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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.10.1959, Az.: BVerwG V B 293.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG V B 293.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 12741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - AZ: Prozeßliste Nr. 345/57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten. Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Das Entschädigungsgericht wies den 1951 gestellten Antrag des Klägers (Rechtsbeschwerdeführers) auf Entschädigung wegen Besatzungsschadens in Höhe von 6.640 DM (Fuchs- und Marderfelle, Jagdgeräte und Hausrat) wegen Fristversäumnisses ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Nach Inkrafttreten des Abgeltungsgesetzes stellte der Kläger einen neuen Entschädigungsantrag. Auch dieser hatte im Verwaltungsverfahren wie auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen keinen Erfolg. In seinem Urteil führt der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus: Die Zurückweisung des Antrages durch die Entschädigungsgerichte wegen Fristversäumnisses beruhe weder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung noch unzutreffenden Beweiswürdigung. Auch nach § 24 Abs. 3 des Abgeltungsgesetzes könne dem Kläger keine Entschädigung gewährt werden, weil er die Anmeldefrist durch eigenes Verschulden versäumt habe. Die von ihm behauptete Unkenntnis hinsichtlich des Laufs der Anmeldefrist sei schuldhaft. Seine spätere Behauptung, daß er den Schaden bereits im November 1945 beim französischen Ortskommandanten zu Protokoll gegeben und von diesem eine Entschädigungszusage in Höhe von 1.000 DM erhalten habe, sei nicht nachgewiesen und den Umständen nach auch unglaubhaft; die erste Entschädigungsregelung sei nämlich erst im Oktober 1946 getroffen worden.

2

Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt er die Bewilligung des Armenrechts. Er rügt, daß eine mündliche Verhandlung und seine Anhörung vor dem Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen nicht stattgefunden habe. Der Schaden sei im November 1945 angemeldet worden, und die Entschädigung sei damals zugesichert worden.

3

II.

Das Armenrecht darf nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

4

Die Revision ist - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG - nur zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder die anzufechtende Endentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht (§ 53 Abs. 2 BVerwGG). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.

5

Daß - wenn nichts Gegenteiliges bestimmt ist - das rechtliche Gehör nicht das persönliche Anhören oder gar eine mündliche Verhandlung gebietet, ist durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1957 - BVerwG V C 447.56 -). Die Rüge des Klägers, daß der Verwaltungsgerichtshof Bebehhausen den Kläger persönlich in einer mündlichen Verhandlung hätte anhören müssen, kann daher - da in den vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Verfahrensbestimmungen eine mündliche Verhandlung oder eine persönliche Anhörung eines Rechtsbeschwerdeführers nicht zwingend vorgesehen ist - nicht zur Zulassung der Revision führen. Es ist im übrigen auch nicht ersichtlich, daß der vorliegende Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten hätte; denn der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hatte im wesentlichen nur die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die vom Kläger behauptete Unkenntnis hinsichtlich des Laufs der Anmeldefrist ein ausreichender Entschuldigungsgrund sei. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage bedurfte es nicht der persönlichen Anhörung des Klägers, der zu dieser Rechtsfrage nichts hätte beitragen können.

6

Auch die eben erwähnte Rechtsfrage, ob die Nichtkenntnis des Laufs einer Frist zur Anmeldung eines Besatzungsschadens zu vertreten ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits als geklärt angesehen werden kann; denn es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Verfahrensrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1951 - 1 BvR 41/51 - [NJW 1952, 20]). Von diesem Grundsatz wird nur dann eine Ausnahme gemacht werden können, wenn die besatzungsrechtlichen Vorschriften nicht genügend bekanntgemacht worden sind. Das ist aber für die hier in Frage kommenden Fristen nicht der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen hat bindend für das Revisionsgericht festgestellt, daß die Entschädigungsregelungen und Fristen in den Jahren 1947/48 und 1950 wiederholt bekanntgemacht worden sind.

7

Soweit der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen ausführt, daß eine Anmeldung des Schadens zu einem früheren Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei, handelt es sich ebenfalls um tatsächliche Feststellungen, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist. Zu einer Zulassung der Revision könnten Angriffe gegen diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur führen, wenn hiergegen Revisionsgründe vorgebracht worden wären und die besonderen Voraussetzungen einer Zulassung nach § 53 Abs. 2 BVerwGG vorlägen. Das ist aber nicht der Fall.

8

Da auch nicht ersichtlich ist, daß die Vorinstanz von einer der in § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG genannten Entscheidungen abweicht, hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Infolgedessen mußte der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts abgelehnt werden, ohne daß es darauf ankam, ob der Kläger seine Armut ausreichend glaubhaft gemacht hat.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow