Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1959, Az.: BVerwG III C 278.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 278.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 17.07.1957 - AZ: XVI A 606/56
Rechtsgrundlagen
- § 254 LAG
- 11. LeistungsDV-LA
Fundstelle
- JR 1960, 74
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Feststellungsinteresse, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Aufbaudarlehens nach Wegfall des Vorhabens begehrt wird.
- 2)
Grundsätze für die Bewertung von lange zurückliegenden Vorstrafen bei der Prüfung der persönlichen Eignung für ein Aufbauvorhaben.
In der Verwaltungsstreitsache hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juli 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger beantragte am 30. April 1953 unter Berufung auf seine durch Ausstellung eines Vertriebenenauswsises anerkannte Vertriebeneneigenschaft und mit der Behauptung, auch durch politische Verfolgung geschädigt zu sein, die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft in Höhe von 35.000 DM. Im einzelnen brachte er vor, er sei Baukaufmann und habe in den Jahren 1937 bis 1939 als solcher - in Angestelltentätigkeit - 4.000 bis 4.500 RM jährlich verdient. Während des Krieges sei er im sogenannten Generalgouvernement selbständig tätig gewesen, Anfang Januar 1944 vom "Sicherheitsdienst" in ein Konzentrationslager gebracht und erst Anfang 1945 entlassen worden. Er habe in Krakau eine große gut eingerichtete 3-Raum-Wohnung, mehrere Girokonten, seine Lebensversicherung und die gesamte Betriebs- und Büroeinrichtung seines Geschäfts im Gesamtwert von 700.000 RM verloren. In seinem Geschäft habe er im Jahre 1943 rund 200.000 RM Einkünfte erzielt.
Das Landesausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers zunächst ab, weil durch Urteil des Kammergerichts Berlin auf Grund des damals geltenden Berliner Entschädigungsgesetzes seine auf politische Verfolgung gestützten Ansprüche rechtskräftig abgelehnt worden seien. Über die Frage, ob der Kläger Vertriebener sei und ob er aus einem vertreibungsbedingten Verlust seiner Krakauer Existenz lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schäden geltend machen könne, verhielt sich der Bescheid nicht. Auf den Einspruch des Klägers hob der Leiter des Landesausgleichsamtes den ablehnenden Bescheid auf, da nicht geprüft worden sei, ob der Kläger den für ihn günstigeren Voraussetzungen der politischen Verfolgung nach dem Soforthilfegesetz und Lastenausgleichsgesetz genüge. Im weiteren Verfahren forderte der geschäftsführende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Beklagten einen Strafregisterauszug über den Kläger an und brachte ihn zu den Ausgleichsakten. Der Strafregisterauszug ergab mehrere Vorstrafen des Klägers wegen Vermögensdelikten. Sämtliche Verurteilungen unterlagen der beschränkten Auskunft. Darauf lehnte das Landesausgleichsamt den Antrag des Klägers erneut, diesmal mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen des mit dem beantragten Darlehen zu fördernden Vorhabens. Er sei "nicht kreditwürdig, da er laut Strafregisterauszug in drei Fällen vorbestraft sei". Auch dieser Bescheid enthält keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger Vertriebener ist und ob die von ihm behaupteten Schäden als Vertreibungsschäden lastensusgleichsrechtlich ausgleichsfähig sind. Sein gegen diesen Bescheid gerichteter Einspruch, den er hauptsächlich damit begründete, das Landesausgleichsamt sei nicht berechtigt gewesen, einen Strafregisterauszug anzufordern und ihn trotz der angeordneten Beschränkung der Auskunft zu verwenden, im übrigen stünden auch bei Verwertbarkeit des Strafregisterauszugs seine Vorstrafen, von denen zwei lange Jahre zurücklägen, die dritte in die ersten besonders schwierigen Nachkriegsjahre, für ihn eine Zeit völligen Existenzverlustes, falle, seiner Förderung nicht entgegen, hatte keinen Erfolg, Auch seine Klage wurde abgewiesen. Das die Revision zulassende Urteil des Verwaltungsgerichts führt aus: Der. Kläger beantrage, die ablehnenden Behördenbescheide aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die in seiner Sache an die Bezirksämter Neukölln und Spandau sowie an den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei dem Landesausgleichsant erteilten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide einzuziehen. Soweit die Aufhebung der angefochtenen Behördenbescheide begehrt werde, sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht deshalb zu verneinen, weil während des Verwaltungsverfahrens sein ursprüngliches Vorhaben entfallen sei. Seine Klage sei aber unbegründet. Ein Bewerber um Aufbaudarlehen müsse nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - den erforderlichen persönlichen Voraussetzüngen für das geplante Vorhaben genügen. Hierzu gehöre auch die allgemeine Kredit- und Vertrauenswürdigkeit. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, diese Eigenschaft zu verneinen, wenn der Kreditnehmer mehrfach vorbestraft sei. Das Landesausgleichsamt sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die ordnungsmäßig erkundeten Vorstrafen für die Begründung seiner ablehnenden Entscheidung heranzuziehen und zu bewerten. Die Tatsache der beschränkten Auskunftspflicht binde rechtlich überhaupt nur das auskunfterteilende Strafregister, auch dieses nicht, soweit es sich - wie hier - um ein Ersuchen einer obersten Landesbehörde handle. Auch die nach den Ausgleichsakten bestätigte Tilgung der Vorstrafen während des Laufs des Einspruchsverfahrens ändre daran nichts. Selbst wenn die persönlichen Voraussetzungen der Darlehnsgewährung grundsätzlich nicht unter Heranziehung bereits getilgter Vorstrafen verneint werden könnten, handle es sich hier um eine Beschwerdeentscheidung, die die vorangegangene Entscheidung, in der jedenfalls noch zu Recht auf die Vorstrafen eingegangen worden sei, zu überprüfen gehabt habe. Die Vorstrafen seien das alleinige Einspruchsanliegen gewesen, ohne ihre Erwähnung hätte gar nicht entschieden werden können. Auch der Antrag des Klägers auf Einziehung der Ausfertigungen der Bescheide sei zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf die beantragte Einziehung. Er folge insbesondere nicht aus den Bestimmungen des Straftilgungsgesetzes, die eine völlige Rehabilitierung eines Vorbestraften selbst bei Tilgung seiner Vorstrafen nicht gewährleisteten. Die Ausgleichsbehörde sei im vorliegenden Fall durch keine Norm der Strafregisterverordnung oder eine sonstige Rechtsnorm gehalten gewesen, die Unterlagen zu vernichten und - daraus abgeleitet - Bescheidsausfertigungen, die sich über diese Unterlägen verhielten, nicht zu erteilen bzw. zurückzufordern. Behörden könnten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verpflichtet sein, jede überflüssige Weitergabe von Vorstrafen bewertenden Bescheiden nach erfolgter Tilgung zu unterlassen, doch sei dies keine Rechtspflicht, die dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf die von dem Kläger beantragte Einziehung gebe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, die Ausgleichsbehörden hätten schon zu Unrecht von den ergangenen Vorstrafen Kenntnis erhalten. Sie hätten aber mindestens von dem Zeitpunkt, zu dem die Strafe getilgt worden sei, auf keinen Fall - mehr - das Recht gehabt, diese Strafen in ihrem Bescheid als Begründung gegen ihn zu verwenden. Jede andere Rechtsmeinung widerspreche dem Sinn und dem Zweck der Straftilgungsgesetze. Dabei könne unentschieden bleiben, ob anders zu urteilen wäre, wenn er auf eine ausdrückliche Frage der Ausgleichsbehörden nach seinen Vorstrafen diese verschwiegen hätte, obwohl er nach seiner Rechtsauffassung auch hierzu berechtigt gewesen wäre. Insofern lägen die Verhältnisse hier wesentlich anders als bei dem Urteil des Senatsvom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 -, bei dem es sich außerdem noch um die Verschweigung eines Offenbarungseidverfahrens handle. Auch die Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs, daß bei der Bewertung einer neuen Straftat auch auf getilgte Vorstrafen zurückgegriffen werden könne, berührten den hier vorliegenden Fall nicht, in dem es sich um sozialbegründete Entschädigungsleistungen handle. Es stehe nirgends geschrieben, daß die Gewährung von Leistungen des Lastenausgleichs an Bewerber von der Tatsache ihrer Bestrafung abhängig gemacht werden dürfte. Auf alle Fälle sei aber die Bewertung der Vorstrafen des Klägers nach den Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles verfehlt. Es gehe nicht an, wegen zweier Verfehlungen, die ein Bewerber in jungen Jahren begangen hätte, und einer weiteren, die nach langjähriger tadelloser Lebensführung aus den Existenzschwierigkeiten der Nachkriegszeit entstanden sei, so weittragende Schlüsse zu ziehen.
Der Beklagte und der Beteiligte beantragen Zurückweisung der Revision aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, wobei der Beklagte mit Rücksicht auf den Wegfall des Vorhabens des Klägers bereits das Rechtsschutzinteresse des Klägers bezweifelt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag gestellt:
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Bescheide des Landesausgleichsamtes vom 14. Mai 1955 und des Leiters des Landesausgleichsamtes vom 16. Februar 1956 rechtswidrig, waren, ferner den Beklagten zu verurteilen, die in, dieser Sache an die Ausgleichsämter Neukölln und Spandau erteilten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide einzuziehen, hilfsweise das Revisionsverfahren auszusetzen, bis über das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin XVI A 186.56 (der Kläger hat gegen die Ablehnung der - selbständigen - Feststellung seiner in Krakau behaupteten Vertreibungsschäden durch die Ausgleichsbehörden Klage erhoben) entschieden ist.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits der Sache an das Verwaltungsgericht. Der Kläger ist im Revisionsverfahren von der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Feststellungsklage dahin übergegangen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig waren. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob der Wegfall eines Aufbauvorhabens das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung von Bescheiden, die dieses - entfallene - Vorhaben zu fördern abgelehnt haben, stets beseitigt. Jedenfalls für den hier zu bejahenden Fall, daß die Ablehnung auf das Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen gestützt ist, die auch für künftige Aufbauvorhaben in gleichem Umfang Bedeutung haben und nach vom Einzelfall unabhängigen Maßstäben zu bewerten sind, ist das Interesse an der Feststellung, daß die für ein gegenstandslos gewordenes (weggefallenes) Einzelvorhaben mit Rücksicht auf das Fehlen der vorgenannten für künftige Vorhaben gleichermaßen bedeutsamen Anspruchsvoraussetzungen ausgesprochene Ablehnung rechtswidrig war, anzuerkennen (vgl. hierzuUrteil vom 17. Juli 1956 - BVerwG I C 88.55 -). Auch aus dem Umstand, daß der Kläger erst im Revisionsverfahren zur Feststellungsklage übergegangen ist, ergeben sich keine Bedenken gegen ihre grundsätzliche Zulässigkeit (vgl.Urteil vom 10. Dezember 1958 - BVerwG V C 144.55 - [MDR 1959 S. 516]). Im Einzelfall kann allerdings das Feststellungsinteresse nur dann bejaht werden, wenn dargetan ist, daß der Bewerber, der entschlossen ist, für ein neues Vorhaben wieder ein Aufbaudarlehen zu beantragen, den allgemeinen zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der von ihm weiter erstrebten Förderung nach § 254 LAG genügt, im vorliegenden Fall also insbesondere einen anerkennungsfähigen Vertreibungsschaden erlitten hat. Hiergegen bestehen deshalb erhebliche Bedenken, weil während des bisherigen Laufs des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch von keiner Stelle geprüft worden ist, ob der Kläger Vertriebener ist und ob er einen Vertreibungsschaden geltend machen kann. Fehlt es aber an einer dieser Voraussetzungen, wird das Rechtsschutzinteresse an Feststellung dahin, daß dem Kläger die Erfüllung der erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für ein Aufbauvorhaben zu Unrecht aberkannt worden ist, deshalb nicht gegeben sein, weil er bereits den Grundvoraussetzungen für die Gewährung der weiter von ihm erstrebten Leistung nicht genügt. Zweifel bestehen hier jedenfalls angesichts seines eigenen Sachvortrags hinsichtlich der Anerkennung der geltend gemachten Schäden als Vertreibungsschäden im Hinblick auf § 359 LAG in Verbindung mit der 11. LeistungsDV-LA. Der Kläger bringt über seinen Lebensweg im wesentlichen vor, er habe in den Jahren 1937 bis 1939 in abhängiger Tätigkeit als Baukaufmann ein Jahreseinkommen von durchschnittlich 4.000 bis 4.500 RM erzielt und habe kurze Jahre später - ausschließlich infolge Tätigkeit im besetzten Gebiet - über Vermögenswerte von rund 700.000 RM verfügt und aus seiner Existenz im Jahre 1943 ein Einkommen von 200.000 RM gezogen. Diese Umstände machen eine gewissenhafte Prüfung dahin unumgänglich, ob der Kläger, der bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit im besetzten Gebiet in einer verhältnismäßig bescheidenen abhängigen Stellung tätig war und offensichtlich über wesentliche Eigenmittel nicht verfügt hat, das in wenigen Jahren aufgebaute beträchtliche Vermögen und das auch noch in Ansehung dieses Vermögens außerordentlich hohe Einkommen unter Umständen erworben hat, die den Erwerb als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft getätigt erscheinen lassen. Mindestens in dieser Hinsicht ist also bei der vorab von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Feststellungsinteresses des Klägers eine genauere Prüfung notwendig, ob der Kläger der Grundvoraussetzung für die weiter von ihm beabsichtigte Förderung durch Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft genügt, daß er einen Vertreibungsschaden geltend machen kann. Der Senat, dem tatsächliche Feststellungen über diese vorab zu entscheidende Frage nicht zur Verfügung stehen, mußte deshalb das angefochtene Urteil aufheben und zur näheren Prüfung und Bewertung dieser schon für das Feststellungsinteresse wesentlichen Umstände an das Verwaltungsgericht zurückverweisen. Das Verwaltungsgericht wird sich zu diesem Zweck der in dem bei ihm anhängigen Verfahren zur Nachprüfung der Ablehnung der vom Kläger betriebenen selbständigen Feststellung dieser Vertreibungsschäden getätigten Feststellungen bedienen können. Für die rechtliche Beurteilung, ob der Erwerb des Klägers der Sperrvorschrift des § 359 LAG und der hierzu ergangenen 11. LeistungsDV-LA unterliegt, wird es auf die Anwendung derim Urteil vom 12. November 1958 - BVerwG V C 316.56 - (BVerwGE 8, 31) im einzelnen niedergelegten Rechtserkenntnisse ankommen. Danach genügt es zwar einerseits für den Ausschluß solcher Verluste noch nicht, daß die vom Bewerber genutzte Lage auf Krieg und Besatzung zurückzuführen ist. Vielmehr muß da zukommen, daß es sich um eine dem Kriegs- und Völkerrecht nicht entsprechende Lage gehandelt hat, die durch gewaltsame, mit dem Völkerrecht in Widerspruch stehende Eingriffe durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, insbesondere durch Schaffung wirtschaftlicher Monopolstellungen unter Ausschluß oder weitgehender Zurückdrängung der einheimischen Bevölkerung entstanden ist. Leiter muß der erzielte Vorteil über die Gewinnmöglichkeiten, die der Bewerber unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebens- und Berufsverhältnisse gehabt hätte, weit hinausgehen, wobei wieder nicht außer Betracht bleiben kann, daß auch außerhalb der besetzten Gebiete in gewissen Wirtschaftszweigen die Möglichkeit erheblicher Kriegsgewinne bestanden hat. Schließlich ist in diesem Urteil ausgesprochen, daß es auf die inneren Beweggründe des Betroffenen nicht ankommt, das Gesetz insbesondere nicht auf die Unsittlichkeit oder Verwerflichkeit des Einzelhandelns abstellt, sondern die Erfüllung des objektiven Tatbestands bereits genügen kann.
Sollte die notwendige Prüfung ergeben, daß der Kläger an Hand seiner eigenen Darlegung nicht bereits aus den vorerwähnten Rechtsgründen von der Bewerbung um eine Eingliederungsförderung nach § 254 LAG ausgeschlossen ist und damit das von ihm geltend gemachte Feststellungsinteresse entfallen würde, wird das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden haben. Zu den für diese Entscheidung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkten vermag der Senat im vorliegenden Fall nach der Verfahrenslage noch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Es soll lediglich bemerkt werden, daß der Senat zur Rechtsauffassung neigt, daß für die Einholung der Strafregisterauszüge der geschäftsführende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds als in der Organisation des Beklagten, einer obersten Landesbehörde, stehendes Organ befugt war und daß auch die Verwertung der durch den eingeholten Strafregisterauszug über die Vorstrafen des Klägers gewonnenen Erkenntnisse - ungeachtet der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Straftilgung - nicht grundsätzlich rechtswidrig war. Auf der anderen Seite waren aber zweifellos die Ausgleichsbehörden, und zwar im Rahmen einer ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden Rechtspflicht, die entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils auch aus der Berufung auf Treu und Glauben im Verhältnis zwischen Bürger und Behörde abgeleitet werden kann, verpflichtet, die ihnen an sich zustehende Verwertung der Tatsache der Bestrafung des Klägers mit größter Gewissenhaftigkeit und unter größter Schonung des Klägers vorzunehmen. In diesem Zusammenhang konnte die Rüge des Klägers grundsätzlich bedeutsam werden, die Ausgleichsbehörden hätten sich die ihnen zustehende Bewertung seiner Vorstrafen zu leicht gemacht. Sie mußten, besonders nach den Verhältnissen des vorstehenden Einzelfalls, bei dem es sich um die an sich zulässige Verwertung von bereits zur Zeit der Einholung beschränkter Auskunft unterliegenden, im Laufe des Verfahrens getilgten Vorstrafen handelt, alle Erkenntnismöglichkeiten über die näheren Umstände, insbesondere den Grad des Verschuldens des Klägers bei den einzelnen Straftaten und die zu seiner Entlastung sprechenden Umstände nutzen. Dias war im vorliegenden Fall besonders deshalb geboten, weil der 1899 geborene Kläger mit Recht geltend macht, daß es sich bei seinen ersten Vorstrafen um Delikte handelt, die er in einem verhältnismäßig noch ungefestigten Lebensalter begangen hat, daß seitdem nahezu zwei Jahrzehnte vergangen sind, bis er nochmals straffällig wurde, und daß die dritte Strafe in eine Zeit besonderer Erschwerung der allgemeinen Lebensverhältnisse fällt, die für den Kläger noch besonders fühlbar war, weil er durch die. Kriegsverhältnisse existenz- und heimatlos geworden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.750 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen