Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1959, Az.: BVerwG III C 204.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 204.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 13.05.1958 - AZ: X a VGL 73/58

Fundstellen

  • MtBl BAA 1960, 373
  • NJW 1961, 645
  • NJW 1960, 645 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1960, 90

Amtlicher Leitsatz

Unter dem Gesichtspunkt des Verlusts von Gegenständen der Berufsausübung sind auch Beförderungsmittel, die für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt worden sind, jedenfalls dann feststellungsfähig, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung nicht bestanden hat und damit die Ausübung der Berufstätigkeit ohne Beschaffung und Nutzung eines privaten Beförderungsmittels unzumutbar erschwert gewesen wäre. Für die insoweit zutreffenden Feststellungen kommt es auf die Umstände im Augenblick des Verlusts an.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter, Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Mai 1958 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

Der heimatvertriebene Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Gegenständen, die nach seiner Auffassung für seine Berufsausübung erforderlich waren, nämlich einem Motorrad, einem Fahrrad und Berufskleidung (Mantel, Lederjacke, Stiefel, Stiefelhosen und Überziehhosen für das Motorrad).

2

Das angefochtene Urteil hat an Hand der Angaben des Klägers festgestellt, daß der 1910 geborene Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung in Kraschen Bezirk Breslau bei seinen Eltern gewohnt und mit kriegsbedingter Unterbrechung bei einer Firma in Namslau als Kraftfahrer tätig gewesen ist, daß diese Orte 10 km voneinander entfernt sind und zwischen beiden eine öffentliche Fahrgelegenheit nicht bestanden hat.

3

Die Ausgleichsbehörden wiesen den Kläger ab, da nur ein Beförderungsmittel - zugunsten des Klägers das Motorrad, das er nach seiner Darstellung überwiegend benutzt, habe - feststellungsfähig sei und unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Klägers über Anschaffung und Nutzung der streitigen Gegenstände (Motorrad und Motorradkleidung) ihre Bewertung im Augenblick des Schadenseintritts hinter der Feststellungsgrenze des § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes - FG - zurückbleibe. Mit seiner Klage hatte der Kläger Erfolg. Das angefochtene Urteil hob die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden mit folgender Begründung auf: Ob ein Gegenstand für die Berufsausübung erforderlich sei, hänge von der Feststellung ab, daß er für die Berufsausübung entweder als unerläßlich oder doch zumindest als berufsüblich anzusehen sei. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch Gegenstände zu bewerten, die nicht bei der eigentlichen Berufsausübung benötigt würden, sondern auch solche, die dazu gebraucht würden, von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zu gelangen. Der Kläger habe nach den getroffenen Feststellungen glaubhaft gemacht, daß er 10 km von seiner Arbeitsstätte entfernt gewohnt habe, für den Zu- und Abgang zur Arbeit - soweit möglich - täglich sein Motorrad und, wenn die Straße mit dem Motorrad nicht habe befahren werden können, sein Fahrrad benutzt habe. Das Gericht sei in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden zur Überzeugung gelangt, daß unter den vom Kläger geschilderten Umständen in den Jahren vor Beginn des letzten Weltkrieges - die kriegsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch die Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Wehrmacht müsse unberücksichtigt bleiben - ein Motorrad für den Kläger erforderlich gewesen sei. Bei den schlechten Wegeverhältnissen hätte es - auch wenn der Kläger damals noch jung gewesen sei - eine nicht zumutbare Anstrengung für ihn bedeutet, täglich 20 km mit dem Fahrrad zurückzulegen, nachdem ihm die Technik die Möglichkeit zur Verfügung gestellt habe, ein Motorrad zu benutzen. Daneben sei nach der Auffassung des Gerichts auch die Nutzung eines Fahrrads zur Erreichung der Arbeitsstelle erforderlich gewesen, denn der Kläger habe glaubhaft dargetan, daß bei Glatteis und hohem Schnee das Motorrad nicht benutzbar gewesen sei und daß er deshalb in diesen Zeitabschnitten mit dem Fahrrad seine Arbeitsstelle habe aufsuchen müssen, Zu der Rechtsauffassung des Beschwerdebeschlusses, daß grundsätzlich nur ein Verkehrsmittel als erforderlich anerkannt werden könne, zwinge weder der Wortlaut noch der Sinn des Gesetzes. Das Urteil wendet sich darauf der von den Ausgleichsbehörden vorgenommenen Bewertung zu, hält die Berwertung der Berufskleidung mit 174,50 RM im Hinblick auf § 15 FG für richtig, dagegen die Abschreibung von 62 % von dem vom Kläger glaubhaft gemachten Anschaffungswert des Motorrades nach den Umständen des Einzelfalls für zu hoch. Als angemessene Abschreibung seien unter den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere angesichts des Umstands, daß der Kläger die beiden anerkannten Beförderungsmittel nicht dauernd, sondern abwechselnd benutzt habe, für beide allenfalls 60 % des Neupreises gerechtfertigt. Diese Berechnung ergebe aber mindestens eine Bewertung in Höhe des vom Kläger vorgeschlagenen Mindestbetrages von rund 511 RM. Damit müßten die Bescheide aufgehoben, die Feststellungsfähigkeit von den Ausgleichsbehörden anerkannt und die Einzelberechnung an Hand des vorstehend wiedergegebenen richtigen Bewertungsverfahrens durchgeführt werden.

4

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt unrichtige Anwendung des § 15 FG. Sie bezweifelt, daß Fahrzeuge, die lediglich zur Erreichung des Arbeitsplatzes benutzt werden, rechtlich als Gegenstände, die für die Berufsausübung erforderlich sind, anerkennungsfähig sind. Der Wortlaut des § 15 FG spreche eindeutig dafür, daß nur solche Gegenstände, die der Berufsausübungselbst dienten, feststellungsfähig seien. Auf alle Fälle könne aber nur ein Fahrzeug anerkannt werden. Nach den getroffenen Feststellungen sei der Zu- und Abgang zur Arbeitsstätte des Klägers durch das "bei jedem Wetter einsatzfähige" Fahrrad zu bewältigen gewesen. Ein Motorrad möge bequemer gewesen sein, es sei damit aber gegenüber dem ebenfalls ausreichenden Fahrrad noch nicht für die Ausübung des Berufs, also hier für die Bewältigung des Zu- und Abgangs zur Arbeitsstätte, erforderlich im Sinne des Gesetzes gewesen. Selbst bei Anerkennung der Feststellungsfähigkeit beider Beförderungsmittel habe aber das Landesverwaltungsgericht den Verlust zu hoch bewertet, so daß der Kläger jedenfalls unter der gesetzlichen Feststellungsgrenze bleiben würde.

5

Die Beklagte hat sich dem Antrag und der Begründung der Revision angeschlossen.

6

Der Kläger hält das angefochtene Urteil aus seinen Gründen für richtig und beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Nach den an Hand der eigenen Angaben des Klägers getroffenen Feststellungen hat er die zur Feststellung angemeldeten Beförderungsmittel nicht bei der Ausführung seiner eigentlichen Berufsarbeit, sondern ausschließlich für den Zu- und Abgang zwischen Arbeitsstätte und Wohnung benutzt. Dieser Umstand steht der Feststellung ihres Verlustes grundsätzlich nicht entgegen. "Gegenstände der Berufsausübung" im Sinne von § 15 FG, also Gegenstände, die für die Berufsausübung erforderlich sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG) können im Einzelfalle auch Beförderungsmittel sein, deren sich der Berufstätige lediglich für den Zu- und Abgang zur bzw. von der Arbeitsstätte, nicht aber bei der Ausübung der eigentlichen Berufsarbeit bedient. Zwar ergibt sich diese Auslegung nicht schon unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung; der Wortlaut steht ihr aber auch keineswegs entgegen. Auch wenn für diese weitere Auslegung nicht bereits entscheidend die Gestaltung der Unfallfürsorge der sozialversicherten Arbeitnehmer und der öffentlichen Beamten sprechen sollte, bei der in weitestem Umfange auch der Weg von und zum Arbeitsplatz in den Bereich der Berufsausübung einbezögen ist, ergibt sie sich jedenfalls aus der Lebensanschauung. Danach gehört zur Ausübung des Berufs auch die Sicherung eines pünktlichen, ungehinderten und den Arbeitseinsatz im Beruf nicht belastenden Zugangs zwischen Wohnung und Arbeitsplatz des Arbeitnehmers. Soweit hierfür die Beschaffung, und die Benutzung von Beförderungsmitteln erforderlich ist, gehören auch sie, ebenso wie die Gegenstände, die bei der Verrichtung der eigentlichen Berufsarbeit gebraucht werden, zu Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

8

Im hier zu entscheidenden Fall ist - insoweit von der Revision nicht zulässig angegriffen - tatsächlich festgestellt, daß der Kläger etwa 10 km von seiner Arbeitsstätte in einer Kleinstadt entfernt auf dem Lande gelebt hat, und daß für den Berufsverkehr von seinem dörflichen Wohnort in die Stadt, in der er gearbeitet hat, keine öffentliche Verkehrsverbindung eingerichtet war. Unter diesen Umständen begegnet die Folgerung keinen. Bedenken, daß der Kläger - nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Berufsausübung - auf die Beschaffung und Benutzung eines privaten Fahrzeugs für den Weg von und zur Arbeitsstätte angewiesen war, um seinen Beruf ohne unzumutbare Erschwerungen gedeihlich und erfolgreich auszuüben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 -). Nach den getroffenen Feststellungen muß aber der Auffassung der Revision dahin gefolgt werden, daß für eine im vorstehenden Sinne angemessene und zumutbare Berufsausübung die Benutzung eines Fahrrads in Anbetracht der nicht sehr erheblichen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, des Alters, der körperlichen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Stellung des Klägers und der für die hier vorzunehmende Beurteilung maßgeblichen Anschauung der beteiligten Bevölkerungskreise im Zeitpunkt des Verlustes zwar erforderlich, aber auch ausreichend war. Unter diesen Umständen bleibt aber der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Verlusts unter dem Gesichtspunkt der Ausübung seines Berufs - und dies ist hier offensichtlich die einzige Feststellungsmöglichkeit - auf den Verlust des Fahrrads beschränkt. Auch bei noch so günstiger Bewertung bleibt dieser Verlust unter der Feststellungsgrenze von 500 RM, falls das Fahrrad nicht überhaupt als Teil des Hausrats anzusehen ist.

9

Damit haben aber die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden den Anspruch des Klägers im Ergebnis mit Recht abgelehnt; das angefochtene Urteil war also aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 510 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen