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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1959, Az.: BVerwG III C 200.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 200.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Münster - 24.03.1958 - AZ: 2 KL - 223/57

Fundstellen

  • MtBl 1962, 258
  • NJW 1960, 500-501 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1960, 57
  • ZLA 1960, 23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausgleichsbehörden können den Hausratentschädigungsanspruch einer Witwe mit einem gegen den verstorbenen Ehemann gerichteten Rückforderungsanspruch des Ausgleichsfonds verrechnen, sofern die Eheleute beim Tode des Mannes nicht getrennt lebten (Weiterbildung von BVerwG III C 17.56 = BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56] und BVerwG III C 15.58).

  2. 2.

    Zur rechtlichen Natur der Verrechnungsbefugnis des § 350 a Abs. LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster vom 24. März 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der in den Jahren 1943/44 wiederholt in Dortmund ausgebombte Ehemann der Klägerin erhielt am 29. November 1950 vom Amt für Soforthilfe eine Aufbauhilfe von 2.000 DM, um sich zur Aufnahme seiner Berufstätigkeit als selbständiger Handelsvertreter eine Büroeinrichtung und ein Kleinkraftrad anschaffen zu können. Dieses Darlehen wurde im Jahre 1952 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Ehemannes der Klägerin gekündigt, von ihm jedoch nicht zurückgezahlt. Am 18. Mai 1953 stellte der Ehemann der Klägerin beim Ausgleichsamt einen Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden an Hausrat und an Betriebsvermögen. Bevor hierüber entschieden war, starb er am 9. Juli 1955. Durch Teilbescheid des Ausgleichsamts vom 5. Mai 1956 wurde sein Kriegsschaden an Hausrat festgestellt, ihm eine Entschädigung von 800 DM zuzüglich eines Ehegattenzuschlags von 200 DM zuerkannt, dieser Betrag von zusammen 1.000 DM jedoch auf das zurückzuzahlende Darlehen verrechnet und der Lastenausgleichsbank überwiesen. Die von der Klägerin gegen diese Verrechnung erhobene Beschwerde wies, der Beschwerdeausschuß zurück. Er hielt das Verfahren des Ausgleichsamts nach § 350 a LAG für zulässig, da der gegen den Ehemann der Klägerin bestehende Rückforderungsanspruch aus der Aufbauhilfe mit dem für ihn festgestellten Hausratschaden und mit der ebenfalls ihm zuerkannten Hausrathilfe verrechnet werden könnte.

2

Die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie sich gegen die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Verrechnung der Hausrathilfe mit dem von ihrem verstorbenen Ehemann geschuldeten Darlehen wandte, hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden insoweit auf, als sie eine Verrechnung des Aufbaudarlehens mit der Hausratentschädigung vorsehen, und verpflichtete den Beklagten, die Auszahlung der Hausratentschädigung an die Klägerin ohne Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs zu veranlassen. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, der nach § 350 a LAG möglicherweise grundsätzlich nicht unzulässigen Verrechnung stehe hier der Umstand entgegen, daß der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens mit dem "offensichtlich" vorliegenden Hauptentschädigungsanspruch des Ehemannes der Klägerin hätte verrechnet werden müssen. Die dem Ehemann der Klägerin zustehende Hauptentschädigung würde, da er einen Kriegsschaden von mindestens 2.000 RM angemeldet und in dieser Höhe auch eine Aufbauhilfe erhalten hätte, nach § 246 LAG ebenfalls 2.000 DM betragen, so daß die Verrechnung mit der Hausratentschädigung, die ohne Berücksichtigung der in § 350 a LAG für die Verrechnung festgelegten Rangfolge vorgenommen sei, als gesetzwidrig aufgehoben werden müßte.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der zugelassenen Revision. Er rügt mangelnde Sachaufklärung durch das Landesverwaltungsgericht, da dem Urteil eine ordnungsmäßige Feststellung, der Rückforderungsanspruch sei "offensichtlich" durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt, nicht entnommen werden könne. Da anerkannt sei, daß die Verbindlichkeiten eines Ehegatten gegenüber dem Ausgleichsfonds, mit Leistungsansprüchen des anderen verrechnet werden dürften (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - [BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]] und vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 -), müsse das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

4

Die Klägerin tritt diesen Ausführungen mit dem Ziele, der Revision den Erfolg zu versagen, entgegen.

5

Die frist- und formgerecht eingelegte Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht führen. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils rechtfertigen nicht die Aufhebung der die Verrechnung der Hausratentschädigung mit der Darlehnsforderung anordnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden. Sie lassen nicht erkennen, daß diese Anordnungen rechtswidrig waren und daher aufgehoben werden mußten.

6

Der Umstand, daß die Forderung auf Rückzahlung des Aufbauhilfedarlehens gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin gerichtet ist, während der Anspruch auf Gewährung der Hausratentschädigung der Klägerin persönlich zusteht (§ 293 Abs. 2 Satz 3 LAG), läßt die Verrechnung nicht unzulässig erscheinen. Bei dieser Verrechnung handelt es sich, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - und vom 3. September 1959 - BVerwG III C 15.58 - eingehend dargelegt und begründet hat, um eine vom bürgerlich-rechtlichen Begriff der Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) losgelöste, im öffentlichen Recht wurzelnde Tilgungsmöglichkeit, deren Voraussetzungen unabhängig von dem bürgerlich-rechtlichen Aufrechnungstatbestand zu prüfen sind. Demgemäß steht zunächst die fehlende Identität zwischen Schuldner und Gläubiger der zur Verrechnung gelangenden Forderungen dieser öffentlich-rechtlichen Einziehungs- oder Tilgungsart nicht entgegen. Daß insbesondere auch die Verrechnung innerhalb einer Familiengemeinschaft keinen Bedenken begegnet, hat der Senat in dem angeführten Urteil ebenfalls dargelegt. Der Umstand, daß die durch die Ehe begründete Familiengemeinschaft hier durch den Tod des Ehemannes bereits vor der Verrechnung ihr Ende gefunden hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die gesetzliche Regelung der Hausratentschädigung geht davon aus, daß sich die durch die Ehe begründete Schicksalsgemeinschaft auch noch über den Tod eines Ehegatten hinaus auswirkt, sofern sie bei seinem Tode bestanden hat (§ 293 Abs. 2 LAG). Wenn aber der überlebende Ehegatte hinsichtlich der Hausratentschädigung grundsätzlich so behandelt werden soll, als ob die im Zeitpunkt der Schädigung bestehende Ehe auch noch im Zeitpunkt der Gewährung der Hausratentschädigung bestände, dann ist kein Grund ersichtlich, die Forderung der Klägerin auf Hausratentschädigung nicht mit der Darlehnsrückzahlungsforderung des Ausgleichsfonds zu verrechnen, zumal die Aufbauhilfe wirtschaftlich auch der Klägerin zugute gekommen ist. Diese Verrechnung entspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft zwischen Ehegatten, der in der genannten Vorschrift wie auch sonst im Lastenausgleichsrecht immer wieder zum Ausdruck gekommen ist (vgl. z.B. §§ 267 ff., insbesondere § 267 Abs. 2 LAG) und der bei der Frage, ob eine Verrechnungsmöglichkeit für den Ausgleichsfonds besteht, nicht außer acht gelassen werden kann. Aus der fehlenden Personengleichheit des Anspruchsberechtigten und des Rückzahlungspflichtigen lassen sich demnach auch beim Tode eines bis zu diesem Zeitpunkt in ehelicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verrechnung herleiten.

7

Es kann im Rahmen dieses Urteils dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des angefochtenen Urteils zutrifft, durch die Vorschrift des § 350 a Abs. 2 LAG sei die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ausgleichsleistungen grundsätzlich in das Ermessen der Ausgleichsbehörden gestellt. Diese insbesondere aus dem Worte "können" hergeleitete Ansicht, die auch der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - vertreten hat, bedarf, auch wenn Bedenken dagegen möglich sind, keiner Überprüfung, da es sich hier um die jedenfalls nicht im behördlichen Ermessen stehende Verrechnung mit einem Anspruch auf Hauptentschädigung handelt. Der zweite Satz des § 350 a Abs. 2 LAG enthält jedenfalls ein eindeutiges Gebot an die rückforderungsberechtigte Behörde, die durch die Verrechnung mit der Hauptentschädigung gegebene Tilgungsmöglichkeit zu bevorzugen, selbst wenn sich noch andere Verrechnungsmöglichkeiten anbieten sollten. Die Vorschrift stellt sich als eine soziale Anordnung dar, die zugunsten des Rückzahlungsschuldners ergangen ist und demjenigen zugute kommen muß, dem gegenüber die Verrechnung erfolgt. Er sollte davor bewahrt werden, zur Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung auf bereits fällige oder in absehbarer Zeit zu erfüllende Entschädigungsleistungen verzichten zu müssen, obwohl ihm der ihm oder seinem Erblasser zustehende zukünftige Hauptentschädigungsanspruch eine Gegenforderung gewährte (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 350 a LAG Bem. 1).

8

Ist demnach das Landesverwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß eine Verrechnung des Rückforderungsanspruchs mit der Hausratentschädigung der Klägerin bei offensichtlicher Deckung durch den nach Maßgabe des § 244 LAG ererbten Anspruch auf Hauptentschädigung entfiele, ist die Aufhebung der behördlichen Verrechnungsanordnung gleichwohl nach den bisherigen Feststellungen des Urteils nicht gerechtfertigt. Um die Verrechnungsanordnung der Ausgleichsbehörden als gesetzwidrig aufheben zu können, hätte das Gericht zunächst feststellen müssen, daß dem Ehemann der Klägerin ein Anspruch auf Hauptentschädigung zustand. Schon an dieser Feststellung fehlt es. Aus dem Umstand, daß der Ehemann der Klägerin einen Kriegssachschaden in Höhe von mindestens 2.000 RM angemeldet hatte, ergibt sich das Bestehen eines Hauptentschädigungsanspruchs ebensowenig wie aus der Tatsache, daß er nach dem Soforthilfegesetz eine Aufbauhilfe von 2.000 DM erhalten hatte. Wenn auch nicht zu fordern sein wird, daß der Anspruch auf Hauptentschädigung bereits abschließend berechnet worden, ist, wird zumindest nur dann von einem zur Verrechnung zur Verfügung stehenden Anspruch auf Hauptentschädigung gesprochen werden können, wenn der ihn begründende Schaden (§ 243 LAG) festgestellt und der Anspruch zuerkannt ist (§ 250 LAG). Inwiefern, wie das angefochtene Urteil annimmt, die Gewährung einer Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz (§ 44 SHG) Schlüsse auf das Bestehen eines Hauptentschädigungsanspruchs und auf seine Höhe ermöglichen soll, ist angesichts der Regelung der Hauptentschädigung im Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz nicht ohne weiteres erkennbar. Auch der Hinweis auf § 246 LAG, der keinesfalls, wie das angefochtene Urteil anzunehmen scheint, die Brücke von der Aufbauhilfe des Soforthilfegesetzes zur Hauptentschädigung des Lastenausgleichsgesetzes schlägt, ist in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Schlüsse auf das Bestehen eines Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen. Da die Ausgleichsbehörden bisher keinen Schaden des Ehemanns der Klägerin an Betriebsvermögen - etwas anderes kommt nach Lage der Dinge wohl nicht in Betracht - festgestellt haben, sind durchaus Zweifel daran möglich, ob dem Ehemann der Klägerin überhaupt ein Anspruch auf Hauptentschädigung zustand, zumal die Aufbauhilfe als eine sogenannte fakultative Hilfe (§ 44 SHG) keine Rückschlüsse auf die Höhe dieser Entschädigungsforderung des Empfängers ermöglicht. Solange diese Zweifel nicht ausgeräumt sind, ist die Feststellung, die Ausgleichsbehörden hätten die gebotene Verrechnung mit der Hauptentschädigung rechtswidrig unterlassen, nicht möglich.

9

Selbst wenn aber davon ausgegangen werden würde, daß schon die Anmeldung von Schäden, die zu einem Anspruch auf Hauptentschädigung führen können, genüge, um die Verrechnungspflicht der Ausgleichsbehörden im Sinne des § 350 a Abs. 2 Satz 2 LAG nach sich zu ziehen, würde es an dem Erfordernis der offensichtlichen Deckung fehlen. Von einer solchen offensichtlichen Deckung des Rückforderungsanspruchs durch den Hauptentschädigungsanspruch wird nur dann die Rede sein können, wenn der Hauptentschädigungsanspruch sich bereits zu einer zahlenmäßig festlegbaren Größe verfestigt hätte und ein Vergleich mit dem ziffernmäßig bestimmten Rückforderungsanspruch demgemäß möglich wäre. Bei diesem Vergleich müßte dem Vergleichenden geradezu "in die Augen springen", daß soviel, wie der Rückzahlungspflichtige erstatten soll, zu seinen Gunsten noch im Ausgleichsfonds vorhanden ist. Nur in diesem Falle wäre der Rückforderungsanspruch durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung offensichtlich gedeckt. Hierzu nimmt das Urteil in keiner Weise Stellung, so daß auch insoweit nicht dargelegt ist, daß die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Verrechnung gesetzwidrig wäre.

10

Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der angegriffenen Verrechnung selbständige Feststellungen zu treffen, muß das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Gericht insbesondere auch zu prüfen haben, ob der offensichtlichen Deckung des Rückforderungsanspruchs durch den Hauptentschädigungsanspruch schon die Anrechnung einer dem Ehemann der Klägerin gewährten Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz entgegensteht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein