Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1959, Az.: BVerwG II C 173.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 173.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 21.08.1956 - AZ: Bf. II 162/55
Rechtsgrundlagen
- § 3 Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern vom 21. Dezember 1942 (RGBl. I S. 735)
- § 2 Abs. 2 G 131
- § 52 G 131
- § 81 BVerwGG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 266 - 269
- AS IX, 266
- DVBl 1960, 221
- DVBl 1960, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 436 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1960, 18
- RLA 1960, 221
Amtlicher Leitsatz
Für die Geltendmachung des Versorgungsanspruchs nach § 3 der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern vom 21. Dezember 1942 ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr.
Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 28. September 1955 und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 1956 aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht in Hamburg verwiesen.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Kläger war Beamter der Industrie- und Handelskammer Rostock. Diese wurde im Zuge der Überführung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern auf die Gauwirtschaftskammern nach der Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 20. April 1942 (RGBl. I S. 189) am 31. Dezember 1942 aufgelöst.
Der Kläger entschloß sich auf Grund der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern vom 21. Dezember 1942 (RGBl. I S. 735) - IHKVO -, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden und als Angestellter zur Gauwirtschaftskammer überzutreten. Er wurde zum 31. Mai 1943 aus dem Beamtenverhältnis entlassen und am 1. Juni 1943 bei der Gauwirtschaftskammer angestellt. Deren Präsident teilte ihm am selben Tage seine Übernahme als Angestellter ab 1. Juni 1943 mit und bestätigte ihm die Höhe der ihm durch § 3 IHKVO gewährleisteten Versorgungsbezüge mit dem Hinweis, der Anspruch auf Auszahlung dieser Versorgungsbezüge ruhe während der Beschäftigung des Klägers als Angestellter der Gauwirtschaftskammer.
Infolge der Kriegsereignisse stellte die Gauwirtschaftskammer Mecklenburg am 1. Mai 1945 ihre Tätigkeit ein. Die später in Rostock neu errichtete Industrie- und Handelskammer lehnte die Beschäftigung des Klägers ab.
Der seit dem 1. April 1949 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende Kläger bat nach Ablehnung eines Antrages auf Überbrückungshilfe im Jahre 1953 um Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - mit der Begründung, sein Vertragsverhältnis zur Gauwirtschaftskammer habe am 1. Mai 1945 geendet. An diesem Tage sei der Tatbestand des § 3 IHKVO gegeben gewesen.
Gegen den diesen Antrag ablehnenden Bescheid der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 31. Januar 1955 und gegen den diese Ablehnung bestätigenden Beschwerdebescheid des Beklagten vom 22. März 1955 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide der Oberfinanzdirektion vom 31. Januar 1955 und des Beklagten vom 22. März 1955 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1. April 1951 Ruhestandsbezüge im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit der Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Beamten der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern vom 21. Dezember 1942 zu zahlen.
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 28. September 1955 eingelegte Berufung des Klägers mit dem (neugefaßten) Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß zwischen den Parteien ein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu regelndes Beamten-Versorgungs-Rechtsverhältnis besteht, bei dessen Regelung nach diesem Gesetz davon auszugehen ist, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter im Sinne des § 3 der VO vom 21. Dezember 1942 war und ihm seit dem 1. Mai 1945 die im Bescheid der Gauwirtschaftskammer Mecklenburg vom 1. Juni 1943 errechneten Bezüge zustanden,
hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 21. August 1956 aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Die Klage sei im Verwaltungsrechtsweg unzulässig.
Der Kläger sei zum 31. Mai 1943 aus seinem Beamtenverhältnis entlassen. Nach § 50 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - habe damit sein Beamtenverhältnis geendet. Er habe nicht gleichzeitig in den Ruhestand treten können. Die Alternative des § 1 IHKVO habe nicht gelautet, die Betroffenen könnten aktive Beamte bleiben oder (mit Beschäftigungsmöglichkeit bei der Gauwirtschaftskammer) in den Ruhestand treten, sondern sie könnten Beamte bleiben oder (ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erwirken und) Angestellte werden. Die in § 3 der Verordnung vom 21. Dezember 1942 bezeichneten Versorgungsbezüge seien nicht das Ruhegehalt eines Beamten. Dies habe auch die Reichswirtschaftskammer in ihrem Rundschreiben vom 17. April 1943 nicht behauptet. Danach seien die Bezüge nur als Beamtenpension "anzusehen" gewesen. Daß die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis mit anschließender Übernahme in das Angestelltenverhältnis keine Pensionierung im Sinne der §§ 67,78 DBG gewesen sei, könne nicht ernstlich bezweifelt werden und sei auch aus dem Wortlaut des § 3 der Verordnung vom 21. Dezember 1942 deutlich abzulesen. Denn diese Vorschrift spreche von den "ehemaligen"Beamten einer Industrie- und Handelskammer und von "Versorgungsbezügen" statt von "Ruhegehalt". Sie bestimme die Höhe (nicht die Art) der Bezüge fiktiv danach, wie sie festgesetzt worden wären, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Ruhestand versetzt worden wäre. Der Kläger sei daher zu keiner Zeit Ruhestandsbeamter gewesen, sondern seit dem 1. Juni 1943 nur Angestellter.
Die Fiktion des § 2 Abs. 2 G 131 habe den Kläger auch nicht wieder zum Beamten gemacht. Sie habe seinen Rechtsstand nicht geändert. Nur solle er - weil sonst sein Rechtsverhältnis überhaupt nicht regelungsfähig wäre - auf Grund dieser besonderen gesetzlichen Gunst so behandelt werden, als ob er am 8. Mai 1945 Angestellter - nicht der Gauwirtschaftskammer, sondern der (als zu dieser Zeit noch existent gedachten) Industrie- und Handelskammer - gewesen wäre. Wäre das anders, so könne der Kläger auch nicht Ruhegehalt "wie ein Beamter", sondern nur Übergangsgehalt als dienstloser aktiver Beamter fordern. Wäre der Kläger im Jahre 1943 oder 1944 aus seinem Angestelltenverhältnis zur Gauwirtschaftskammer ausgeschieden, so wäre er auch damit nicht Ruhestandsbeamter geworden. Nur hätte er aus dem besonders geordneten Angestelltenverhältnis Anspruch auf eine Dauerversorgung gehabt, deren Höhe einer - zeitlich fixierten - Beamtenpension entsprochen habe. § 3 der VO vom 21. Dezember 1942 habe also nur arbeitsrechtliche Versorgungsansprüche in besonderer Weise und eigener Art ausgestaltet. Es gehe hier um die Versorgung eines Angestellten, über die zu entscheiden allein das Arbeitsgericht berufen sei. Das Landesverwaltungsgericht hätte deshalb die Klage als unzulässig abweisen müssen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Zu deren Begründung trägt er mit Hinweis auf einen nach seiner Auffassung den Beklagten bindenden Erlaß des Bundesministers des Innern vom 24. Februar 1956 im wesentlichen vor:
Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges komme es nicht auf den Status des Klägers am 8. Mai 1945, sondern auf die Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs an. Beruhe dieser - wie bei ihm (dem Kläger) als "früherem Beamten" - auf einem Beamtenverhältnis, so sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Der Fall des Klägers, dem als "Optanten" der früheren Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 3 IHKVO der bei Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Versorgungsanspruch gewahrt gewesen sei, liege den Fällen des § 24 a G 131 gleich. Ein nach § 24 a G 131 aus der Teilnahme an der Unterbringung und aus dem Beamtenverhältnis entlassener, aber von seinem untertringungspflichtigen Dienstherrn als Angestellter beschäftigter Beamter z.Wv. habe bei einem Rechtsstreit über die ihm gemäß § 24 a Abs. 2 G 131 zustehende Versorgung nur den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß zwischen den Parteien ein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu regelndes Beamten-Versorgungs-Rechtsverhältnis besteht, bei dessen Regelung nach diesem Gesetz davon auszugehen ist, daß der Kläger am 8. Mai 1945 Ruhestandsbeamter im Sinne des § 3 der VO vom 21. Dezember 1942 war und ihm seit dem 1. Mai 1945 die im Bescheid der Gauwirtschaftskammer Mecklenburg vom 1. Juni 1943 errechneten Bezüge zustanden,
hilfsweise:
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. April 1951 Versorgungsbezüge gemäß § 48 Abs. 1 G 131 auf der Grundlage der im Bescheid der Gauwirtschaftskammer Mecklenburg vom 1. Juni 1943 errechneten Bezüge zu zahlen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, ist rechtsfehlerfrei.
Bei Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs darf das Bundesverwaltungsgericht auch Recht heranziehen, das nicht Bundesrecht geworden ist (BVerwGE 1,263[BVerwG 10.12.1954 - II C 31/54]). Demgemäß unterliegt die Anwendung und Auslegung des § 3 IHKVO, auf der das angefochtene Urteil beruht, der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der erkennende Senat ist mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß der vom Kläger aus § 3 IHKVO hergeleitete Versorgungsanspruch nicht dem öffentlichen Recht zugehört. Der Kläger ist auf Grund des § 1 IHKVO aus seinem Beamtenverhältnis zur Industrie- und Handelskammer Rostock entlassen und als Angestellter in den Dienst der Gauwirtschaftskammer übernommen worden. Zu den Ansprüchen, die dem Kläger auf Grund dieses privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses gegen die Gauwirtschaftskammer zustanden, gehört auch der Anspruch auf Versorgung nach § 3 IHKVO. Dieser ist mithin privatrechtlicher Natur.
Die Verordnung vom 21. Dezember 1942 unterscheidet zwischen den im Beamtenverhältnis verbleibenden und den als Angestellte der Gauwirtschaftskammern zu übernehmenden Beamten (§ 1 Abs. 1 IHKVO). Die Rechtsverhältnisse der im Beamtenverhältnis verbleibenden Beamten sind im Sinne einer Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses und in Anlehnung an das allgemeine Beamtenrecht geregelt worden (§§ 1, 2 und 8 IHKVO). Die in §§ 1, 3 und 4 IHKVO getroffene Regelung läßt keinen Zweifel daran, daß die Beamtehverhältnisse der Beamten, die als Angestellte in den Dienst der Gauwirtschaftskammer übernommen wurden, durch Entlassung beendet waren (§ 50 DBG).
Die Regelung über die Besitzstandswahrung hinsichtlich der Vergütung und der Versorgung (§ 1 Abs. 2 Satz 3, § 3 IHKVO) bedeutete nicht den beschränkten Fortbestand des Beamtenverhältnisses, sie wurde vielmehr Inhalt des privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge - beim Ausscheiden aus dem Dienst, der den "ehemaligen" Beamten einer Industrie- und Handelskammer nach § 3 IHKVO zusteht, wurde diesen nicht mehr im Rahmen ihres früheren - durch Entlassung erloschenen - Beamtenverhältnisses, sondern in ihrer nunmehrigen - durch Übernahme seitens der Gauwirtschaftskammer begründeten - Eigenschaft als Angestellte für den Fall ihres Ausscheidens aus dem (Angestellten-)Dienst bei der Gauwirtschaftskammer gewährleistet.
Die in § 3 Satz 1 IHKVO vorgesehene Fiktion, derzufolge diese "ehemaligen" Beamten der Industrie- und Handelskammern bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Gauwirtschaftskammer Versorgungsbezüge in der Höhe erhalten sollten, wie sie festgesetzt worden wären, wenn der Beamte im Zeitpunkt der "Beendigung" des Beamtenverhältnisses in den Ruhestand versetzt worden wäre, kann schon ihrem Wortlaut nach nicht dahin verstanden werden, das frühere Beamtenverhältnis habe fortbestanden und der Beamte sei im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem (Angestellten-)Dienst bei der Gauwirtschaftskammer in den Ruhestand getreten. Die Fiktion bezieht sich vielmehr nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge. § 3 Satz 1 IHKVO enthält also - entgegen der Ansicht der Revision - keine Regelung dahin, daß ein nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IHKVO aus dem Beamten in das Angestelltenverhältnis übergetretenes Gefolgschaftsmitglied ungeachtet der Beendigung seines Beamtenverhältnisses bei seinem späteren Ausscheiden aus dem Angestelltenverhältnis einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch haben sollte. Wäre dies beabsichtigt gewesen, so hätte es nicht der vorbezeichneten Fiktion, sondern einer ausdrücklichen Regelung etwa dahin bedurft, daß der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IHKVO in den Dienst der Gauwirtschaftskammer übergetretene Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst dieser Einrichtung in den Ruhestand trete und die bis zu seinem Übertritt erdienten Versorgungsbezüge erhalte.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 2 Abs. 2 G 131 berufen und aus ihr folgern, er sei nunmehr im Rahmen der Regelung seiner Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes so zu behandeln, wie wenn er am 8. Mai 1945 noch Beamter der Industrie- und Handelskammer Rostock gewesen wäre. Die Fiktion des § 2 Abs. 2 G 131 bietet nur einen Härteausgleich für den durch gesetzliche Vorschrift gebotenen Übergang von Bediensteten öffentlich-rechtlicher Nichtgebietskörperschaften zu einer Einrichtung ohne Körperschaftsrechte. Sie bezweckt, diesen Bediensteten einen sie nach Maßgabe des Gesetzes betreuenden öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Dagegen bedeutet die Fiktion des § 2 Abs. 2 G 131 nicht, daß durch sie tatsächliche Vorgänge, wie die auf Grund freier Wahl des Bediensteten beruhende Entlassung aus dem. Beamtenverhältnis und sein Übertritt in ein Angestelltenverhältnis, als nicht geschehen anzusehen und der Bedienstete deshalb so zu behandeln wäre, wie wenn er nicht Angestellter geworden, sondern Beamter geblieben wäre. Insoweit bestand zu einer Härteregelung kein Anlaß, weil und soweit der Übertritt aus dem Beamten in das Angestelltenverhältnis auf freier Entscheidung des Bediensteten beruhte (so Anders. Gesetz zu Artikel 131 GG 3. Aufl. 1954 S. 44 Erl. 2 Abs. 1 zu § 2 nebst Fußnote 4). Daß das Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf dessen Entschluß beruhte, hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt. Die Regelung des § 2 Abs. 2 G 131 hat für den Kläger daher nur zur Folge, daß er so behandelt wird, wie wenn er am 8. Mai 1945 Angestellter der Industrie- und Handelskammer Rostock gewesen wäre.
Hiernach gehört ein etwaiger Versorgungsanspruch des Klägers nach § 3 IHKVO nicht dem öffentlichen Recht an. Er ist vielmehr zivilrechtlicher, nämlich arbeitsrechtlicher Natur. Daraus folgt, daß der Kläger an der Regelung des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses als Beamter oder Ruhestandsbeamter, sondern als ehemaliger Angestellter der Gauwirtschaftskammer Mecklenburg teilnimmt, also Rechte auf Grund dieses Gesetzes nur nach Maßgabe der §§ 52 ff. G 131 haben kann. Für Ansprüche dieser Art ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben (BVerwGE 2,144 und öfter).
Nach alledem sind die im Verwaltungsrechtswege ergangenen Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Nach § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1. Nr. 2 und 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) und mit § 18 der Zivilprozeßordnung ist die Sache an das Arbeitsgericht Hamburg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 91 a ZPO. Da der Kläger durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen wurde, diese Rechtsmittelbelehrung aber dem Beklagten wegen der im Zeitpunkt seines Bescheides noch nicht geklärten Rechtslage nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, erscheint es angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. BVerwG Urteil vom 15. November 1957 - VI C 207.57).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel