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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG V C 20.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1959
Aktenzeichen
BVerwG V C 20.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: IV OVG - A 38/56
OVG Niedersachsen - 13.11.1957
LVG Schleswig

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 26 - 31
  • AS IX, 26
  • DVBl 1959, 852-853 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1960, 476 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 871 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bei dem nach § 11 b Abs. 3 RGr. anzustellenden Vergleich zwischen den Erwerbsmöglichkeiten einer gebrechlichen Person und denen einer gesunden Person sind die Erwerbsmöglichkeiten unberücksichtigt zu lassen, die sich dem Gebrechlichen lediglich auf Grund des Schwerbeschädigtengesetzes bieten.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein von 13. November 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verpflichtet, der Berechnung des Fürsorgebedarfs des Klägers einen Mehrbedarf der Ehefrau des Klägers nach § 11 b der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge zugrunde zu legen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Kläger ist Zivilblinder und leidet außerdem an einer Versteifung des rechten Hüftgelenks mit Verkrümmung der Wirbelsäule und Verkürzung des rechten Beines um 55 nun. Er ist gezwungen, ein Korsett zu tragen, und kann nur mit Hilfe von zwei Stöcken gehen. Auf einem Stuhl kann er lediglich mit der linken Gesäßhälfte sitzen. Er ist als Stenotypist bei der Landesversicherungsanstalt in Lübeck mit vollem Normallohn angestellt. Seine Ehefrau ist ebenfalls Zivilblinde.

2

Schon vor seiner Verheiratung hatte der Kläger zeitweise Fürsorgeunterstützung erhalten. Mit Schreiben vom 18. Februar 1955 verlangte er die Zahlung eines weiteren Zuschlags nach § 10 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I - S. 967) und 4. Juli 1957 (BGBl. I.S. 693) - RGr. -, weil er einen erheblichen Mehrverschleiß an Bekleidung habe, keine Gegenstände selbst tragen und zu Boden gefallene Gegenstände nur mit größter Anstrengung wieder aufheben könne. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, daß ihm auf seinen Antrag ein Mehrbedarfszuschlag nach § 11 b RGr. zugebilligt sei. Außerdem erhalte er seit dem 1. November 1953 Blindenpflegegeld nach § 11 f RGr. Eine weitere Aufbesserung seiner Fürsorgebezüge sei nicht möglich. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, mit dem er geltend machte, dadurch, daß er infolge seines Hüftleidens nur mit der linken Gesäßhälfte auf einem Stuhl sitzen könne, werde sein Beinkleid schneller durchgescheuert. Der Beklagte wies den Einspruch zurück. Als Begründung führte er aus, der Kläger erhalte einen Mehrbedarfszuschlag nach § 11 f RGr. Da er gegen ein volles Entgelt bei der Landesversicherungsanstalt beschäftigt sei, könne er nicht als schwererwerbsbeschränkt angesehen werden. Infolgedessen stehe ihm ein weiterer Mehrbedarfszuschlag nach § 11 b RGr. nicht zu. Eine besondere Vergünstigung nach § 10 RGr. könne ihm ebenfalls nicht bewilligt werden, da er nicht hilfsbedürftig sei.

3

Den Mehrbedarfszuschlag nach § 11 b RGr. hatte der Beklagte mit Wirkung vom Dezember 1954 bis Februar 1955 gezahlt und die Zahlung dann eingestellt. Nach Erhebung der Klage hat der Beklagte den Mehrbedarfszuschlag nach § 11 b RGr. bis zum 12. Juli 1955 nachgezahlt.

4

Der Kläger hat gegen den Einspruchsbescheid vom 12. Juli 1955 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die das Landesverwaltungsgericht mit folgender Begründung abgewiesen hat: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger schwererwerbsbeschränkt sei. Die Bestimmung des § 11 b RGr. setze außerdem Hilfsbedürftigkeit voraus. Diese liege beim Kläger nicht vor. Der § 10 RGr. gewähre keinen Rechtsanspruch auf eine die Richtsätze übersteigende Fürsorgeunterstützung. Ein Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehler des Beklagten sei angesichts, der Einkommensverhältnisse des Klägers nicht zu erkennen.

5

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 1954 und vom 13. Juli 1955 den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger für die Zeit vom 13. Juli 1955 an eine Fürsorgeunterstützung zu zahlen, die sich aus folgenden Posten zusammensetzt: Fürsorgerichtsatz für Ehemann, Fürsorgerichtsatz für Ehefrau, Wohnungsgeld, Mehrbedarfszuschlag gemäß § 11 b RGr. für Ehemann, Mehrbedarfszuschlag gemäß § 11 b RGr. für Ehefrau, Blindenpflegegeld nach § 11 f RGr. für Ehemann, Blindenpflegegeld nach § 11 f Abs. 1 RGr. für Ehefrau und Mehrbedarfszuschlag gemäß § 11 f Abs. 5 RGr. für Ehemann, abzüglich des Nettoeinkommens des Ehemanns.

6

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Berechnung des Fürsorgebedarfs des Klägers für die Zeit vom 13. Juli 1955 an außer den von ihm bereits berücksichtigten Bedarfssätzen auch den Mehrbedarf des Klägers und seiner Ehefrau nach § 11 b RGr. zugrunde zu legen.

7

Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Er stimmt dem Berufungsurteil im Ergebnis und in der Begründung zu.

9

Die Revision hatte zum Teil Erfolg.

10

Der Kläger verlangt mit der Klage, soweit der mit 1 ihr geltend gemachte Anspruch noch streitig ist, neben dem Blindenpflegegeld nach § 11 f RGr. für sich und seine Ehefrau die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 11 b RGr. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1957 (BVerwGE 4, 301) bedeutet die Zubilligung eines Mehrbedarfs nach § 11 b Abs. 1 RGr. neben der Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 11 f Abs. 1 RGr. jedenfalls dann keine mehrfache Leistung für denselben Pflegebedarf, wenn der Mehrbedarf nach § 11 b Abs. 1 RGr. nicht ausschließlich auf Blindheit beruht. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Kläger und seine Ehefrau die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 11 b RGr. erfüllen und ob der Mehrbedarf nicht ausschließlich auf Blindheit beruht.

11

Der streitige Mehrbedarfszuschlag ist nach § 11 b Abs. 1 RGr. bei alten oder schwererwerbsbeschränkten Personen anzuerkennen, die trotz wirtschaftlicher Lebensführung hilfsbedürftig sind. Was unter einer schweren Erwerbsbeschränkung im Sinne von Abs. 1 zu verstehen ist, bestimmt § 11 b Abs. 3. Hiernach fallen unter diesen Begriff Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend außerstande sind, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihnen unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben, was geistig und körperlich gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob eine Person im Sinne des § 11 b Abs. 3 RGr. schwererwerbsbeschränkt ist, seien die auf dem freien Arbeitsmarkt bestehenden Erwerbsmöglichkeiten der körperbehinderten Person mit den Erwerbsmöglichkeiten einer gesunden Person zu vergleichen. Verdienstmöglichkeiten, die eine körperbehinderte Person lediglich auf Grund des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 erhalten habe, müßten hierbei außer Betracht bleiben. Das Urteil stützt sich hierbei in erster Linie auf das Wort "außerstande". Nach dem Berufungsurteil macht das Gesetz durch dieses Wort die Eigenschaft der schweren Erwerbsbeschränktheit nicht von dem Einkommen abhängig, das eine Person in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich verdient, sondern allein davon, ob dem Betroffenen infolge seines körperlichen Gebrechens allgemein die Möglichkeit fehlt, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich gesunde Personen zu verdienen pflegen.

12

Dem könnte allerdings entgegengehalten werden, daß jemand, der durch berufliche Tätigkeit ein bestimmtes Einkommen erziele, nicht "außerstande" sei, dieses Einkommen zu erwerben. Die Gesetzesmaterialien lassen aber erkennen, daß der Gesetzestext insoweit nicht den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt. Die Begründung der Regierungsvorlage vom 9. Juni 1952 - Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949, Drucksache Nr. 3440 S. 10 - spricht von einem "Grad der Erwerbsbeschränkung" und einem "Grad der Erwerbsminderung". Ferner hat in der zweiten und dritten Beratung, des Gesetzesentwurfs in der 271. Sitzung des Bundestages vom 12. Juni 1953 die Berichterstatterin ausgeführt, "daß nach den Erklärungen der Regierung eine etwa in der ALFU anerkannte Erwerbsminderung von 66 2/3 % ohne Neuüberprüfung auch vom Bezirksfürsorgeverband zugrunde zu legen ist". (Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte Band 16 S. 13403 B). Anders als aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich hieraus, daß die allgemeine Verdienstmöglichkeit des Betroffenen, also die Erwerbsmöglichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt, nicht das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen, mit dem üblichen Einkommen gesunder Personen verglichen werden soll.

13

Diese Auslegung führt auch zu einem billigeren Ergebnis als die in dem Urteil erster Instanz vertretene Ansicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der bei alten und schwererwerbsbeschränkten Personen gesteigerte Lebensunterhaltsbedarf durch eine Berufstätigkeit, selbst wenn der Betroffene durch sie den Normallohn verdient, allein nicht gemindert wird. Durch diese Erwägung erledigt sich auch das Argument des Beklagten, es dürften, wenn überhaupt die Lage des allgemeinen Arbeitsmarktes zugrunde gelegt werden solle, nicht nur die ungünstigen Seiten berücksichtigt werden; es müsse vielmehr vor allein auch die Tatsache anerkannt werden, daß der Kläger den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes und die mit diesem verbundenen Vorzugsrechte genieße.

14

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Auslegung des § 1254 der Reichsversicherungsordnung - RVO -. Diese Vorschrift, die mit § 11 b Abs. 3 RGr. in den wesentlichen Punkten übereinstimmt, wird dahin ausgelegt, daß die Frage, ob der Rentenbewerber die Mindestgrenze noch erreichen kann, nicht nach dem tatsächlichen Verdienst, sondern nach der noch vorhandenen Fähigkeit zum Erwerb zu entscheiden ist. Auch dort soll der Verdienst, der nur unter besonders günstigen Verhältnissen, z.B. bei einem an die Gebrechen gewohnten Arbeitgeber erzielt werden kann, nicht ausschlaggebend sein (Krohn-Zschimmer-Knoll-Sauerborn, Kommentar zur EVO, Ergänzungsblatt Juni 1941 S. 472 zu § 1254). In Übereinstimmung hiermit hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 13. Dezember 1956 (Sozialrecht Aa 3 zu § 1254 RVO) ausgeführt, ein die gesetzliche Mindestverdienstgrenze übersteigendes Arbeitseinkommen werde zwar häufig ein Merkmal sein, das für den Fortfall der Invalidität spreche, sei jedoch keinesfalls eins der wichtigsten Hilfsmittel zur Klärung dieser Frage. Nach der ständigen Rechtsprechung, des Bundessozialgerichts sei die durch das Schwerbeschädigtengesetz begründete bevorzugte Stellung der Schwerbeschädigten grundsätzlich nicht in der Richtung zu berücksichtigen, daß ein Versicherter auf nur mit Hilfe jener Bestimmungen zu erreichende Tätigkeiten verwiesen werden könne.

15

Die gleiche Rechtslage ergibt sich nach § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes. - LAG -, der ebenso wie § 1254 RVO mit § 11 b Abs. 3 RGr. in allen wesentlichen Punkten übereinstimmt. Auch hier kommt es bei der Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit darauf an, ob und in welchem Umfange der Antragsteller nach seinen Gesundheitsverhältnissen erwerbsunfähig ist(Beschluß vom 28. Juni 1955 - BVerwG III B 125/54 - in ZLA 1955, 186). Für die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit kommt es auf den geistigen und körperlichen Zustand an(Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 61.54 - in Mtbl. BAA 1955, 358). Auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 265 Abs. 1 LAG nicht entscheidend von dem der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 41 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes abweiche, der sich wiederum eng an die Begriffsbestimmung der Invalidität in § 1254 RVO anlehne(Urteil vom 5. Juli 1955 - BVerwG IV C 158.54 - in ZLA 1955, 217). Ebenso ist nach Harmening, Anm. 2 zu § 265 LAG bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit von dem objektiven Befund auszugehen.

16

Ist der Begriff der "schweren Erwerbsbeschränkung" in dem hier vertretenen Sinne auszulegen, so läßt seine Anwendung jedenfalls auf den Kläger einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zwar ist in dem Berufungsurteil nicht festgestellt, daß der Kläger auch ohne Berücksichtigung seiner Blindheit allein auf Grund seiner übrigen körperlichen Gebrechen im Sinne des § 11 b RGr. schwererwerbsbeschränkt ist. Das Berufungsgericht hat diese Frage vielmehr summarisch "angesichts der Schwere der zweifachen Leiden" des Klägers bejaht. Es bedarf jedoch insoweit keiner ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht. Denn aus den in dem Berufungsurteil im einzelnen festgestellten körperlichen Gebrechen des Klägers muß bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden, daß der Kläger auch ohne Berücksichtigung seiner Blindheit schwererwerbsbeschränkt im Sinne des § 11 b RGr. ist. Der Mehrbedarf nach § 11 b RGr. kann demnach, wie in der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Februar 1957 ausgeführt ist, auch neben dem Mehrbedarf nach § 11 f RGr. anerkannt werden, da er nicht ausschließlich auf Blindheit beruht.

17

In dem Urteil vom 27. Februar 1957 hatte der Senat näher dargelegt, daß der erhöhte Richtsatz nach § 11 b RGr. für die Bestreitung des bei alten oder schwererwerbsbeschränkten Personen gesteigerten Lebensunterhalts bestimmt ist. Einer Feststellung der Bedarfserhöhung im Einzelfalle bedarf es jedoch nicht. Der Wortlaut der Bestimmung: "ist ... ein Mehrbedarf in Höhe von 20 vom Hundert des für sie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen" läßt darüber einen Zweifel nicht zu.

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Die Anerkennung eines Mehrbedarfs gemäß § 11 b ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 11 b Abs. 1 RGr. nicht nur von den Alter oder der schweren Erwerbsbeschränkung, sondern auch von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß die schwererwerbsbeschränkte Person trotz wirtschaftlicher Lebensführung hilfsbedürftig ist. Das Berufungsurteil ist der von dem Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht gebilligten Ansicht, die in § 11 b Abs. 1 RGr. bestimmte Einschränkung, daß bei alten oder schwererwerbsbeschränkten Personen ein Mehrbedarf in Höhe von 20 vom Hundert des für sie maßgebenden Richtsatzes nur dann anzuerkennen sei, wenn diese Personen trotz wirtschaftlicher Lebensführung hilfsbedürftig seien, wolle von der Anerkennung eines besonderen Mehrbedarfs lediglich diejenigen Personen ausschließen, die arbeitsscheu seien oder sich offenbar unwirtschaftlich verhielten. Diese Auffassung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und läßt sich auch mit dem Zweck der öffentlichen Fürsorge nicht vereinbaren. Die in dem Berufungsurteil vertretene Ansicht wird - soweit erkennbar - auch sonst nicht vertreten. Muthesius (Bundesrechtliche Grundlagen der öffentlichen Fürsorgepflicht, 5. Aufl. Anm. 3 zu § 11 b RGr.) erläutert den Begriff "hilfsbedürftig" dahin, daß der "notwendige Lebensunterhalt" also nicht, gesichert sein dürfe. Jehle (Fürsorgerecht, 3. Aufl. S. 238) bezeichnet es als die Tendenz des. Fürsorgeänderungsgesetzes, daß für die Gewährung der Fürsorgeleistungen und ihre Höhe allein der Tatbestand der Hilfsbedürftigkeit, der individuelle Bedarf und die Erfüllung bestimmter bedarfserhöhender Merkmale entscheidend sei. Gottschick-Keese (Fürsorgeänderungsgesetz, 1. Aufl.) erläutern die Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 11 b Abs. 1 RGr. zwar nicht, sehen die Notwendigkeit ihres Vorliegens aber als selbstverständlich an, wie aus der Anmerkung 2 zu § 11 b (a.a.O. S. 54) hervorgeht:

"Bei Hilfsbedürftigen, welche die Voraussetzungen des § 11 b nicht erfüllen, z.B. bei einem 60jährigen, ist - wie bisher - nach § 10 der tatsächlich vorhandene Bedarf festzustellen und zu befriedigen." Ebenso Beck (Fürsorgeänderungsgesetz in "Das Deutsche Bundesrecht", 8 a - Arbeits- und Sozialrecht - V F 91 S. 12, Grundsätzliches zu § 11 b RGr.): "Diese Bestimmungen enthalten Regelungen, wonach bei unverschuldet in Not geratenen Personen...."

19

Ist somit entgegen dem Berufungsurteil daran festzuhalten, daß die Hilfsbedürftigkeit eine unabdingbare Voraussetzung für die Annahme des Mehrbedarfs nach § 11 b RGr. bildet, so wird doch das Berufungsurteil bezüglich des Mehrbedarfszuschlags für den Kläger selbst dadurch im Ergebnis nicht berührt. Einer Zurückverweisung zwecks weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es nicht, da auch der Beklagte im Schriftsatz vom 26. Juli 1958 erklärt hat, es wäre daher dem Kläger unbedenklich der Mehrbedarf nach § 11 b RGr. zu gewähren, wenn er schwererwerbsbeschränkt im Sinne von § 11 b RGr. wäre. Das Berufungsurteil war daher hinsichtlich des Mehrbedarfs des Klägers selbst zu bestätigen.

20

Der Rechtsstreit ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, soweit es sich um den Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 11 b RGr. für die Ehefrau des Klägers handelt. Das Berufungsurteil hat, wie bei dem Kläger, so auch hier, die schwere Erwerbsbeschränkung mit der Blindheit und dem weiteren Leiden begründet. Anders als bei dem Kläger ist es aber bei seiner Ehefrau nicht möglich, auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung zu beurteilen, ob die Ehefrau des Klägers auch ohne die Blindheit schwererwerbsbeschränkt im Sinne des § 11 b RGr. wäre. Die hauswirtschaftliche Tätigkeit der Ehefrau ist hierbei außer Betracht zu lassen. Ebenso kann nicht darauf abgestellt werden, welchen Beruf die Ehefrau des Klägers hat wählen wollen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Ehefrau des Klägers ohne ihre Blindheit am freien Arbeitsmarkt als Bürsteneinzieherin oder als ungelernte Arbeiterin wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben imstande wäre, was geistig und körperlich gesunde Personen derselben Art (soweit es sich um die Tätigkeit als Bürsteneinzieherin handelt, mit ähnlicher Ausbildung) in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Das Berufungsgericht wird hierüber ergänzende Feststellungen, etwa durch Einholung eines Gutachtens des Arbeitsamtes zu treffen haben.

21

Es mußte daher insoweit das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

22

In dem Berufungsurteil war festgestellt, daß der Streit nur noch um den Mehrbedarf nach § 11 b RGr. gehe. Durch den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juli 1958 ist erkennbar geworden, daß die Parteien sich auch darüber nicht, einig sind, ob bei der Berechnung des Fürsorgebedarfs, auf den der Kläger einen Anspruch hat, der Mehrbedarf nach § 11 f Abs. 5 RGr. in Verbindung mit § 11 d RGr. zu berücksichtigen ist.

23

Der Kläger behauptet in seinem Schriftsatz vom 5. August 1958, daß der Beklagte diese Frage erstmalig in der Revisionsinstanz verneint habe. Der Beklagte behauptet in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1959, daß er entsprechende Ausführungen schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemacht habe.

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seine Rechtsauffassung zu § 11 f Abs. 5 RGr. schon in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat. Denn das Berufungsgericht hat, offensichtlich wegen der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 26. März 1956 abgegebenen Erklärung, daß der Mehrbedarf nach § 11 f Abs. 1 und 5 dem Kläger und dessen Ehefrau bereits seit Juni 1955 gewährt werde und deshalb insoweit ein Rechtsschutzinteresse fehle, über den Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 11 f Abs. 5 RGr. nicht entschieden.

25

Wenn der Beklagte eine gerichtliche Entscheidung darüber wünschte, daß dem Kläger ein Anspruch aus § 11 f Abs. 5 nicht zustehe, hätte er dieses Begehren mit Anträgen auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Berufungsurteils verfolgen oder innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einen Verfahrensmangel rügen müssen. Das ist aber nicht geschehen. Des Revisionsgericht war daher nicht in der Lage, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Kohlbrügge
gez. Dr. Meyer-Westphalen
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow