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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1959, Az.: BVerwG IV C 38.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.10.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 38.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 21.11.1958 - AZ: II A 194/58

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 16 - 18
  • AS 10, 16
  • MDR 1960, 342 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1960, 143

Amtlicher Leitsatz

Hatte der unmittelbar Geschädigte seinen Anspruch auf Kriegsschadenrente durch Antragstellung geltend gemacht, stirbt er aber vor Bescheidung des Antrages, so können für die Zeit bis zu seinem Tode die Erben den Anspruch weiterverfolgen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kammer Osnabrück, vom 21. November 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die am 13. August 1954 verstorbene Kutter der Klägerin hatte als Vertriebene Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz - LAG - beantragt, aber zu ihren Lebzeiten nicht zugesprochen erhalten. Die Klägerin, die Miterbin ist, verfolgt den Anspruch der Mutter auf Unterhaltshilfe für die Zeit bis zum Tode weiter.

2

Ausgleichsamt, Beschwerdeausschuß und Landesverwaltungsgericht verneinten einen Übergang des höchstpersönlichen Unterhaltshilfeanspruchs auf die Erben. Gegen das klagabweisende Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat die Klägerin Revision eingelegt mit dem Antrag,

3

das angefochtene Urteil, den Beschwerdebeschluß und den Bescheid des Ausgleichsamts aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, den Kriegsschadenrentenanspruch (Unterhaltshilfe) der Mutter bis zu deren Tode zu erfüllen.

4

Sie rügt Verletzung der einschlägigen Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes, insbesondere der §§ 229, 232, 261, 272, 274 und betont, sie habe die Mutter bis zu ihrem Tode unterstützt, so daß es nur recht und billig sei, wenn sie jetzt die der Mutter zustehende Unterhaltshilfe ausgezahlt erhalte. Ihre Schwester, mit der sie ihre Mutter an sich gemeinschaftlich beerbt habe, habe ihr ihre diesbezüglichen Erbansprüche abgetreten.

5

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

8

Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob Erben den vom Erblasser geltend gemachten Anspruch auf Kriegsschadenrente weiterverfolgen können, ist entgegen der Auffassung der Ausgleichsbehörden und des Landesverwaltungsgerichts zu bejahen.

9

Daß im Soforthilferecht die von "rechtskräftig festgestellten Ansprüchen auf Unterhaltshilfe" sprechende Durchführungsverordnung zu § 42 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - allgemein dahin ausgelegt wurde, Angehörige oder Erben des unmittelbar Geschädigten könnten, wenn dieser vor Abschluß des Bewilligungsverfahrens sterbe, den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht weiterverfolgen, steht nicht im Wege. Im Gegenteil ließe sich daraus, daß in das Lastenausgleichsgesetz keine entsprechende Vorschrift aufgenommen ist, eher schließen, daß der Gesetzgeber diese Regelung in das Lastenausgleichsrecht bewußt nicht übernommen hat.

10

Nach der Vorschrift des § 232 Abs. 2 Halbs. 1 LAG gelten Ansprüche auf Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch als am 1. April 1952 entstanden. Sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so wurde also durch den auf den Antrag ergehenden Zuerkennungsbescheid der bereits kraft Gesetzes vorhandene Anspruch nur genauer umrissen. Dies hat der Senat schon in seinen Urteil IV C 147.56 vom 10. Juli 1957 (BVerwGE 5, 193 [196]) für Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung ausgesprochen. Es muß ebenso für die Gewährung von Kriegsschadenrente gelten.

11

Daß es bei der Kriegsschadenrente an einer dem § 244 (Hauptentschädigung) oder dem § 294 (Hausratentschädigung) entsprechenden, die Vererblichkeit ausdrücklich hervorhebenden Vorschrift fehlt, soll nur klarstellen, daß die Kriegsschadenrente (vorbehaltlich des sogenannten Gnadenmonats bei der lebenslänglichen Unterhaltshilfe - § 272 Abs. 2 LAG) mit dem Tode des unmittelbar Geschädigten endet, und es ist daraus höchstens herzuleiten, daß Erben nicht Anträge auf eine dem Erblasser zustehende Kriegsschadenrente stellen können. Grobler (ZLA 1958, 129 gegen Hartisch ZLA 1958, 85) zieht als Stütze seiner Ansicht, wegen der höchstpersönlichen Rechtsnatur und der Unvererblichkeit des Unterhaltshilfeanspruchs könnten Erben auch den vom Antragsteller geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruch nicht weiterverfolgen, auch § 1615 BGB heran. Diese Vorschrift, daß der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Berechtigten erlischt, besagt aber nur etwas über die Dauer des Anspruchs und ist damit dem § 272 Abs. 2 Satz 1 LAG vergleichbar, wonach die Zahlung der lebenslänglichen Unterhaltshilfe mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats endet. Ein Vergleich mit § 1613 BGB, der Vorschrift, daß der Berechtigte Erfüllung des Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit in Durchbrechung des alten Grundsatzes "in praeteritum non vivitur" nur verlangen kann, soweit der Anspruch rechtshängig geworden ist, ergibt, da der Antrag auf Ausgleichsleistungen an das Ausgleichsamt der Klage des bürgerlichen Rechtsstreits entspricht (BVerwGE 5, 193 [194/5]), daß der Unterhaltshilfeanspruch für die Zeit ab Antragstellung nach Maßgabe des § 287 LAG geltend gemacht werden darf. Der von Kühne-Wolff (Anm. 1 a zu § 287 LAG) - Fassung Februar 1958 - und Harmening (Anm. 6 zu § 287 LAG) vertretenen Auffassung, daß die Erben den vom Antragsteller geltend gemachten Unterhaltshilfeanspruch als auf sie übergegangen weiterverfolgen können, ist hiernach zuzustimmen. Aus § 272 Abs. 2 Satz 1 LAG kann auch nicht entnommen werden, daß eine zunächst nur dem Berechtigten selbst gezahlte Unterhaltshilfe alsbald nach dessen Tode ende, der Selbstbezug sei also überhaupt Voraussetzung für die Geltendemachung von Ansprüchen der Erben. Diese Vorschrift ist rein zahlungstechnischer Art. Sie betrifft auch nur die lebenslängliche Unterhaltshilfe. Die hier strittige Frage ist aber auch für die zeitlich beschränkte Unterhaltshilfe (§ 273 LAG), für die Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 LAG) und für die Entschädigungsrente (§§ 279 ff. LAG) nicht Anders zu entscheiden.

12

Überzeugend wirkt auch der von Kühne-Wolff angestellte Vergleich mit der Regelung in dem dem Lastenausgleichsrecht immerhin verwandten Versorgungsrecht, wo ebenfalls eine vom Berechtigten rechtzeitig beantragte Rente, wenn er vor der Bewilligung stirbt, für die Zeit bis zum Tode des Berechtigten an die Erben ausgekehrt wird.

13

Das für die Gegenmeinung oft angeführte Urteil BVerwG III C 6.55 vom 12. April 1956 betraf den durchaus anders liegenden Fall, daß der unmittelbar Geschädigte selbst noch keinen Antrag gestellt hatte; es ist also hier nicht heranzuziehen. Daß Erben den vom Erblasser geltend gemachten Kriegsschadenrentenanspruch weiterverfolgen können, und zwar gleich, ob der Erblasser während des Verwaltungs- oder während des Verwaltungsstreitverfahrens verstorben ist, ist bereits in den Entscheidungen BVerwG III C 241.55 vom 21. Februar 1957 (MDR 1957, 377), BVerwG IV C 364.57vom 25. März 1959 und BVerwG III B 325.57 vom 16. Juli 1959 anerkannt.

14

Darauf, ob die Erben Aufwendungen für den Erblasser erbracht haben, kommt es nicht an.

15

Ob die Schwester als Miterbin ihre diesbezüglichen Erbansprüche an die Klägerin abgetreten hat, ist nur dafür erheblich, zu wessen Gunsten der Anspruch zuzuerkennen ist, zu Gunsten der Klägerin allein oder zu Gunsten beider Miterben. Die Klägerin kann als Miterbin jedenfalls Leistung an alle Erben verlangen (§ 2039 BGB).

16

Der Klägerin konnte nach alledem mit der bisherigen Begründung die bis zum Tode der Mutter begehrte Unterhaltshilfe nicht versagt werden. Es wird vielmehr noch sachlich zu entscheiden sein - was bisher ungeprüft geblieben ist -, ob wirklich der Mutter Unterhaltshilfe zugestanden hat. Hierzu wird nunmehr im besonderen zu prüfen sein, ob die Mutter auch die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllt hat. Daß sie am 31. Dezember 1952 in Osnabrück ihren ständigen Aufenthalt gehabt hat, kann nach den hierzu bisher nur getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres angenommen werden.

17

Zunächst fällt schon auf, daß die Mutter selbst in ihrem ersten Antrag auf Kriegsschadenrente als Zeitpunkt der ersten Aufenthaltnahme in Osnabrück genau den 28. Januar 1953 angegeben hatte (vgl. Nr. 13 des Antrags vom 8. April 1953; Bl. 2R der Akten des Ausgleichsamtes). Wieso demgegenüber, viele Jahre später, der Schwiegersohn in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 1958 den Tag der Übersiedlung schon mit dem 20. Dezember 1952, jetzt gerade rechtzeitig für den inzwischen in § 230 LAG abgeänderten Stichtag anzugeben vermochte, wird als erstes aufzuklären sein. Der zeitnahen und unmittelbaren Angabe der Mutter selbst würde bei nicht aufklärbarem Zweifel wahrscheinlich der Vorzug zu geben, die begehrte Unterhaltshilfe dann also schon mangels Aufenthaltnahme bis zum 31. Dezember 1952 zu versagen sein.

18

Aber selbst wenn sich - entgegen den ursprünglichen eigenen Angaben der Mutter - die erste Aufenthaltnahme im Bundesgebiet für den Stichtag des 31. Dezember 1952 noch als rechtzeitig erweisen sollte, bleibt folgendes zu bedenken. Nach der Vertreibung hatte die Mutter sich zunächst sieben Jahre in Österreich aufgehalten, wohin sie auch im Herbst 1953 wieder gereist und wo sie bis zu ihrem Tode im August 1954 geblieben ist. Dies ließe den Aufenthalt in Osnabrück als "ständig" nur nach besonderen und näheren Umständen des Falles ansehen, die deshalb noch aufgeklärt werden müssen.

19

Nach alledem war die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, wobei hinsichtlich der Dauer der etwaigen Unterhaltshilfe einerseits auf § 287 Abs. 1, andererseits aber auch auf § 287 Abs. 2 Satz 2 LAG verwiesen sei. Vor dem 1. Dezember 1952 (§ 287 Abs. 1, 1. Satz, 2, Halbs.) hätte sie Unterhaltshilfe in keinem Falle zu beanspruchen gehabt, nach dem 31. August 1953 nur dann, wenn auch der erneute, fast einjährige Aufenthalt in Österreich gegenüber den zuvor in der Bundesrepublik verbrachten neun Monaten wirklich noch die Annahme rechtfertigen sollte, daß weiterhin der ständige Aufenthalt in Osnabrück verblieben ist. - Hinsichtlich der alleinigen Berechtigung der an sich nur als Miterbin berufenen Klägerin mag die erst im Revisionsverfahren vorgelegte Abtretungserklärung der anderen Miterbin nachgeprüft und berücksichtigt, sonst aber gegebenenfalls § 2039 BGB beachtet werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.020 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß