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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1959, Az.: BVerwG V C 292.57

Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigungsleistung eines in Polen festgehaltenen Deutschen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 292.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 28.06.1957 - AZ: Prozeßlisten Nrn.: 128/129/130/127/57
VG Sigmaringen

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 59 - 63
  • DÖV 1961, 716 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1603-1604 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Deutsche, die in Polen (in den Grenzen von 1937) festgehalten worden sind, gelten in aller Regel als Kriegsgefangene, sofern sie vor dem 31. Mai 1945 festgenommen und in Lager oder Gefängnisse eingewiesen wurden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 28. Juni 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Sigmaringen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger (Rechtsbeschwerdeführer) ist Volksdeutscher aus Polen (in den Grenzen von 1937). Er wurde nach dem Einmarsch sowjetischer Truppen im Januar 1945 aus seinem Heimatort in ein Lager gebracht und von dort unter Bewachung zur Arbeit eingesetzt. Das gleiche geschah mit seinen Familienangehörigen. Die Art der Unterbringung, des Arbeitseinsatzes und der Bewachung wechselte im Laufe der Zeit. Im Januar 1951 kam der Kläger mit einem Umsiedlertransport in die sowjetische Besatzungszone, kurz darauf in die Bundesrepublik. Seine Bemühungen, Kriegsgefangenenentschädigung zu erhalten, waren im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Gründen seiner Entscheidung, die die Klage (Rechtsbeschwerde) sowohl des Klägers als auch seiner Angehörigen betraf, ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Kläger in der hier in Betracht kommenden Zeit im Gesetzessinne."festgehalten" worden seien; sie könnten jedenfalls schon deshalb nicht als Kriegsgefangene gelten, weil sie - zumindest in der Zeit nach dem 31. Dezember 1946 - vorwiegend aus Gründen der Arbeitsverpflichtung Freiheitsbeschränkungen unterworfen gewesen seien. In solchen Fällen gehörten die Betroffenen nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht zu den den Kriegsgefangenen gleichgestellten Personen.

2

Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und seine Angehörigen die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Nachdem die Angehörigen des Klägers ihre Revisionen zurückgenommen haben und das Bundesverwaltungsgericht insoweit des Verfahren eingestellt hat, ist nunmehr nur noch die Revision des Klägers anhängig.

3

Dieser hat beantragt,

unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren.

4

Er hat sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gewandt, für die Festnahme im Januar 1945 seien Arbeitseinsatzgründe ausschlaggebend gewesen. Damals habe es sich um Vergeltungsakte der Polen gegen die Volksdeutschen gehandelt; sein und seiner Familie Arbeitseinsatz sei nur als Folge der Internierung anzusehen.

5

Der Beklagte (Rechtsbeschwerdegegner) hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen;

6

hilfsweise:

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

7

Er ist den Ausführungen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten. Insbesondere hat er darauf hingewiesen, daß es nicht auf die Gründe ankomme, die zur Festnahme des Klägers geführt hätten, sondern auf die Gründe, die später - d.h. vom 1. Januar 1947, also dem Beginn derjenigen Zeit ab, für die nach dem Gesetz Kriegsgefangenenentschädigung überhaupt gewährt werden könne - für die Festhaltung des Klägers maßgebend gewesen seien.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich insbesondere zu der gegen die Volksdeutschen in Polen gerichteten polnischen Sondergesetzgebung geäußert.

9

Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.

10

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - gelten als Kriegsgefangene

Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder, ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten ... wurden.

11

Bei der Anwendung dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Festnahme des Betroffenen auf Sicherheitserwägungen der Gewahrsamsmacht beruht hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. März 1959 - BVerwG V C 623.56 -). Solche Sicherheitserwägungen haben bei der Festnahme von Angehörigen deutscher Minderheiten im Ausland dann vorgelegen, wenn die Gewahrsamsmacht - neben sonstigen Absichten, z.B. der Vergeltung - sich maßgeblich von Befürchtungen hat leiten lassen, die deutschen Bevölkerungsteile könnten der "Befreiung" des Landes und dem staatlichen Neuaufbau hinderlich werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts muß dieser Festhaltegrund im Zeitpunkt der Festnahme vorgelegen haben; auf den Grund des (weiteren) Festgehaltenwerdens kommt es jedoch nicht an. Demgemäß ist ein späterer Wechsel des Festhaltegrundes bedeutungslos. Daraus folgt, daß die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 KgfEG, welche die zum Zwecke des Abtransports oder der Arbeitsverpflichtung festgehaltenen Personen in jedem Falle von den Vorteilen des Gesetzes ausnimmt, nur dann eingreift, wenn der Abtransport oder die Arbeitsverpflichtung des Betroffenen von vornherein den maßgeblichen Grund für die Festhaltung bildete (vgl. das vorbezeichnete Urteil BVerwG V C 623.56). Sind die Voraussetzungen der obengenannten Vorschrift gegeben, so können die Betroffenen jedoch nur so lange als Kriegsgefangene gelten, als sie auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden sind (vgl. das Urteil vom 14. Januar 1959 - BVerwG V C 617.56 - [BVerwGE 8, 98 = NJW 1959 S. 784]).

12

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen ergibt sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts: Der Kläger ist Deutscher im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes; denn er gehört zu dem in Art. 116 des Grundgesetzes umschriebenen Personenkreis, der auch für die Auslegung des Begriffs "Deutscher" im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz maßgeblich ist (vgl. die obengenannte Entscheidung BVerwG V C 623.56). Der Kläger wurde wegen seiner deutschen VolksZugehörigkeit festgenommen. Daß dies der Festnahmegrund war, folgt aus der allgemeinen Lage, in der sich die Deutschen in Polen damals befanden. Diese Lage stellt sich etwa folgendermaßen dar:

13

I.

Im Zuge des sowjetischen Vormarsches und der Wiedererrichtung des polnischen Staates kam es weitgehend zu Festhaltungen deutscher Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger durch polnische Stellen in Internierungslagern oder Gefängnissen. Als Rechtsgrundlage für diese Festhaltungen bestanden - oder wurden mit rückwirkender Kraft geschaffen - eine Reihe von Sondergesetzen, die teils die strafrechtliche Verfolgung von Deutschen, teils Verwaltungsmaßnahmen gegen sie (Ausschluß aus der Volksgemeinschaft, Enteignung, Internierung, Zwangsarbeit, Ausweisung) zum Gegenstand hatten. Eine allgemeine Internierung der Deutschen fand jedoch - anders als z.B. in Jugoslawien - nicht statt. Besondere Maßnahmen gegen die Deutschen sind in folgenden polnischen Gesetzen vorgesehen:

14

A)

Strafmaßnahmen:

15

1.

Das sogenannte Lubliner Dekret vom 31. August 1944 über die "Strafzumessung für faschistisch-hitlerische Verbrecher", später ergänzt und erweitert insbesondere durch das Abänderungsdekret vom 11. Dezember 1946, erfaßte rückwirkend Vorgänge aus der Zeit vom 1. September 1939 ab. Es schuf - ähnlich wie die Regelung in der Tschechoslowakei - eine überwiegend gegen die Deutschen gerichtete politische Strafjustiz, nicht etwa eine den deutschen Entnazifizierungsgesetzen vergleichbare Regelung, und legalisierte zugleich nachträglich die anfangs ohne Rechtsgrundlage ergangenen Verhaftungen. Zur Strafverfolgung reichte die bloße Mitgliedschaft in bestimmten Personenvereinigungen aus.

16

2.

Das sogenannte Nationalitäten-Verleugnungs-Dekret vom 28. Juni 1946 richtete sich - ebenfalls mit rückwirkender Kraft - gegen Volksdeutsche "Kollaboranten".

17

B)

Verwaltungsmaßnahmen:

18

1.

Für das Gebiet des ehemaligen Generalgouvernements und für der. Bezirk Bialystok sah das Dekret vom 4. November 1944 (Sicherungsmittel-Dekret) die Möglichkeit vor, bestimmte Volksdeutsche zu internieren und zur Zwangsarbeit einzusetzen.

19

2.

Für das Gebiet des übrigen Polens und auch für die polnisch verwalteten deutschen Ostgebiete regelte das Dekret vom 28. Februar 1945 - abgelöst durch Gesetz vom 6. Mai 1945 - die "Ausschließung feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft". Es eröffnete die Möglichkeit, die Betroffenen in ein Lager mit Zwangsarbeitspflicht einzuweisen und sie zu enteignen.

20

3.

Die vorgenannten Vorschriften traten im Oktober 1946 außer Kraft und wurden abgelöst durch das Dekret vom 13. September 1946 über die "Ausschließung von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft". Es gab die Möglichkeit, bestimmten Volksdeutschen die polnische Staatsangehörigkeit zu entziehen.

21

Die betroffenen Personen konnten vorläufig festgenommen und längere Zeit festgehalten werden. Nach Entziehung der Staatsangehörigkeit unterlagen diese Personen der Vermögenseinziehung und der Aussiedlung. Sie konnten bis zur Zwangsaussiedlung interniert werden. Dieses Dekret trat am 31. Dezember 1950 außer Kraft.

22

Die inzwischen verhängten Sanktionen und Beschränkungen gegenüber Bürgern deutschen Volkstums wurden durch Gesetz vom 20. Juli 1950 aufgehoben. Anhängige Verfahren wurden eingestellt, ausgesprochene Strafen (ausgenommen die auf Grund des Lubliner Dekrets verhängten) wurden erlassen.

23

II.

Die praktische Auswirkung dieser Vorschriften führte zu drei Arten der Behandlung von Deutschen durch polnische Stellen:

24

1.

Ein Teil der Deutschen wurde nach dem Einmarsch sowjetischer Truppen sofort oder im Laufe des Frühjahrs 1945 in Lager eingewiesen. Sie wurden entweder im Lager zu Arbeiten herangezogen oder zu Außenarbeiten mit täglicher Rückkehr verwendet oder auf auswärtige Arbeitsstellen verschickt, wobei sie sowohl vom Lager aus als auch durch ihre jeweiligen Arbeitgeber überwacht wurden. Die meisten von ihnen wurden in den Jahren 1949 und 1950 ausgesiedelt.

25

2.

Ein anderer Teil wurde in Gefängnisse eingeliefert und im Laufe der Zeit - in der Regel erst in den Jahren 1946 und 1947 - vor Gericht gestellt. Diese Deutschen wurden nach Verbüßung ihrer Strafe, aber auch bei Freispruch oder ohne Durchführung eines Gerichtsverfahrens, nicht freigelassen, sondern Lagern zugeführt, von dort zu Zwangsarbeiten eingesetzt und meist später ausgesiedelt.

26

3.

Viele Volksdeutsche wurden nach der "Befreiung" des Landes aus ihren Wohnungen vertrieben oder, wenn sie auf der Flucht aufgegriffen worden waren, in ihre Wohnorte zurückgeschafft, mußten sich dort ein Unterkommen suchen oder erhielten ein solches angewiesen und wurden zwangsweise zur Arbeit auf staatlichen Gütern oder bei Bauern oder in der Industrie eingesetzt, mitunter auch in städtische Haushalte geschickt. Diese Deutschen wurden später im Zuge der dann einsetzenden zentralen Arbeitslenkung meist noch in Lager eingewiesen, dort registriert und erneut auf Arbeitsstellen verteilt. Die letzten dieser Arbeitslager sind erst in den Jahren 1949 und 1950 aufgelöst worden (vgl. zu vorstehenden Ausführungen die Darstellung in der Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte, Band I/1 S. 123 E ff. sowie Geilke. Die Lösung der "Deutschen Frage" im Lichte polnischer Gesetze, Hamburg, Oktober 1954).

27

III.

Auf Grund dieses Sachverhalts kann davon ausgegangen werden, daß die vorstehend unter II/1 und 2 bezeichneten Deutschen von den sowjetischen Truppen oder von polnischen Stellen überwiegen aus Sicherheitserwägungen festgenommen und in Lager oder Gefängnisse eingeliefert worden sind, sei es - worauf der Oberbundesanwalt hinweist - zur Sicherung des sowjetischen Vormarsches, sei es zur Absicherung gegen Gefahren, die - vom damaligen Blickpunkt der Polen aus betrachtet - möglicherweise von den Deutschen im Lande dem Neuaufbau des polnischen Staates bereitet werden konnten. Derartige Sicherheitserwägungen können bis etwa Ende Mai 1945 ohne weiteres als maßgeblicher Beweggrund für die Festhaltung von Deutschen in Lagern und Gefängnissen angenommen werden; zu diesem Zeitpunkt war die allgemeine Vertreibung der Deutschen von Haus und Hof beendet (vgl. Dokumentation a.a.O. S. 129 E) und damit die erste Welle der Vergeltungs- und Abwehrmaßnahmen zu einem gewissen Abschluß gelangt. Hiernach haben in aller Regel Deutsche, die in Polen (in den Grenzen von 1937) festgehalten worden sind, als Kriegsgefangene zu gelten, sofern sie vor dem 31. Mai 1945 festgenommen und in Lager oder Gefängnisse eingewiesen wurden. Sind die Betroffenen erst nach diesem Zeitpunkt festgenommen worden, so müssen sie in der Regel die gleiche rechtliche Beurteilung erfahren, wenn ihre Festnahme auf der Anwendung der obengenannten strafrechtlichen Sondergesetze beruht hat; denn die hierauf gestützten polnischen Maßnahmen gegen die Deutschen sind als Sicherungs- und Vergeltungsakte anzusehen. In anderen Fällen wird bei diesen späteren Festhaltungen jedoch im allgemeinen anzunehmen sein, daß der maßgebliche Beweggrund nicht in Sicherheitserwägungen der polnischen Gewahrsamsmacht zu suchen ist, sondern in deren Absicht, den Betroffenen zur Arbeit zu verpflichten oder seine Aussiedlung vorzubereiten. Das gilt insbesondere für die oben unter II/3 bezeichneten Volksdeutschen.

28

IV.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Januar 1945, also vor dem obengenannten Zeitpunkt (31. Mai 1945), festgenommen und in ein Lager gebracht worden. Er gehört daher zu den den Kriegsgefangenen gemäß § 2 Abs. 2 KgfEG gleichgestellten Personen. Ob der Festhaltegrund später gewechselt hat, ob insbesondere die weitere Festhaltung auf der Absicht der Gewahrsamsmacht beruht hat, die Arbeitskraft des Klägers auszunutzen, ist - wie oben ausgeführt - rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Polen ohne Unterbrechung sich in einem Gewahrsam befunden hat, der den gesetzlichen Voraussetzungen ("auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung") entspricht. Hierüber hat jedoch die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, weil sie - allerdings rechtsirrtümlich - angenommen hat, darauf komme es nicht an. Das Revisionsgericht kann die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Vorinstanz ist jetzt nicht mehr der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen, sondern das Verwaltungsgericht in Sigmaringen (vgl. Art. 1 Abs. 4 und Art. 5. Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1958 - GBl. für Baden-Württemberg S. 131 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.220 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow