Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1956, Az.: BVerwG III C 6.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 6.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15439
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 06.10.1954 - AZ: VG.X.A. 352.54
Rechtsgrundlagen
- § 229 LAG
- § 232 LAG
- § 234 LAG
- § 261 LAG
- § 272 LAG
- § 274 LAG
Fundstellen
- DVBl 1956, 800 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1956, 287
- LA 1956, 189
- NJW 1956, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1959, 369
- ZLA 1956, 278
- ZLA 1956, 58
- ZLA 1956, 85
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
Amtlicher Leitsatz
Zur Geltendmachung von Ansprüchen Verstorbener auf Unterhaltshilfe durch Erben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - III. Senat -
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 1956
durch den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Fürst, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, X. Kammer, vom 6. Oktober 1954 - VG.X.A. 352.54 - wird unter Versagung des Armenrechts zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die im Jahre 1873 geborene, verwitwete Mutter der Klägerin bezog eine Liquidationsrente. Im Bewilligungsbescheid hieß es, daß die Rentenzahlung mit Ablauf ihres Sterbemonats endige und überlebenden minderjährigen Kindern weitere Zahlungen nach billigem Ermessen gewährt würden. Die Zahlung der Rente wurde im Jahre 1945 auf Anordnung der Alliierten eingestellt. Die im Jahre 1908 geborene Klägerin wohnte seit Jahren mit der Mutter zusammen in Berlin-Lankwitz und leistete anstelle eigner Erwerbstätigkeit hauswirtschaftliche Arbeiten für sie. Die Mutter der Klägerin starb am 15. August 1952.
Am 31. Dezember 1952 beantragte die Klägerin Unterhaltshilfe nach dem Lsstenausgleichsgesetz vom 1. April 1952 an unter Hinweis auf die eingestellte Liquidationsrente der verstorbenen Mutter. Das Ausgleichsamt und das Landesausgleichsamt wiesen sie mit den Bescheiden vom 23. Juli 1953 und vom 22. April 1954 ab. Mit der Klage hiergegen beantragte sie, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Beklagten vom 22. April 1954 aufzuheben. Sie berief sich auf §§ 15 Abs. 3, 261 Abs. 2 Satz 2, 272 Abs. 2, 274 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Urteil vom 6. Oktober 1954 unter Zulassung der Revision abgewiesen und ausgeführt: Die Klägerin könne die Kriegsschadenrente nicht nach §§ 261 Abs. 2 Satz 2, 274 LAG beanspruchen, weil sie die Liquidationsrente der Mutter, wenn die Zahlung nicht eingestellt worden wäre, nicht von Todes wegen erworben hätte. Sie könne auch nicht als Alleinerbin der Mutter die Auszahlung einer der Mutter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1952 (§ 272 Abs. 2 Satz 1 LAG) zustehenden Unterhaltshilfe verlangen; dafür fehle es an der Antragstellung durch die Mutter selbst (§ 234 LAG), einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der Ausgleichsleistung, die nicht durch den Antrag der Klägerin, einer nicht aus eigenem Recht bezugsberechtigten Person, ersetzt werben könne.
Mit der Revision, für die sie in der mündlichen Verhandlung das Armenrecht erbeten hat, beantragt die Klägerin,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Beklagten vom 22. April 1954 aufzuheben, soweit sie die Gewährung der Kriegsschadenrente an die Klägerin für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1952 ablehnt, bzw. die Ablehnung des Ausgleichsamtes vom 23. Juli 1953 bestätigt.
Die Klägerin rügt Verletzung der §§ 274, 234 LAG und des Gleichheitsgrundsatzes. Der Anspruch der Erblasserin aus § 274 LAG sei mit dem 1. April 1952 kraft Gesetzes entstanden. Dieser Anspruch sei nicht höchstpersönlicher Natur. Der Antrag der Geschädigten sei nicht eine materielle Voraussetzung des Unterhaltshilfeanspruches; § 234 LAG mache den Antrag nur zu einer Verfahrensvoraussetzung, und zwar ohne Unterschied für Leistungen mit und ohne Rechtsanspruch. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn man die Gewährung der Leistungen von dem Antrag des Geschädigten abhängig mache, weil das spätere Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes, damit also die Hinausschiebung der Antragsmöglichkeit, in Berlin (West) zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung von Bewohnern West-Berlins gegenüber Bewohnern des Bundesgebiets führe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds verneint einen Anspruch der Klägerin, weil sie nicht die Voraussetzung des § 261 Abs. 2 Satz 2, letzter Satzteil LAG erfülle, daß sie das durch die Schädigung betroffene Vermögen - die Liquidationsrente der Mutter - von Todes wegen erworben hätte. Nach § 3 Abs. 2 der Richtlinien des Reichsministers der Finanzen vom 19. Dezember 1938 über die Gewährung von weiteren Zahlungen für Liquidations und Gewaltschäden sei eine Zahlung der Rente über den Tod des Geschädigten hinaus an volljährige Kinder ausgeschlossen.
Der Beklagte führt aus: Das Erfordernis eines Antrags (§ 234 Abs. 1 LAG) gelte auch für die aus § 274 LAG hergeleitete Unterhaltshilfe. Daß die Mutter als Geschädigte den Antrag auf Unterhaltshilfe infolge des späten Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes nicht mehr bei Lebzeiten habe stellen können, bedeute eine Härte, die jedoch angesichts der klaren Gesetzesbestimmung nicht zu beheben sei. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege in dem verschiedenen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes in Berlin (West) und im Bundesgebiet nicht. Überdies sei das. Lastenausgleichsgesetz auch im Bundesgebiet erst nach dem Tode der Mutter der Klägerin in Kraft getreten.
II.
Die zugelassene, in rechter Frist und Form eingelegte Revision führt nicht zum Erfolge. Mangels Erfolgsaussicht kann die Klägerin auch nicht das Armenrecht erhalten.
Der Streit, in der Revisionsinstanz beschränkt sich nach dem Revisionsantrag auf Unterhaltshilfebeträge für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. September 1952, d.i. bis zu dem auf den Todesmonat der Mutter der Klägerin folgenden Monat (§ 272 Abs. 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786] -LAG-). Die Revisionsbegründung stellt ausschließlich auf das Erbrecht der Klägerin an einem in der Person ihrer Mutter entstandenen Anspruch ab. Trotzdem ist auch zu prüfen, ob die Klägerin einen aus §§ 274, 261 Abs. 2 Satz. 2 LAG herleitbaren eignen Unterhaltshilfeanspruch für den zwischen dem Todestag der Mutter und dem 30. September 1952 liegenden Zeitraum hat. Denn bei zugelassener Revision hat die Prüfung auf materiellrechtlichem Gebiet alle etwa möglichen Anspruchsgründe zu erfassen und sich nicht auf die geltend gemachten Rügen zu beschränken.
Ein eigner Anspruch auf Unterhaltshilfe aus §§ 274, 261 Abs. 2 Satz 2, 287 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LAG für den nach dem Tode der Mutter liegenden Teil des noch umstrittenen Zeitraumes, also vom 15. August bis zum 30. September 1952, ist der Klägerin nicht erwachsen.
Die Liqidationsrente der Mutter war nicht vererblich und konnte einem volljährigen Kinde nach den Richtlinien und der Maßgabe des Bewilligungsbescheides auch nicht einmal nach billigem Ermessen weitergewährt werben (Kühne-Wolff, Bem. 5 zu § 1 der 2. LeistungsDV-LA). Die Klägerin konnte daher die Liqidationsrente der Mutter, die nach §§ 15 Abs. 3, 274 Abs. 1 LAG als das durch die Schädigung betroffene Vermögen im Sinne des § 261 Abs. 2 Satz 2 LAG anzusehen ist, nicht von Todes wegen erwerben.
Auch als (Allein-)Erbin nach der Mutter kann die Klägerin nicht die Erfüllung eines in der Person der Mutter entstandenen Unterhaltshilfeanspruchs durch Zahlung an sich selbst verlangen.
Daß die Mutter das Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes - d.i. in Berlin (West):der 18. Oktober 1952 (vgl. §§ 374, 375 Abs. 2 LAG; Berliner Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 1. Oktober 1952 [GVBl. Berlin S. 785] verkündet am 4. Oktober 1952) - nicht erlebt hat, ist dabei ohne Bedeutung; denn nach § 232 Abs. 2 erster Halbsatz LAG gilt der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten - hier der Mutter - entstanden. Das Lastenausgleichsgesetz legt sich mit dieser Fiktion, daß die in Wirklichkeit erst durch sein Inkrafttreten geschaffenen Ansprüche in einem früheren Zeitpunkt entstanden sind, eine rückwirkende Geltung bei (s. auch § 375 Abs. 3 LAG). Es ist, soweit es Ausgleichsansprüche schafft, ein begünstigendes, nicht ein belastendes Gesetz; daher sind gegen seine Rückwirkung Bedenken, wie sie gegenüber einer Rückwirkung belastender Gesetze obwalten können, nicht gegeben. Inhaltlich ist die Fiktion des § 232 Abs. 2 erster Halbsatz LAG dahin zu verstellen, daß sie auch die Fälle derjenigen Geschädigten umfaßt, die zwischen dem 1. April 1952 und dem Inkrafttreten des Gesetzes gestorben sind; fingiert wird also auch die rückwirkende Entstehung von Rechtsansprüchen in der Person eines Verstorbenen. Anderenfalls ergäbe sich eine zeitliche Lücke für die Entstehung und Geltendmachung vererblicher Ausgleichsansprüche. Denn einerseits rücken beim Tode des unmittelbar Geschädigten vor dem 1. April 1952 gewisse Erben nach § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG als "Geschädigte" in seine Stellung ein, und andererseits können nach Satz 1 Dieser Bestimmung Erben von "Geschädigten", wenigstens nach näherer Maßgabe des Gesetzes, die Gewährung von Ausgleichsleistungen verlangen: dagegen würde die Fiktion des § 232 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LAG, wenn sie sich auf den Fall des Erlebens des Inkrafttretens des Gesetzes durch den "Geschädigten" (§ 229 Abs. 1 LAG) beschränken würde, die Erben eines zwischen dem 1. April 1952 und dem Inkrafttreten des Gesetzes Verstorbenen auch bezüglich vererblicher Ausgleichsansprüche rechtlos stellen. Dies aber wäre widersinnig.
Ob das Klagbegehren am Fehlen eines eignen Antrages der Mutter, die allein "Geschädigte" war, scheitern muß, kann für die Entscheidung des gegenwärtigen Falles auf sich beruhen. Es bedarf daher keiner abschließenden Stellungnahme zu der Auffassung von Kühne-Wolff in Bem. 2 zu § 234 LAG und Bem. 1 a zu § 287 LAG, daß zwar der Antrag vom Berechtigten selbst gestellt sein müsse, also nicht nach seinem Tode durch irgendeinen Erben gestellt werben könne, bei Antragstellung durch den Berechtigten aber die Erfüllung nicht vom Ergehen einer unanfechtbaren Entscheidung vor seinem Tode abhängig zu machen sei. Auch die Frage, ob der Antrag eine materielle Voraussetzung für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs oder eine Verfahrungsvoraussetzung ist, kann auf sich beruhen. Mindestens für einen Fall der gegenwärtigen Art, daß ein Antrag des Berechtigten selbst nicht mehr vor seinem Tode gestellt worden ist, entfällt die Erfüllung eines Unterhaltshilfeanspruchs des verstorbenen Berechtigten an seine Erben aus den folgenden Gründen:
Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 LAG werben Ausgleichsleistungen an Erben von Geschädigten nur "nach näherer Maßgabe" des Gesetzes "gewährt". Der Ausdruck "gewähren" bedeutet hier wie an vielen anderen Stellen, nicht nur das Schaffen (Begründen) eines Rechtsanspruchs (oder bei Leistungen ohne Rechtsanspruch: einer Anwartschaft) auf Ausgleichsleistungen, sondern er umfaßt auch die Erfüllung des Anspruchs. "Nähere Maßgaben" enthält das Lastenausgleichsgesetz u.a. in § 244 für die Hauptentschädigung und in § 294 für die Hausratentschädigung. Eine ähnlich umfassende "nähere Maßgabe" findet sich aber für die Unterhaltshilfe nicht. Diese Ausgleichsleistung ist somit grundsätzlich höchstpersönlich, d.h. unvererblich. Nur in § 272 Abs. 2 Satz 1 LAG und in § 277 LAG sind "nähere Maßgaben" i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 LAG zu erblicken. § 272 Abs. 2 Satz 1 LAG (Gnadenmonat) setzt aber, da er vom Ende der Zahlung spricht, begrifflich eine zur Zeit des Todes des Berechtigten bereits erfolgende oder mindestens angebahnte Zahlung voraus, wobei es für die Entscheidung des gegenwärtigen Falles dahinstehen kann, ob die Anbahnung der Zahlung genügt. Ist in diesem Zeitpunkt eine Zahlung der Unterhaltshilfe an den Berechtigten, sei es wegen Fehlens eines Antrages, sei es weil die Entscheidung aussteht, noch nicht erfolgt oder angebahnt, so läßt sich das Vorhandensein einer näheren Maßgabe i.S. des § 229 Abs. 1 Satz 1 LAG als Voraussetzung für eine Gewährung der Unterhaltshilfe an Erben nicht feststellen. Hiergegen läßt sich nicht aus § 262 LAG ein Bedenken herleiten; denn es geht nicht an, aus dieser ausdrücklichen Ausschließung oder Beschränkung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente etwa per argumentum e contrario zu schließen, daß die unbeschränkte Möglichkeit eines gesetzlichen Überganges, also auch eines Übergangs durch Erbfolge, bestände.
Der kraft Fiktion in der Person der Mutter der Klägerin entstandene Unterhaltshilfeanspruch ist somit nicht auf die Klägerin, übergegangen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher auch insoweit zu Recht angewiesen, als der Anspruch mit der Revision noch verfolgt wird. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 2).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Fürst
Gecks
Lullies