Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1959, Az.: BVerwG IV C 332.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 332.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksVG Neustadt - 28.06.1957 - AZ: 2 K 89/57

Fundstelle

  • IFLA 1960, 38

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der Rechtsprechung des Senates (BVerwG IV C 196.58), wonach die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ausgleichsleistungen - mit Ausnahme der Verrechnung auf Hauptentschädigung - in das Ermessen der Ausgleichsbehörde gestellt ist. - Aus welchen pflichtgemäßen Erwägungen die Verwaltungsbehörde zu der von ihr getroffenen Entscheidung gelangt ist, muß aus dem Bescheid ersichtlich sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 1959
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 28. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 420 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat im Jahre 1951 aus Mitteln des Soforthilfefonds ein Darlehen von 800 DM zur Einrichtung eines Photogeschäftes erhalten. In dem zwischen ihm und der Volksbank ... als kreditverwaltendem Institut abgeschlossenen Darlehensvertrag verpflichtete er sich, seine Forderung auf Entschädigung seiner Verluste zur Abdeckung des Darlehensbetrages abzutreten. Da es dem Kläger nicht möglich war, mit den 800 DM eine Existenz zu gründen, wurde das Darlehen von der Volksbank gekündigt. Ein Teil des Geldes wurde zurückgezahlt, ein Rest von 420 DM zuzüglich Zinsen steht noch offen. Nachdem verschiedene Vollstreckungsversuche der Volksbank erfolglos geblieben waren, wurde die restliche Forderung von der Volksbank im September 1955 an die Bundesrepublik (Ausgleichsfonds) abgetreten. Das Landesausgleichsamt teilte dies der Beklagten noch im selben Monat mit und ersuchte sie, die Forderung bei etwaigen künftigen Leistungen an den Kläger (wie Hausratentschädigung, WAG-Entschädigung, Hauptentschädigung) zu berücksichtigen.

2

Im Jahre 1956 wurde dem Kläger Hausrathilfe in Höhe von 400 DM zugebilligt, jedoch am Ende des Bescheides vermerkt, daß das Geld nicht ausgezahlt, sondern verrechnet werde. Der Kläger hat sich vergeblich gegen diese Verrechnung durch die Ausgleichsbehörden gewandt.

3

Auf die Anfechtungsklage hat das Bezirksverwaltungsgericht die dem Kläger ungünstigen Verwaltungsentscheide aufgehoben; es hält die vorgenommene Verrechnung für unzulässig.

4

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Gericht erster Instanz zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Während der Kläger das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts für richtig hält, ist die Beklagte der Rechtsansicht und dem Antrage des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beigetreten.

5

Nachdem der Senat den Rechtsstreit in der Revisionsverhandlung vom 21. November 1958 auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds vertagt hatte, haben sämtliche Prozeßbeteiligte später erklärt, daß sie auf erneute mündliche Verhandlung verzichten.

6

II.

Die Revision, die kraft Zulassung statthaft und mit der Verletzung materiellen Bundesrechts frist- und formgerecht begründet worden ist, hatte keinen Erfolg.

7

Derjenigen Begründung, die das Bezirksverwaltungsgericht der Aufhebung der angefochtenen Entscheide gegeben, hat, war freilich nicht beizutreten. Die in diesem Rechtsstreit zu entscheidende, strittige Frage hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 7. November 1958 - BVerwG IV C 196.58 - (MDR 59, 331; RLA 59, 122) entschieden. Danach handelt es sich bei der hier einschlägigen Vorschrift des § 350 a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, die die Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen vorsieht, nach Ansicht des Senates, die auch vom III. Senat in seinemUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 17.56 - (BVerwGE 5, 207 [BVerwG 11.07.1957 - III C 17/56]) geteilt wird, um eine vom bürgerlichen Recht losgelöste, gesonderte öffentlichrechtliche Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ansprächen der Geschädigten, die diese gegen den Fonds auf Gewährung von Ausgleichsleistungen haben. Damit entfallen alle rechtlichen Rückschlüsse, die der Vorderrichter aus der Heranziehung der BGB-Vor Schriften für seine Ansicht anführen zu können glaubt. Zur Auslegung des § 350 a LAG als Sonderregelung und als Vorschrift des öffentlichen Rechts können somit die §§ 387 ff. BGB nicht ohne weiteres herangezogen werden. Mit der Revision ist vielmehr zutreffend darauf hingewiesen worden, daß man dem § 350 a LAG nicht damit gerecht wird, wenn man ihn nur als öffentlich-rechtliche Sonderform der Aufrechnung nach BGB ansieht. In Übereinstimmung mit dem III. Senat (BVerwG III C 17.56) hat der erkennende Senat (BVerwG IV C 196.58) weiterhin ausgesprochen, daß der von den Verwaltungsbehörden vorzunehmenden Verrechnung auch nicht etwa eine soziale Zweckgebundenheit der Hausrathilfe entgegensteht. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht hat der Gesetzgeber dadurch bestätigt, daß er durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - in § 1 Nr. 75 den § 294 LAG neugefaßt hat, wonach der Anspruch auf Hausratentschädigung auch abgetreten werden kann. Diese Änderung gilt gemäß § 17 a.a.O. mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes. Das angefochtene Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts hat also in seinen Gründen den § 350 a LAG nicht richtig angewendet.

8

Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts war gleichwohl im Ergebnis zu bestätigen. Der Senat hat nämlich in dem bereits mehrfach in Bezug genommenenUrteil vom 7. November 1958 (BVerwG IV C 196.58) ausgesprochen, daß § 350 a LAG keineswegs zwingend die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen des Ausgleichsfonds mit Ansprüchen auf Gewährung von Ausgleichsleistungen fordert, wie es offensichtlich die Ausgleichslehörden bei ihren Entscheidungen vom 4. September 1956, 17. November 1956 und 13. Februar 1957 angenommen haben.

9

Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 350 a Abs. 2 LAG eine derartige Verrechnung in das pflichtgemäße Ermessen der Ausgleichsbehörden gestellt. Die Ausübung des Ermessens bedeutet aber ein Abwägen des "Für" und "Wider" der sich gegenüber stehenden Interessen, wobei insbesondere auch die Interessenlage des Geschädigten an der Beibehaltung seines Rechtsstandes zu berücksichtigen bleibt (BVerwG I C 193.54; DVBl. 1956 S. 831). Die insoweit angestellten Erwägungen müssen aus der Entscheidung der Verwaltungsbehörden erkennbar sein. Nur dann ist eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung möglich, ob das Ermessen pflichtgemäß oder mißbräuchlich ausgeübt worden ist. Die von den Ausgleichsbehörden im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen geben keinerlei Aufschluß darüber, welche Erwägungen für das ausgeübte Ermessen maßgeblich waren, so daß sie aus diesem Grunde - nicht aus den Erwägungen des Bezirksverwaltungsgerichts - tatsächlich keinen Bestand haben konnten.

10

Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsansicht wird daher die Beklagte die notwendigen weiteren Feststellungen zu treffen und alsdann nach pflichtgemäßem Ermessen sich darüber schlüssig zu werden haben, ob eine Verrechnung gerechtfertigt scheint oder nicht.

11

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 420 DM festgesetzt.

Die Nebenentscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Dr. Knieseh
Oswald
Dr. Müller
Clauß