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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1959, Az.: BVerwG IV C 12.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 12.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Düsseldorf - 06.06.1958 - AZ: 6 KL 1530/57

Fundstelle

  • RLA 1959, 378

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Einkünfte, die nur unter Raubbau an der Gesundheit erzielt werden, weder beim Einkommenshöchstsatz zu berücksichtigen noch anzurechnen sind.

  2. 2)

    Wird Kriegsschadenrente auf Vermögensschaden gestützt, so können sich weder Behörden noch Verwaltungsgerichte darauf berufen, der Schaden sei noch nicht nach dem Feststellungsgesetz festgestellt. Die Feststellung hat im Rahmen des Leistungsverfahrens von Amts wegen zu erfolgen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin und ihr im Jahre 1951 verstorbener Ehemann führten in P. ein Lebensmittelgeschäft. Nach den Angaben im Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente versteuerten die Eheleute in den Jahren 1941, 1942 und 1943 rd. 14.600 RM bzw. rd. 8.100 RM bzw. rd. 9.900 RM. Nach der Vertreibung lebten sie von einem Lebensmittelkiosk. - Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin auf Unterhaltshilfe ab, weil sie weder die Altersvoraussetzungen erfülle noch erwerbsunfähig im Sinne des § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - sei. Es bestehe nach einem amtsärztlichen Zeugnis zwar seit Mai 1955 Erwerbsunfähigkeit, nicht aber seit dem 31. August 1953. - Demgegenüber berief sich die Klägerin auf ein Gutachten ihres Arztes Dr. F., Düsseldorf, der sie im Oktober 1954 wegen Herzschwäche, Wasseransammlung, Thrombosefolgen und Kniegelenkverschleißes behandelt habe. Die chronische Erkrankung lasse mit Sicherheit auf mindestens zwei Jahre zurückliegende Arbeitsunfähigkeit schließen.

2

Das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Klägerin könne auch dann nicht Unterhaltshilfe erhalten, wenn sie schon am 31. August 1953 erwerbsunfähig gewesen sein sollte. Da sie bei Antragstellung und auch später Einkünfte von netto 210 DM monatlich gehabt habe, müsse ihre Bedürftigkeit verneint werden. Für die Gewährung von Entschädigungsrente fehle es bisher an der Schadensfeststellung ihres Betriebsvermögens. Auf den Verlust der Existenzgrundlage könne sie sich für diese Leistung nicht berufen, weil auf die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau nicht mindestens 4.001 RM durchschnittliche Einkünfte in den Vergleichsjahren entfielen.

3

Die Klägerin rügt mit der zugelassenen Revision ungenügende Aufklärung des Sachverhalts. Ungenügend festgestellt seien Tatsachen in bezug auf Erwerbsfähigkeit, auf den geltend gemachten Vermögensschaden und auf die in den Jahren 1941, 1942 und 1943 von ihr erzielten Einkünfte.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt.

5

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

6

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleiben Einkünfte Geschädigter, die nur unter Raubbau an ihrer Gesundheit erzielt werden, bei Berechnung des Einkommenshöchstbetrages unberücksichtigt und in bezug auf gewährte Leistungen anrechnungsfrei(Urteil vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 -, abgedruckt unter 427, 3 zu § 261 LAG Nr. 29 bei Buchholz. Sammel- und Nachschlagwerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Sollten hiernach die Einkünfte der Klägerin aus dem Kiosk von monatlich 210 DM trotz bestehender Erwerbsunfähigkeit - unter Überforderung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit - erzielt worden sein, so wäre Bedürftigkeit im Sinne der Vorschrift des § 267 LAG als gegeben anzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht hätte daher nicht ungeprüft lassen dürfen, ob und zu welchem Grade die Klägerin unfähig gewesen ist, sich aus eigenen Kräften und Mitteln selbst zu unterhalten. - Wie in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 176.56 - undvom 8. März 1957 - BVerwG IV C 140.56 - ausgesprochen ist, sind privatärztliche Zeugnisse keineswegs allgemein weniger beweiskräftig als amtsärztliche Feststellungen (abgedruckt bei Buchholz zu § 265 LAG Nr. 29). Der behandelnde Arzt Dr. F. der mit dem gesundheitlichen Zustand der Klägerin besonders vertraut gewesen ist, hat aber bestätigt, daß sie ihn im Oktober 1954 wegen Bluthochdrucks mit Herzschwäche und Wasseransammlungen in den Beinen, Thrombosefolgen am linken Bein und Kniegelenkverschleißes aufgesucht hat. Der damalige Befund läßt den Schluß zu, daß die Klägerin seit wenigstens zwei Jahren um mehr als die Hälfte in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen ist. Jedenfalls hätte diese auch im übrigen wohlbegründete Stellungnahme nicht ohne weiteres übergangen werden dürfen; sie hätte zumindest Anlaß sein müssen, auf eine Ergänzung der amtsärztlichen Stellungnahme einzuwirken. Hinzu kommt, daß der privatärztliche Befund gerade auch solche Gebrechen bestätigt, die schon nach allgemeiner Lebenserfahrung außerordentlich berufshindernd in dem von der Klägerin ausgeübten Beruf gewesen sein müssen.

7

Das Landesverwaltungsgericht hätte aber darüber hinaus den Sachverhalt auch insoweit klären müssen, als nicht nur Unterhaltshilfe, sondern auch Entschädigungsrente in Betracht kommt. Ob ein Vermögensschaden in einem Umfange eingetreten ist, der die Gewährung von Entschädigungsrente rechtfertigen würde, hätte von Amts wegen festgestellt werden müssen. Wenn die Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung den Schaden noch nicht festgestellt hatte, so hätte dies zum Zwecke der Gewährung der beantragten Leistung nachgeholt werden müssen. Gleichzeitig wäre aber auch zu prüfen gewesen, ob nicht Entschädigungsrente auf den Verlust der Existenzgrundlage hätte gestützt werden können. Die Feststellung von Vertreibungsschäden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage hat gemäß § 237 LAG außerhalb eines förmlichen Feststellungsverfahrens im Rahmen des Leistungsverfahrens zu erfolgen. Dabei sind nach § 239 LAG der Schadensberechnung die Einkünfte zugrunde zu legen, die der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und 1939 bezogen und durch die Schädigung verloren haben. Falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ehegatte erst später Einkünfte bezogen haben, was hier der Fall zu sein scheint, treten an die Stelle der sogenannten Normaljahre die drei Jahre, die den Jahren folgen, in denen zuerst Einkünfte bezogen worden sind. Die Einkünfte beider Ehegatten würden gegebenenfalls dazu ausreichen, der Klägerin auch Entschädigungsrente zu gewähren. Bei erneuter Verhandlung werden die angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und entsprechende tatsächliche Feststellungen nachzuholen sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Külz
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß