Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.06.1957, Az.: BVerwG V C 447.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 447.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 03.02.1956
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG
- § 54 BVerwGG
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- Art. 67 württ. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Rapp
am 26. Juni 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 3. Februar 1956 wird verworfen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger beantragten die Ausstellung von Vertriebenenausweisen. Die Anträge wurden abgelehnt. Die Beschwerden und die Rechtsbeschwerden der Kläger sind erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs haben sich die Kläger mit einen als Revision überschriebenen Schriftsatz vom 20. März 1956 gewandt. Da die Revision vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen wurde, wäre sie nach § 54 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt würden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorläge. Beides ist nicht der Fall.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Kläger, daß der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Jedoch ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) nur dann gehalten, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn der Gerichtshof sie für notwendig erachtet oder der Beschwerdeführer sie bei Erhebung der Beschwerde oder die Behörde bei Mitteilung der Akten verlangt hat. Daß diese Vorschrift geltendes Recht und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen (vgl.Urteil vom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - DVBl. 1956 S. 689; MDR 1956 S. 696; NJW 1956 S. 1810; DÖV 1956 S. 729 [BVerwG 12.07.1956 - BVerwG I C 223.54];Beschlüsse vom 6. September 1956 - BVerwG (IV C 26.56)/(IV B 23.56) -, 23. Januar 1957 - BVerwG V B 321.56 - und15. Februar 1957 - BVerwG V B 358.56 -). Da die Kläger den Antrag auf Anberaumung eines Verhandlungstermins nicht bei der Erhebung der Rechtsbeschwerde in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1955, sondern erst später in einem weiteren Schriftsatz vom 7. Januar 1956 gestellt haben, ist es kein wesentlicher Verfahrensmangel, daß der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Die Kläger rügen ferner, daß die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch zum Inhalt der Verwaltungsvorgänge ständen, auf die im Urteil Bezug genommen ist. Das ist zutreffend insofern, als der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß die Klägerin zu 2) nach der Zerstörung ihrer Wohnung in Hamburg nach Wölfelsdorf gezogen sei, während die Kläger bereits nach ihrer bei den Akten des Landratsamts Reutlingen befindlichen eidesstattlichen Erklärung vom 19. April 1955 geltend gemacht hatten, daß ihr Abzug aus Hamburg vor dem Bombenangriff gewesen sei. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs auf Seite 5 des Urteils, die Kläger hätten "nunmehr" die Behauptung aufgestellt, der Abzug aus Hamburg sei in der festen Absicht erfolgt, in Breslau selbständig zu werden, stimmt mit dem Inhalt der Akten nicht überein. Denn die Kläger hatten diese Behauptung schon in der oben erwähnten Erklärung vom 19. April 1955, also vor der Ablehnung ihres Antrags durch das Landratsamt aufgestellt. Sollte in diesen Widersprüchen gegen den Akteninhalt eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht erblickt werden, so wäre der Mangel jedoch nicht wesentlich. Denn in seiner Beschwerdeschrift an das beklagte Regierungspräsidium vom 15. Juli 1955 hat der Kläger zu 1) selbst ausgeführt;
"Der Wegzug von Hamburg nach Schlesien geschah aus keiner Vorahnung des späteren Bombenangriffs, sondern lediglich daraus, weil man damals den Frauen mit Kindern empfahl, aufs Land zu verlegen".
Aus diesem eigenen Vorbringen des Klägers zu 1) - seine Richtigkeit unterstellt - ergibt sich, daß die Übersiedlung nach Wölfelsdorf zwar nicht wegen der bereits erfolgten Ausbombung der Wohnung der Kläger in Hamburg, wohl aber auf Grund anderer "Kriegseinwirkungen" stattgefunden hat. Ist demnach die Klägerin zu 2) infolge von Kriegseinwirkungen nach Schlesien verzogen, so kommt es weiterhin nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - nicht auf die bloße Absicht des Klägers zu 1) an, nach dem Kriege in Schlesien zu verbleiben. Vielmehr mußte, wie der Senat in seinemUrteil vom 29. Mai 1957 - BVerwG V C 388.56 - näher dargelegt hat, eine solche Absicht aus den Umständen hervorgehen, also schon durch bestimmte Handlungen, wie Kauf eines Grundstücks, Erwerb eines Geschäfts und dergl., konkretisiert sein. Derartiges ist von den Klägern selbst nicht behauptet worden. Die Rüge der Kläger wegen des Abweichens der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen vom Akteninhalt betrifft also keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens.
Schließlich liegt auch keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG vor. Denn die beiden grundsätzlichen Rechtsfragen, einmal ob Artikel 67 des Württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 - a.a.O. gültig und mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ferner wie § 1 Abs. 1 Satz 3 BVFG hinsichtlich der Absicht, sich auch nach dem Kriege im Vertreibungsgebiet ständig niederzulassen, auszulegen ist, sind - wie dargelegt - durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Ergebnis auch nicht von dieser Rechtsprechung ab. Abweichende Entscheidungen oberster allgemeiner Verwaltungsgerichte der Länder sind nicht bekannt.
Da somit die Kläger weder einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt haben noch eine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist, war die ohne Zulassung eingelegte Revision unstatthaft und nach §§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Rapp