der Herrschaft der alten Fassung gegolten haben möge, sei in der Praxis nicht anwendbar und laufe auf Willkür hinaus. Die Anrechnung hänge nunmehr von dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des Beamten ab, und über alle diese drei Punkte müsse die Behörde Feststellungen treffen; erst auf dieser Grundlage dürfe sie ihr Ermessen ausüben. Es sei ein schwerer Ermessensfehler, daß der Beklagte sich statt dessen einfach auf zweifelhafte Feststellungen gestützt habe, die in irgendeinem ihren Ehemann nur am Rande betreffenden Strafverfahren gegen ihn getroffen worden seien. Dies gehe schon deshalb nicht an, weil in dem betreffenden Verfahren die Verantwortlichen begreiflicherweise geneigt gewesen seien, die Schuld soweit wie möglich auf den toten Kameraden, ihren Ehemann, abzuwälzen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß "irgendwelche ominösen Zweifel" an der Tätigkeit des Beamten der obersten Dienstbehörde das Recht gäben, die Anrechnung der Dienstzeit abzulehnen, könne aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden, auch nicht unter Berufung auf die Ausnahmenatur der dort getroffenen Regelung. Sie habe Beweis angetreten dafür, daß ihr Ehemann nicht nur von Amts wegen, sondern gegen seinen ausdrücklichen Willen versetzt worden sei, daß er ständig Gesuche eingereicht habe, um von dieser Behörde wieder fortzukommen, daß er daraufhin strafversetzt worden sei, daß er mit Rücksicht auf seine Einstellung als jahrelanges Mitglied der SPD in der Beförderung mehrfach Übergängen worden sei, daß er Maßnahmen gegen nationalsozialistische Behörden, insbesondere im Falle des Gauleiters Kube ergriffen und auch dadurch beruflich Nachteile erlitten und daß er schließlich durch rechtzeitiges Eingreifen den Mord an einem Juden verhindert habe. Wäre das in den Vorinstanzen angebotene Beweismaterial ausgeschöpft worden, so wäre eine negative Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit ihres Ehemannes nicht in Betracht gekommen.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Maßgebend für die Beurteilung des Rechtsstreits ist § 67 G 131 in der mit bestimmten Maßgaben rückwirkend seit dem 1. April 1951 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287). Ob das Berufungsgericht diese Fassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mag zweifelhaft sein; die tragenden Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils sind jedenfalls auch danach zutreffend.
Die genannte Vorschrift baut auf der des § 3 Nr. 4 G 131 auf; dort hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise alle Angehörigen der früheren Geheimen Staatspolizei von den Rechten nach Kapitel I dieses Gesetzes ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf ihre persönliche Tätigkeit und ihr persönliches Verhalten in dieser Organisation (vgl. Urteil des Senats vom 28. November 1958 - BVerwG VI C 154.56 - mit weiteren Nachweisen). Damit hat er sichergestellt, daß die Sonderbehandlung der Betroffenen unabhängig davon ist, ob ihnen im Einzelfall die Beteiligung an den Unrechtstaten der Gestapo nachgewiesen werden kann.
Dieser Sinn der gesetzlichen Regelung ist entscheidend auch für die richtige Abgrenzung des in § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 der obersten Dienstbehörde eingeräumten Ermessensspielraums. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es zwar auf das Verhalten des einzelnen Gestapo-Angehörigen an; aber nicht dergestalt, daß die oberste Dienstbehörde nun doch in jedem Falle den Versuch einer erschöpfenden tatsächlichen Aufklärung unter allen im Gesetz angeführten Gesichtspunkten unternehmen müßte. Zwar wäre es ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde Ermittlungen anzustellen unterließe, die mit einiger Sicherheit darzutun geeignet wären, daß der betreffende Gestapo-Angehörige sich stets lauter verhalten und an den Unrechtstaten dieser Organisation niemals beteiligt habe. Bei einem Gestapo-Angehörigen, gegen den konkrete Verdachtgründe nicht vorliegen, könnte auch aus seinem Werdegang und aus nachweisbarem Wohlverhalten in kritischen Einzelfällen sich der Schluß rechtfertigen, daß er sich immer einwandfrei verhalten habe. Von einer "diabolischen Beweislastregelung" kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gesprochen werden. Der Ehemann der Klägerin aber ist durch die erwähnten Strafprozesse schwer belastet, auch wenn man die Möglichkeit in Betracht zieht, die Angeklagten jener Strafprozesse hätten sich auf seine Kosten entlasten wollen. Jedenfalls ist er als leitender Angehöriger einer bestimmten Gestapo-Dienststelle, innerhalb deren schwere Rechtsverstöße festgestellt worden sind, selbst in konkreter Weise beschuldigt worden, ohne daß diese Belastung konkret und vollständig widerlegt werden könnte. Daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen die streitige Entscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft angesehen hat, wird dem Sinn des § 67 Abs. 1 Satz 2 und 3 G 131 gerecht.
Die Beweisangebote der Klägerin betreffen nicht die Vorgänge, durch die ihr Ehemann konkret belastet ist. Ob die danach unbegründete Rüge mangelnder Sachaufklärung überhaupt formgerecht erhoben worden ist (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 a.E. BVerwGG), kann deshalb dahingestellt bleiben.
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Reimer
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker