Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1959, Az.: BVerwG VI C 224/57
Besoldungsansprüche eines Beamten; Beförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 224/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.06.1957 - AZ: OVG A 6/57
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- Art. 131 GG
Fundstelle
- JR 1960, 354
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1903 geborene Kläger wurde am 1. Oktober 1933 Referent für das Polizeiberufsschulwesen im Preußischen Innenministerium, am 1. April 1934 Polizei-Oberschulrat im Beamtenverhältnis. Er schied am 1. August 1944 unter Beibehaltung seines bisherigen Amtes, seines Tätigkeitsbereiches und seiner Besoldungsgruppe A 2 b (jedoch unter Einstufung in die höchste Besoldungsstufe) als Polizei-Oberschulrat im Wege einer allgemeinen Umorganisation aus dem Hauptamt Ordnungspolizei aus und wurde unter Verleihung des Dienstgrades "Oberstleutnant" in die Schutzpolizei übernommen.
Vom 1. Juli 1950 an erhielt er zunächst Vorschüsse auf Zahlungen an verdrängte Ruhestandsbeamte, ab 1. April 1951 Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und nach Feststellung seiner Polizeidienstuntauglichkeit Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 2 b ab 30. August 1953.
Der Beklagte entschied am 20. September 1955 gemäß § 7 G 131, daß die Ernennungen des Klägers zum Polizei-Oberschulrat und Oberstleutnant der Schutzpolizei unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil sie im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden seien.
Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wurde vom Landesverwaltungsgericht Hannover abgewiesen, drang aber vor dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch. In der Begründung des Berufungsurteils vom 21. Juni 1957 ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe sein Amt als Reichspolizeibeamter aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen verloren und gehöre daher zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG. Zutreffend habe das Landesverwaltungsgericht ausgeführt, daß der Beklagte seine Entscheidungsbefugnis nach § 7 dieses Gesetzes nicht durch die Zahlung von Versorgungsbezügen an den Kläger verloren habe. Die Entscheidung nach § 7 G 131 sei an keine Frist gebunden. Dem Kläger sei lange bekannt gewesen, daß sich der Regierungspräsident in Hannover und der Beklagte um die Klärung seiner Dienstlaufbahn und der Gründe seiner Ernennung bemüht hätten. Der Beklagte habe deshalb sein Recht, eine Entscheidung nach § 7 G 131 zu treffen, auch nicht verwirkt. Der Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, die Berufung des Klägers in das Preußische Innenministerium und seine Betrauung mit der Leitung des gesamten Polizeiberufsschulwesens beruhe auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus, sei beizutreten. Die Berufung des Klägers in das Preußische Innenministerium und seine sechs Monate später erfolgte endgültige Anstellung seien als einheitlicher Vorgang zu beurteilen, denn diese Einberufung habe von vornherein auf die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit als Polizei-Oberschulrat hingezielt. Der Umstand, daß der Kläger vor seiner Ernennung eine Probezeit habe ableisten müssen, habe nur zur nachträglichen Rechtfertigung der von vornherein aus politischen Gründen beabsichtigten endgültigen Anstellung gedient. Das anfängliche Überwiegen der politischen Beweggründe sei aber im Laufe der Dienstzeit des Klägers zurückgetreten. Der Kläger habe sich auf seinem Posten bewährt. Als daher sein Referat aus dem Hauptamt Ordnungspolizei herausgenommen und der Schutzpolizei eingegliedert worden sei, sei es nicht unsachlich gewesen, dem Kläger, der damals aus der Laufbahn der Polizeischulräte ausgeschieden und in die Laufbahn der Polizeioffiziere übernommen worden sei, nunmehr auch den Dienstgrad eines Oberstleutnants der Schutzpolizei zu verleihen. Auf diese letzte Rechtsstellung des Klägers vor dem 8. Mai 1945 habe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzukommen, denn sie besitze gegenüber der vorhergehenden Stellung des Klägers als Polizei-Oberschulrat selbständige beamtenrechtliche Bedeutung. Der Kläger habe zwar als Oberstleutnant der Schutzpolizei das bisherige Amt und den bisherigen Tätigkeitsbereich behalten. Er sei auch in der Besoldungsgruppe A 2 b geblieben. Gleichwohl habe seine Umernennung seinen Status geändert, weil und insofern diese Ernennung für ihn neue Beförderungsmöglichkeiten als Polizeioffizier erschlossen habe und darüber hinaus auch gewisse unmittelbare vermögensrechtliche Folgen eingetreten seien, auf Grund seiner Ernennung sei der Kläger sofort in die höchste Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe A 2 b eingerückt. Schließlich sei im Wechsel der Uniform die Verschiedenheit seiner Rechtsstellung äußerlich zum Ausdruck gekommen. Unterliege aber die letzte Rechtsstellung des Klägers keinen Bedenken nach § 7 G 131, so habe der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr berücksichtigen dürfen, daß die Ernennung des Klägers zum Polizei-Oberschulrat sachlich unzureichend und überwiegend politisch begründet gewesen sei. Die Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131 habe daher aufgehoben werden müssen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten beanstandet, daß im angefochtenen Urteil die Verleihung des Dienstgrades eines Oberstleutnants der Schutzpolizei an den Kläger als eine Änderung seiner bisherigen beamtenrechtlichen Stellung angesehen werde. Eine solche Wirkung könne der Dienstgradverleihung nicht zugesprochen werden. Es handle sich bei ihr um eine lediglich verwaltungsorganisatorisch bedingte Umernennung, die infolge der Einführung des vom Kläger selbst geschaffenen Typs der Polizeilehroffiziere vorgenommen worden sei. Schon 1942 seien im Hinblick auf diese Umstellung Stellen der Polizeischulungsleiter in Stellen der Majore der Schutzpolizei umgewandelt worden. Die Umernennung des Klägers sei daher ohne beamtenrechtliche Bedeutung. Die auf diese Weise vom Kläger erlangte Stellung könne zudem deshalb nicht als Beförderung im herkömmlichen beamtenrechtlichen Sinne gewertet werden, weil sie nicht zum Aufstieg des Klägers in eine andere Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt geführt habe.
Der Kläger beantragt nach Rücknahme seiner Revision und seiner Anschlußrevision lediglich die Zurückweisung der Revision des Beklagten. Er meint, § 7 G 131 sei in seinem Falle schon deswegen unanwendbar, weil die angefochtene Entscheidung des Beklagten begünstigende Verwaltungsakte - u.a. die Anordnung der Zahlung von Ruhegehalt an ihn nach § 35 G 131 durch den Regierungspräsidenten in Hannover -widerrufe, ohne daß die Voraussetzungen für den zulässigen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes vorlägen. Der in der Anwendung des § 7 G 131 liegende Verstoß gegen diese Grundsätze ergebe sich insbesondere aus der jahrelangen Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Im Zusammenhang mit der umstrittenen Bedeutung der Dienstgradverleihung an ihn legt der Kläger noch dar, daß er durch seine Umernennung dem Polizeibeamtengesetz unterstellt worden und in die besondere (einheitliche) Laufbahn der Polizeioffiziere eingetreten sei, daß er als Polizeioffizier im Vollzugsdienst der Polizei hätte verwendet werden können, daß er, was die finanziellen Auswirkungen angehe, nicht nur sofort in die Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 b eingestuft worden sei, sondern auch wegen der früheren Dienstaltersgrenze der Polizeioffiziere (Erreichung des 56. Lebensjahres) für die Zeit von neun Jahren das volle Gehalt verloren haben würde, schließlich, daß er unter erleichterten Bedingungen schon vor Erreichung dieser Dienstaltersgrenze hätte zur Ruhe gesetzt werden können.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er meint, der Kläger sei offenbar im Zuge einer Umorganisation im Polizeischulwesen während der letzten Kriegsjahre Oberstleutnant der Schutzpolizei geworden. Im Einzelplan V des früheren Reichsministeriums des Innern für 1942 seien bei Kapitel 1 a Tit. 1 Nr. 4 - Polizeischulbeamte - 1 Polizei-Oberschulrat (Bes.Gr. A 2 b) und 2 Polizeischulungsleiter (Bes.Gr. A 2 c) (künftig umzuwandeln in Stellen für Majore der Schutzpolizei) im Ministerium und bei Kap. 14 Tit. 1 Abschn. 4 - Polizeischulbeamte - 14 Schulungsleiter für weltanschauliche Schulung (Bes.Gr. A 2 c 2) bei den Inspekteuren der Ordnungspolizei (künftig umzuwandeln in Stellen für Majore der Schutzpolizei) sowie 2 Polizeischulrektoren (Bes.Gr. A 4 a) und 51 Polizeischullehrer (Bes.Gr. A 4 c 2) aufgeführt. Ferner seien in der RBO A in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1943 (RGBl. I S. 189) in der Bes.Gr. A 2 c 2 "Polizeischulungsleiter" aufgeführt, aber mit dem Zusatz "(künftig wegfallend)",- Eine Beförderung habe beim Kläger unzweifelhaft nicht vorgelegen, da ihm 1944 kein Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen worden sei. Es fehle aber auch an dem Merkmal einer sonstigen Ernennung im Sinne des früheren Rechts. Der Oberbundesanwalt weist in diesem Zusammenhang auf den Erlaß über die Ernennung der Beamten und die Beendigung des Beamtenverhältnisses vom 10. Juli 1937 (RGBl. I S. 769) und die Durchführungsvorschriften vom 12. Juli 1937 (RGBl. I S. 771) hin.- Bei der Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger könne seine Stellung als Oberstleutnant der Schutzpolizei jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als selbständig gegenüber der Rechtsstellung als Polizei-Oberschulrat beurteilt werden.
II.
Die formell fehlerfrei eingelegte Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat die zweite Alternative des § 7 G 131 auf den Kläger nicht richtig angewendet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die an den Kläger geleistete Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG der Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf ihn deswegen nicht entgegensteht, weil der Kläger von den Bemühungen sowohl des Regierungspräsidenten in Hannover als auch des Beklagten um die Klärung seiner Dienstlaufbahn und der Gründe seiner Ernennung seit langem Kenntnis gehabt habe. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl.Urteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - undvom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -.
Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stimmt auch überein, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 den politischen Gehalt der Beweggründe der Ernennungsbehörde bei der Vornahme der Ernennung geprüft und daß es bei dieser Prüfung von der letzten früheren Rechtsstellung ausgegangen ist.
Bedenken ergeben sich jedoch insofern, als das Berufungsgericht die "Umernennung" des Klägers vom Polizei-Oberschulrat zum Oberstleutnant der Schutzpolizei als einen Vorgang gewertet hat, der dafür hinreicht, die Rechtsstellung des Klägers als Polizei-Oberschulrat als letzte Rechtsstellung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unbeachtlich zu machen mit der Folge, daß im Hinblick auf die nach Auffassung des Berufungsgerichts im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 fehlerfreie Umernennung des Klägers seine im Sinne dieser Vorschrift fehlerhafte Ernennung zum Polizei-Oberschulrat als geheilt anzusehen sei. Auch ohne Berücksichtigung der weittragenden Wirkungen einer solchen "Heilung" ergeben bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts die Unrichtigkeit dieser Folgerung. Die Umernennung des Klägers ist - darüber lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils keinen Zweifel - lediglich auf eine verwaltungsinterne Laufbahnänderung zurückzuführen, die bewirkte, daß hinsichtlich bestimmter Posten im Polizeischulwesen, zu denen der vom Kläger eingenommene gehörte, an die Stelle der Laufbahn der Polizeischulräte die Laufbahn der Polizeioffiziere trat. Auf Grund der Umernennung ist der Kläger zwar in die letzte Besoldungsstufe seiner bisherigen Besoldungsgruppe (A 2 b) aufgestiegen, auch ist er damit in eine nach Auffassung des Berufungsgerichts für ihn beruflich aussichtsreichere Laufbahn gelangt. Aber gerade in ihren entscheidenden beamtenrechtlichen Merkmalen blieb die bisherige Rechtsstellung des Klägers von der Umernennung unberührt: Er behielt als Beamter bei demselben Dienstherrn und bei derselben Behörde sein bisheriges Amt und Aufgabengebiet und zudem seine bisherige Besoldungsgruppe; auch kann die Laufbahn der Polizeioffiziere im Vergleich zur Laufbahn der Polizeischulräte ungeachtet möglicherweise besserer Berufsaussichten nicht als höherwertig gelten. Hiernach ist aber die Umernennung des Klägers lediglich als eine verwaltungsorganisatorisch bedingte Modifikation seiner bisherigen Rechtsstellung zu würdigen, der entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf § 7 G 131 eine selbständige beamtenrechtliche Bedeutung nicht zukommt (vgl. hierzu die Begriffsbestimmung der Ernennung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 BRRG).
Da das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus verständlich, den Gesichtspunkt der zeitlichen Verschiebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 in bezug auf die - nach dem Vorstehenden nur in Betracht kommende - Ernennung des Klägers zum Polizei-Oberschulrat noch nicht geprüft hat, erschien die Zurückverweisung der Sache angezeigt, um dem Kläger auf diese Weise in diesem anscheinend auch von den Parteien noch nicht erörterten Punkt wiederum die Tatsacheninstanz zu eröffnen. Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu wird verwiesen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker