Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1959, Az.: BVerwG VII C 144.59
Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung durch jugendliche Wehrpflichtige; Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs und der Feststellung der Gewissensgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 144.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 19.02.1959 - AZ: 1 K 2061/58
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
- § 26 WehrPflG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 100 - 102
- DÖV 1963, 922 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1959, 640-641 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1793 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Anforderung, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nur von einem sittlich ausgereiften Menschen mit festen und dauerhaften Grrundvorstellungen getroffen werden kann, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1937 geborene Beigeladene begann nach dem Besuch der Volksschule eine Schreinerlehre und wechselte dann aus gesundheitlichen Gründen in eine kaufmännische Lehre über. Im Musterungstermin vom 12. Februar 1957 wurde er für tauglich befunden, er wurde bis zum 24. April 1958 (Beendigung der Lehrzeit) vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 20. November 1956 beantragte er, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreis-Wehrersatzamt lehnte diesen Antrag am 28. November 1957 ab. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Beklagte am 27. Februar 1958 diesen Bescheid auf und erklärte den Beigeladenen für berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Deshalb erhob der Kläger Klage. Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid vom 27. Februar 1958 auf und stellte fest, daß der Beigeladene zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe nicht berechtigt sei.
In den Gründen seines Urteils führte das Landesverwaltungsgericht aus: Der Kläger sei klagberechtigt, und die Klage sei begründet, weil der Beigeladene keine Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst mit der Waffe besitze. Da er die Beteiligung an jedem Kriegsdienst ablehne, bedürfe es keiner Prüfung, ob §25 des Wehrpflichtgesetzes mit Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar sei. Der Beigeladene müsse eine ernsthafte sittliche Entscheidung getroffen haben, die für ihn so verbindlich sei, daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit beeinträchtigen oder zerstören würde. Es genüge also nicht die Erkenntnis, daß der Krieg schädlich oder verwerflich sei und deshalb verhindert werden müsse. Auch das Gefühl des Abscheus vor dem Töten berechtige für sich allein nicht zur Kriegsdienstverweigerung. Die Erkenntnis von der Verwerflichkeit des Krieges und des Tötens stelle nur dann eine echte Gewissensentscheidung dar, wenn sie den Betreffenden im Innersten sittlich binde. Das sei nur dann der Fall, wenn er von einer sittlichen Grundvorstellung beherrscht werde, der er sich verantwortlich fühle. Diese Vorstellung müsse fest und dauerhaft sein, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wirke nicht nur für den Augenblick, sondern für das ganze Leben. Eine nur labile sittliche Überzeugung, die auf Grund sicherer Beweisanzeichen als lediglich vorübergehende Erscheinung im Leben des Betreffenden erkennbar werde, sei daher ebenfalls keine echte Gewissensentscheidung. Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Gesinnung seien aber Kennzeichen eines sittlich ausgereiften Charakters, den nur die wenigsten Wehrpflichtigen im Alter des Beigeladenen besäßen. Nach diesen Grundsätzen sei das Gericht davon überzeugt, daß der Beigeladene eine ihn im Innersten bindende und dauerhafte Gewissensentscheidung nicht getroffen habe. Das Gericht habe zwar von ihm den Eindruck eines aufrichtigen und allem Guten aufgeschlossenen Menschen gewonnen und bezweifele seine Glaubwürdigkeit nicht. Nach seinen Kindheitserlebnissen im Kriege besitze er eine tiefe Abneigung gegen den Krieg und sei darin durch seine Erziehung bestärkt worden. Das berechtige aber nicht zu der Annahme, daß ihn Gewissensgründe am Kriegsdienst mit der Waffo hinderten. Das Gericht sei davon überzeugt, daß der Beigeladene keine als verbindlich empfundene sittliche Grundvorstellung besitze, bei deren Nichtbeachtung seine sittliche Persönlichkeit vernichtet oder beeinträchtigt würde. Auf religiösem Gebiet sei der Beigeladene nicht gebunden, und eine sonstige sittliche Grundlage in der Frage der Kriegsdienstverweigerung sei nicht erkennbar. Seine Erklärung, daß Gewaltanwendung zwischen den Völkern sinnlos und schädlich sei, beruhe auf verstandesmäßigen Überlegungen über ein wünschenswertes Verhalten und erfülle den Tatbestand einer Gewissensentscheidung nicht, wenn sie auch humanitären oder sonst sittlich anerkennenswerten Zielen diene. Die Lehre von der uneingeschränkten Gewaltlosigkeit könne nur dann zu einem echten Gewissensanliegen werden, wenn sich der Beigeladene hierein vertieft hätte, so daß sie zu einem wesentlichen Bestandteil seiner sittlichen Persönlichkeit geworden wäre. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Er habe weder die Frage, ob ein gewaltloses Vorgehen Frankreichs im Jahre 1940 nützlicher gewesen wäre, noch die Frage, wie gegen eine mit brutaler Gewalt vorgehende angreifende Macht passiver Widerstand geleistet werden könne, beantworten können. Der vorwiegend zweckbedingte Charakter seiner Überlegungen ergebe sich aus seinem Schreiben vom 20. Dezember 1956 an das Kreis-Wehrersatzamt.
Die damalige Erklärung des Beigeladenen gipfele in der Überzeugung, daß er mit der Ablehnung des Wehrdienstes der Menschheit und dem Frieden einen großen Dienst erweise; er sei aber auch auf die Schädlichkeit des Wehrdienstes für seinen Beruf zu sprechen gekommen, und diese Vermischung der Beweisgründe kennzeichne seine Geisteshaltung, wonach er den Kriegsdienst insgesamt einheitlich nach Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit betrachte. Auch aus der Ablehnung des Tötens ergäben sich keine echten Gewissensgründe. Der Beigeladene bezeichne es als widerlich, einen fremden Menschen, den er nicht hassen könne, zu töten. Für eine gewissensmäßige Bindung sei diese Erklärung wertlos, sie lasse allenfalls erkennen, daß der Beigeladene den Kriegsdienst mit der Waffe aus gefühlsmäßigen Regungen wie Mitleid und Abscheu als unangenehm empfinde. Eine verbindliche, auf religiösen oder naturrechtlichen Normen beruhende sittliche Grundvorstellung könne also nicht festgestellt werden. Ein Anhalt dafür hätte etwa darin bestehen können, daß der Beigeladene über das bei Jugendlichen seines Alters übliche Maß hinaus als sittlich gefestigt und entwickelt anzusehen wäre oder wenn für ein absolutes Tötungsverbot in ihm religiöse, weltanschauliche oder sonst sittlich bedeutsame Bindungen erkennbar wären. Das sei nach seinem persönlichen Eindruck nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene rechtzeitig die zugelassene Revision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das Gericht habe den Begriff der Gewissensentscheidung unzutreffend ausgelegt. Hierbei müsse es sich zwar um eine ernste sittliche Entscheidung handeln, die von dem Betreffenden als verbindlich anerkannt werde. Sie könne aber ihre Quelle auch in gefühlsmäßigen Erwägungen und in Zweckmäßigkeits- und verstandesmäßigen Überlegungen haben. Auch der Abscheu vor dem Töten und dem Krieg, ob er nun auf dem Gefühl oder dem Verstand beruhe, begründe eine Gewissensentscheidung, wenn dieser Abscheu unüberwindlich sei. Die Anforderung, daß die sittliche Grundvorstellung fest und dauerhaft sein müsse, finde im Gesetz ebenfalls keine Stütze. Ein neunzehnjähriger Mensch beschäftige sich ernsthaft mit derartigen Problemen allenfalls erst seit kurzer Zeit, und die Dauer einer sittlichen Entscheidung könne kein Mensch garantieren. Der Beigeladene habe aber eine feste innere Haltung, denn er habe - das ergebe die Beweisaufnahme - schon lange. Zeit vor dem Prüfungsverfahren immer wieder seine ablehnende Haltung betont. Der Kriegsdienstverweigerer sei oft außerstande, seine Auffassung einem ablehnenden Dritten gegenüber ausreichend zu begründen, er werde derartige Gründe oft im verstand ermäßigen Sektor suchen. Überspitzt sei auch die Forderung, daß der Beigeladene, die Gedankengänge der Lehre von der Gewaltlosigkeit und vom passiven Widerstand weitgehend habe beherrschen müssen. Da das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, auch neunzehnjährigen Wehrpflichtigen gegeben sei, müsse man sich damit abfinden, daß so junge Leute nur lückenhafte Gedankengänge vortragen könnten. Verfehlt sei daher auch die Auffassung des Gerichts, der Beigeladene müsse über das übliche Maß hinaus sittlich gefestigt und entwickelt sein.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist den Darlegungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen beigetreten.
II.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
Die Klage ist zulässig, das Klagerecht des Klägers ist gegeben. In den Urteilen vom 8. August 1958 - BVerwGE 7, 209[BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] - und BVerwG VII C 35.58 ist näher ausgeführt, daß bei richtiger Auslegung des §35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - ein Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer durch den Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes angefochten werden kann.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht an den Begriff "Gewissen" Anforderungen gestellt hat, die sich mit der Bedeutung der Vorschriften in Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - und §25 WehrPflG nicht in Einklang bringen lassen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Oktober 1958, BVerwGE 7, 242[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] [246-248]) machen eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen das Gewissen aus; nur verstandesmäßige, politische oder sonstige rationale Erwägungen und Erkenntnisse können keine Gewissensentscheidung begründen, der Betreffende muß unter einem unabweisbaren, inneren Zwang entschieden, sein ursprünglich vorhandenes inneres Bewußtsein muß gesprochen haben. Dieses "Gewissen" genannte Bewußtsein kann von sich aus tätig werden, aber auch von außen her durch religiöse, ethische, gefühlsmäßige, weltanschauliche oder politische Anregungen geweckt werden. Die Gewissensentscheidung muß hiernach für den Betreffenden eine ernsthafte, sittliche und als innerer Zwang verbindliche Entscheidung sein, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Mit diesen Ausführungen des Senats, die die Gewissensentscheidung im wesentlichen als eine im Innersten des Menschen entstandene und ihn bindende Entscheidung kennzeichnen, stimmen die Ausführungen im angefochtenen Urteil überein, daß die Erkenntnis der Schädlichkeit oder Verwerflichkeit des Krieges und der Abscheu vor dem Töten allein noch keine Gewissensentscheidung darstellen, sondern daß derartige Erkenntnisse zu einer innersten sittlichen Bindung geführt haben müssen.
Nicht gerechtfertigt ist dagegen die Anforderung des Landesverwaltungsgerichts, daß der Kriegsdienstverweigerer eine feste und dauerhafte Grundvorstellung haben müsse und daß nur ein sittlich ausgereifter Charakter, den die wenigsten Wehrpflichtigen im Alter des Beigeladenen besäßen, über eine derartige Vorstellung verfüge. Damit hat das Landesverwaltungsgericht die Begriffe "Gewissen" und "Gewissensgründe" im Sinne des Art. 4 GG und des §25 WehrPflG verkannt. Auch Menschen von labiler Wesensart können ein ursprünglich vorhandenes inneres Bewußtsein besitzen, und dieses Bewußtsein kann auch in ihnen für sie unüberhörbar und zwingend sprechen. Daß derartige Naturen vielleicht mehr als andere geneigt sind, eine Entscheidung zu ändern, weil ihnen im Grunde ihres Wesens Festigkeit fehlt, besagt nicht, daß sie sich derzeit der Stimme ihres Gewissens nicht verpflichtet fühlen können. Auch das Gewissen kann Wandlungen unterworfen sein. Ob die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Dauer wirkt, worauf das Landesverwaltungsgericht hinweist, ist unerheblich, denn es geht allein darum, ob der Beigeladene derzeit berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es ist ebenso möglich, daß sich seine innerste Überzeugung später wandelt, so daß er vom Recht zur Kriegsdienstverweigerung dann nicht mehr Gebrauch machen wird, wie es möglich ist, daß erst die Erfahrung eines ausgereiften Menschen zur Verweigerung des Waffendienstes führt. Insbesondere ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 GG, daß das Landesverwaltungsgericht für das Recht zur Kriegsdienstverweigerung zuviel voraussetzt. Nach dieser Vorschrift ist die Freiheit des Gewissens gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe auch für junge Wehrpflichtige uneingeschränkt gewährleistet. Auch sie besitzen also die für eine Gewissensentscheidung notwendige sittliche Einsicht. Davon geht die Rechtsordnung auch im übrigen aus, sie billigt Menschen im Alter des Beigeladenen volle Mündigkeit zu und stellt sie unter die volle Strafdrohung der Strafgesetze. Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Weltanschauung als Ergebnis menschlicher Erfahrung und Reife kann von ihnen aber verständlicherweise nicht verlangt werden, ihre Gewissensentscheidung kann nur aus dem ihnen innewohnenden Bewußtsein getroffen werden. Der Begriff "Gewissen" darf daher nicht in der von der Revision mit Recht beanstandeten Weise eingeengt werden, es genügt, daß es sich um eine ernsthafte, aus dem Innersten des Menschen kommende und für ihn verbindliche sittliche Entscheidung handelt.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die Wehrbehörden und Gerichte insbesondere von im jugendlichen Alter stehenden Kriegsdienstverweigerern keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürfen. Gegenüber dem angefochtenen Urteil verweist die Revision auch hierauf mit Recht. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BVerwGE 7, 242 (249)[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] ausgeführt, es sei zu bedenken, daß es sich bei den Wehrpflichtigen um junge, geistig nicht ausgereifte Menschen handelt, denen es vielfach schwerfalle, das, was sie im Innern bewegt, und die Erkenntnis, die sie zur Verweigerung des Dienstes mit der Waffe veranlaßt, in bestimmter und klarer Form wiederzugeben und derartige seelische Regungen in Worte zu kleiden. In der Regel werde man annehmen dürfen, daß das von einem jungen Wehrpflichtigen Vorgetragene seine innere Einstellung wiedergebe, wenn er nur glaubwürdig sei. Damit ist nicht zu vereinbaren, daß das Landesverwaltungsgericht vom Beigeladenen Vertiefung in die Lehre der uneingeschränkten Gewaltlosigkeit und Antwort darauf gefordert hat, ob Frankreich im Jahre 1940 besser hätte gewaltlos vorgehen sollen und auf welche Weise einer brutalen Angriffsmacht passiver Widerstand entgegengesetzt werden könne. Diese Prägen an einen einfachen jungen Menschen wie den Beigeladenen konnten keine sichere Grundlage für die richterliche Entscheidung schaffen, weil sie nicht der Erforschung der Bindung an eine innerste Überzeugung, sondern der Feststellung seiner verstandesmäßigen Vorstellungen und Reaktionen zu dienen geeignet waren. Wenn der Beigeladene hierbei "versagte", so kann ein für ihn nachteiliger Schluß daraus nicht gezogen werden. Dagegen ist seine Erklärung, es sei widerlich, einen fremden Menschen zu töten, im Gegensatz zur Auffassung des Landesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres wertlos, denn auch gefühlsmäßige Regungen können Anlaß dafür sein, daß das Gewissen erwacht und schließlich zwingend eine bestimmte Entscheidung fordert. Auch in diesem Punkte ist der Mangel des angefochtenen Urteils darin begründet, daß das Landesverwaltungsgericht für das Recht zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe in jedem Falle eine gefestigte sittliche Grundvorstellung vorausgesetzt hat. Eine klar geordnete Gefühls- und Gedankenwelt konnte das Landesverwaltungsgericht bei einem Menschen vom Alter und Bildungsgrad des Beigeladenen nicht erwarten. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob die vom Beigeladenen vorgetragenen Gründe seiner innersten Überzeugung entsprechen und ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zwingen. Da das Landesverwaltungsgericht den Beigeladenen als aufrichtig und glaubhaft befunden hat, liegt es nahe, daß es diesem mit der Verweigerung des Waffendienstes ernst ist und daß er unter einem unabweisbaren inneren Zwang steht.
Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Von der endgültigen Sachentscheidung hat das Revisionsgericht abgesehen, weil sie weitgehend vom persönlichen Eindruck des Beigeladenen abhängt; sich diesen Eindruck zu verschaffen, ist Sache der mit der Tatsachenermittlung befaßten Instanz. Die Sache war deshalb an diese zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer