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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1959, Az.: BVerwG I C 95.58

Behandlung verunkrauteter Flächen bei der Umlegung nach der Reichsumlegungsordnung (RUO); Minderung des Nutzungswertes eines Grundstücks durch Verunkrautung; Beeinträchtigung einer Abfindung durch einen Plannachtrag; Anforderungen an die Feststellungen eines Flurbereinigungsgerichts über die Verunkrautung eines Grundstücks

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1959
Aktenzeichen
BVerwG I C 95.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 11007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.1957 - AZ: IX G 25/55

Fundstelle

  • RdL 1960, 78

Amtlicher Leitsatz

Bei der Verunkrautung eines Grundstücks ist zu unterscheiden, ob sie zu einer Minderung des Nutzungswertes des Grundstücks führt oder nur einen vorübergehenden Nachteil darstellt. Im ersten Fall ist die Verunkrautung im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 RUO, im zweiten Fall nach § 56 RUO zu berücksichtigen.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 22. Januar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Zur Behebung von Beschwerden hat die ... für Umlegung beim Landeskulturamt ... im Umlegungsverfahren ... einen Plannachtrag IV aufgestellt, durch den die Abfindung des Klägers betreffen wurde. Die hiergegen erhobenen Einwendungen wies die Obere Spruchstelle durch Bescheid vom 22. Juni 1953, zugestellt am 26. März 1954, zurück. Entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung erhob der Kläger Klage zum Landesverwaltungsgericht Minden. Sie wurde mit der Begründung abgewiesen, daß seit dem 1. Januar 1954 das Flurbereinigungsgericht ausschließlich, zuständig sei.

2

Am 9. März 1955 erhob der Kläger erneut Klage zum Flurbereinigungsgericht. Er beanstandet, daß er in der Klasse I überhaupt keine Zuteilung erhalten habe und in der Klasse II eine erhebliche Schlechterstellung erleide. Er wendet sich weiter gegen die einzelnen Zuteilungen, die Neugestaltung des Hofplanes und zweifelt schließlich die Berechnungsgrundlagen in bezug auf den Waldbesitz in der Lage .... Die Klage hatte teilweise Erfolg. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt:

3

Die Klage sei fristgerecht erhoben. Die dem Kläger erteilte Rechtsmittelbelehrung, die ihn an das Landesverwaltungsgericht verwiesen habe, sei im Zeitpunkt der Zustellung des angefechtenen Beschlusses unrichtig gewesen; daher sei die zweiwöchige Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden. Das die Klage abweisende Prozeßurteil des Landesverwaltungsgerichts stehe einer erneuten sachlichen Prüfung durch das Flurbereinigungsgericht nicht entgegen. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet.

4

Der Alt- und Neubesitz des Klägers unterscheide sich hauptsächlich dadurch, daß er für die Flächen der besten Klassen I und II Landausgleich in den Klassen III und IV erhalten habe. Ein derartiger Klassenwechsel müsse in Kauf genommen werden. Nach den für die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - geltenden Abfindungsgrundsätzen komme der Bildung großer Grundstücke eine höhere Bedeutung zu als der Aufrechterhaltung der früheren Kulturarten und Klassenverhältnisse. Der Hofraum sei erheblich vergrößert und eine Zusammenlegung im Verhältnis 10: 3 erreicht worden.

5

Die Zuteilung Flur 2 Plan Nr. 137 sei nicht zu beanstanden. Die Ortsbesichtigung habe die vom Kläger behauptete starke Verunkrautung nicht erkennen lassen. Einwandfreie Feststellungen über den Zustand im Zeitpunkt des Besitzüberganges seien nicht mehr möglich. Die von der Umlegungsbehörde durchgeführten Ermittlungen gäben ausreichende Anhaltspunkte für das Ausmaß der Verunkrautung des von dem Kläger abgetretenen Landes und der ihm zugeteilten Ersatzgrundstücke. Die Neuzuteilung sei bei Besitzübergang mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht stärker verunkrautet gewesen als der Altbesitz.

6

Der schmale Wiesenzuschnitt im Südteil des Planes Nr. 137 habe von der Klasse IV in die Klasse VI eingestuft werden müssen. Die dadurch eingetretene Minderzuteilung sei durch eine Zahlung von 250 DM auszugleichen.

7

Dem Altgrundstück Flur 5 Nr. 333/34 und 334/35 könne ein Baulandwert nicht zugesprochen werden. Im übrigen habe der Kläger erst mit der Klage die Baulandeigenschaft dieser Grundstücke behauptet. Er sei daher mit diesem Vorbringen nach § 38 Abs. 2 RUO ausgeschlossen.

8

Die gegen die Zuteilung der Flur 5 Nr. 1 vorgetragenen Einwendungen seien unbegründet. Mit der Rüge, sein Altbesitz in dieser Flur sei Bauland, könne er ebenfalls nicht gehört werden.

9

Durch Beschluß vom 20. Februar 1958 hat der Senat die Revision zugelassen.

10

Der Kläger hat zu der von ihm eingelegten Revision folgendes vorgetragen: Das Flurbereinigungsgericht habe die beantragte Beweiserhebung über die Verunkrautung der Zuteilung Nr. 137, soweit es sich um Acker handle, nicht durchgeführt und das von ihm verwertete Gutachten des Pflanzenschutzamtes Herford vom 25. April 1952 dem Kläger nicht zur Kenntnis gebracht.

11

Der südliche Grünland streifen in der ... sei für den Kläger unverwertbar. Dies bedeute für ihn den Verlust von einem guten halben Morgen landwirtschaftlicher Fläche. Es nütze ihm nichts, daß diese Flache im Laufe des Verfahrens in die Wertklasse VI herabgestuft und ihm ein entsprechender Geldausgleich zuerkannt worden sei. Der Geldausgleich sei dem Kläger nicht zuzumuten, da sein Hof eine geringe Größe habe und am Rande einer selbständigen Ackernahrung stehe.

12

Das Flurbereinigungsgericht habe auch zu Unrecht die Baulandeigenschaft der Flurstücke Nr. ... verneint. Die Gemeinde ... sei zum Wohnsiedlungsgebiet erklärt worden. Ein Teil des dem Kläger entzogenen Geländes habe in dem durch den Wirtschaftsplan ausgewiesenen Baugebiet gelegen. Die Verschweigungsfolgen der §§ 38 Abs. 2 und 62 Abs. 2 RUO könnten nur eintreten, wenn den Kläger ein Verschulden treffe. Ein Verschulden des Klägers liege aber nicht vor; denn das Kulturamt habe die Baulandeigenschaft von Amts wegen berücksichtigen müssen.

13

Der Beklagte hält die Revision für unbegründet.

14

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.

15

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

16

I.

Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung ist begründet. Der Kläger hat in der Vorinstanz eine starke Verunkrautung der Neuzuteilung im Plan Nr. 137 behauptet und unter Beweis gestellt. Dem ist das Flurbereinigungsgericht nicht in ausreichendem Maße nachgegangen.

17

1)

Die Verunkrautung eines Flurstückes kann im Rahmen der Umlegung in zweifacher Hinsicht Bedeutung haben: a) Die Verunkrautung führt zu einer Minderung des Nutzungswertes des Grundstücks. Das ist bei solchen Unkräutern der Fall, die bei gehäuftem Auftreten erst nach langjähriger Bearbeitung vertilgt werden können und den Ackerertrag stark beeinträchtigen, b) Die Verunkrautung verursacht nur einen vorübergehenden Nachteil im Sinne des § 56 RUO. Diese Unterscheidung ist aus folgenden Gründen wesentlich: Im Falle a) ist die Verunkrautung ein nach § 48 Abs. 1 Satz 2 RUO zu beachtender Umstand, der einen Einfluß auf den Wert eines Grundstücks haben kann und der bei der Schätzung des Grundstücks berücksichtigt werden muß (BVerwGE 8, 343 [347]); sie ist ein Nachteil, der im Rahmen der Landabfindung zu beachten ist. Im Falle b) kann der Nachteil durch eine Geldleistung oder auf andere Weise, z.B. durch Bekämpfung des Unkrauts durch die Teilnehmergemeinschaft, ausgeglichen werden. Die in diesem Falle nach § 56 RUO zu zahlende Entschädigung ist kein Bestandteil der Abfindung im Sinne des § 48 Abs. 1 RUO; sie fällt der Teilnehmergemeinschaft als Ausführungskosten nach § 133 RUO zur Last (BVerwG I C 227.56 vom 12. Mai 1959).

18

Das Flurbereinigungsgericht sieht auf Grund einer Äußerung des Pflanzenschutzamtes ... für erwiesen an, daß der Altbesitz des Klägers Flur 5 Nr. ... und ...stark verunkrautet gewesen sei und der Kläger daher wegen der Verunkrautung der neu zugeteilten Parzelle ... keine Ansprüche geltend machen könne. Eine derartige vergleichende Gegenüberstellung von zwei Einlageflurstücken und einer Zuteilungsfläche kann unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verunkrautung in beiden Fällen als vorübergehender Nachteil anzusehen ist, nicht aber, wenn es sich um eine Dauerverunkrautung handelt, die zu einer geringeren Einschätzung eines Grundstücks führen muß. In diesem Falle muß der Gesamttauschwert der Einlage mit dem der Zuteilung verglichen werden. Ein Vergleich einzelner Grundstücke ist auch nicht zulässig, wenn das eine Grundstück unter einer langandauernden, das andere unter einer vorübergehenden Verunkrautung leidet.

19

2)

Es kommt somit für die Entscheidung des Rechtsstreits in diesem Punkt darauf an, ob die vom Kläger beanstandete Neu Zuteilung in der Parzelle Nr. ... verunkrautet war und um welche Art Verunkrautung es sich handelt. Die vom Flurbereinigungsgericht hierzu getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um diese Entscheidung zu treffen. Soweit das Urteil tatsächliche Feststellungen enthält, sind sie unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden.

20

a)

Das Flurbereinigungsgericht hat eine Beweiserhebung zunächst mit der Begründung abgelehnt, daß heute eine einwandfreie Feststellung über den Zustand der Parzelle Nr. 137 im Zeitpunkt des Besitzübergangs nicht mehr möglich sei. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (vgl. BVerwGE 2, 329). Der vom Flurbereinigungsgericht gezogene Schluß wäre erst dann gerechtfertigt, wenn es alle Beweismittel erschöpft hätte. Soweit aber eine Aufklärung durch die vom Kläger benannten Zeugen möglich war, mußte das Gericht seine Beweisangebote berücksichtigen.

21

b)

Das Flurbereinigungsgericht stützt seine Entscheidung im übrigen auf das "Gutachten" des Pflanzenschutzamtes Herford vom 25. April 1952 (S. 5 und 10 des Urteils). Ein solches Gutachten enthalten die Akten nicht. In den Beiakten ... befindet sich eine Äußerung des Pflanzenschutzamtes .... Dieses ist offenbar Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ob es sich um eine Erklärung des Pflanzenschutzamtes ... oder - wie das Flurbereinigungsgericht im Urteil ausführt und die Beklagte noch im Revisionsverfahren vorgetragen hat - des Pflanzenschutzamtes Herford handelt, kann dahinstehen, da die Erklärung nicht als prozeßordnungsgemäßes Gutachten angesehen werden kann.

22

Auch im Flurbereinigungsverfahren hat die Beweiserhebung nach den für das Gericht geltenden prozessualen Vorschriften zu erfolgen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, BVerwGE 4, 158 [160]). Dem entspricht das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts nicht. Die von ihm verwendete Erklärung ist nicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen vom Gericht eingeholt worden. Sie ist für die Beklagte - dazu in einem anderen Verfahren - abgegeben worden und von ihr als Parteierklärung zum Nachweis der Verunkrautung des Altbesitzes des Klägers, nicht aber für die Parzelle Nr. 137 dem Gericht vorgelegt worden. Daß es sich um die Erklärung einer Fachbehörde handelt, nimmt ihr nicht den Charakter einer Parteierklärung; als Sachverständigenbeweis kann sie jedenfalls nicht angesehen werden. Das Schreiben enthält im übrigen hinsichtlich des dem Kläger zugeteilten Grundstücks lediglich die Feststellung, der Plan 137 sei seit einigen Tagen umgebrochen, er habe daher auf Unkrautbesatz nicht untersucht werden können; dagegen kann aus ihm - allerdings nur in Zusammenhang mit dem Anschreiben der Oberen Spruchstelle - entnommen werden, daß Teile des Altbesitzes des Klägers verunkrautet gewesen seien. Es wäre demnach zumindest erforderlich gewesen, auch das Anschreiben der Oberen Spruchstelle dem Kläger bekanntzugeben. Ist die Äußerung nicht ein prozeßordnungsgemäßes Beweismittel, so hätte das Gericht seine Entscheidung hierauf nur dann stützen können, wenn sein sachlicher Inhalt unbestritten gewesen wäre, nicht aber, nachdem der Kläger für die gegenteilige Behauptung Beweis angeboten hatte.

23

Die gleichen prozessualen Bedenken bestehen gegen die Verwendung der Stellungnahme des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft vom 13. November 1952 (Bl. 78 ff. der Beiakte Niedermeier).

24

3)

Das Flurbereinigungsgericht wird somit bei der erneuten Verhandlung der Streitsache unter Zugrundelegung der unter Ziffer 1) erörterten rechtlichen Gesichtspunkte und unter Erschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel prüfen müssen, ob die Neuzuteilung des Klägers im Plan Nr. 137 verunkrautet war und um welche Art Verunkrautung es sich handelt.

25

II.

Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind nur teilweise begründet.

26

1)

Der Kläger lehnt zu Unrecht die Zuteilung der verunkrauteten Flache im Plan Nr. 137 ab und fordert eine anderweitige Abfindung. Diese Forderung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Umlegungsverfahren Beteiligte keinen Anspruch, bestimmte Grundstücke zu erhalten (BVerwG I B 133.57vom 22. April 1958, BVerwG I CB 43.58 vom 20. August 1958 [RdL 1959 S. 27]; BVerwG I B 23.59 vom 24. Juni 1959); er kann auch nicht ein Grundstock, das gewisse Mangel aufweist, ohne weiteres zurückweisen. Er hat lediglich ein Recht auf Ausgleich, wenn die Mängel die Gleichwertigkeit der Abfindung beeinträchtigen, oder auf Entschädigung nach § 56 RUO.

27

2)

Auch die Einwendungen des Klägers gegen die Zuteilung des Hofplanes Flur 5 Nr. 1 sind unbegründet. Die Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß die "Einflußnahme auf den Wege- und Gewässerplan" zu den Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft gehöre und dem einzelnen Umlegungsbeteiligten daher lediglich das Recht zustehe, für einen ihm aus der neuen Wegeführung erwachsenen Schaden Ersatzansprüche herzuleiten, ist nicht frei von Bedenken. Es bedarf hier aber keiner Entscheidung, ob der Beteiligte den Wege- und Gewässerplan unabhängig von seiner Abfindung mit der Klage anfechten und welche Einwendungen er erheben kann. Als Bestandteil des Umlegungsplanes (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 RUO) kann er ihn jedenfalls mit der Begründung angreifen, er werde in seinem Recht auf gleichwertige und zweckmäßige Abfindung beeinträchtigt.

28

Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, der Kläger erleide durch die Wegeführung keinen Schaden, lassen aber im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen, so daß die Revision in diesem Punkt keinen Erfolg haben kann.

29

3)

Der Kläger beanstandet, daß seine Abfindung in den Kulturarten und in den Klassen eine erhebliche Verschiebung bringe. Die Veränderung in den Klassen und die Zuteilung des südlichen Streifens in Flur 137 führten zu erheblichen wirtschaftlichen Erschwernissen. Nach seiner Auffassung ist der Grünlandstreifen in Flur 137 für ihn unbrauchbar, da er auf Acker angewiesen sei. Das Flurbereinigungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß nach der Reichsumlegungsordnung der Bildung möglichst großer Grundstücke eine höhere Bedeutung zukomme als der Aufrechterhaltung der früheren Kulturarten und Klassenverhältnisse und daß die Klassenverschiebung dem Kläger zuzumuten sei. Diese Erwägungen allein werden der Sache nicht gerecht.

30

Die landwirtschaftliche Umlegung dient u.a. dem Ziele, eine bessere Bewirtschaftung des Grundbesitzes und damit eine Steigerung der Produktionskapazität zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die neuen Grundstücke eine möglichst zusammenhängende Lage erhalten (§ 48 Abs. 2 RUO.). Da jedoch aus flurbereinigungstechnischen Gründen häufig die Zuteilung von Land, das der Nutzungsart oder Beschaffenheit der Einlagegrundstücke entspricht, nicht möglich ist, muß der Beteiligte Grundstücke einer anderen Nutzungs- oder Bodenart annehmen. Die Flurbereinigungsbehörde darf aber bei der Zuteilung nicht willkürlich von der bestehenden Nutzungs- oder Bodenart der Einwurfgrundstücke abweichen. Sie muß vielmehr bei ihrer Plangestaltung die aus § 48 Abs. 3 RUO sich ergebenden Einschränkungen beachten. Die neuen Grundstücke sollen die gleiche Nutzungsart und Beschaffenheit haben wie die eingelegten Grundstücke. Hierdurch ist das Ermessen der Flurbereinigungsbehörde dahin eingeschränkt, daß sie im Regelfall Grundstücke der gleichen Nutzungsart und Beschaffenheit zuzuteilen hat. Sie darf davon abweichen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die ein Abgehen von der Regel rechtfertigen. § 48 Abs. 3 RUO beruht auf der Erwägung, daß eine Änderung in der Nutzungsart oder Bodenbeschaffenheit der Grundstücke eines Betriebes zu betrieblichen Störungen fahren kann und gegebenenfalls zu Umstellungen zwingt. Die Reichsumlegungsordnung will aber verhindern, daß durch betriebliche Störungen die Leistungsfähigkeit eines Hofes absinkt. Daher müssen, wie der Senat wiederholt entschieden hat, im Rahmen des § 48 Abs. 3 RUO das öffentliche Interesse an einer sachgerechten, zweckmäßigen und großräumigen Durchführung der Umlegung und das Einzelinteresse an der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart in gerechter und billiger Weise gegeneinander abgewogen werden. Dabei muß berücksichtigt werden, daß einer. Beteiligten die Umwandlung einer Wiese in Ackerland und umgekehrt bei entsprechenden Verhältnissen zugumutet werden kann. Einer Veränderung in den Bodenklassen, also der Zuteilung von Böden in den mittleren Klassen gegenüber eingelegten Böden in den besseren Klassen kann nach neuzeitlichen landwirtschaftlichen Erkenntnissen heute nicht mehr die Bedeutung zukommen, die sie früher hatte, da die Bearbeitung mit Kunstdünger die Ertragsunterschiede in den einzelnen Klassen zum Teil erheblich herabgesetzt hat.

31

Das Flurbereinigungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte den Einwendungen des Klägers nachgehen und die vom Senat geforderte Interessenabwägung durchführen müssen.

32

4)

Das Flurbereinigungsgericht hat die Zuteilung von Grünland im Südteil des Planes ... aus der Klasse IV in die Klasse VI herabgestuft und für die dadurch eintretende Minderabfindung eine Entschädigung von 250 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger. Nach § 48 Abs. 4 RUO kann eine Minderausweisung von Land ausnahmsweise durch Geld ausgeglichen werden. Zu dieser Bestimmung hat der Senat ausgesprochen, daß die Minderabfindung objektiv notwendig sein muß und daß es zunächst nicht darauf ankommt, ob die Minderabfindung dem Teilnehmer zugemutet werden kann. Das Flurbereinigungsgericht muß daher unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Senats zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG in BVerwGE 8, 95 entwickelten Rechtsprechung, die auch zu § 48 Abs. 4 RUO gilt (BVerwG I C 227.56 vom 12. Mai 1959), prüfen, ob der Geldausgleich gerechtfertigt ist.

33

5)

Das Flurbereinigungsgericht hat die Rüge des Klägers, er habe Bauland verloren, für unbegründet erachtet. Der Kläger sei mit dieser Rüge deshalb ausgeschlossen, weil er die Baulandeigenschaft bei der Schätzung nicht geltend gemacht habe. Das Grundstück Flur 5 Nr. 335/52 sei lediglich 11 m breit und habe demnach unter Berücksichtigung des Grenzabstandes nur eine ausnutzbare Front von 6 m gehabt. Im Anschluß an die Altparzelle 502/216 habe er eine erhebliche Landzulage erhalten.

34

Diese Ausführungen sind nicht frei von Bedenken.

35

a)

Es bedürfte keiner Prüfung, ob Teile des Altbesitzes des Klägers Bauland sind, wenn er mit diesen Rügen ausgeschlossen wäre. Ob das wirklich der Fall ist, kann den tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung nicht zweifelsfrei entnommen werden. Zur Auslegung des § 38 Abs. 2 RUO hat sich der Senat im Urteil BVerwG I C 39.59 vom 21. Juli 1959 (MDR 1959 S. 1032) geäußert. Unter Zugrundelegung der dort dargelegten Rechtsauffassung wird das Flurbereinigungsgericht seine bisherige Auffassung nachprüfen müssen. Es erscheint dem Senat bedenklich, daß die Behörde den Kläger auf die Verschweigungsfolgen des § 38 Abs. 2 RUO festlegen will, wenn sie selbst bisher den Standpunkt eingenommen hat, die Baulandqualität eines Grundstücks brauche bei der Schätzung nicht, geprüft zu werden.

36

b)

Nach dem übereinstimmenden Vertrag der Parteien im Revisionsverfahren ist für das Gebiet der Gemeinde ... ein Wirtschaftsplan aufgestellt worden, der bereits im Jahre 1947 vom Regierungspräsidenten in ... genehmigt worden ist. Mit der Begründung, ihr sei das nicht bekannt gewesen, kann die Behörde der Forderung des Klägers nicht entgegentreten. Es ist Sache der Flurbereinigungsbehörde, sich über bestehende Planungen zu unterrichten, da diese weitgehend die Grundlage für den Wege- und Gewässerplan bilden. Jedenfalls gibt dieser Sachverhalt zur Prüfung Anlaß, ob der Kläger nicht nachträglich mit seinen Beschwerden zugelassen werden kann (vgl. BVerwG I C 160.57 vom 24. Mai 1959 [RdL 1959 S. 221]).

37

c)

Der Hinweis, daß das Flurstück ... für eine selbständige Bebauung zu klein ist und deshalb diesem Grundstück kein Baulandcharakter zugesprochen werden könne, ist ebenfalls nicht frei von Bedenken. Das Flurbereinigungsgericht hätte prüfen müssen, ob diese Parzelle in Verbindung mit dem ostwärts gelegenen Besitz des Klägers als Bauland anzusprechen war. Schließlich kommt es für die Frage der Bewertung von Grundstücken als Bauland nicht unter allen Umständen darauf an, ob die Fläche einen ausreichenden Bauplatz abgibt. Auch eine als Bauplatz zu geringe Fläche kann einen besonderen Verkehrswert haben, der zu beachten ist.

38

Ist der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu § 38 Abs. 2 RUO nicht mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, so muß das Flurbereinigungsgericht prüfen, ob den vom Kläger benannten Grundstücken Baulandcharakter zuzusprechen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Böhmer