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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1959, Az.: BVerwG III C 31.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 31.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.11.1957 - AZ: VIII - 8269/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 330 - 334
  • AS IX, 330
  • MDR 1960, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1960, 151

Amtlicher Leitsatz

Zur Feststellung und Bewertung von sog. Reiseskizzen eines Künstlers im Rahmen der Gegenstände, die für die Berufsausübung erforderlich sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der VIII. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. November 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger - ein heute 80jähriger Kunstmaler - beansprucht die Feststellung von Kriegssachschäden, die er an rund 3.000 von ihm angefertigten Reiseskizzen erlitten hat. Die Skizzen waren von ihm der Bayerischen Vereinsbank München in Depot gegeben worden und sind dort bei einem Luftangriff verlorengegangen. Der Kläger machte geltend, die Skizzen seien für seine Berufsausübung als Kunstmaler erforderlich gewesen und hätten - nach sachverständiger Bewertung - einen Wert von rund 146.000 RM gehabt. Das Ausgleichsamt stellte den Schaden, den der Kläger an Gegenständen, die seiner Berufsausübung dienten - dabei wurden auch der Verlust von Bilderrahmen, zwei Ölgemälden und Malmaterial, deren Bewertung im vorliegenden Verfahren nicht mehr im Streit ist, anerkannt -, erlitten hat, mit 1.735 RM fest und wies den Kläger im übrigen ab. Auch seine Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörde insoweit auf, als eine Schadensfeststellung von mehr als 1.735 RM versagt worden war. Es führt aus: In der Regel seien die von einem Kunstmaler angefertigten Bilder Erzeugnisse eigener künstlerischer Tätigkeit und nicht Gegenstände der Berufsausübung. Wenn aber solche Bilder als Vorlage für eine Serienanfertigung von [weiteren] Bildern dienten, würden sie zur Berufsausübung benutzt und damit Gegenstände der Berufsausübung. Kunstmaler pflegten besonders auf Reisen Skizzen anzufertigen, die nicht verkauft werden sollten, sondern ausschließlich dem Künstler als Unterlagen für die Fertigung von zum Verkauf vorgesehenen Bildern zu dienen bestimmt seien. Diese Skizzen seien zwar keine notwendige [gemeint ist unerläßliche] Voraussetzung zur Anfertigung von Bildern wie Farben und Pinsel, aber - als Arbeitshilfe bei der Anfertigung von Bildern angefertigt und bestimmt - wertvolles Hilfsmaterial für die künstlerische Tätigkeit und müßten deshalb in Übereinstimmung mit den Ausgleichsbehörden rechtsgrundsätzlich als Gegenstände der Berufsausübung anerkannt werden. Wenn die Ausgleichsbehörden mit Rücksicht auf das geringe Einkommen des Klägers zur Zeit des Schadenseintritts nur den hundertsten Teil dieser Skizzen als zur Berufsausübung erforderlich angesehen hätten, sei der Kläger in seinen Rechten gekränkt. Üblicherweise hätten Kunstmaler, vor allem solche in vorgerücktem Alter, eine stattliche Anzahl von Skizzen, die nach allgemeiner Lebensanschauung für die Ausübung ihres Berufs auch erforderlich seien. Bei der Begrenzung der Erforderlichkeit könne nicht auf ihre versteuerten Einnahmen abgestellt werden. Vielmehr sei entscheidend, was üblicherweise für die Ausübung des Berufs der Menge nach als erforderlich angesehen werde. Bei einem Kunstmalert stehe von vornherein nie fest, welche Skizzen er einmal benötigen werde; es komme darauf an, welchen Auftrag er erhalte, sie seien der Arbeitsvorrat, aus dem er bei Bedarf schöpfe. Dazu komme, daß der vom Verwaltungsgericht angehörte Sachverständige, Prof. Dr. B., - eine anerkannte Autorität auf dem Gebiet der Kunstmalerei - bekundet habe, daß der Kläger ein anerkannter, wenn auch nicht in öffentlichen Sammlungen vertretener, Künstler sei.

2

Bei der Bewertung scheide die Ermittlung des Anschaffungspreises nach den Umständen aus, sie sei deshalb auf den gemeinen Wert auszurichten, also - § 10 Bewertungsgesetz - auf den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung im Schadenseintritt zu erzielen gewesen wäre. Dabei seien alle den Preis beeinflussende Umstände zu berücksichtigen. Maßgebend für die Ermittlung sei der Zeitpunkt des Schadenseintritts, also Ende April 1944, zu dem sie zweifellos schon wegen des Geldüberflusses als Sachwerte gut verkäuflich gewesen seien, wahrscheinlich zu einem Durchschnittspreis von 50 RM, jedenfalls aber zu einem solchen von 30 RM, pro Stück.

3

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beteiligte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie rügt Verletzung von § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG und §§ 4, 7, 15 FG. In § 7 schließe das Feststellungsgesetz die Anerkennung von Verlusten an Kunstgegenständen schlechtweg aus, es sei denn, daß sie, was hier offensichtlich nicht zutreffe, zu einem Betriebsvermögen gehörten. Die Anerkennung der streitigen Reiseskizzen unter dem Gesichtspunkt der Bewertung als Gegenstände der Berufsausübung sei nach der bei Erlaß des angefochtenen Urteils gegebenen Rechtslage allenfalls insoweit möglich gewesen, als diese Gegenstände im Zeitpunkt des Schadenseintritts als technische oder arbeitsmäßige Hilfsmittel für eine künstlerische Tätigkeit erforderlich gewesen seien. Der Umfang ihrer Anerkennung müsse sich aber danach ausrichten, was üblicherweise für die Ausübung des Berufs als Maler nach allgemeiner Lebensanschauung notwendig sei. Dabei könne der Umfang des Ertrags aus der künstlerischen Tätigkeit nicht außer Betracht bleiben. Der Kläger habe in der Klagbegründung selbst darauf hingewiesen, daß er in der Nachkriegszeit nach dem völligen Verlust der streitigen Skizzen wieder eine Reihe von Bildern angefertigt habe. Damit sei erwiesen, daß seine künstlerische Tätigkeit von der Nutzung dieser Skizzen nicht abhängig gewesen sei. Ganz allgemein sei zu berücksichtigen, daß viele - besonders ältere - Skizzen, die ein Maler im Laufe seines Lebens angefertigt habe, später nicht mehr dem modernen Geschmack und der modernen Technik entsprächen und schon deshalb als Gegenstände der Berufsausübung nicht mehr in Frage kämen. Endlich sei, soweit hierüber Unterlagen noch vorhanden seien, festgestellt worden, daß der Kläger aus seiner künstlerischen Tätigkeit niemals nennenswerte Einnahmen erzielt habe. Unter diesen Umständen sei die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Beschränkung auf 30 Skizzen gerechtfertigt. Während des Revisionsverfahrens habe sich aber auch die Rechtslage - mit der Neufassung des § 15 FG auf Grund des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545) - 11. ÄndG LAG - geändert. Zunächst sei klargestellt worden, daß Erzeugnisse der - künstlerischen - Berufsausübung, zu denen die streitigen Reiseskizzen eindeutig gehörten, nach dem Villen des Gesetzgebers niemals feststellungsfähig gewesen seien und daß eine beschränkte Einbeziehung derartiger Erzeugnisse in die Feststellung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung einer bis heute nicht erlassenen Rechtsverordnung vorbehalten worden sei. Solange diese Verordnung nicht ergehe, sei also eine Feststellung überhaupt nicht möglich. Die im Urteil des IV. Senats vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138,58 - gezogenen Rechtsfolgerungen hätten im Gesetz keine Stütze.

4

Während die Beklagte sich den Anträgen der Beteiligten unter grundsätzlicher Übernahme der rechtlichen Ausführungen anschließt, hält der Kläger das angefochtene Urteil für richtig und beantragt Zurückweisung der Revision.

5

Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverveisung des Rechtsstreits zum Verwaltungsgericht. Richtig ist zunächst die Auffassung der Revision, daß für die Entscheidung des Senats die Rechtslage im Augenblick dieser Entscheidung - und damit nach Erlaß des 11. ÄndG LAG - maßgebend ist. Wenn nicht schon dieser Umstand den Senat von einer Auseinandersetzung mit der im Urteil des IV. Senats vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 - noch unter der alten Rechtslage entwickelten Rechtsauffassung entbinden würde, ist sie jedenfalls im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, notwendig, weil im vorgenannten Urteil über eindeutig und ausschließlich zum Verkauf bestimmte fertige Erzeugnisse künstlerischen Schaffens zu entscheiden war, während es sich hier um die Bewertung von Reiseskizzen handelt, die nach den auf Grund des Vorbringens des Klägers getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zum Verkauf bestimmte, fertige Kunsterzeugnisse verkörpern, sondern als Vorlagen (Hilfsmittel) für die künstlerische Tätigkeit des Klägers bestimmt waren. Solche Reiseskizzen, die als Vorlagen benutzt werden und damit Mittel für die Kunstausübung (=Berufsausübung) des Künstlers geworden sind, können - entgegen der Revision - ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Künstler selbst angefertigt oder von ihm aus zweiter Hand beschafft worden sind, grundsätzlich als Gegenstände der Berufsausübung angesehen werden. Mit anderen Werten: Soweit Erzeugnisse der Kunstausübung vom Künstler entweder von vornherein als Mittel für seine - weitere - Kunstausübung geschaffen oder wenigstens nachträglich in den Dienst dieser weiteren Kunstausübung gestellt werden, steht der Feststellung und Bewertung dieser Werke, auch wenn sie als "Kunstgegenstand" nach der ursprünglichen Rechtslage von einer Feststellung ausgeschlossen waren (vgl. § 7 Nr. 4 FG) und auch nach dem 11. ÄndG LAG erst nach Erlaß der dort vorgesehenen Rechtsverordnung in dem rahmenmäßig bestimmten Umfang der Ermächtigungsnorm des § 15 FG n.F. feststellungsfähig sein werden, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt als Gegenstand der Berufsausübung nichts entgegen. Den Umfang der Feststellungsfähigkeit und die weiteren bei der Bewertung zu beachtenden Umstände bestimmen § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG und § 15 FG. Sie müssen also, um als Gegenstände der Berufsausübung feststellungsfähig zu sein, für die Berufsausübung im zu entscheidenden Einzelfall - im Zeitpunkt des Verlustes - "erforderlich" gewesen sein. Erforderlich sind aber über die Gegenstände hinaus, die nach streng objektivem Maßstab als Mittel der Berufsausübung schlechthin unentbehrlich sind, jedenfalls auch noch (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 -) solche, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Erschwerungen zuläßt. Eine Einordnung von Erzeugnissen eines Künstlers, die bei der Berufsausübung genutzt werden, mag wegen der individuellen Ausprägung der künstlerischen Tätigkeit, die sich in weitem Umfang jeder Normierung entzieht, im Einzelfall schwierig sein. Diese Erkenntnis enthebt aber die Ausgleichsbehörden nicht von ihrer Verpflichtung, auch bei dem Berufsbild eines Künstlers in jedem Einzelfall zu prüfen, ob seine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht unzumutbar behindert ist, wenn er über solche früher genutzten Hilfsmittel nicht mehr verfügt. Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Verwaltungsgericht bei dem Versuch, den Umfang der Zugehörigkeit der geltend gemachten Reiseskizzen zur Kategorie der für die Berufsausübung des Klägers erforderlichen Gegenstände zu bestimmen, den Sachverhalt des Einzelfalls nicht sorgfältig und erschöpfend bewertet und deshalb mindestens voreilige Feststellungen hinsichtlich dieses Umfangs getroffen. Zwar mag ein Vergleich des vom Kläger durch seine Berufsausübung erworbenen Einkommens mit dem Umfang seiner Feststellungsforderungen die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Beschränkung der Feststellung nicht ohne weiteres rechtfertigen. Das Gesetz stellt jedenfalls bei der Bestimmung des Umfangs der für die Berufsausübung erforderlichen Gegenstände nicht auf ein Verhältnis zwischen Wert und Umfang dieser Gegenstände und dem Ertrag der Berufsarbeit ab. Aber - insoweit ist der Revision zu folgen - es hat sich bei den vom Kläger verlorenen Skizzen um die Ausbeute einer jahrzehntelangen künstlerischen Tätigkeit gehandelt. Aus den eigenen Aufstellungen des Klägers geht weiter hervor, daß der verlorene Bestand in erheblichem Umfang Skizzen umfaßt hat, die offensichtlich für die Durchführung eines vom Kläger vor langer Zeit ausgeführten künstlerischen Auftrags, der Darstellung bestimmter Kriegsgeschehnisse des ersten Weltkrieges, zu dienen bestimmt waren. Unter diesen Umständen hätte es auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten einer zuverlässigen Einzelbewertung der künstlerischen Arbeit genauerer Feststellungen dahin bedurft, in welchem Umfange die vom Kläger im Laufe einer jahrzehntelangen künstlerischen Tätigkeit angesammelten Skizzen nach der Art seines Schaffens, insbesondere nach der gegenständlichen Ausrichtung seiner Kunstausübung, für seine künstlerische Tätigkeit im Augenblick der Verlustes, wenn auch nicht schlechthin unentbehrlich, doch noch so bedeutungsvoll gewesen sind, daß seine Arbeit ohne die Nutzung dieser Mittel für seine Kunstausübung unzumutbar erschwert war. In diesem und lediglich in diesem Umfang sind die verlorenen Skizzen feststellungsfähig. Auch hinsichtlich der Bewertung erweist sich die Revision mindestens als teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht erkannt, daß die streitigen Gegenstände nicht, wie § 15 FG in erster Linie vorsieht, mit der, Anschaffungspreis bewertungsfähig sind, es ist vielmehr ihr gemeiner Wert im Zeitpunkt der Schädigung zu ermitteln. Jedenfalls in diesem Zusammenhang wird aber die Prüfung der Frage, in welchem Umfange der Kläger nach den Ergebnissen seiner Berufsarbeit in der Lage war, Erzeugnisse seiner Kunstausübung abzusetzen, nicht außer Betracht bleiben können, wenn es gilt, den unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt des Verlustes realisierbaren Wert dieser Vorlagen, also den gemeinen Wert, zu ermitteln. Insbesondere wird es nicht ausreichen - ausgehend von der Bekundung eines anerkannten Sachverständigen, daß der Kläger ein tüchtiger und anerkannter Künstler gewesen sei -, einen gleichsam, hypothetischen Verkaufspreis für die von ihm verlorenen Skizzen zu ermitteln, die in Wirklichkeit wegen ihrer Unverkäuflichkeit keinen oder nur einen sehr geringen gemeinen Wert gehabt haben.

6

Entgegen der Auffassung der Revision schließt aber die Änderung der Rechtslage durch das 11. ÄndG LAG jedenfalls bis zum Erlaß der angekündigten Rechtsverordnung nicht aus, die Feststellung des Verlusts der streitigen Skizzen, soweit sie nach den Verhältnissen des Einzelfalles als Gegenstände der Berufsausübung anerkannt werden können, vorzunehmen und ihren gemeinen Wert zu ermitteln. Erweist sich nach den nachzuholenden Feststellungen allerdings, daß ein Teil der Skizzen nicht zu den Gegenständen der Berufsausübung im vorgenannten Sinne zu zählen ist, so ist ihre Feststellung infolge des Verbots der Feststellung und Bewertung des Verlusts von Kunstgegenständen nach der gegenwärtigen Rechtslage ausgeschlossen. Insoweit kann der Kläger eindeutig nur nach Maßgabe der zu erlassenden Rechtsverordnung berücksichtigt werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein